Arbeitslosenversicherung: Bei verspäteter Arbeitslosmeldung droht eine Sperrzeit

Staat und Verwaltung
17.08.20092539 Mal gelesen

§ 38 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Versicherte gegen eine Kündigung gerichtlich vorgeht oder der Arbeitgeber ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt. Die Arbeitgeber (und nicht etwa die Arbeitsagenturen) haben einen gesetzlichen Auftrag, die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur fristgerechten Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur informieren.
 
DieSperrzeit bei verspäteter Meldung beträgt eine Woche.