Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2001, Az.: BVerwG 1 WB 7.01
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 7.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Holste und Hauptfeldwebel Birngruber als ehrenamtliche Richter
am 6. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2009 endet. Vom 1. Mai 1994 bis 30. Juni 2000 wurde er als Panzergrenadierfeldwebel und Kompaniefeldwebel bei der 2./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in B. verwendet. Nach der Zuversetzung seines Nachfolgers und einer krankheitsbedingten Freistellung vom Dienst in der Zeit vom 11. August bis 18. Dezember 2000 leistete er bis 28. Februar 2001 im Stab des PzGrenBtl ... in der S 1-Abteilung Dienst.
Mit Fernschreiben vom 18. Mai 2000 versetzte ihn die Stammdienststelle des Heeres (SDH) zum 1. Juli 2000 unter Zusage der Umzugskostenvergütung auf den Dienstposten Mobilmachungsfeldwebel Gerät (MobFwGer) bei der Feldersatzkompanie (FErsKp) ... in H.. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 17. Juli 2000 zurück. Der mehrfach geänderte Dienstantrittstermin bei der neuen Dienststelle wurde zuletzt mit Verfügung vom 8. Januar 2001 auf 1. März 2001 festgesetzt.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Juli 2000 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2001 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie seine besondere familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtige. Seine Ehefrau habe im Oktober 1998 einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung erlitten. Ihr damals vier Monate alter gemeinsamer Sohn bedürfe nach wie vor einer intensiven Betreuung, die seine Ehefrau auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung allein nicht erbringen könne. Hinsichtlich des Gesundheitszustands seiner Ehefrau weise er auf das der SDH am 4. April 2000 übersandte ärztliche Attest des behandelnden Arztes Dr. T. hin, der auf den ebenfalls beigefügten Krankheitsbericht der Medizinischen Universität Lübeck vom 18. Februar 1999 Bezug nehme, aus dem sich ergebe, dass das Krankheitsbild unverändert sei. Auch die fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 12. Februar 2001 bestätige die erhebliche neurologische und psychiatrische Erkrankung und die entscheidende Bedeutung der Unterstützung durch ihn. Um den Dienstposten in H. zu erreichen, benötige er eine Fahrzeit von eindreiviertel Stunden. Damit falle er als Unterstützung für seine Ehefrau weitgehend aus. Wegen der Erkrankung sei seine Ehefrau auch nicht in der Lage umzuziehen. Die beabsichtigte Versetzung habe bei ihm zu einer erheblichen psychischen Belastung und Bluthochdruck mit psychogener Überlagerung geführt. Der Dienstposten des MobFwGer entspreche im Übrigen nicht seinen Fähigkeiten und stelle sich damit für ihn faktisch als eine Herabstufung dar. Anstatt ihn zur FErsKp ... in H. zu versetzen, hätte die SDH ihn zum 1. Dezember 1998 einer förderlichen Verwendung an der für ihn besser erreichbaren Universität der Bundeswehr (UniBw) H. zuführen können, die er auch weiterhin anstrebe.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Mai 2000 zur FErsKp ... nach H. aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des MobFwGer bei der FErsKp ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der Vorgänger auf diesem Dienstposten bereits zum 31. März 2000 in den Ruhestand getreten sei und der Dienstposten nachbesetzt werden müsse. Es handle sich dabei nicht um eine Herabstufung des Antragstellers, da der Dienstposten der Verwendungsstufe VI angehöre, die sich nach dem Verwendungsaufbau für Berufsunteroffiziere des Heeres an den vom Antragsteller bisher wahrgenommenen Dienstposten der Verwendungsstufe V, dessen Grenzalter er inzwischen erreicht habe, anschließe. Der Dienstposten sei dem Antragsteller auch zumutbar. Aus der von ihm vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung für seine Ehefrau ergäben sich zwar gewisse körperliche und seelische Folgen des 1998 erlittenen Hirninfarkts, die aber, da manifeste Lähmungserscheinungen nicht mehr nachweisbar seien, auch nach Auffassung des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ im Bundesministerium der Verteidigung der Versetzung nicht entgegenstünden. Die erforderliche regelmäßige Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei auch bei täglichem Pendeln möglich. Im übrigen leiste er inzwischen wieder Dienst und habe keine neueren Verwendungseinschränkungen oder -ausschlüsse geltend gemacht.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 475/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.] >, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 > und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - < BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76 > i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242 >). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Vorgänger auf dem Dienstposten MobFwGer bei der FErsKp ... ist mit Ablauf des Monats März 2000 in den Ruhestand getreten und der Dienstposten seit diesem Zeitpunkt nachzubesetzen.
