Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1993, Az.: BVerwG 6 C 35/92
Effektiver Schutz; Prüfungsverfahren; Bewertung; Prüfungsbehörde; Überdenken; Entscheidungsspielraum; Gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle; Eingeschränkte Möglichkeit; Verwaltungsgerichte; Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung; Schutz in dem Grundrecht aus Berufsfreiheit; Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO; Anderweitiges Verfahren; Voraussetzungen; Vorbehalt des Gesetzgebers; Genügen der Anforderungen; Inhalt; Verfassungsrechtliche Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG; Aussetzen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 35/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz - 2 A 10. 800/91 - 13. 11. 91 VG Mainz - 7 K 92/90 -
- 10. 4. 91
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 4 JAG - RhPf ( vom 15. Juli 1970, GVBl. S. 229, i.d.F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1989, GVBl. S. 217)
- § 7 JAG - RhPf ( vom 15. Juli 1970, GVBl. S. 229, i.d.F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1989, GVBl. S. 217)
- § 8 JAG - RhPf ( vom 15. Juli 1970, GVBl. S. 229, i.d.F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1989, GVBl. S. 217)
- § 9 Abs. 3 JAG - RhPf ( vom 15. Juli 1970, GVBl. S. 229, i.d.F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1989, GVBl. S. 217)
- § 74 VwGO
- § 75 S. 3 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 88 VwGO
- § 94 VwGO
- § 104 VwGO
- § 113 Abs. 5 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 92, 132 - 146
- DVBl 1993, 842-848
- DÖV 1994, 395 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1994, 522-524 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1993, 1255 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 681-686 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1) Ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens folgt aus Art. 12 GG bei Prüfungen, die berufsbezogen sind. Für ein Vorbringen rechtzeitiger und wirkungsvoller substantiierter Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde muß er hiernach ein Recht haben, um zu erreichen, daß diese Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer überdenkt wird. (BVerfGE 84, 34)
2) Dadurch, daß der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt und ein Verbleiben eines Entscheidungsspielraumes für die beteiligten Prüfer bei prüfungsspezifischen Wertungen gegeben ist, führt dies zu einer Begrenzung der gerichtlichen (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Dies führt dazu, daß der Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung gegenüber der Prüfungsbehörde einen unerläßlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt.
3) Findet das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung möglichst zeitnah zur Prüfung vor einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren statt, so kann der Zweck des Prüflings, einen möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit zu erreichen, durch das Verfahren am ehesten erfüllt werden. Das gem. §§ 68 ff. VwGO vorgesehene Widerspruchsverfahren, welches sich auch auf eine Kontrolle der prüfungsspezifischen Wertung unter maßgeblicherer Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erstreckt, bietet sich, falls das Vorbringen substantiierter Einwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen noch vor Erlaß der förmlichen Prüfungsentscheidungen nicht möglich ist, an. Zulässig und denkbar ist auch ein anderweitiges
verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei gleichermaßer Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen.
4) Das Genügen der Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens, ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Dies umfaßt sowohl ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "Überdenken" der Prüfungsentscheidung, als auch die prüfungsspezifischen Wertungen aufgrund von substantiierten Einwänden des Prüflings.
5) Die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 94 VwGO auf Antrag eines Prüflings, der substantiierte Einwände gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen enthält, vorzunehmen, besteht solange keine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens vorhanden ist. Die Aussetzung dient dazu, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" kann. Der Prüfung ist auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 86 Abs. 3. VwGO hinzuweisen.
6) Eine Aufhebung einer Prüfungsentscheidung auf die Klage des betroffenen Prüflings hin, unter Wendung gegen die prüfungsspezifische Bewertungen seiner Leistungen, erfolgt nicht allein deshalb, weil vor Klageerhebung ein "Überdenken" der Prüfungsentscheidung durch die Prüfungsbehörde nicht stattgefunden hat.
Tatbestand:
I. Der Kläger wendet sich gegen Bewertungen von schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und rügt Fehler im Ablauf des Prüfungsverfahrens.
Er nahm als Wiederholer an der sog. ersten Kampagne 1990 der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz teil. In den acht Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung erzielte er zweimal mehr als 4,00 Punkte und sechsmal weniger als 4,00 Punkte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, hätte er u.a. mindestens viermal 4,00 Punkte erreichen müssen. In der Wahlfachgruppe (Aufsichtsarbeit Nr. 8) hatte sich der Kläger für die Bearbeitung der steuerrechtlichen Prüfungsaufgabe entschieden; hier erzielte er 2,50 Punkte. Da mehr als vier Einzelnoten geringer als 4,00 Punkte waren, gab der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz dem Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 1990 bekannt, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.
