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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1997, Az.: BVerwG 6 C 9/95

Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils; Besetzung der Richterbank; Hinweispflichten der Prüfungsbehörde; Begründung der Entscheidung über mündliche Prüfung; Erneutes Zusammentreten des Prüfungsausschusses im verwaltungsinternen Kontrollverfahren; Unzulässige Prüfungsfrage außerhalb des Prüfungsgebiets; Grundzüge eines rechtswissenschaftlichen Sachgebiets als Prüfungsgebiet; Abgrenzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 9/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart vom 11.08.1992 - VG 10 K 1138/91
II. VGH Mannheim vom 09.05.1995 - VGH 9 S 2341/93

Fundstellen

  • DVBl 1997, 1235-1238 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 170 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1998, 323-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 285 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird eine Befangenheitsrüge erst nach Zustellung des Berufungsurteils erhoben und auf den Inhalt der Entscheidung gestützt, so rechtfertigen diese Umstände es allein nicht, daß die erkennenden Richter selbst darüber entscheiden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch aussteht.

2. Die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, bei oder nach mündlichen Prüfungen darauf hinzuweisen, daß ein Verlangen nach einer Begründung der Prüfungsentscheidung vom Prüfling nach Form und Inhalt spezifiziert werden muß, besteht nur situationsabhängig. Sie setzt voraus, daß die Absicht des Prüflings, um Rechtsschutz nachzusuchen, erkennbar wird; ferner, ob und worin er einen konkreten Anlaß für mögliche Prüfungsfehler sieht und in welchem Umfang die Prüfungsentscheidung von ihm angegriffen wird (Fortführung der Rechtsprechung BVerwGE 99, 185).

3. Solange es an einer normativen Regelung über das verwaltungsinterne Kontrollverfahren fehlt, ist die Handhabung des Verfahrens im Einzelfall in formeller Hinsicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Ziele auf dem eingeschlagenen Verfahrensweg erreicht werden können. Ein (erneutes) Zusammentreten der Prüfer ist nur geboten, wenn dies für eine tatsächlich wirkungsvolle Überprüfung der Entscheidung erforderlich ist.

4. Eine Prüfungsfrage, die den von der Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen verläßt, ist unzulässig. Ob dies der Fall ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

5. Die Beschränkung des zulässigen Prüfungsstoffs auf die "Grundzüge" eines rechtswissenschaftlichen Sachgebiets bedeutet, daß einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebiets, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des erledigten Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen einer Prüfung zum vereidigten Buchprüfer. Außerdem begehrt er die Erstattung der für diese Prüfung entrichteten Zulassungs- und Prüfungsgebühr.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er unterzog sich am 22. März 1991 der vereinfachten Prüfung zum vereidigten Buchprüfer. Diese Prüfung wird nur als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Kläger verfehlte die Bestehensgrenze von 4,0 Punkten mit 4,125 Punkten denkbar knapp. Nach Verkündung des Prüfungsergebnisses fragte der Prüfungsvorsitzende ihn, ob er noch Fragen habe. Hiervon machte der Kläger Gebrauch: Er fragte bei dieser Gelegenheit, später nochmals auf dem Flur vor dem Prüfungsraum und erneut in einem nachfolgenden Telefongespräch nach den Gründen für die Entscheidung und erhielt hierauf auch Antworten.

3

Am 16. April 1991 beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Innerhalb der Monatsfrist erhob er außerdem Klage. In beiden Verfahren stützte er sich im wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen ergebe sich aus den Äußerungen des Vorsitzenden, insbesondere daraus, daß er die Leistungen des Klägers im Fach Betriebswirtschaftslehre als "erstaunlich gut" bezeichnet habe, diese Leistungen aber nur mit 3,5 Punkten bewertet worden seien, daß er Juristen gegenüber das Vorurteil habe, diese könnten keine wirklich guten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse besitzen. Zum anderen hätten die Prüfungsfragen in nahezu allen Prüfungsgebieten zu einem erheblichen Teil die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffs überschritten. Soweit von diesen Rügen betroffen, hat zunächst nur der Prüfungsvorsitzende Stellung genommen. Auf dieser Grundlage wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil Prüfungsfehler, insbesondere auch eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden, nicht erkennbar seien. Die im Eilverfahren erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

4

Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung der schon erbrachten Prüfungsleistungen zu verpflichten, hilfsweise zur Durchführung einer erneuten Erstprüfung in einem Teil der Prüfungsgebiete (Kurzvortrag, Wirtschaftsrecht und Betriebswirtschaft), äußerst hilfsweise im gesamten Prüfungsumfang, sowie dazu, dem Kläger - für den Fall der Verpflichtung zur erneuten Prüfung - die Zulassungsgebühr in Höhe von 200 DM und die Prüfungsgebühr in Höhe von 400 DM zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 11. August 1992 als insgesamt unbegründet abgewiesen.

