Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1992, Az.: BVerwG 6 C 3/92
Prüfungsrecht; Bewertung; Schriftliche Begründung; Effektiver Rechtsschutz; Nachholen der Bewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 3/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 91, 262 - 276
- DVBl 1993, 503-508 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 480-483 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1993, 798-802 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1994, 522-524 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1028 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 288 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2546 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 677-681 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 I GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) erfordern es, daß die Prüfer die Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (hier: Prüfung zum Wirtschaftsprüfer) schriftlich begründen.
2. Die Begründung muß ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.
3. Weder aus Art. 12 I GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbietet es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren, vorausgesetzt, daß dadurch das Recht und die Chance der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit nicht verkürzt werden.
Tatbestand:
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer die Prüfer ihre Bewertung der Aufsichtsarbeit schriftlich zu begründen haben und ob die erneute Bewertung von zwei Prüfern vorgenommen werden muß, die an der angegriffenen Bewertung nicht beteiligt waren.
Der Kläger, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, nahm im Sommer 1988 zum dritten Mal an der (Übergangs-)Prüfung zum Wirtschaftsprüfer teil. Seine schriftliche Aufsichtsarbeit vom 8. Juni 1988 wurde vom Hauptberichterstatter mit der Note 4, 5 (mangelhaft - ausreichend) und vom Mitberichterstatter mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet. In der mündlichen Prüfung vom 31. August 1988 erzielte er eine Gesamtnote von 3, 75. Hieraus wurde eine Prüfungsgesamtnote von 4, 25 (mangelhaft) gebildet. Mit Bescheid vom 31. August 1988 teilte der Prüfungsausschuß beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg dem Kläger mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das von ihm abgelegte Wirtschaftsprüferexamen als bestanden anzuerkennen, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, seine schriftliche Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn aufgrund dieser Bewertung in Verbindung mit dem Ergebnis der in der mündlichen Prüfung erzielten Gesamtnote erneut über das Ergebnis der Prüfung als Wirtschaftsprüfer zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben und festzustellen, daß er die Prüfung als Wirtschaftsprüfer bestanden habe, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn dahin gehend neu zu bescheiden, daß er die Prüfung bestanden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts geändert und unter Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 31. August 1988 den Beklagten verpflichtet, die schriftliche Aufsichtsarbeit des Klägers vom 8. Juni 1988 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und den Kläger aufgrund dieser Bewertung in Verbindung mit der Gesamtnote der mündlichen Prüfung vom 31. August 1988 über das Ergebnis der Prüfung als Wirtschaftsprüfer neu zu bescheiden; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Er hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage mit dem auf die gerichtliche Feststellung gerichteten Hauptantrag des Klägers, daß er die Prüfung als Wirtschaftsprüfer bestanden habe, sei unzulässig. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung obliege nicht dem Gericht, sondern dem Prüfungsausschuß. Der auf die Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Prüfungsbescheids gerichtete Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, unbegründet.