Anfang Juni 1990 führte der Kläger zusammen mit seinem damaligen Bevollmächtigten wegen dieses Prüfungsergebnisses eine Unterredung mit dem Präsidenten des Prüfungsamtes, in deren Verlauf er unter Überreichung einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme um Überprüfung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2, 5 und 7 nachsuchte.
Im Anschluß an dieses Gespräch, in dessen Verlauf der Präsident des Prüfungsamtes, ohne den Kläger förmlich zu bescheiden, eine Änderung des Prüfungsbescheides ablehnte, hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1990 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Klausuren 1 (Zivilrecht), 2 (Strafrecht), 5 (Strafrecht) und 7 (Zivilrecht) neu zu bewerten sowie ihn erneut an einer Wahlfachklausur (8) teilnehmen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Bei den Erstbewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 5 und bei der Zweitbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 seien die Grenzen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten worden. Die Erstbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 1 leide an einem groben Widerspruch, weil der Prüfer in seiner Stellungnahme die Ausführungen zu § 326 BGB "als nicht unwichtigen Bestandteil der Lösung" anerkannt, abschließend dann aber festgestellt habe, der Bearbeitung fehle "letztlich jeder sachgerechte Gedankengang". Der Erstbewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 liege ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers zugrunde, der eine Verkennung des Bedeutungsgehalts des Rechtsbegriffs "error in persona" angenommen habe, obwohl aus der Umschreibung des gebrauchten Rechtsbegriffs sich ergebe, daß ihm - dem Kläger - dabei lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler ("error in persona" statt "aberratio ictus") unterlaufen sei. Außerdem habe der Prüfer seine Ausführungen zum "Täter hinter dem Täter" als "verfehlt" angesehen, obwohl diese vertretbar und auch folgerichtig dargestellt gewesen seien. Auch der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 5 sei einem Sachverhaltsirrtum erlegen; denn entgegen dessen Annahme habe er z.B. die Tötungsdelikte nicht unerwähnt gelassen, sondern auf S. 6 seiner Bearbeitung angesprochen. Darüber hinaus habe der Prüfer seine Darstellungen und Lösungen zu den Rechtsproblemen der Finalität zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme, der Einordnung der Gaspistole als Waffe gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und des Erlaubnistatbestandsirrtums als fehlerhaft bewertet, obwohl er sie folgerichtig und vertretbar dargestellt habe. Die Abfassung der Stellungnahme des Zweitprüfers der Aufsichtsarbeit Nr. 7 sei grob unsachlich. Sie lasse erkennen, daß dieser Prüfer sich bei seiner Bewertung offensichtlich von seiner Verärgerung über sprachliche und grammatikalische Mängel der Bearbeitung habe leiten lassen. Dies ergebe sich daraus, daß er seiner Stellungnahme die Beanstandung von sprachlichen und grammatikalischen Mängeln vorangestellt und darauf ein Drittel seiner Bemerkungen verwandt habe. Außerdem habe er Ausführungen einmal als "außerordentlich dürftig" und ein anderes Mal - abschätzig - als "bemerkenswert" abgetan. Schließlich habe er die sprachlichen und grammatikalischen Mängel im Verhältnis zu den inhaltlichen Ausführungen überbetont. Er erscheine derart befangen, daß die gebotene Neubewertung dieser Aufsichtsarbeit von einem anderen Prüfer vorgenommen werden müsse. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr. 8 sei sein Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dadurch verletzt worden, daß das Umsatzsteuerrecht zum Gegenstand einer Prüfungsaufgabe gemacht worden sei, obwohl die Gesetzessammlungen, die nach den Hinweisen in der Ladung mitzubringen gewesen seien, das Umsatzsteuergesetz nicht enthalten hätten. Aufgrund der genannten Hinweise habe er darauf vertrauen dürfen, daß umsatzsteuerrechtliche Probleme nicht zum Gegenstand der Wahlfachklausur gemacht würden, und sich hierauf bei seiner Prüfungsvorbereitung eingestellt.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Prüfungsbescheids.vom 21. Mai 1990 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2 und 5 jeweils durch den Erstprüfer und die Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch einen anderen Zweitprüfer neu bewerten zu lassen und ihn erneut an einer Aufsichtsarbeit seines Wahlfachs (Nr. 8) teilnehmen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit folgender Begründung. zurückgewiesen:
Der Prüfungsbescheid vom 21. Mai 1990 sei in vollem Umfang rechtmäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müßten zwar berufsbezogene Prüfungen nach Art. 1 Abs. 1 GG so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt werde. Prüflinge müßten deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen. Die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen sei hingegen nicht geboten. Eine Nachprüfung in einem Widerspruchsverfahren sei im übrigen durch § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ausgeschlossen gewesen, da die juristischen Staatsprüfungen im Lande Rheinland-Pfalz gemäß § 4 JAG von dem beim Ministerium der Justiz errichteten Landesprüfungsamt für Juristen abgenommen würden. Dies schließe allerdings das Recht des Prüflings nicht aus, das Prüfungsamt auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken der bereits getroffenen Prüfungsentscheidung zu erreichen. Dieser "Anspruch auf ein Überdenken" berühre aber weder die materielle Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung noch erweitere er die Sachurteilsvoraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er gewähre dem Prüfling lediglich das Recht, daß die Prüfungsentscheidung aufgrund substantiierter Einwände nochmals überdacht werde, was auch noch nach Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen könne. Im Falle des Klägers habe ein solches "Überdenken" der von ihm gegen die Prüfungsentscheidung vorgebrachten Einwendungen seitens des Landesprüfungsamtes für Juristen stattgefunden, ohne daß es hierbei der Hinzuziehung der Prüfer bedurft habe. Der Beklagte habe nämlich die vom Kläger Anfang Juni 1990 dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen mit der Bitte um Überprüfung der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2, 5 und 7 vorgetragenen Lösungsgesichtspunkte, bei denen es sich sämtlich um prüfungsspezifische Wertungen gehandelt habe, jedenfalls im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens und somit noch rechtzeitig gewürdigt.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht zu den vom Kläger erhobenen Rügen ausgeführt: Er sei ordnungsgemäß zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten geladen worden, wobei hinsichtlich der Wahlfachklausur (Nr. 8) der Hinweis ausgereicht habe, daß die Texte "Steuergesetze" mitzubringen seien; eines besonderen Hinweises auf den Text des Umsatzsteuergesetzes habe es nicht bedurft, zumal der Text dieses Gesetzes zu Beginn der Klausur zur Verfügung gestellt worden sei. Da sich der Prüfungsstoff ausschließlich aus den einschlägigen Vorschriften über die juristische Ausbildung ergebe, ließen sich aus den im Ladungsschreiben angegebenen, vom Prüfling mitzubringenden Gesetzestexten keine rechtlich verbindlichen Hinweise entnehmen, daß über die in diesen Texten enthaltenen Rechtsvorschriften hinaus keine sonstigen Rechtsgebiete Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein würden.
Die vom Kläger beanstandeten Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1, 5 und 7 ließen keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei sei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Weiterführung durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. Danach finde die gerichtliche Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen dort ihre Grenze, wo die Beurteilungsermächtigung des Prüfers beginne. Die gerichtliche Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, ob der Prüfer das anzuwendende Recht, insbesondere den Rahmen der Beurteilungsermächtigung, verkannt habe, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ob er sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt habe und ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet habe. Demgegenüber seien fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen, sondern insoweit gelte der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden dürfe. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig bestimmbar sei, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lasse, gebühre zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits dem Prüfling auch ein angemessener Antwortspielraum. Diesen Anforderungen würden die Bewertungen der Erstprüfer hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1 und 5 gerecht. Auch die Korrektur der Aufsichtsarbeit Nr. 7 (Zivilrecht) durch den Zweitprüfer sei rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere habe der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Neubewertung durch einen anderen Prüfer. Die Hinweise des Zweitprüfers Prof. Dr. Dr. P. auf sprachliche und grammatikalische Mängel in der Arbeit des Klägers stellten nämlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und keine Verletzung des Gebotes der Sachlichkeit dar. Zur Abrundung des Gesamteindrucks dürften Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler sowie sprachliche Mängel neben dem Inhalt der Darstellung Berücksichtigung finden, solange diese formalen Mängel bei der Gewichtung nicht überbetont würden; eine solche Überbetonung lasse sich hier nicht feststellen. Der Zweitprüfer habe in den Eingangssätzen seines Votums deutlich gemacht, daß die Bearbeitung materiellrechtliche Fehler enthalte und daß keines der im Sachverhalt angelegten Probleme erkannt worden sei; auch im übrigen stehe die Darlegung der inhaltlichen Mängel der Bearbeitung erkennbar im Vordergrund. Selbst die Bewertung der materiellrechtlichen