5

Mit der Berufung hat der Kläger die ursprünglichen Sachanträge weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren zum Zwecke des Überdenkens der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer zunächst ausgesetzt. In dem daraufhin durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahren hat der Prüfungsvorsitzende die Einwände des Klägers den Prüfern zugeleitet. Diese haben jeweils für ihr Prüfungsgebiet eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich mit den entsprechenden Einwänden des Klägers auseinandergesetzt haben. Aus diesen Stellungnahmen hat der Vorsitzende mit wenigen Änderungen eine einheitliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses entworfen und hiervon den drei übrigen Prüfern jeweils eine von ihm gezeichnete Ausfertigung zugeleitet, die sodann von diesen gegengezeichnet und von dem Beklagten in das Gerichtsverfahren eingeführt worden ist. Auf Fragen der Voreingenommenheit ist im Berufungsverfahren nicht mehr eingegangen worden.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit den die Prüfung als solche betreffenden Anträgen durch Urteil vom 9. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Dazu hat er ausgeführt, die Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig, weil einerseits eine schriftliche Begründung der Entscheidung über mündliche Prüfungen nicht nötig sei und andererseits sich die Bedenken des Klägers gegen die Zulässigkeit der Prüfungsaufgaben und -fragen nicht als berechtigt erwiesen hätten. Das lasse sich aufgrund eigener Sachkunde und unter Berücksichtigung der Äußerungen des für sachkundig gehaltenen Prüfungsausschusses feststellen, gegen die der Kläger nur unsubstantiierte und teils auch unschlüssige Einwände erhoben habe. Die Verpflichtungsklage auf Erstattung der Prüfungsgebühren sei unzulässig, weil es an einem vorhergehenden Antrag im Verwaltungsverfahren fehle.

7

Die Revision ist in dem Berufungsurteil zunächst nicht zugelassen worden. Dies hat der Kläger nach Urteilszustellung zum Anlaß genommen. Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben und die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Als Ablehnungsgründe hat er geltend gemacht, das Gericht habe sich bedeckt gehalten, um sich die Sache einfach zu machen. Ohne vorherige Hinweise, die er in der mündlichen Verhandlung vergeblich erbeten habe, habe es ihn an der Substantiierung seines Vortrags scheitern lassen. Etwaige Beweisanträge habe es mit Hinweis auf die Pflicht zur Untersuchung von Amts wegen als unnötig dargestellt. Dennoch habe es keine Beweise erhoben. Ebenso habe es auf Befragen seine eigene Sachkunde offengelassen. Weiterhin berief er sich darauf, daß die Nichtzulassung der Revision unverständlich sei; wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage, ob eine mündlich durchgeführte Prüfung der schriftlichen Begründung bedürfe, sei in einem anderen Verfahren zwei Wochen zuvor noch die Revision zugelassen worden. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in nur teilweise veränderter Besetzung verworfen, weil es nach Abschluß der Instanz offensichtlich unzulässig sei. Der Nichtzulassungsbeschwerde hat es abgeholfen und die Revision zugelassen.

8

Im Revisionsverfahren hat der Kläger erneut verschiedene Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts einschließlich prüfungsverfahrensrechtlicher Regeln geltend gemacht. Nach bestandener Wiederholungsprüfung hat er die die Prüfung als solche betreffenden Verpflichtungsanträge für erledigt erklärt und beantragt,

9

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. August 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 1995 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1991 aufzuheben und ferner das beklagte Land zu verpflichten, die Zulassungsgebühren und Prüfungsgebühren in Höhe von 600 DM zu erstatten.

10

Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und tritt im übrigen der Revision entgegen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden ist, durch Beschluß eingestellt, die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit für wirkungslos erklärt und die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

12

II.

Die Revision ist - soweit sie nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 16. April 1997) fortgeführt wird - zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

13

1. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung ist die Fortführung des Rechtsstreits in der Form einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Prüfungsbescheid zulässig. Der Übergang von den ursprünglichen Verpflichtungsanträgen zum Anfechtungsantrag stellt sich insbesondere nicht als eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Revision unzulässige Klageänderung dar. Den früheren Verpflichtungsanträgen war ein klarstellender Anfechtungsantrag hinzugefügt. Schon dies zeigt, daß nur eine Beschränkung des Klagebegehrens vorliegt (§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). Auch die Beschwer und das dadurch indizierte Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Erstprüfung sind nicht entfallen (vgl. dazu Urteile vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - BVerwGE 88, 111). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anhand seiner konkreten Berufssituation hinreichend dargetan, daß sich die negative Entscheidung über diese berufseröffnende Prüfung auf sein weiteres berufliches Fortkommen ungünstig auswirken kann.

14

2. Die Revision ist nicht begründet. Die mit ihr gerügten Mängel im Gerichtsverfahren liegen nicht vor. Auch die Würdigung der angefochtenen Prüfungsentscheidung durch das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf der Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen erweist sich die Entscheidung als rechtmäßig; Fehler im Prüfungsverfahren, bei der Auswahl des Prüfungsstoffs wie auch Korrektur- oder Bewertungsfehler sind danach nicht ersichtlich.

15

a) Die im Zusammenhang mit dem Befangenheitsgesuch und seiner Behandlung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen greifen nicht durch. Zwar ist das nach Zustellung des Berufungsurteils gestellte Befangenheitsgesuch vorwiegend auf Umstände gestützt worden, die dem Kläger erst zu diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind. Die abgelehnten Richter des Berufungsgerichts durften darüber nicht selbst entscheiden. Gleichwohl beruht das angegriffene Urteil weder auf einer Verletzung des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 42, 45 Abs. 1, § 47 oder § 48 ZPO noch auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

16

aa) Bisher entsprach es nahezu einhelliger Rechtsprechung, daß nach Beendigung der Instanz ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann, sofern nicht noch nachträglich über besondere Anträge, z.B. auf Berichtigung des Tatbestandes, zu entscheiden ist (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 CB 129 und 130.67 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 31.76 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 16; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4; Beschluß vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46; BGHZ 120, 141, 144 f.[BGH 09.11.1992 - II ZR 230/91]; BFH, Beschluß vom 17. August 1989 - VII B 70/89 - NVwZ 1990, 504; BFHE 130, 20).