Gleichwohl sei dem Hilfsantrag mit der Maßgabe stattzugeben, daß der Beklagte verpflichtet werde, die schriftliche Aufsichtsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und den Kläger aufgrund dieser Bewertung in Verbindung mit der Gesamtnote der mündlichen Prüfung neu zu bescheiden. Zwar habe der Kläger einen ausdrücklichen Antrag in diesem Sinne in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt. Dieses Begehren sei aber von dem (in der Berufungsinstanz gestellten) Hilfsantrag mitumfaßt. Die darin begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung mit dem Ziel, die Prüfung für bestanden zu erklären, enthalte als Weniger jede Neubescheidung im Zusammenhang mit der streitigen Prüfung, die nicht eine nochmalige Leistungserbringung seitens des Klägers - hier im schriftlichen Teil - voraussetze.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und auf Neubescheidung über das Bestehen der Prüfung. Denn der angefochtene Prüfungsbescheid sei fehlerhaft, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeit nicht begründet worden sei. Zwar ergebe sich eine Verpflichtung zur Begründung der Bewertung weder aus der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer noch aus § 39 LVwVfG, sie folge aber in erster Linie aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Davon könne nur gesprochen werden, wenn die Beschreitung des Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Das sei aber der Fall, wenn die Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers nicht begründet werden müßte. Ohne Vorliegen einer Begründung für die Prüfungsentscheidung werde eine Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer schon im Ansatz vereitelt oder jedenfalls erschwert. Damit werde von den Prüfern nichts Unmögliches verlangt. Es genüge eine sachliche Auseinandersetzung - auch in kurzen Stichworten - mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit, die über die eigentliche Notensetzung hinausgehe. Damit werde auch der andere Prüfer in seinem selbständigen Urteil nicht beeinflußt. Die Aufsichtsarbeit müsse nämlich nicht mit Korrekturzeichen oder -anmerkungen versehen werden. Es reiche aus, wenn die Begründung ebenso selbständig abgegeben werde wie die Bewertung (Benotung). Es gebe auch kein die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiver Rechtsverfolgung überwiegendes allgemeines Interesse an der Geheimhaltung der Begründung der Prüfungsentscheidung. Bei anderen Prüfungen, etwa bei juristischen Staatsprüfungen, werde die Begutachtung einer Aufsichtsarbeit sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Damit sei keine unerträgliche Belastung des Prüfungsverfahrens verbunden. Auch die Tatsache, daß ein gewisses Mindestmaß an Objektivität dadurch gewährleistet sei, daß zwei Prüfer die Arbeit selbständig bewerten müßten, schließe die Notwendigkeit der Begründung nicht aus. Gleichwohl konnten den Prüfern Bewertungsfehler unterlaufen, deren Aufdecken dem Prüfling ohne Begründung der Bewertung von vornherein verwehrt werde. Wegen der Bedeutung der Bewertung der Aufsichtsarbeit (50 v.H. der Gesamtnote) und wegen der negativen Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Klägers im Falle des Nichtbestehens bedeute das Fehlen der Begründung für den Kläger eine unzumutbare Erschwerung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Verpflichtung zur Begründung habe auch eine Garantie- und Klarstellungsfunktion und diene letztlich dem rechtsstaatlichen Willkürverbot; denn die damit verbundene "Wiedergabe der Bilanzierung" der Schwächen und Vorzüge der Arbeit zwinge den Prüfer, sich die Prüfungsleistung und die für ihre Bewertung maßgebenden Erwägungen klarzumachen. Wegen der fehlenden Begründung sei nicht nur die Note für die Aufsichtsarbeit fehlerhaft, sondern auch die hierauf beruhende Prüfungsgesamtnote. Der Beklagte sei deshalb zur Vornahme einer erneuten Bewertung der Aufsichtsarbeit verpflichtet. Ein späteres "Nachschieben" der Begründung sei nicht zulässig. Anderenfalls sei die Garantie- und Klarstellungsfunktion im Zuge der "Effektivierung des Willkürverbots" nicht mehr gewährleistet. Die Gründe (sachliche Motivationen) müßten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Bewertung erstellt werden. Die Begründung müsse deshalb schriftlich erfolgen. Die (Neu-)Bewertung der Aufsichtsarbeit in diesem Sinne müsse außerdem von zwei Prüfern vorgenommen werden, die an der angegriffenen Bewertung nicht beteiligt gewesen seien. Obwohl den bisherigen Prüfern nicht vorgeworfen werden könne, sie seien voreingenommen oder befangen gewesen, sei bei einer (völligen) Neubewertung nicht auszuschließen, daß sie sich - bewußt oder unbewußt - vom negativen Ergebnis ihrer früheren Beurteilung beeinflussen ließen und dieses - als feststehend - nur noch nachträglich "begründeten".