Ausführungen des Klägers z.B. als "außerordentlich dürftig" stelle noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit dar. Bei der inhaltlichen Bewertung der Ausführungen des Klägers habe der Prüfer die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht verletzt. Allein die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 (Strafrecht) durch den Erstprüfer stelle sich als fehlerhaft dar, weil dieser dadurch, daß er die Ausführungen des Klägers zum "Täter hinter dem Täter" als "verfehlt bezeichnet habe, den allgemeinen Bewertungsgrundsatz verletzt habe, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden dürfe. Dieser Verstoß gegen einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz führe indessen nicht zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung, weil er sich nicht auf das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ausgewirkt habe; denn selbst im Falle einer Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 mit mindestens 4,00 Punkten blieben noch immer fünf Klausuren mit weniger als 4,00 Punkten, so daß der Kläger in jedem Fall von der mündlichen Prüfung auszuschließen gewesen sei und die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 12 Abs. 1 GG, rügt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG sei ihm nicht die Möglichkeit eröffnet worden, vor Erhebung seiner Klage in einem "Vorverfahren" wirkungsvoll ein "Überdenken" seiner Prüfungsentscheidung zu erreichen. Der Beklagte habe seine substantiierten Einwände gegen die Voten der Klausurkorrektoren nämlich nur entgegengenommen, ohne sie den fachlich zuständigen Klausurkorrektoren zuzuleiten; ihre Beteiligung sei aber erforderlich gewesen, weil nur sie aufgrund der Vielzahl der korrigierten Klausuren einen sachgerechten Überblick über den Leistungsstand der Kandidaten und damit "die geeignetste Bewertungskompetenz" hätten. Auch sei nicht auszuschließen, daß die Prüfer unter Berücksichtigung seiner Einwände zu einer anderen, für ihn günstigeren Bewertung gelangt wären, so daß daraufhin kein negativer Prüfungsentscheid hätte ergehen können.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 1991 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. April 1991 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Prüfungsbescheides vom 21. Mai 1990 zu verpflichten, die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten Nr. 1 und Nr. 2 durch den Erstprüfer, Nr. 5 durch den Erst- und Zweitprüfer und Nr. 7 durch einen anderen Zweitprüfer neu bewerten zu lassen und den Kläger erneut an der Aufsichtsarbeit Nr. 8 (Wahlfach) teilnehmen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Entscheidungsgründe
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe dadurch Bundesrecht, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, daß es hinsichtlich des unterbliebenen Hinweises auf das Umsatzsteuergesetz in der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten und hier speziell zur Aufsichtsarbeit Nr. 8 (Wahlfach) einen Fehler im Prüfungsverfahren verneint hat (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
2. Gleichermaßen unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch Bundesrecht, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, daß es eine das Sachlichkeitsgebot verletzende Befangenheit des Zweitkorrektors der Aufsichtsarbeit Nr. 7 verneint hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Prüfung nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft (vgl. dazu BVerwGE 70, 143, 151) [BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83]. Hierzu gehört, daß er die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Das schließt allerdings nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen zu reagieren, sofern diese sachlich bleiben. Insoweit sind auch die vom Kläger - nämlich als Zeichen mangelnder Sachlichkeit - beanstandeten Bemerkungen des Zweitprüfers wie "außerordentlich dürftig" nicht unzulässig, wenn sie eine nach dem Urteil des Prüfers schlechte Leistung als solche kennzeichnen sollen, wie dies das Berufungsgericht hier angenommen hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts, aus ihnen könne nicht auf mangelnde Sachlichkeit geschlossen werden, ist daher aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es gemeint hat, auch aus der starken Betonung sprachlicher Mängel in der Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch den Zweitprüfer könne nicht auf mangelnde Sachlichkeit dieses Prüfers geschlossen werden. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß das Beherrschen der deutschen Sprache unabdingbarer Bestandteil der fachlichen Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst und sodann für den Richterdienst wie auch für den höheren Verwaltungsdienst sei und daß daher sprachliche Mängel jedenfalls "als Element zur Abrundung des Gesamturteils" über die juristische Befähigung des Prüflings neben dem Inhalt der Lösung der Prüfungsaufgabe berücksichtigt werden dürften (wird ausgeführt).
