Das gesetzliche Instrument der Sperrzeit soll verhindern, dass Arbeitnehmer den Versicherungsfalles vorsätzlich herbeiführen. Der Arbeitnehmer soll davon abgehalten werden, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Zugleich soll die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle geschützt werden, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat.
Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss eine Fülle von Pflichten beachten, deren Verletzung gravierende Strafen nach sich ziehen können. So soll z.B. mit der gesetzlichen Drohung einer Sperrzeit dem vorsätzlichen Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.
"Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber stellen eine entscheidende Bewertungsgrundlage für die vom Dienstherren zu treffende Auswahlentscheidung dar. Ist bereits eine der herangezogenen Beurteilungen fehlerhaft erstellt, kann sie keine tragfähige Bewertungsgrundlage für die anzustellende Eignungsprognose für das Beförderungsamt darstellen. Die daran orientierte Auswahlentscheidung bricht in sich zusammen."
Besorgte Stimmen erwarten im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise eine Entlassungswelle. Sollten diese Prognosen zutreffen, wird die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld noch weiter zunehmen. Hier gilt es, gewappnet zu sein. Denn das Gesetz legt den Versicherten eine ganze Reihe von Pflichten auf, deren Verletzung gravierende Strafen nach sich ziehen können. Eine davon ist die sog. Sperrzeit.
Nach fast 8-stündiger Verhandlung sprach das Verwaltungsgericht Stade am 24.09.2008 unsere Mandantin von dem Vorwurf einer im Dienst begangenen Untreue frei und wies eine auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage ab.