Hiergegen richtet sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (Beteiligter), der sich der Beklagte anschließt. Sie sind der Meinung, es gebe keine Begründungspflicht, insbesondere lasse sich diese nicht aus Bundesrecht herleiten. Das Grundgesetz habe die Regelung der Einzelheiten des Prüfungsverfahrens dem Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers überlassen. Hierzu gehöre auch die Frage, ob den Prüfer eine Pflicht zur Begründung seiner Note treffe oder ob eine solche Begründung nicht vorgeschrieben werde. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer sei aber nur eine Bewertungs-, nicht jedoch eine Begründungspflicht vorgeschrieben. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe es als bundesrechtlich unbedenklich angesehen, wenn die Begründung der Note einer Hausarbeit nicht lesbar sei. Für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung mache es aber keinen Unterschied, ob die Begründung unlesbar oder nicht vorhanden sei. Ein Prüfer, der eine nicht vorgeschriebene Begründung seiner Bewertung unterlasse, handele nicht rechtswidrig. Rechtswidrig sei ein Verwaltungsakt nur dann, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstoße. Hierzu gehöre auch, daß von einem eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht werde. Aber auch diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, denn die Prüfungsentscheidung sei eine wissenschaftlichpädagogische Wertung, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch die Gerichte nicht zugänglich sei. Die Tätigkeit des Prüfers sei der eines Richters nahe verwandt. Deshalb müßten alle Einflüsse ferngehalten werden, die geeignet seien, ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit zu gefährden. Daraus habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht gefolgert, daß die Prüfungsakten geheim und ihrem Wesen nach nicht vorlagepflichtig seien. Bei zahlreichen Prüfungen seien bereits durch Korrekturrichtlinien mit Punktevorgaben Maßstäbe für die Benotung vorgegeben. Eine weitere schriftliche Begründung würde darüber hinaus zu einem völlig unvertretbaren Arbeitsaufwand führen. Außerdem sei § 39 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Begründungspflicht eines Verwaltungsaktes) nicht anwendbar (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG). Der Gesetzgeber habe mithin Prüfungsentscheidungen vom Begründungszwang ausnehmen wollen. Etwaige Zweifel des Klägers, daß in seinem Falle die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht eingehalten worden seien, könnten durch mündliche Auskünfte ausgeräumt werden. Beide Prüfer hätten entsprechend einer ständigen Übung ihre Aufzeichnungen aufbewahrt und könnten sie bei Bedarf auch noch heute zur Verfügung stellen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die (Neu-)Bewertung müsse von anderen, unbefangenen Prüfern vorgenommen werden, führe zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Prüflingen und berge die Gefahr in sich, daß diese Korrekturen nach anderen Maßstäben durchgeführt würden als die bei den anderen Prüfungsteilnehmern. Außerdem sei bei diesem Verfahren zwingend, daß die Korrektur nie vom Aufgabensteller ausgeführt werde. Könne demzufolge die Nachkorrektur durch die ursprünglichen Prüfer erfolgen, so stelle sich die Frage, was eine Begründung der Prüfungsentscheidung materiell an Rechtssicherheit bringe, insbesondere dann, wenn die Nachkorrektur unmittelbar nach der Anfechtung erfolge.
Der Beteiligte und der Beklagte beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 1991 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 1989 insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Behauptung des Beklagten, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe entsprechend ständiger Übung den Erstkorrektor und den Zweitkorrektor des Klägers gebeten, ihre persönlichen Aufzeichnungen für die Notenfindung in ihren Handakten sechs Monate lang nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren, sei ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Sachvortrag. Er bestreite sie mit Nichtwissen. Im übrigen gehörten solche Aufzeichnungen in die Prüfungsakte, damit sie sowohl dem Prüfling als auch den Verwaltungsgerichten zugänglich seien und jeder Zweifel an einer nachträglichen Manipulation ausgeschlossen werden könne. Die Lebenserfahrung gebiete es, die Nachprüfung der Arbeit durch nicht bereits mit der Aufsichtsarbeit befaßte Prüfer vornehmen zu lassen, denn jeder Mensch habe Schwierigkeiten, sein eigenes, von ihm selbst gefälltes Urteil zu revidieren und zu korrigieren. Gerade der Vergleich mit dem Richter bestätige die Begründungspflicht, denn dieser müsse seine Entscheidung gleichfalls begründen.
Der Beklagte hat im Verlauf des Revisionsverfahrens die beiden Prüfer der schriftlichen Aufsichtsarbeit "im Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung ... anhand des einschlägigen klägerischen Vorbringens um eine Überprüfung (Fehlerkontrolle)" gebeten. Der Hauptberichterstatter hat hierzu mitgeteilt, er habe die Aufsichtsarbeit nochmals überprüft. Die Überprüfung führe zu keiner anderen Bewertung. Dies hat er begründet. Er hat gleichfalls seine handschriftlichen Aufzeichnungen von der damaligen Bewertung der Klausur mit den angegebenen Punkten beigefügt und ausgeführt, nach seiner Berechnung ergäben sich daraus insgesamt 68 Punkte, so daß die Benotung nicht besser als 4, 5 sein könne. Der Mitberichterstatter hat mitgeteilt, er habe die Klausur noch einmal gründlich durchgesehen. Er sehe keinen Grund, von der seinerzeitigen Bewertung Note 5, 0 (mangelhaft) abzuweichen. Zur "Orientierung" hat er eine Fotokopie seiner Korrekturunterlagen mit Mustergliederung und Notenskala beigelegt. Am Ende der Mustergliederung befinden sich handschriftliche Notizen (3 Sätze) zur Bewertung der Arbeit.