3. Die Revision ist indessen begründet, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Anspruch des Klägers auf ein "Überdenken" der von ihm beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsleistungen sei dadurch erfüllt worden, daß der Präsident des Prüfungsamtes - ohne die Prüfer hinzuziehen zu müssen - die vom Kläger vorgetragenen Lösungsgesichtspunkte jedenfalls im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens gewürdigt habe. Dem liegt die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde, daß der Kläger keinen Anspruch auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zusätzlich zum gerichtlichen Rechtsschutz und von diesem unabhängig und auch keinen Anspruch auf "Überdenken" der beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch die betroffenen Prüfer habe, sondern daß es genüge, wenn das Gericht die Stellungnahme der Prüfungsbehörde - erst - im Rahmen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes berücksichtige. Mit dieser Auffassung hat das Berufungsgericht Bundesrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt.
a) Die Notwendigkeit eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in Prüfungsangelegenheiten für einen effektiven Grundrechtsschutz und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieses Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. April 1991 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.) = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] näher dargelegt. Daraus ist zu entnehmen, daß dieses Verfahren nicht dadurch ersetzt werden kann, daß die Prüfungsbehörde Einwendungen des Prüflings - erst - im Verwaltungsstreitverfahren würdigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muß der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt - wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 45, 52 ff.) ausgeführt hat - an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozeß nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80].
Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Diese verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG sind nur in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer zu erfüllen. Schriftsätzliche Äußerungen des Präsidenten des Prüfungsamtes ohne Beteiligung der betroffenen Prüfer sind, erst recht wenn sie in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüber dem Gericht als rechtliche Begründung des Antrags auf Klageabweisung abgegeben werden, nicht geeignet, dem Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen zu genügen. Abgesehen davon, daß das Gericht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt ist, kann eine Stellungnahme des Präsidenten des Prüfungsamtes nicht die "Komplementärfunktion" des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens erfüllen, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle der Prüfungsentscheidung durch das Gericht auszugleichen; denn dies setzt ein Überdenken gerade auch der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus, das in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen kann.
Das Berufungsgericht hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht beachtet, indem es angenommen hat, es habe genügt, daß im vorliegenden Fall ein "Überdenken der vom Prüfling gegen die Prüfungsentscheidung vorgebrachten Einwendungen" seitens des Landesprüfungsamtes für Juristen stattgefunden habe, ohne daß es hierbei der Hinzuziehung der betroffenen Prüfer bedurft hätte. Da die Einwände des Klägers, wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich anerkannt hat, sich insbesondere gegen die prüfungsspezifischen Wertungen der Aufsichtsarbeiten Nrn. 1, 2, 5 und 7 richteten und insoweit - wie noch auszuführen ist - auch hinreichend substantiiert waren, hätten diese Einwände den betroffenen Prüfern zur Stellungnahme und Nachkorrektur zugeleitet werden müssen.
Dieser Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, daß der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muß er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, daß etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat sich alsbald nach seiner Prüfung, nachdem er Einsicht in die Prüfungsakten genommen hatte, mit substantiierten Einwänden gegen Bewertungen mehrerer Aufsichtsarbeiten an den Präsidenten des Prüfungsamtes gewandt und um eine Überprüfung durch die betroffenen Prüfer gebeten (wird ausgeführt).
Der Kläger hatte seine Einwände gegen die Bewertungen mehrerer Aufsichtsarbeiten insbesondere hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen hinreichend substantiiert; er hat daher einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der beanstandeten Bewertungen, weil sich nicht ausschließen läßt, daß dann, wenn ein solches Verfahren stattgefunden hätte, der angefochtene Prüfungsbescheid - durch den der Kläger von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und seine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden war - im Ergebnis geändert worden wäre (wird ausgeführt).