17

Ebenso bestand Einigkeit, daß die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gem. § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogen ist (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - NVwZ 1991, 261 f.; Beschluß vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460 f. [BVerwG 06.10.1989 - BVerwG 4 CB 23/89]). Lediglich wurde für Verfahren, in denen mit der Berufung auch die Beschwerde im Ablehnungsverfahren ausgeschlossen ist, die Nachprüfung einer Zurückweisung der Ablehnung einschließlich einer etwaigen Verletzung der Amtsenthaltungspflicht (§ 45 Abs. 1, § 47 ZPO) im Revisionsverfahren zugelassen, weil die Sperre des § 548 2. Halbsatz ZPO insoweit nicht greift (Urteile vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz § 54 VwGO Nr. 8 und vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36).

18

Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90], ist diese Rechtsprechung zu überdenken. Dort ist im Anschluß an BVerfGE 21, 139, 145 f. [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64][BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] klargestellt worden, die Verfassung gewährleiste durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stünden, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehle; die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprächen, berühre deshalb die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten; schon aus diesem Grunde könne nicht von einem rein innerdienstlichen Vorgang gesprochen werden. Daraus hat der Bundesgerichtshof - in einem obiter dictum - den naheliegenden Schluß gezogen, daß in der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO ein Verfahrensverstoß liege, der im Revisionsverfahren, wenn eine Auswirkung auf das gefällte Urteil möglich erscheine, die Aufhebung dieser Entscheidung rechtfertige, und zwar auch dann, wenn der anzuzeigende Ablehnungsgrund und mit ihm der Pflichtverstoß erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens bekanntwerde (Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677, 1679) [BGH 15.12.1994 - I ZR 121/92]. Die neuere Literatur geht darüber teilweise noch hinaus (Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 4 m.w.N.).

19

bb) Inwieweit dem im einzelnen zu folgen ist, kann hier jedoch offenbleiben. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem solchen Rechtsfehler.

20

(1) Allerdings hat hier ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1, § 47 ZPO vorgelegen. Das Berufungsgericht hat über das nachträgliche Ablehnungsgesuch des Klägers in teilweise unveränderter Besetzung entschieden. Wird das Gesuch auf Ablehnungsgründe gestützt, die sich erst nach der Verkündung ergeben haben, ist die Ablehnung nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig. Die §§ 45 Abs. 1 und 47 ZPO hätten daher bei der Entscheidung über das Gesuch beachtet werden müssen. Insbesondere stand hier noch die Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Dabei ging es um eine teilweise Abänderung des Spruchs zur Hauptsache. Die abgelehnten Richter mußten also - auf das Rechtsmittel hin - noch in der Sache tätig werden. Auch deshalb ließ sich die Unzulässigkeit des Gesuchs nicht mit einer Beendigung der Instanz begründen. Letztlich kann der Verstoß gegen § 45 Abs. 1, § 47 ZPO der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Zurückweisung der Berufung durch das vorausgegangene Urteil kann auf dem späteren Verfahrensfehler - d.h. auf der Beteiligung von abgelehnten Richtern an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch - nicht beruhen.

21

(2) Auf eine etwaige Verletzung der §§ 42 ff. ZPO kann es hier nicht ankommen. Nur unter der Voraussetzung, daß § 548 ZPO i.V.m. § 173 VwGO eine Überprüfung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs dem Revisionsgericht eröffnet (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.), ist in der Revision zu prüfen, ob bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt worden ist (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8). Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, wenn etwaige Ablehnungsgründe sich erst nach Verkündung bzw. Zustellung des mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils offenbart haben und noch beim erkennenden Richter erfolglos geltend gemacht worden sind. In derartigen Fällen ist die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht eröffnet. Denn § 548 ZPO unterwirft (nur) diejenigen Entscheidungen der Beurteilung durch das Revisionsgericht, die "dem Endurteil vorausgegangen" sind. Um eine solche Entscheidung geht es hier gerade nicht. Außerdem kann die Sachentscheidung nicht auf dem Verfahrensverstoß einer nachträglichen Nichtanwendung der §§ 42 f. ZPO beruhen.

22

(3) Ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der hier allein in Betracht käme, liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nicht schon immer dann gegeben, wenn nachträglich ein Grund erkennbar wird, der vor dem Endurteil die Ablehnung hätte rechtfertigen können, also i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre. Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen läßt (BVerfGE 21, 139, 146 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64], geht nicht so weit, daß sie den Ablehnungsgrund der "Besorgnis" der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO verfassungsunmittelbar vorgeben würde. Es ist vielmehr Sache des einfachen Gesetzgebers, einen Katalog der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe wie auch die Einzelheiten des Verfahrens zu dessen Feststellung festzulegen (BVerfGE 21, 139, 146 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]) [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Mißachtung dieser Verfahrensvorschriften tätig wird, und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, daß jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Dieser Verstoß kann auch dann, wenn er erst aus dem Endurteil ersichtlich wird, im Revisionsverfahren noch nachträglich geprüft werden. Unterhalb der genannten Schwelle hingegen läßt sich ein erst nachträglich erkennbar gewordener Ablehnungsgrund in der Revision nicht mit Erfolg geltend machen. Nichts anderes ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Auch dieses legt, wenn es die Anwendung von gerichtsverfahrensrechtlichen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGüberprüft, nur den Maßstab der Willkür zugrunde (BVerfGE 67, 90, 94 f. [BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83][BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83];  82, 286, 298 f.;  86, 133, 143 f. [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91];  87, 282, 284 f. [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 137/92]; zuletzt Beschluß vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - NJW 1997, 1497 [BVerfG 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95]).

23

Hiernach ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich zu verneinen. Denn allein die ursprüngliche Nichtzulassung der Revision und die fehlerhafte Besetzung bei der Entscheidung über das nachträgliche Ablehnungsgesuch rechtfertigen den Vorwurf des willkürlichen Vorgehens nicht. Die von der Revision darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße können diesen Vorwurf auch nicht etwa - wie der Kläger meint - im Rahmen einer Gesamtschau rechtfertigen. Denn solche Verstöße liegen nicht vor (dazu im einzelnen unten zu b).