Der Beklagte hat sodann erklärt, die Fehlerkontrolle der beiden Bewerter der Aufsichtsarbeit des Klägers sei abgeschlossen. Sie hätten ihm mitgeteilt, daß sie ihre frühere Bewertung aufrechterhielten. Er sehe daher keinen Anlaß, den Bescheid vom 31. August 1988 aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit es mit der Revision angefochten worden ist, nämlich soweit der Beklagte durch dieses Urteil verpflichtet worden ist, die Aufsichtsarbeit des Klägers von anderen Prüfern erneut bewerten zu lassen und den Kläger daraufhin über das Ergebnis der Prüfung neu zu bescheiden. Die Sache war insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der angefochtene Prüfungsbescheid fehlerhaft war, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeit von den Prüfern nicht begründet worden war. Das Urteil verletzt aber dadurch Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), daß es eine erneute Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer für unzulässig erachtet und dem Kläger einen Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit durch zwei andere Prüfer zubilligt.
1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zutreffend erkannte Pflicht der Prüfer, die Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers zu begründen, nicht aus der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert am 1. März 1988 (BGBl. I S. 202), oder aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg hergeleitet. Da der Kläger als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater eine Übergangsprüfung für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer gemäß § 131 e der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1249) - WPO -, zuletzt geändert am 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462), abgelegt hat, finden hinsichtlich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen die Vorschriften der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer entsprechende Anwendung § 4 der Verordnung zur Durchführung von Art. 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904). § 11 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer schreibt vor, daß jede schriftliche Arbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten ist. Eine Pflicht zur Begründung der Bewertung kann daraus aber nicht hergeleitet werden. In § 10 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ist nur festgelegt, welche Noten vergeben werden können. Eine schriftliche Begründung der Bewertung wird weder in § 10 noch in § 11 gefordert; sie ist danach allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Gleichfalls zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof eine Begründungspflicht gemäß § 39 LVwVfG (Begründungspflicht von Verwaltungsakten) verneint. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen. Damit hat der Gesetzgeber allerdings eine sich anderweitig ergebende Begründungspflicht nicht ausschließen wollen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß zahlreiche prüfungsrechtliche Vorschriften (z. B. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 39 Abs. 3 Satz 1 JAPrO) eine Begutachtung der schriftlichen Arbeiten durch die Prüfer vorsehen. Offensichtlich stehen diese prüfungsrechtlichen Spezialregelungen nicht in inhaltlichem Widerspruch zu den generellen Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ebensowenig berührt die verwaltungsverfahrensgesetzliche Ausnahme von der Begründungspflicht bei Prüfungsbescheiden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsverfahren. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.
Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht die Verpflichtung der Prüfer, ihre Bewertung der Aufsichtsarbeit zu begründen, aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz hergeleitet. Gegenstand dieses Rechtsschutzes ist das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Die effektive Wahrnehmung des zum Schutz der Grundrechte gewährleisteten Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen setzt voraus, daß der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen.
Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34 (46 f.); 84, 59 (72 f.)). (Wird ausgeführt.)
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist eine Pflicht zur (schriftlichen) Begründung der Bewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers zu bejahen:
Die Bewertung der Prüfungsarbeit können die Gerichte in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Umfang nur dann kontrollieren, wenn die tragenden Gründe der Prüfer hinreichend zu erkennen sind. Allein auf der Grundlage der Note, mit der der Prüfer das Ergebnis seiner Bewertung kundtut, ist das nicht möglich. Das Gericht darf zwar die Prüfungsarbeit nicht selbst bewerten; das ist insbesondere wegen des den Prüfern auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) teilweise verbleibenden Bewertungsspielraums nicht zulässig. Dieser Spielraum ist jedoch dann überschritten, d. h. eine gerichtliche Korrektur ist dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34 (55)). Ob die Bewertung der Prüfungsarbeit diesen Spielraum einhält und auch im übrigen frei von Rechtsfehlern ist, kann nur anhand der Begründung der Notengebung ermittelt werden. Ob etwaige Mängel der genannten Art sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben können, was Voraussetzung der Zulässigkeit einer gerichtlichen Korrektur der Prüfungsentscheidung ist (BVerfGE 84, 34 (55)), kann in der Regel gleichfalls erst dann festgestellt werden, wenn begründet wird, weshalb die Arbeit diese Bewertung erhält.