b) Der Umstand, daß das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bisher unterblieben ist, hat allerdings nicht zur Folge, daß schon deshalb der angefochtene Prüfungsbescheid auf die Klage des Klägers hin aufzuheben wäre; es kann nämlich noch in der rechtlich gebotenen Weise nachgeholt werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß in dieser Sache bereits ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren anhängig ist. Dieses ist vielmehr auf Antrag des Klägers auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die Einwände des Klägers gegen ihre Bewertungen berechtigt sind. Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu diesem Zweck hat in der Tatsacheninstanz stattzufinden, weil nur dort das Ergebnis der verwaltungsinternen Kontrolle als neue Tatsache berücksichtigt werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Daß die verwaltungsinterne Kontrolle hier noch während des gerichtlichen Verfahrens nachholbar ist und wie sie im einzelnen nachgeholt werden muß, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Den Zweck eines möglichst rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit kann das verwaltungsinterne Kontrollverfahren des "Überdenkens" der Bewertungen von Prüfungsleistungen am besten dann erfüllen, wenn es zeitlich vor einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder sogar noch vor Erlaß der förmlichen Prüfungsentscheidung stattfindet. Die Zeitnähe fördert die Effektivität der Kontrolle hier besonders. Zudem ist die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung im allgemeinen nicht sinnvoll, solange noch offen ist, ob und wieweit die Einwände des Prüflings gegen die prüfungsspezifischen Wertungen durchgreifen und damit das gerichtliche Verfahren beeinflussen oder gar entbehrlich machen. Daraus Folgerungen für das Verwaltungsverfahren herzuleiten, ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Vielmehr folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, daß es Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers ist, die erforderlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrens zu schaffen (vgl. auch BVerfGE 73, 280, 296 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]. Grundsätzlich bedürfen nämlich Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, einer gesetzlichen Grundlage, weil sie in die Freiheit der Berufswahl eingreifen und daher den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssen. Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, gesetzlich geregelt sein (BVerfGE 84, 34, 45). Das Erfordernis rechtssatzförmiger Regelung besteht darüber hinaus auch hinsichtlich der Gestaltung des Prüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Leistungsbewertung, soweit dieses - z. B. hinsichtlich seiner Mittel zur Erzielung größtmöglicher Bewertungsgerechtigkeit - für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung haben kann (BVerwGE 84, 34, 46 [BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]; 73, 280, 296) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]. Allein auf diese Weise kann in einer Demokratie das vom Volk gewählte Parlament als Gesetzgeber seiner Verantwortung für das Gesamtwohl unter Beachtung der Grundrechte, Art. 1 Abs. 3 GG, gerecht werden. Dies gilt zumal dann, wenn den Anforderungen der Verfassung auf unterschiedliche Weise genügt werden kann und somit unterschiedliche Lösungen zur Auswahl stehen. Diese Auswahl steht allein dem Gesetzgeber zu. Danach muß auch das Verfahren des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen, soweit dies für einen effektiven Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit erforderlich ist, in seinen wesentlichen Merkmalen vom Gesetzgeber festgelegt werden.
In denjenigen Bundesländern, deren Landesrecht für die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ein Vorverfahren/Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO vorschreibt, das einerseits (noch) Verwaltungsverfahren zum Zweck der Durchführung einer verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits (schon) Vorstufe zu einem gerichtlichen Verfahren ist, kann der Landesgesetzgeber an dieses Verfahren anknüpfen. In seiner in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen, typischen Form ermöglicht es eine umfassende "Richtigkeitskontrolle" der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil die Überprüfung sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre "Zweckmäßigkeit" erstreckt. Das Widerspruchsverfahren läßt daher auch Raum für das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer mit dem Ziel einer größtmöglichen Bewertungsgerechtigkeit und ermöglicht damit den unerläßlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in den von ihm am 17. April 1991 (a.a.O.) entschiedenen Fällen, in denen es ebenfalls um juristische Staatsprüfungen ging und wo die angefochtenen Prüfungsentscheidungen gemäß dem einschlägigen Landesrecht der Länder Hamburg und Niedersachsen in einem Widerspruchsverfahren überprüft worden waren, ein solches für geeignet und ausreichend gehalten. Dies hat es allerdings nur unter der Voraussetzung getan, daß die konkrete Handhabung des Widerspruchsverfahrens sicherstellt, daß die - auf die Protokolle der mündlichen Prüfungen sowie die Korrekturbemerkungen der Prüfer zu den schriftlichen Arbeiten bezogenen - Einwände der Prüflinge den beteiligten Prüfern zur Berücksichtigung und Nachkorrektur zugeleitet werden, daß die Prüfer sich sodann mit diesen Einwänden auseinandersetzen und daß sie schließlich auf dieser Grundlage über die Beibehaltung oder eine Änderung der angefochtenen Bewertung befinden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 17. April 1991 (a.a.O.) nicht dazu geäußert, wie in denjenigen Bundesländern dem Erfordernis eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zum Zweck des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen Rechnung getragen werden kann, deren Landesrecht, wie etwa hier in Rheinland-Pfalz, ein Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO für die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen nicht vorsieht oder sogar ausdrücklich ausschließt. Insbesondere kann seiner Entscheidung nicht entnommen werden, daß für die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen von Verfassungs wegen ein Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO vorgesehen sein muß. Somit ist auch ein anderweitiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren denkbar und zulässig, wenn es nur die oben unter 3 a dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtzeitiges und wirkungsvolles Überdenken von substantiiert beanstandeten Bewertungen von Prüfungsleistungen durch die betroffenen Prüfer erfüllt. Da ein solches Verfahren wegen seiner wesentlichen Bedeutung für den Schutz des Prüflings in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit vom Gesetzgeber geregelt werden muß, folgt hieraus für diejenigen Bundesländer, deren Landesrecht für die Anfechtung von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen bisher kein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und auch kein anderes, gleichwertiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren vorsieht, die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, eine solche Regelung unverzüglich zu schaffen.
