Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266a StGB).
Grundsätzlich tritt die Strafbarkeit aber nur dann ein, wenn der Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in mehreren Fällen den sozialversicherungsrechtlichen Status von Sozialpädagogen, sozialpädagogischen Familienhelfern, Erziehungsbeiständen etc. prüft, die in der öffentlichen oder privaten Jugendhilfe tätig sind (sog. Anfrageverfahren oder auch Statusfeststellungsverfahren, § 7a SGB IV).
Das Bundessozialgericht weist in einer Medieninformation auf den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Sportunfällen und insbesondere auf ein Urteil vom 30.6.2009, (B 2 U 22/08 R) hin:
Im Transportgewerbe arbeitet man häufig mit Subunternehmern, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Versicherungsträger werten dies oft als Scheinselbstständigkeit. Pauschale Beurteilungen sind jedoch falsch. Die Umstände des Einzelfalls sind genau zu prüfen.
§ 38 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.