Auch die Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller insoweit darauf, dass der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch auf die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht Bedacht zu nehmen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum wesentlichen Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran ausgerichtete Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgegeben ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und sich für ihn daraus gewisse Härten ergeben. Soweit jedoch die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort einzusetzen, wo er benötigt wird, Vorrang vor dessen persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für ihn derart einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar sind (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253 > m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Insbesondere macht die vom Antragsteller geltend gemachte schwere Erkrankung seiner Ehefrau und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, sie bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu unterstützen, die Versetzung für ihn nicht unzumutbar. Aus dem Gutachten der Medizinischen Universität Lübeck vom 18. Februar 1999 ergab sich bereits eine deutliche Besserung der infolge des Hirninfarkts bedingten Ausfälle der Ehefrau des Antragstellers. Die nunmehr vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 12. Februar 2001 stellt keine Lähmungserscheinungen mehr fest und belegt neben gewissen körperlichen Folgen insbesondere eine Stimmungslabilität mit Neigung zur Depression.
Die für das seelische Wohl der Ehefrau wichtige Unterstützung kann der Antragsteller, wenn er von der ihm zugesagten Umzugskostenvergütung keinen Gebrauch machen will, auch bei täglichem Pendeln zwischen Wohnung und Dienststelle leisten. Die Fahrzeit von seinem Wohnort im Osten H. bis zu der im Südwesten der Stadt H. gelegenen Dienststelle beträgt nach seinen eigenen Angaben rund eindreiviertel Stunden. Eine Fahrzeit von dieser Dauer lässt die tägliche Rückkehr zur Wohnung und damit die regelmäßige Unterstützung der Ehefrau bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu.
Mit der Versetzung nach H. hat der BMVg der eingeschränkten Mobilität des Antragstellers bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Da der Antragsteller nicht zuletzt wegen seiner familiären Belastung auf seinem bisherigen Dienstposten als Kompaniefeldwebel einer KRK-Einheit nur noch eingeschränkt einsetzbar war und zudem das Grenzalter für diesen der Verwendungsstufe V zuzurechnenden Dienstposten erreicht hatte, musste er - was auch er nicht in Frage stellt - wegversetzt werden. Der ihm zugewiesene Dienstposten bedeutet für ihn keine verwendungsmäßige Herabstufung, da er der Verwendungsstufe VI zuzurechnen und gleich besoldet ist wie der bisher von ihm wahrgenommene.
Da einem Soldaten grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung zusteht, kann er auch nicht beanspruchen, nur dann versetzt zu werden, wenn mit dem neuen Dienstposten eine Steigerung seines bisherigen Verwendungsaufbaus und Verantwortungsbereichs verbunden ist. Ebensowenig hat ein Soldat Anspruch darauf, nur dann versetzt zu werden, wenn damit für ihn eine förderliche Verwendung verbunden ist (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - < DokBer B 1997, 3> und vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller für den Dienstposten bei der FErsKp ... nicht geeignet ist, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits zum 1. Dezember 1998 auf einen für ihn förderlichen Dienstposten an der UniBw H. hätte versetzt werden müssen. Mit dieser Rüge kann er schon im Hinblick auf den Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr gehört werden. Darüber hinaus stand er im Dezember 1998 noch nicht zur Versetzung heran, da er das Grenzalter auf seinem früheren Dienstposten noch nicht erreicht hatte. Eine Versetzung an die UniBw H. kommt nach dem Vorbringen des BMVg frühestens zum 1. Oktober 2002 in Betracht und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Mutmaßung des Antragstellers, die FErsKp ... könne in naher Zukunft aufgelöst werden, führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Versetzungsverfügung, da hierüber auch nach seinem eigenen Vorbringen noch keine Entscheidung getroffen wurde.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Holste
Birngruber