Die Gesetzeslage im Land Rheinland-Pfalz ist dadurch gekennzeichnet, daß es bisher an einer hinreichenden rechtssatzförmigen Regelung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei berufsbezogenen Prüfungen fehlt. Die Möglichkeit, die den Belangen des Prüflings am besten gerecht würde, nämlich Einwände gegen die Bewertungen von Prüfungsleistungen noch vor Erlaß der förmlichen Prüfungsentscheidung vorzubringen, schließt das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz über die juristische Ausbildung - JAG - vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 229) i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 1989 (GVBl. S. 217) zweifelsfrei aus. Die Regelung des § 9 Abs. 3 i. V. mit § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JAG läßt nämlich weder den Prüfern noch dem Präsidenten des Prüfungsamtes Raum, noch vor dem Erlaß des förmlichen Prüfungsbescheides Einwände des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen entgegenzunehmen und schon bei Erlaß der Prüfungsentscheidung zu berücksichtigen.
Ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zweck des "Überdenkens" der Bewertung von Prüfungsleistungen nach Erlaß des förmlichen Prüfungsbescheides sieht das JAG Rh-Pf ebenfalls nicht vor; es schließt ein solches aber auch nicht aus. Zwar scheidet die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Sinne von §§ 68 ff. VwGO deshalb aus, weil die juristischen Staatsprüfungen gemäß § 4 JAG von dem bei dem Ministerium der Justiz errichteten Landesprüfungsamt abgenommen werden, der Prüfungsbescheid somit von einer obersten Landesbehörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen wird. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß diese Rechtslage jedenfalls nicht das Recht des Prüflings ausschließt, das Prüfungsamt auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken der bereits getroffenen Prüfungsentscheidungen zu erreichen. Dies ist nämlich - abgesehen von einer jederzeit zulässigen formlosen Gegenvorstellung - auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens im Sinne von §§ 68 ff. VwGO prinzipiell möglich. Im Land Rheinland-Pfalz ist daher auch in den Fällen, in denen nach Landesrecht ein Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO nicht vorgeschrieben ist, nicht etwa jegliche verwaltungsinterne Kontrolle von Prüfungsentscheidungen in umfassender Weise ausgeschlossen. Schon deshalb kommt auch eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, die eine eindeutig verfassungswidrige, auch nur übergangsweise nicht hinnehmbare Gesetzeslage voraussetzen würde, wie dies etwa bei einem zwingenden Ausschluß eines von der Verfassung gebotenen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der Fall sein könnte, nicht in Betracht.