24

Zwar lag in der Nichtzulassung der Revision nicht nur ein schlichter Rechtsfehler bei der Verneinung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Zusätzlich lag darin auch eine Ungleichbehandlung. Dies verstärkte die Bedeutung des Rechtsfehlers, zumal da das frühere Urteil, mit dem wegen einer auch hier erheblichen Rechtsfrage die Revision zugelassen worden war, erst zwei Wochen zuvor verkündet worden war. Gleichwohl erscheint der Schluß auf ein unsachlichwillkürliches Vorgehen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt: Einerseits hat die bis dahin ungeklärte Frage nach der Form und dem Inhalt der Begründung einer Entscheidung über eine mündliche Prüfung offenbar nicht im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits gestanden. Der Fehler bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision war außerdem im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde reparabel. Das Berufungsgericht hat ihn auch tatsächlich mit dem Abhilfebeschluß vom 11. August 1995 behoben. Es hat sich also weder in der Sache des Klägers voreilig festgelegt noch sich sonst uneinsichtig gezeigt. Für einen Schluß auf eine Benachteiligungsabsicht, etwa mit dem Ziel, dem Kläger ein Rechtsmittel abzuschneiden, hat es erst recht keinen Anlaß gegeben.

25

Der spätere Verstoß gegen § 45 Abs. 1, § 47 ZPO rechtfertigt keine andere Würdigung. Einen nachträglichen Schluß auf ein unsachlich-willkürliches Vorgehen des Gerichts bei der Entscheidung über die Berufung läßt er nicht zu. Die Annahmen der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und der daran anknüpfenden Statthaftigkeit der Entscheidung in unveränderter Besetzung hat das Gericht mit noch vertretbaren Erwägungen begründet; auch hat es seine Auffassung mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur belegt und dabei abweichende Ansichten nicht ausgespart. Höchstrichterlich war die Frage auch noch nicht entschieden. Wenn der erkennende Senat die Rechtsfrage nunmehr anders beurteilt, kann daraus auch rückschauend kein Grund für ein willkürliches Verhalten hergeleitet werden.

26

b) Auch soweit die Revision ferner einzelne Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügt, kann sie damit nicht durchdringen.

27

aa) Dem Berufungsgericht sind bei der Feststellung des Sachverhalts keine Verfahrensfehler unterlaufen. Auch die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO hat es nicht verletzt. Insbesondere mußte es den Kläger nicht darauf hinweisen, daß es seine Einwendungen gegen die Stellungnahme des Prüfungsausschusses für unsubstantiiert und teils auch für unschlüssig hielt. Denn dabei ging es um die Würdigung zentraler Fragen des Rechtsstreits, die schon im Mittelpunkt des schriftsätzlichen Vertrags gestanden hatten. Ihre Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens mußte allen Verfahrensbeteiligten, und insbesondere auch dem Kläger, der sich als Rechtsanwalt in eigener Sache vertrat, klar gewesen sein, ebenso, daß ihm hier die Substantiierung oblag. Daher durfte das Gericht davon ausgehen, daß dann, wenn aus der Sicht des Klägers wirklich noch Substantielles an Tatsachen vorzutragen gewesen wäre, er diese Tatsachen auch tatsächlich vorgetragen hätte. Demnach bestand namentlich auch keine Veranlassung, dem Kläger Beweisanträge nahezulegen. Die dafür maßgebliche Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO durfte das Gericht bei einem Rechtsanwalt als bekannt voraussetzen.

28

bb) Das Gericht durfte bei dieser Sachlage auch von einer Offenlegung der vorläufigen eigenen Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte absehen. Sich auch insoweit der Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten zu stellen, mag zwar oftmals als wünschenswert erscheinen. Dies entspricht eher dem Idealbild fairer Prozeßführung. Im Einzelfall kann sich dies jedoch anders darstellen. Als eine generelle Verpflichtung läßt sich diese Verfahrensweise daher nicht aus dem Grundsatz der fairen Verfahrensführung ableiten (vgl. zu diesem Grundsatz BVerfGE 78, 123, 126 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvR 669/87]). So kann in manchen Fällen vorhersehbar sein, daß die Grenzen der Neutralität und die Schwelle zur Besorgnis der Befangenheit leicht überschritten werden können. Eine umfassende mündliche Erörterung aller irgendwie erheblichen Gesichtspunkte kann unter Umständen auch ins Unverhältnismäßige ausufern. Letztlich muß es daher dem erkennenden Richter überlassen bleiben, den Umfang der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach den Belangen der Prozeßökonomie, der Neutralität und der Fürsorge gegenüber den Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Rechtsschutzbelange von Fall zu Fall abwägend zu bestimmen. Daß das dabei einzuhaltende Mindestmaß hier unterschritten worden wäre, läßt sich nicht feststellen. Wenn keine Beweisaufnahme erfolgte, sondern ein Endurteil erging, konnte dies den Kläger nach seiner eigenen Schilderung über den Gang der mündlichen Verhandlung keinesfalls überraschen.