In gleicher Weise kann der Betroffene, der das Prüfungsergebnis als nicht zutreffend erachtet und dem das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) einen - verfassungsrechtlich hergeleiteten - Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung zubilligt, nur bei Vorliegen einer Begründung mögliche Einwendungen geltend machen und insbesondere in der notwendigen Weise spezifizieren. Er kann auf vermeintliche Irrtümer oder Rechtsfehler nur dann wirkungsvoll hinweisen und "damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen", wenn er die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann. Das ist allein aufgrund der Note nicht möglich, sondern erst dann, wenn er z. B. die Kriterien kennt, die für die Benotung seiner Prüfungsleistung maßgeblich waren, und er ferner weiß, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Dieses ist grundsätzlich erst aufgrund der Bewertungsbegründung oder etwaiger Korrekturanmerkungen, die Bestandteile der Begründung sind, zu realisieren. Andere Erkenntnisquellen, die Rückschlüsse auf die Überlegungen der Prüfer zulassen, stehen dem Prüfling normalerweise nicht zur Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247). Diese Rechtsauffassung wird im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die daraus abzuleitenden, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Notwendigkeit der (schriftlichen) Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit von dem nunmehr für das Prüfungsrecht zuständigen 6. Senat nicht mehr aufrechterhalten. Dasselbe gilt für den in den Beschlüssen vom 23. Februar 1962 (BVerwGE 14, 31 (34) [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61]) und vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 128 (130) [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63]) vertretenen Standpunkt, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfer seien auch die Bewertungshinweise und Voten der Prüfer ihrem Wesen nach grundsätzlich als geheim anzusehen. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Prüflings auf Gewährleistung einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle in dem oben dargestellten Umfang haben Vorrang vor etwaigen Interessen der Prüfer, die Begründung ihrer Bewertung im Interesse ihrer Unabhängigkeit geheimzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß in anderen Prüfungsordnungen eine (schriftliche) Begründung der Bewertung vorgeschrieben ist, ohne daß dadurch die Unabhängigkeit der Prüfer beeinflußt worden wäre.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zu Recht gefordert, daß die Begründung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten schriftlich erfolgen muß. Dieses gebietet, wie er zutreffend dargelegt hat, die Garantie- und Klarstellungsfunktion der Begründung für den Prüfer, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert. Die schriftliche Begründung ist insbesondere deshalb erforderlich, um es dem Prüfling zu ermöglichen, die Gedankengänge der Prüfer nachzuvollziehen und dagegen etwaige Einwände vorzubringen. Sie ist auch Voraussetzung für eine tatsächliche wirksame Kontrolle der Gerichte.
Eine Begründung muß ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, daß das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer Begründung zu stellen sind, ist es, daß es an deren Hand für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muß, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben. Es muß daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Ohne entsprechende Angaben hierzu wäre im Falle der Beanstandung der Prüfung dem Gericht die - verfassungsrechtlich gebotene - Kontrolle versagt, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat, der sich auf die Notengebung ausgewirkt haben kann.
Es wird von den Prüfern nichts Unmögliches verlangt, wenn sie ihre Bewertung in den wesentlichen Punkten zumindest kurz begründen müssen (Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 und 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218). Dies liegt übrigens auch in ihrem eigenen Interesse, da sie auf diese Weise den Vorwurf vermeiden können, sie hätten Gesichtspunkte, die nach Lage der Dinge für die Bewertung offenbar erheblich sind, nicht in ihre Bewertung einfließen lassen (rechtsfehlerhaftes Bewertungsdefizit).
Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird, und daß die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen (BVerfGE 84, 34 (52)). Deshalb dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird (Beschluß vom 16. August 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263), vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Dies gilt insbesondere für den Umfang der Begründungspflicht des Zweitgutachters. Schließt er sich der Begründung des Erstgutachters an, so bedarf es keiner weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung "mit anderen Worten". In diesen Fällen verstößt es nicht gegen Bundesrecht, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kuzen Bemerkung "einverstanden" anschließt (Urteil vom 8. Mai 1989, a.a.O.). Soweit er von dem Votum des Vorgutachters abweicht, muß er aber deutlich machen, worin die unterschiedliche Bewertung nach seiner Meinung begründet ist.
Es war in diesem Zusammenhang nicht darüber zu befinden, ob die Begründungspflicht auch für den Bereich der mündlichen Prüfung gilt, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung davon abhängen könnte. Aus diesem Grunde erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter die Auffassung vertreten, wegen der fehlenden Begründung sei nicht nur die Bewertung der Aufsichtsarbeit (4,75) fehlerhaft zustande gekommen, sondern auch die hierauf beruhende Prüfungsgesamtnote von 4,25 (mangelhaft). Er hat deshalb den Prüfungsbescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Dies entspricht der Rechtslage zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der im Revisionsverfahren nachgeholten Neubewertung der Aufsichtsarbeit und der dazu abgegebenen Begründung ist die Beurteilung der Rechtslage so jedoch nicht mehr zutreffend. Der Senat vermag das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig zu bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) und gleichfalls nicht über die Unbegründetheit des Klagebegehrens abschließend zu entscheiden, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
a) Ein Verfahrensfehler führt dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 84, 34 (55); BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45). Ist die Bewertung der Aufsichtsarbeit wegen der fehlenden Begründung fehlerhaft, so ist regelmäßig anzunehmen, daß sich dieser Mangel auch auf die Gesamtbewertung auswirkt. Etwas anderes müßte ausnahmsweise dann gelten, wenn im Einzelfall nach einer etwaigen Neubewertung anhand der nachzuholenden Begründung auch eine Anhebung der Einzelnote die Gesamtnote nicht zu ändern vermöchte. Da hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorgelegen hat, ist das Berufungsgericht, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß von dem Verfahrensmangel auch die Gesamtnote berührt wird.
b) Der Mangel der fehlenden Begründung ist aber vorliegend dadurch - nachträglich - behoben worden, daß die beiden Prüfer im Verlauf des Revisionsverfahrens die schriftliche Aufsichtsarbeit des Klägers erneut bewertet und diese Bewertung begründet haben. Durch die Neubewertung der Aufsichtsarbeit ist jedenfalls dieser Mangel des Prüfungsbescheids geheilt, so daß er nicht mehr aus diesem Grunde aufgehoben werden darf und insofern auch dem Anspruch auf Neubescheidung - jedenfalls derzeit - die Grundlage entzogen ist.
Die nachträgliche Behebung des Mangels scheitert nicht daran, daß gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts nach der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nicht mehr nachgeholt werden kann. Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschriften über die Begründung eines Verwaltungsakts - auf die sie bezogen ist - nicht für das Prüfungsverfahren gelten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG). Auch eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung ist hier nicht angebracht. § 45 Abs. 2 LVwVfG hindert die Verwaltungsbehörde, den Mangel der fehlenden Begründung dadurch zu "heilen", daß sie die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts nachträglich, d. h. noch während des Gerichtsverfahrens, "nachschiebt". Demgegenüber wird die behördliche Befugnis, einen angefochtenen Verwaltungsakt - einschließlich seiner Begründung - noch während des Verwaltungsstreitverfahrens zu ändern, dadurch nicht eingeschränkt. Ob die Behörde eine derartige Änderung mit im Prozeß beachtlicher, mängelheilender Wirkung vornehmen kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163 (166) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88]).
