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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1995, Az.: BVerwG 3 B 5.95

Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart; Pflicht des Gerichts zur Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen; Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts wegen eines besonders vorgebildeten Mitglieds

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 5.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 18.11.1994 - AZ: 3 L 240/93

Fundstelle

  • SGb 1996, 602 (amtl. Leitsatz)

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision führt nach § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Diese Entscheidung ist gerechtfertigt, weil ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit der Beschwerde wird zu Recht ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 402 ff. ZPO gerügt. Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, die vom Kläger beantragte befristete Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sei nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1983 (GVOBl S. 11/15) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl S. 215, 251) zu Recht versagt worden. Dieser Auffassung liegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, bei denen das Berufungsgericht Behauptungen des Beklagten übernommen hat, wonach ein Sandabbau mit Nachteilen für eine Waldentwicklung auf der Fläche des Klägers verbunden sei, die nicht ausgeglichen werden könnten. Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung, bei seinem Grundstück seien unschwer gleichwertige und gleichartige Bodenverhältnisse nach vorhergehender Sandentnahme herzustellen, in das Wissen eines Sachverständigen gestellt, ohne daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entsprochen hat. Es hat vielmehr die aufgeworfene Frage zum Nachteil des Klägers mit der Berufung auf eigene Sachkunde beantwortet und dazu auf die Qualifikation eines Senatsmitgliedes als Diplom-Agrar-Ingenieur hingewiesen. Dieses Vorgehen greift der Kläger zu Recht als verfahrensfehlerhaft an.

2

Da Richter - wie das OVG auch nicht verkennt - nicht über die hier erforderliche forstwirtschaftliche Sachkunde verfügen, mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen, zur Klärung der umstrittenen Frage der Folgen einer befristeten Sandentnahme entsprechend dem Antrag des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hiervon hätte nur dann abgesehen werden können, wenn das Gericht die Beweisfrage hätte entscheiden können (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 80.82 - <Buchholz 418.00 Nr. 60> und vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - <BVerwGE 68, 177, 182>[BVerwG 10.11.1983 - 3 C 56/82]) aufgrund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - <Buchholz 406.11 § 128 Nr. 15>), oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemeinzugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 127>). Wenn - wie hier - die vorstehenden Beweisgrundsätze den Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen, hat das Tatsachengericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht, in Fällen, in denen ihm zur Entscheidung einer streitigen Frage die erforderliche Sachkunde fehlt, Beweis zu erheben und andere ausreichende Erkenntnisquellen, insbesondere Gutachten von Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (so z.B. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 65 S. 2>; Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 69.72 - <Buchholz a.a.O. Nr. 94>).

3

Das Berufungsgericht hat sich die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts wegen eines besonders vorgebildeten Mitglieds zugesprochen. Grundsätzlich kann die Entscheidung, inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, zwar im gerichtlichen Ermessen liegen. Die Ermessensfreiheit gilt aber nicht, wenn das Gericht sich einer ihm nicht zur Verfügung stehenden Sachkunde berühmt oder sich ihm aus anderen Gründen eine weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aufdrängen mußte. Wenn das Gericht daher trotz der Kompliziertheit und wissenschaftlichen Beezogenheit eines Sachgebietes auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, muß es die in Anspruch genommene eigene Sachkunde in einer von den Parteien und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen. Diesen Anforderungen genügt die Darstellung im Berufungsurteil nicht.

4

Zum einen besagt der pauschale Hinweis auf die Ausbildung eines der Berufsrichter zum Diplom-Agrar-Ingenieur nichts darüber, daß diese Ausbildung die spezifische Sachkunde zur Beantwortung der hier anstehenden forstwirtschaftlichen Fragen vermittelt. Zum anderen wecken die Ausführungen des Berufungsurteils auch inhaltlich erhebliche Zweifel, ob das Gericht dem Vortrag des Klägers mit der nötigen Sachkunde begegnet ist. Der Kläger hatte vorgetragen, die Bodenqualität seines Grundstücks sei so schlecht, daß sie durch Sandentnahme und anschließende - sachgerechte - Wiederverfüllung nicht mehr verschlechtert werden könne. Eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung mit diesem Vortrag ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, obwohl er nach der dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung ersichtlich relevant war. Stattdessen begnügt sich das Berufungsgericht mit der Postulierung allgemeiner Erfahrungssätze, ohne sich auf die - besondere Sachkunde voraussetzende - Analyse des derzeit gegebenen Zustandes einzulassen.

5

Auf dem geltend gemachten und festgestellten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch beruhen. Daß ein Sachverständigengutachten zum Streit der Beteiligten über die Frage der Wiederaufforstung auf dem Flurstück des Klägers Gesichtspunkte hervorbringt, die vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen, läßt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ausschließen.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Kimmel