Solange im Land Rheinland-Pfalz ein gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei den juristischen Staatsprüfungen nicht durch Gesetz geregelt ist, ist ein solches Verfahren übergangsweise ohne gesetzliche Grundlage in einer Weise durchzuführen, die den genannten Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich dem Prüfling einen rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutz in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit zu gewährleisten, der jeweiligen Situation entsprechend möglichst nahekommt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
Die hier gegebene Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Fortgangs der Prüfung anhängig ist und schon anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht am 17. April 1991 (a.a.O.) die genannten Anforderungen aufstellte. Danach ist ein "Überdenken" der vom Kläger angefochtenen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch die betroffenen Prüfer in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren (vgl. dazu oben unter 3 a) hier nur mehr in der Weise möglich, daß das Verwaltungsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Klägers das gerichtliche Verfahren gemäß § 94 VwGO zu diesem Zweck aussetzt. Der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens und die sodann zu stellenden sachgerechten Anträge hängen von dem Ausgang des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, nämlich davon ab, ob die Einwände des Klägers insbesondere gegen die prüfungsspezifischen Wertungen seiner Prüfungsleistungen - ganz oder teilweise - Erfolg haben und damit zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses führen. Ist letzteres der Fall, so kann der Kläger das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und auf diese Weise zu Ende bringen (vgl. dazu auch § 75 Sätze 3 und 4 VwGO); anderenfalls bleibt es ihm überlassen, ob er in Wahrnehmung seiner Dispostionsbefugnis das gerichtliche Verfahren mit dem Ziel einer - zusätzlichen - Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung seitens des Gerichts fortführen oder aber seine Klage zurücknehmen will.
Auch in den Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist, darf sich die Prüfungsbehörde nicht etwa unter Hinweis auf die noch fehlenden gesetzlichen Vorgaben darauf beschränken, substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen schlicht entgegenzunehmen und eine Stellungnahme dazu einem gerichtlichen Verfahren vorzubehalten; vielmehr müssen solche Einwendungen, um dem Gebot eines rechtzeitigen und wirkungsvollen Schutzes des Prüflings in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit bestmöglich gerecht zu werden, unverzüglich den betroffenen Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer Bewertungen sowie einer etwa gebotenen Nachkorrektur zugeleitet werden. Dieses verwaltungsinterne Kontrollverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer wird auch nicht dadurch entbehrlich oder "überholt", daß der Prüfling, um nicht durch Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zu verlieren, noch vor Beendigung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gegen den Prüfungsbescheid - zusätzlich - mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage vorgeht. Auch verliert in einem solchen Fall die Prüfungsbehörde dadurch nicht ihre Befugnis und endet nicht ihre Pflicht, weiterhin in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung die angefochtene Prüfungsentscheidung - insbesondere die substantiiert angegriffenen prüfungsspezifischen Wertungen unter Einschaltung der betroffenen Prüfer - zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. dazu auch Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163, 166 ff.) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88]. Das Verwaltungsgericht aber ist in einem solchen Fall verpflichtet, auf einen entsprechenden Antrag des Klägers gemäß § 94 VwGO das verwaltungsgerichtliche Verfahren unverzüglich auszusetzen, um vorrangig die Durchführung und den Abschluß des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu ermöglichen. Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid - entweder ohne jede weitere Prüfung oder aber nach einer auf mögliche Verfahrensfehler beschränkten Prüfung - vorbehaltlos aufhebt und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweist" (vgl. dazu die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen z. B. im Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, aufgehoben durch Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1992 - BVerwG 6 C 32.92 - NVwZ 1993, 689).
Die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO) und darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 86 Abs. 3 VwGO), umfaßt in diesen Fällen, daß das Gericht durch möglichst frühzeitige Hinweise und Aufklärungen daran mitwirkt, bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung über das verwaltungsinterne Kontrollverfahren in Rheinland-Pfalz eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Lage der Dinge möglichst nahekommende Verfahrensweise zu erreichen. Allerdings folgt aus der auch den Verwaltungsprozeß beherrschenden Dispositionsmaxime, daß das Gericht, wenn es den Prüfling auf seinen Anspruch auf rechtzeitige Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens hinweist, ihm Gelegenheit gibt, zu prüfen und abzuwägen, ob er tatsächlich vorrangig das verwaltungsinterne Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung durchführen lassen will und zu diesem Zweck die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt oder nicht vielmehr - mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Entscheidung - allein eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht anstrebt, etwa weil er auch Rechtsfehler, z. B. im Prüfungsverfahren oder im Hinblick auf eine falsche und damit rechtswidrige fachspezifische Bewertung, geltend macht und meint, daß seinem Rechtsschutzbegehren mit einer schnellen Aufhebung der Prüfungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht am besten gedient sei. Stellt in einem solchen Fall der Prüfling nach entsprechendem Hinweis des Gerichts keinen Antrag auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens, sondern begehrt er eine sofortige Entscheidung des Gerichts, so würde das Gericht einen Verfahrensfehler begehen, wenn es dennoch die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens anordnete.