Diese Grundsätze können auch in Prüfungsangelegenheiten zugrunde gelegt werden. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertreten, der Mangel der unterbliebenen Begründung könne nicht dadurch behoben werden, daß "irgendwelche Gründe im Sinne sachlicher Motivation nachgebracht werden". Die Gründe, die für die Bewertung in Frage kämen, seien in hohem Maße mit dem Bewertungsvorgang selbst identisch. Gegen das "Nachschieben" spreche vor allem die Garantie- und Klarstellungsfunktion der Begründung im Zuge der "Effektivierung des Willkürverbots". Die Bewertung und die sie tragenden, von ihr zu trennenden Erwägungen müßten vorgenommen werden, ohne daß das Prüfungsergebnis zuvor feststehe. Eine nachträgliche Begründung könne diese Garantie- und Klarstellungsfunktion für die (Richtigkeit der) Prüfungsentscheidung nicht (mehr) erfüllen. Der Senat versteht diese Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Sinne, daß es (nur) das Nachschieben von Gründen für eine frühere - zumeist zeitlich zurückliegende - Bewertung für unzulässig und ungeeignet hält, den Mangel einer fehlenden Begründung zu beseitigen. Offenbar will das Berufungsgericht damit aber nicht ausschließen, daß eine erneute Bewertung und die damit zusammenhängende Bekanntgabe der für ihr Ergebnis maßgeblichen Gründe den früheren Begründungsmangel ausräumen kann. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht den Beklagten ausdrücklich zur Vornahme einer erneuten Bewertung der Aufsichtsarbeit verpflichtet hat und demgegenüber die schlichte Abgabe einer - nachträglichen - Begründung für die angegriffene - frühere - Bewertung als unzulässiges "Nachschieben" der Begründung erachtet.
Die so verstandene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte jedoch insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung zuvorgekommen und hat noch während des Revisionsverfahrens die (erneute) Bewertung nachholen lassen. Diese Möglichkeit ist ihm gegeben. Wenn ein Beklagter ein Bescheidungsurteil hinsichtlich einzelner Punkte für zutreffend hält, hinsichtlich anderer Punkte aber nicht, muß er sich nicht erst insgesamt verurteilen lassen, bevor er den einen - von ihm anerkannten - Rechtsmangel durch nachträgliches Handeln beseitigt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses kann in diesem Punkte nicht nur durch die Erfüllung des (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils, sondern ebenso durch ein Nachgeben vor Rechtskraft hergestellt werden. Erweist sich der Prüfungsbescheid auch im übrigen als rechtmäßig, ist numehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - a.a.O.; Rozek, NVwZ 1992, 33 (36)).
Der verfassungsrechtliche Schutz des Prüflings und sein Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung werden dadurch nicht wesentlich und - was den Zeitablauf betrifft - sogar weniger beeinträchtigt als in dem Fall, daß der Beklagte insgesamt erst auf das rechtskräftige Bescheidungsurteil reagieren würde. Die angeführten Kontrollmöglichkeiten werden ihm auch dann noch zuteil, wenn der Prüfer erst zu einem späteren Zeitpunkt die Bewertung vornimmt und darlegt, welche Gesichtspunkte ihn dazu veranlassen.
Um den Mangel der fehlenden Begründung als behoben ansehen zu können, muß jedoch erkennbar sein, daß der Prüfer sich erneut mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit auseinandergesetzt hat. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof zuzustimmen, daß nicht "irgendwelche Gründe im Sinne sachlicher Motivation nachgebracht" werden dürfen, sondern daß die Gründe, die das Ergebnis der Bewertung bestimmen, erkennbar aus dem Bewertungsvorgang hergeleitet sein müssen. Die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsarbeit und deren Bewertung sollen zwar grundsätzlich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen; sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Mangel der vorliegenden Art auf andere Weise angemessen auszugleichen wäre.
c) Der Verwaltungsgerichtshof ist weiter der Meinung, die erneute Bewertung der Arbeit müsse von zwei Prüfern vorgenommen werden, die an der angegriffenen Bewertung nicht beteiligt gewesen seien. Bei einer (völligen) Neubewertung der Aufsichtsarbeit durch die bisherigen Prüfer sei nicht auszuschließen, daß sie sich - sei es bewußt oder unbewußt - nicht doch vom negativen Ergebnis ihrer früheren Bewertung beeinflussen ließen und dieses - als feststehend - nur noch nachträglich begründen würden.
Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer enthält keine Vorschriften darüber, welche Prüfer im Falle einer fehlenden Begründung die neue Bewertung und Begründung vorzunehmen haben. Bundesrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der bisherigen Prüfer. Der Umstand allein, daß Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, etwa weil ihre erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, sie seien nunmehr voreingenommen. Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161). Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsverfahren beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34 (52)).