29

cc) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder im Zusammenhang mit dem Umfang der Erörterung noch sonst festzustellen. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf den Einwand des Klägers eingegangen ist, die Frage nach der Zusammensetzung des Warenkorbes für den Lebenshaltungskostenindex gehöre nicht zum Prüfungsgebiet der "Grundzüge des bürgerlichen Rechts". Allein aus der fehlenden Erwähnung kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebietet dem Gericht nicht, in den Entscheidungsgründen auf sämtliche Tatsachen- und Rechtsansichten einzugehen, die im Verlaufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind. Es hat nur die wesentlichen ("leitenden") Gründe für seine Überzeugungsbildung anzugeben. Daß es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Falles deutlich machen, daß es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei der Entscheidung nicht erwogen hat; insbesondere darf es in den Gründen den wesentlichen Kern des substantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die von zentraler Bedeutung und auch entscheidungserheblich ist, nicht unberücksichtigt lassen (BVerfGE 86, 133, 146 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]) [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]. Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage nach dem Inhalt des Warenkorbes betraf - gleichsam erläuternd - nur einen Nebenaspekt eines übergreifenden Einwandes, nämlich den, daß sich das Thema "Wertsicherungsklauseln" nicht im Rahmen der "Grundzüge des bürgerlichen Rechts" bewegt habe. Indem das Berufungsgericht den umfassenderen Einwand ausgeräumt hat, hat es auch die Frage zum Nebenaspekt in demselben Sinne mitbeantwortet. Dies begegnet auch im Ergebnis keinen Bedenken.

30

c) Fehler im Prüfungsverfahren hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles begegnet es keinen Bedenken, daß die Prüfungsentscheidung nicht über die knappe mündliche Erläuterung hinausgehend begründet worden ist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger auf Anfragen gegeben hatte. Insbesondere hat es keiner schriftlichen Begründung bedurft. Auch eine Verpflichtung zu speziellen fürsorglichen Hinweisen hat in diesem Zusammenhang nicht bestanden.

31

aa) Die Rechtsfragen, ob, in welcher Form und in welchem Umfange die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, ihre Bewertung der in einer mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen von sich aus zu begründen, hat der Senat durch Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - entschieden (BVerwGE 99, 185). Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, daß bei derartigen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen gegeben wird. Ein solches Gebot wäre, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nur aus Erfordernissen des Rechtsschutzes abzuleiten (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 GG). Es läßt sich daher nicht ohne Rücksicht darauf konstruieren, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und zu diesem Zweck eine Begründung benötigt; vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen davon ab, ob er dies verlangt, wann er dies tut, welches Begehren er damit verfolgt und mit welcher Begründung dies geschieht (Urteil vom 6. September 1995, a.a.O., S. 191 f.). Der Anspruch auf eine jede Begründung muß also geltend gemacht werden. Eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung setzt ein entsprechend spezifiziertes Verlangen voraus.

32

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger ein derartiges Verlangen gestellt hätte. Unstreitig hat er zwar die vom Prüfungsvorsitzenden angebotene Gelegenheit wahrgenommen und noch im Prüfungsraum, anschließend auf dem Flur davor und später nochmals am Telefon Fragen gestellt. Darin mag das Verlangen nach irgendeiner Begründung liegen. Die Fragen sind aber nicht unbeantwortet geblieben. Um mehr an Begründung zu erhalten, hätte auch mehr erfragt werden müssen, und zwar dies spezifiziert. Der Kläger hätte etwa dem Vorsitzenden zu verstehen geben können, die erhaltenen Antworten reichten ihm nach Inhalt und Umfang als Mitteilung der für die Entscheidung wesentlichen Gründe nicht aus. Oder er hätte erklären können, er beabsichtige, den Rechtsweg zu beschreiten, und bestehe deshalb auf einer schriftlichen Begründung der einzelnen Noten, um die ihnen zugrundeliegende Leistungsbewertung überprüfen zu lassen. Daß derartiges geschehen wäre, ist nicht festgestellt, hat die Revision auch nicht dargetan. Insbesondere Aufklärungsrügen sind in diesem Zusammenhang nicht erhoben worden. Im wesentlichen hat die Revision nur ausgeführt, daß bei mündlichen Prüfungen die Bewertung der Prüfungsleistungen immer und umfassend begründet werden müsse. Diese Auffassung aber wird vom Senat nicht geteilt. Da die Revision hierzu neue Gesichtspunkte nicht vorgebracht hat, verweist er insoweit auf die ausführliche Begründung seines Urteils vom 6. September 1995 (a.a.O.). Den mit der Revision erneut hervorgehobenen Umstand, daß mündliche Prüfungen regelmäßig nicht umfassend protokolliert werden, hat der Senat bereits in jener Entscheidung mitberücksichtigt (a.a.O., S. 196 f.).

33

bb) Im Zusammenhang mit der Begründung der angefochtenen Prüfungsentscheidung hat der Prüfungsvorsitzende auch keine Hinweispflichten verletzt. Dafür, daß sich die allgemeinen Fürsorgepflichten aus dem Prüfungsverhältnis in dieser Richtung konkretisiert hätten, ist hier nichts ersichtlich. Sie können zwar im Einzelfall entstehen, wenn sonst die Tatsachengrundlagen verlorenzugehen drohen, die für den bereits beschrittenen oder erkennbar beabsichtigten Rechtsschutz ersichtlich benötigt werden. Das betrifft namentlich Aufzeichnungen über den Prüfungshergang und die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung. Wie die Pflicht zur Begründung ist auch die Verpflichtung zu Hinweisen für ein sachgerechtes Vorgehen nach Anlaß und Zeitpunkt ihrer Entstehung und nach ihrem Inhalt eine situationsabhängige (Urteil vom 6. September 1995, a.a.O., S. 192, 198 f.). Insbesondere hängt sie davon ab, daß die Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, hinreichend erkennbar wird, ferner, ob und worin ein konkreter Anlaß für mögliche Prüfungsfehler gesehen und in welchem Umfange die Entscheidung angegriffen wird.

