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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 48.00

Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens ; Bewirtschaftung von Sanitätsmaterial; Zulässigkeit des Feststellungsantrags; Tauglichkeit des Bewerbers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 48.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant Ograbek und Hauptmann Heuchel als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 endet. Seine Ernennung zum Hauptmann erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1991. Am 1. Oktober 1998 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 12 eingewiesen. Seit 1. April 1999 wird er als Stabsdienstoffizier (StDstOffz) und Sanitätsdienstoffizier (SanDstOffz) Material beim Generalarzt der Luftwaffe in L. verwendet.

2

Mit einem am 21. Dezember 1999 beim Personalamt der Bundeswehr eingegangenen Schreiben vom 16. November 1999 bewarb sich der Antragsteller um höher bewertete Dienstposten beim Inspekteur des Sanitätsdienstes (InSan) und beim Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw). Für den Fall, dass diese bereits nachbesetzt worden sein sollten, bat er, sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 27. März 2000 als unbegründet zurück. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. April 2000 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2000 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Er sei nach seiner Ausbildung, seinen Erfahrungen und Vorverwendungen für den angestrebten A 13-Dienstposten als Sachbearbeiteroffizier (SachbearbOffz)/SanDstOffz Fachdienst (Teileinheit/Zeile [TE/ZE] 050/040) im Referat InSan II 5 besser geeignet als der ausgewählte Soldat. Er sei seit 1981 im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig und dafür zuständig gewesen, neues Sanitätsgerät einzuführen und Materialerhaltungsmaßnahmen festzulegen. Seit 1. April 1989 sei er Dezernatsleiter in der Gruppe Wehrpharmazie beim Generalarzt der Luftwaffe und für die Bearbeitung der Materialgrundlagen für Wehrmaterial der Sanitätswirtschaft, die Bedarfsermittlung und -deckung des Sanitätsgeräts zuständig. Ferner habe er die Umlaufreserven und Austauschvorräte für den Bereich der Luftwaffe festzulegen. Demgegenüber sei der für den Dienstposten ausgewählte Soldat erst Ende der 80 er-Jahre zum Sanitätsdienst der Bundeswehr versetzt und seit Mitte der 90 er-Jahre im Heeresunterstützungskommando (HUKdo) verwendet worden, was ihn jedoch für den streitigen Dienstposten in keiner Weise besonders qualifiziere. Da das Konzept für die Erhaltung von Sanitätsmaterial in den drei Teilstreitkräften gleichartig sei, bestehe kein Grund, den von ihm beanspruchten Dienstposten mit einem Soldaten aus dem Bereich des Heeres zu besetzen.

6

Er beantragt,

den BMVg unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids zu verpflichten, ihn auf den A 13-Dienstposten SachbearbOffz/SanDstOffz Fachdienst (TE/ZE 050/040) im Referat InSan II 5 zu versetzen.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der für die Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens ausgewählte Offizier sei nach seiner Tätigkeit als SanDstOffz Material im SanABw auf zwei verschiedenen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten beim HUKdo verwendet worden. Bei der ersten Verwendung habe der Schwerpunkt in der Bewirtschaftung von Sanitätsmaterial, bei der zweiten in der Einführung von Wehrmaterial, der Begleitung von Truppenversuchen und der Festlegung von Ausstattungsumfängen gelegen. Bei dem angestrebten Dienstposten liege das Hauptgewicht der Problemstellungen im Bereich des Heeres. Auch die Depotinstandsetzung von Sanitätsgerät werde im Bereich des Heeres vorgenommen. Gleiches gelte für die Frage des gepanzerten Verwundetentransports sowie der Sanitätsausstattung für Spezialkräfte. Für diese Aufgabenstellungen könne der ausgewählte Offizier - im Gegensatz zum Antragsteller - entsprechende Detailkenntnisse aufweisen und diese gewinnbringend auf dem Dienstposten im Referat InSan II 5 zur Geltung bringen.

9

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 329/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antragsteller beantragt, den BMVg unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. März 2000 zu verpflichten, ihn auf den nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten SachbearbOffz/SanDstOffz Fachdienst (TE/ZE 050/040) im Referat InSan II 5 zu versetzen. Seine Bewerbung um den Dienstposten beim SanABw hat er im gerichtlichen Antragsverfahren nicht weiterverfolgt.

11

Der Verpflichtungsantrag ist zulässig. Seiner Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind "Konkurrentenklagen", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [339]>, vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 1 WB 35.92-, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 27.94 -, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 32.97 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht in der Weise, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position dahingehend erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.

12

Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr.: Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 -). Das ist nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

13

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Die Entscheidung, wen der zuständige Vorgesetzte bei der Besetzung eines Dienstpostens unter den in Betracht kommenden Bewerbern für den geeignetsten hält, stellt einen ihm vorbehaltenen Akt der wertenden Erkenntnis dar, der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Insbesondere bleibt es seiner Einschätzungsprärogative überlassen, welchem Qualifikationsmerkmal er für seine Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 19>, Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 27.94 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 71.98-, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 -).

14

Die vom Antragsteller beantragte Versetzung könnte im Übrigen vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 -). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

15

Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG). Der danach zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese bedeutet, dass die personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens den geeignetsten Bewerber auszuwählen hat.

16

Ob und inwieweit die auf dem angestrebten Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung bzw. Vorverwendung erfordern, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 174.90-, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 25.94-, vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 15.96 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 -).

17

Nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg liegt der Schwerpunkt der zu bearbeitenden Problemstellungen im Bereich des Heeres, etwa des Großvorhabens "Moderne Sanitätseinrichtungen". Auch die Depotinstandsetzung von Sanitätsgerät in den Sanitätshauptdepots werde vom Heer durchgeführt. Das Gleiche gelte für die Frage des gepanzerten Verwundetentransports. Nicht ohne Grund sei deshalb der Dienstposten stets mit Angehörigen der Teilstreitkraft Heer besetzt worden.

18

Der Rechtsbegriff der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten und deren dienstlich-fachliche Bewertung sind hinsichtlich ihrer tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Nur der zuständige Vorgesetzte ist befugt, das Anforderungsprofil eines Dienstpostens festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, welcher der in Betracht kommenden Soldaten hierfür der geeignetste ist (vgl. Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 52.86 - <BVerwGE 80, 123 [126] = Buchholz 237.6 § 7 Nr. 5>, vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - <BVerwGE 106, 263 [267 f.] = Buchholz 237.6 § 39 Nr. 9>, vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - m.w.N.; Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - <Buchholz 232.1 § 8 Nr. 50 = DVBl 1994, 118 [f.]>, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 14>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 -).

19

Hieran gemessen lassen die Erwägungen des BMVg bei der Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens keine Rechtsfehler erkennen. Der ausgewählte Soldat ist Heeresoffizier und verfügt über spezielle Erfahrungen, Vorverwendungen und Ausbildungen, die er gewinnbringend auf dem neuen Dienstposten im Referat InSan II 5 zur Geltung bringen kann. Dabei stellen die Vorverwendungen und Ausbildungen kein Hilfskriterium dar, sondern bilden die wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg diesen Kriterien seiner Verwendungsentscheidung ein größeres Gewicht beigemessen hat als der längeren Verwendung des Antragsteilers im Sanitätsbereich der Luftwaffe. Somit weist der ausgewählte Soldat insgesamt ein besseres Eignungsbild als der Antragsteller auf.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Ograbek
Heuchel