Den wesentlichen Grund dafür, den Prüfern immer noch einen - wenngleich eng eingegrenzten - Bewertungsspielraum zuzubilligen, sieht das Bundesverfassungsgericht darin, daß Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfGE 84, 34 (51)). Der Grundsatz der Chancengleichheit ist demnach am besten dann gewahrt, wenn eine notwendig werdende Neubewertung von denselben Prüfern vorgenommen wird, die somit dieselben Einschätzungen und Erfahrungen zugrunde legen wie bei den anderen Prüflingen.
Auch sonst ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht eine Neubewertung durch andere Prüfer geboten:
Das Bundesverfassungsgericht hat es als entscheidend angesehen, daß der betroffene Bürger auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen kann. Es hat es in diesem Zusammenhang als unbedenklich angesehen, daß die betroffenen Prüfer selbst in die Kontrolle ihrer Entscheidung einbezogen werden. Im Verwaltungsverfahren sei eine Überprüfung durch eine andere, neutrale Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 84, 34 (47)). Das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte entscheidende Kriterium, daß nämlich die Prüflinge das Recht haben müssen, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Oktober 1991, NVwZ 1992, 657), ist auch gewährleistet, wenn die früheren Prüfer die Neubewertung mit Begründung vornehmen, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Diese waren aufgrund des festgestellten Sachverhalts hier aber nicht ersichtlich.
Diesem Ergebnis steht nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157) entgegen. (Wird ausgeführt.)
4. Die später (während des Revisionsverfahrens) gegebenen Begründungen der beiden ursprünglichen Prüfer für ihre Neubewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers erfüllen die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an Inhalt und Umfang einer Begründung, wie sie zuvor dargelegt worden sind (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Voraussetzung der (verfassungsrechtlichen) Zulässigkeit dieses Verfahrens ist allerdings, daß hierbei die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Prüflings angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere darf die Rechtsposition des Klägers, nämlich sein Recht und die Chance der nachträglichen wirksamen Kontrolle der Bewertung der Prüfungsarbeit, nicht dadurch geschmälert werden, daß der Beklagte erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit des Klägers mit der notwendigen Begründung veranlaßt hat. Anderenfalls würde die vom Berufungsgericht ausgesprochene und von dem Beklagten erfüllte Verpflichtung, die Aufsichtsarbeit neu zu bewerten und die Neubewertung zu begründen, ihren eigentlichen Sinn verlieren. Das Gebot, es dem Prüfling zu ermöglichen, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler frühzeitig hinzuweisen, um damit ein Überdenken bereits getroffener Entscheidungen zu erreichen, würde ohne die Möglichkeit der nachträglichen Stellungnahme durch den Prüfling nicht erfüllt. Ihm muß deshalb in dem gleichen Umfang das Recht eingeräumt werden, etwaige Einwendungen gegen die Benotung zu erheben und dazulegen, worin nach seiner Meinung die Irrtümer und Rechtsfehler in der Bewertung zu sehen sind, wie einem Prüfling, der unmittelbar nach Abschluß des Prüfungsverfahrens die Bewertung seiner Arbeit und die Begründung hierfür erfährt.
Diese Möglichkeit hatte der Kläger bisher noch nicht. Die neue Bewertung der Aufsichtsarbeit und die Begründungen durch die Prüfer sind ihm erst im Verlauf des Revisionsverfahrens mitgeteilt worden. Ob es dem Kläger ohne Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG jetzt noch zuzumuten wäre, gegen einen neuen Prüfungsbescheid zu klagen und damit nach mehr als vier Jahren gleichsam völlig von vorn anzufangen, erscheint zweifelhaft, mag jedoch dahinstehen. In aller Regel könnte ein neuer Prüfungsbescheid durch eine sodann sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) noch in das Verfahren der Tatsacheninstanz (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO) eingeführt werden. Ergeht wie hier kein förmlicher neuer Bescheid, sondern wird lediglich der alte Bescheid durch eine unselbständige Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO) bekräftigt, so bleibt der Streit um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheides wegen anderer möglicher Rechtsmängel - wenn nicht die Erledigung erklärt wird (§ 161 Abs. 2 VwGO) - weiter anhängig. Durch die Zurückverweisung in die Berufungsinstanz wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, die nunmehr vorliegende Begründung der (Neu-)Bewertung seiner Aufsichtsarbeit auch inhaltlich im Rahmen der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten baldmöglichst überprüfen zu lassen.