34

Nach Lage der Dinge hat hier eine Hinweispflicht nicht bestanden. Es ist schon nicht festgestellt, daß auf jegliche interne Dokumentation der für die Bewertung wesentlichen Gesichtspunkte verzichtet worden wäre, so daß ein Verlust notwendiger Tatsachengrundlagen gedroht haben könnte. Auch befand sich der rechtskundige Kläger in keinem erkennbaren Irrtum über seine prozessualen Möglichkeiten. Denn er hat im Anschluß an die Prüfung vom 22. März 1991 alsbald (am 16. April 1992) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt und diesen Antrag sogleich näher begründet. Am 22. April 1992 hat er außerdem rechtzeitig Klage erhoben, und zwar erneut unter Beifügung einer in dieselbe Richtung weisenden Begründung. Nach der Art der in beiden Verfahren erhobenen Einwände durfte der Beklagte außerdem davon ausgehen, daß eine umfassende Dokumentation mit einer Begründung der Bewertung einzelner konkreter Prüfungsleistungen für die Rechtsschutzbelange nicht erforderlich sein werde. Spezifische Fragen dieser Art waren nämlich hierbei nicht angesprochen worden. Der Kläger hatte in erster Linie vorgebracht, die Aufgaben hätten den zulässigen Prüfungsstoff thematisch teilweise verlassen; die darauf gegebenen Antworten und deren Bewertung dürften daher nicht berücksichtigt werden. Ansonsten hatte er nur noch geltend gemacht, die Prüfer hätten die gebotene Fairneß und Willkürfreiheit vermissen lassen; bestimmte Umstände hätten erkennen lassen, daß sie gegenüber Juristen, insbesondere in bezug auf deren betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Vorurteile gehabt hätten. Diesem zweiten Einwand ließ sich zwar nicht jeder Zusammenhang mit Bewertungsfragen absprechen. Jedoch war dieser nur ein pauschaler und vordergründiger. Es ging dabei nicht um konkrete inhaltliche Bewertungsfragen im einzelnen, sondern nur um den oberflächlichen Schluß von der Note in Betriebswirtschaft und deren Erläuterung ("erstaunlich gut") auf die Voreingenommenheit der Prüfer. Über diesen unzutreffenden Schluß hinausgehend war dem Vorbringen nach der schon im Verfahren mit dem Ziel vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck gekommenen und nicht weiter angegriffenen Würdigung der Tatrichter keine rechtserhebliche Substanz zu entnehmen.

35

cc) Daß im verwaltungsinternen Kontrollverfahren über die vom Kläger erhobenen Bedenken nach Art eines Umlauf Verfahrens entschieden worden ist, könnte selbst dann nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn diese Verfahrensweise zu beanstanden wäre. Nicht einmal dann, wenn dieses Kontrollverfahren gänzlich unterblieben wäre, würde daraus folgen, daß schon allein deshalb der Prüfungsbescheid aufzuheben wäre (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - NVwZ 1993, 681, LS 6. und S. 684). Es handelt sich dabei nämlich um ein eigenständiges Verfahren. Sein Fehlen oder ein dabei unterlaufener Formfehler kann sich auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht unmittelbar auswirken. Derartige Fehler führen lediglich dazu, daß die Sache für das Gericht regelmäßig noch nicht entscheidungsreif ist. Denn die in bezug auf etwaige Bewertungsspielräume notwendig unvollkommene und unvollständige Rechtskontrolle des Gerichts bedarf insoweit eines Ausgleichs und einer Ergänzung durch ein verwaltungsinternes Überdenken der Bewertungen in geeigneter Form.

36

Im Umlauf verfahren zu entscheiden, begegnete hier nach den Umständen des Einzelfalles auch keinen Bedenken. Das Verfahren des Überdenkens ist in der hier maßgeblichen Prüfungsordnung nicht geregelt. Grundsätzlich ist es aber dem Gesetzgeber vorbehalten, das Prüfungsverfahren so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Wie der Senat schon entschieden hat, fallen unter diesen Vorbehalt auch die wesentlichen Merkmale des Verfahrens des rechtzeitigen und wirkungsvollen Überdenkens der Prüfungsentscheidung (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O., LS 4. und S. 684). Solange es daran fehlt, verbietet es sich, insoweit starre Regeln aufzustellen. Die Handhabung des Verfahrens im Einzelfall ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die spezifischen Ziele dieses Verfahrens, so wie sie durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 GG vorgegeben werden, auf dem eingeschlagenen Verfahrensweg auch erreicht werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 15 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer kommt danach nur in eingeschränktem Umfange in Betracht. Ein erneutes Zusammentreten des Prüfungsausschusses ist nur geboten, wenn dies für eine tatsächlich wirkungsvolle Überprüfung der Entscheidung erforderlich ist. Das ist selbst in Fällen, in denen Bewertungsrügen erhoben werden, nicht der Fall, wenn keiner der Prüfer einen Grund sieht, nach Überdenken der substantiierten Rügen des Prüflings den Bewertungsmaßstab zu verändern, und wenn sich auch die Bewertungsgrundlage nicht verändert hat. Das wiederum ist nicht anzunehmen, wenn keine Veranlassung besteht, einen neuen Gesichtspunkt in die wertenden Erwägungen einzubeziehen bzw. einen früher miterwogenen Gesichtspunkt nunmehr fallen zu lassen.

37

Vorliegend sind konkrete Bewertungsrügen nicht erhoben worden. Über die Beantwortung bloßer Rechtsfragen durfte daher im Umlauf verfahren entschieden werden. Daß der Prüfungsvorsitzende dabei die einzelnen Stellungnahmen der Prüfer nicht nur redaktionell, sondern auch inhaltlich überarbeitet hat, ist hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß die endgültige Fassung von allen Prüfern, wie sich aus ihren Unterschriften ergibt, gemeinsam getragen wird. Es spricht auch nichts dafür, daß die ursprüngliche Fassung der veränderten Passagen Bewertungsfehler offenbart hätte, die durch die spätere Umformulierung verdeckt worden wären. Die ausdrücklich beanstandeten Änderungen bezogen sich nur auf die nachträgliche und gerichtlich voll überprüfbare Abgrenzung des zulässigen Prüfungsstoffs. Hingegen hat die Revision keine Änderungen aufgezeigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit beschränkt nachprüfbaren Bewertungsfragen gestanden und etwaige Rückschlüsse auf den Bewertungsmaßstab zugelassen hätten, der bei der Entscheidung über die Prüfung am 22. März 1991 angelegt worden war.

38

d) Auch soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Prüfungsentscheidung leide nicht unter dem Mangel, daß die Prüfungsfragen den zulässigen Prüfungsstoff thematisch verlassen hätten, läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen.

39

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling über die Zugehörigkeit der Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Allein prüfungsspezifische Wertungen sind der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen und daher auch nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Fachlichen Meinungsverschiedenheiten hingegen muß das Gericht auch in diesem Zusammenhang nachgehen, notfalls unter Heranziehung von Sachverständigen (vgl. Urteil vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372). Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß der Prüfling seine Einwände fachlich entsprechend substantiiert. Pauschalbehauptungen reichen dafür nicht aus.

40

bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß hier der Prüfungsstoff im Fach Wirtschaftsrecht eingehalten worden ist, wird diesen Anforderungen gerecht.

41

(1) In materiellrechtlicher Hinsicht ist seine Auslegung des § 7 Satz 1 Buchst. C Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtliniengesetzes - DV BiRiLiG - vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 904) nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift zählen zu dem Prüfungsgebiet "Wirtschaftsrecht" unter anderem die "Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts". Der Wortlaut der Verordnung bietet keinen Anhalt, dieses Teilgebiet des "Bürgerlichen Rechts" auf die entsprechenden Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzuengen, wie dies die Revision für richtig hält. Die Beschränkung auf die "Grundzüge" dieses Teilgebiets bedeutet, daß einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebiets, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind. Diese erhebliche Bedeutung hat sich hier allerdings auf die "praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers" zu beziehen. Nicht erforderlich ist es dabei, daß diese Fragen sich dort häufig stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die praktische Berufsarbeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Daß sich die Fragen einem vereidigten Buchprüfer hin und wieder stellen, muß für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, läßt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe berücksichtigen.

42

(2) Hiervon ausgehend tragen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß im Bereich Wirtschaftsrecht der Prüfungsstoff das Prüfungsgebiet nicht verlassen hat. Das gilt sowohl für das Thema "Wertsicherungsklauseln und Leistungsvorbehaltsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen" als auch für das Thema "Produkthaftung". Wie das Berufungsgericht anhand von Gesetzestexten und juristischer Ausbildungsliteratur nachvollziehbar festgestellt hat, lassen sich beide Themen nach "Geläufigkeit" und "Wichtigkeit" prinzipiell, wenn die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden, den Grundzügen des Bürgerlichen Rechts zuordnen. Mit Recht hat auch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Geläufigkeit des Themas "Produkthaftung" auf dessen Aktualität zum Zeitpunkt der Prüfung hingewiesen. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die zu beiden Themen gestellten Fragen ohne Einzelwissen zu beantworten waren. Auch die Bedeutung dieser Themen für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers hat das Berufungsgericht bejaht und hierzu auf die Darlegungen des Prüfungsausschusses in der gemeinsamen Stellungnahme der Prüfer verwiesen.

43

(3) Die gegen diese Tatsachenfeststellungen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Die Beanstandungen betreffen sämtlich die Sachkunde der Richter und wenden sich gleichermaßen gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch unterlassene Beweiserhebung wie auch gegen Verstöße gegen die Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO). Zunächst ist insoweit klarzustellen, daß es ausreicht, wenn das Gericht seine Sachkunde in den Entscheidungsgründen darlegt; dies hat vor allem anhand inhaltlicher und in ihrer Überzeugungskraft nachvollziehbarer Erwägungen zu geschehen, nämlich aus welchen Gründen im einzelnen das Gericht in der strittigen Frage von dieser und keiner anderen Tatsachengrundlage ausgehen durfte (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Nr. 270). Das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht auch nicht etwa, für seine tatsächlichen Feststellungen unter anderem das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz § 86 Abs. 1 Nr. 120). Zwar verpflichtet § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht, daß es sich für seine Überzeugungsbildung zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist. Gegen diese Verpflichtung verstößt es etwa, wenn das Gericht sich in einer strittigen Tatsachenfrage unwissend hält und dabei verbleibende Unsicherheiten mit dem dafür nicht gegebenen Mittel der freien Überzeugungsbildung zu überwinden versucht (Urteil vom 8. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40-45.82 - NVwZ 1987, 1). Dafür aber ist hier nichts ersichtlich.

44

Auf den vorliegenden Fall bezogen ist hierzu auszuführen: Für Rechtsfragen und für die rechtlichen Aspekte von "stark rechtlich geprägten Fragestellungen" (S. 9 BU) durfte das Berufungsgericht sich nach eigenem Ermessen als sachkundig einschätzen; insoweit ist regelmäßig von der geforderten Sachkunde des Gerichts auszugehen (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314). Seine diesbezüglichen Darlegungen geben keinen Anlaß zu konkreten inhaltlichen Zweifeln. Im übrigen aber, soweit das Berufungsgericht zur Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der wirtschaftsrechtlichen Themen für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers nicht sachkundig war, hat es seine tatsächlichen Feststellungen auf das Vorbringen des Beklagten in der Gestalt der Stellungnahme des Prüfungsausschusses gestützt. Diese Vorgehensweise begegnet hier nach Lage der Dinge keinen Bedenken. Den Prüfungsausschuß in seiner Gesamtheit als insoweit sachkundig anzusehen, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, solange seine Ausführungen zur Sache überzeugen. Zwar hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, inwieweit es die Ausführungen zur berufspraktischen Bedeutung auch in den Einzelheiten der Darstellung für überzeugend hielt. Dessen bedurfte es hier aber ausnahmsweise nicht. Denn sie hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "nicht substantiiert bestritten" (S. 9 BU); daher durfte das Gericht davon ausgehen, daß diese Ausführungen durch Parteivorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt worden sind. Nur ein substantiiertes Bestreiten in den Tatsacheninstanzen, mit dem auf Einzelheiten der Darlegungen des Ausschusses zur Bedeutung der wirtschaftsrechtlichen Themen für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers eingegangen worden wäre, hätte dem entgegenstehen können. Solches Vorbringen aus den Tatsacheninstanzen hat die Revision aber nicht aufgezeigt.

45

cc) Für die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch der Prüfungsstoff im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre eingehalten worden sei, gilt nichts grundsätzlich anderes. Auch hier besteht nach der Prüfungsordnung die Einschränkung, daß die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre nur zu prüfen ist, "soweit sie für die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers bei Abschlußprüfungen oder als Sachverständiger auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens" von Bedeutung ist (§ 7 Satz 1 Buchst. B Nr. 1 DV BiRiLiG). Zu diesem Teil der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre gehört nach Auffassung des Berufungsgerichts auch das Thema "Unternehmenskauf" einschließlich der Akquisition. Das Gericht stützt sich hier neben einem Lehrbuch zur "Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" erneut auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses. In ihr werde überzeugend ausgeführt, ein vereidigter Buchprüfer müsse unter Umständen auch einen größeren Beteiligungszugang aus einem Unternehmenskauf prüfen und dabei Einzelheiten des Verlaufs der Akquisition in die Betrachtung einbeziehen, andernfalls bestehe die Gefahr von Fehlinterpretationen; auch als Sachverständiger des betrieblichen Rechnungswesens könne er mit Fragen des Unternehmenskaufs konfrontiert werden. Das Berufungsgericht hat sich also durch diese Ausführungen von der Sachkunde des Prüfungsausschusses überzeugen lassen und die Gründe dafür auch dargetan. Sein Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden. Daß die Ausführungen, auf die es sich gestützt hat, als solche Anlaß zu berechtigten Zweifeln gäben, ist für das Revisionsgericht nicht ersichtlich, wird auch mit der Revision nicht aufgezeigt.

46

Weiterhin hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger gegen die genannten Ausführungen des Prüfungsausschusses substantiierte Einwendungen nicht vorgetragen habe; er habe lediglich pauschal behauptet, dies habe mit der Tätigkeit als Abschlußprüfer nichts zu tun; ebenfalls unsubstantiiert und darüber hinaus auch unschlüssig sei seine Behauptung, die Fragen zu diesem Thema seien aus Unternehmenssicht und nicht aus der Sicht des Prüfers gestellt worden. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, hätte sie nur Erfolg haben können, wenn sie im einzelnen dargetan hätte, daß und aus welchen Gründen das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, und zwar in bestimmten, konkret zu benennenden Schriftsätzen, mit einem ebenfalls näher wiederzugebenden Inhalt den insoweit bestehenden Substantiierungsanforderungen gleichwohl genügt und die Darlegungen des Prüfungsausschusses schlüssig in Frage gestellt habe. Allein das Revisionsvorbringen, "daß in den Schriftsätzen sehr wohl substantiviert begründet wurde" (S. 9 der Revisionsbegründung), reicht zur Darlegung des insoweit behaupteten Verfahrensverstoßes nicht aus. Auch der damit verbundene Hinweis: "siehe die verschiedenen Schriftsätze - auch in der Berufung -" (S. 9 der Revisionsbegründung), ist zu unbestimmt. Dies alles reicht im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht aus, um im Rahmen einer Verfahrensrüge "die Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben".

47

3. Die Klage auf Erstattung der Zulassungs- und Prüfungsgebühren ist teils unzulässig und im übrigen jedenfalls unbegründet. Da es an einem vorhergehenden Antrag im Verwaltungsverfahren fehlt, ist die Klage unzulässig, soweit sie auf eine Billigkeitsentscheidung gerichtet sein sollte (§ 15 Abs. 2 VwKostG); denn dabei handelte es sich einerseits um eine den Gebührenanspruch umgestaltende Einzelfallentscheidung, die nur mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten wäre, bei der ein solcher Antrag unverzichtbare Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist (vgl. § 75 VwGO); der darauf gerichtete Antrag im Verwaltungsverfahren würde sich im Verhältnis zum Klageverfahren auch als der einfachere und schnellere Weg darstellen, weil hier ein Verwaltungsermessen auszuüben wäre (s. auch § 113 Abs. 5, § 114 VwGO), so daß auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben wäre. Dies alles müßte auch dann gelten, wenn der erhobene Anspruch auf eine Entscheidung über die Nichterhebung wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung abzielen sollte (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

48

Sofern der Kläger sein Begehren insoweit als allgemeine Leistungsklage verstanden wissen wollte und sich dabei darauf stützen sollte, daß ihm im Falle einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung ein unmittelbarer Erstattungsanspruch - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - zustehen könnte, wäre diese Klage jedenfalls unbegründet. Denn, wie dargelegt wurde, ist die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Meinungsstreit, ob eine solche Leistungsklage ohne vorhergehenden Antrag an die Verwaltung zulässig sein kann, mag daher auf sich beruhen.

49

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren, das auch insoweit, als es nach Erledigung der Hauptsache eingestellt worden ist, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO.

50

Niehues

51

Seibert

52

Albers

53

Eckertz-Höfer

54

Bayer