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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 7 C 86.88

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Bewertung einer Wiederholungsprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 86.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 19264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 09.01.1987 - AZ: 3 K 4477/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1988 - AZ: 22 A 596/87

Fundstelle

  • KMU-HSchR 1989, 783-786

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Justizprüfungsamts, daß er die Wiederholungsprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung nicht bestanden habe.

2

Der Kläger hatte sich 1982/83 ohne Erfolg der ersten juristischen Staatsprüfung unterzogen. 1985 unterzog er sich der Wiederholungsprüfung. Von der Möglichkeit, die als ausreichend (5 Punkte) bewertete Hausarbeit aus dem ersten Prüfungsversuch auf die Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen, machte er keinen Gebrauch. Seine schriftlichen Prüfungsleistungen wurden folgendermaßen bewertet:

Hausarbeit:mangelhaft (6 Punkte),
A-Klausur:ausreichend (5 Punkte),
B-Klausur:ausreichend (5 Punkte),
C-Klausur:ungenügend (7 Punkte).
3

Aufgrund dieser Ergebnisse erklärte der Beklagte durch Bescheid vom 23. Oktober 1985 die Prüfung für wiederum nicht bestanden. Diese Entscheidung beruhte - ebenso wie die Bewertungen der Prüfungsleistungen - gemäß der Übergangsbestimmung des Art. III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 346) - 8. Änderungsgesetz - noch auf den Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) - JAG 1979 -.

4

Die auf Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1985 gerichtete Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig. Sie sei gemäß der Übergangsvorschrift des 8. Änderungsgesetzes zutreffend auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 14 JAG 1979 getroffen worden. Diese Übergangsvorschrift stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere verstoße sie - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Das Prüfungsverfahren sei auch im übrigen rechtmäßig durchgeführt worden. Zu Unrecht beanstande der Kläger die Zusammensetzung des-Prüfungsausschusses. Von der Sollvorschrift über die Beteiligung von Hochschullehrern in den Prüfungsgremien sei der Beklagte aus zwingenden Gründen und damit zu Recht abgewichen. Mängel im Beurteilungsverfahren seien nicht ersichtlich. Das gelte namentlich für die Bewertung der Hausarbeit. Keiner Begründung habe bedurft, warum der Prüfungsausschuß die Arbeit, nachdem drei Prüfer sie zunächst für ausreichend gehalten hätten und sie nur von einem Prüfer als mangelhaft angesehen worden sei, bei der abschließenden Bewertung nach mündlicher Beratung als mangelhaft (6 Punkte) beurteilt habe.

5

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision führt der Kläger seine Anfechtungsklage weiter. Er rügt die Verletzung seiner sich aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ergebenden Rechte auf ein ordnungsgemäßes, den Grundsatz der Chancengleichheit wahrendes Prüfungsverfahren. Die Übergangsregelung des Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes sei verfassungswidrig, soweit sie die Anwendung des neuen Rechts für Wiederholungsprüfungen auch dann ausschließe, wenn Leistungen aus der Erstprüfung nicht angerechnet würden. Außerdem führe die Regelung durch die Notwendigkeit, die Prüfungsarbeiten der nach altem Recht zu behandelnden Wiederholer zu kennzeichnen, zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Anonymität der Prüflinge. Ferner habe der Beklagte die Vorschriften über die Besetzung der Prüfungsgremien mit Praktikern und Hochschullehrern verletzt. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger noch vorgetragen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt; es hätte klären müssen, ob der Beklagte alles getan habe, um die Schwierigkeiten bei der Besetzung der Prüfungsgremien auszuräumen. Ferner hätte das Berufungsgericht die nicht näher begründete abschließende Bewertung der Hausarbeit als rechtswidrig beanstanden müssen.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht.

8

Die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsentscheidung beruhen auf dem Bewertungssystem der §§ 14 und 15 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) - JAG 1979 -. Dieses System, dem eine Noten- und Punkteskala von "sehr gut = 1 Punkt" bis "ungenügend = 7 Punkte" zugrunde liegt, war zwar inzwischen für nach dem 1. Januar 1983 beginnende Prüfungen durch das bundeseinheitlich vorgeschriebene neue Bewertungssystem abgelöst worden, das für die Noten von "sehr gut" bis "ungenügend" eine Punkteskala von 18 bis 0 Punkten vorsieht (vgl. die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, sowie das Aehte Gesetz zur Änderung des JAG vom 13. Juli 1982, GV.NW. S. 346 - im folgenden: 8. Änderungsgesetz -, und die darauf erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des JAG vom 15. Oktober 1982, GV.NW. S. 702 - JAG 1982 -); in Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes ist jedoch bestimmt, daß bei Wiederholungsprüfungen die neuen Vorschriften nicht anzuwenden seien, wenn die erste Prüfung - wie hier - vor dem 1. Januar 1983 begonnen wurde.

9

Diese Übergangsregelung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

10

Die Frage, um derentwillen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich ob die Regelung auch die Fälle erfaßt, in denen der Prüfling aus der nach altem Recht abgelegten Erstprüfung keine anrechenbaren Leistungen mitbringt oder in denen er - wie hier - zwar anrechenbare Leistungen aufzuweisen hat, auf die Anrechnung jedoch verzichtet, ist inzwischen geklärt. Durch Beschluß vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/85 und 6/85 - (die Beteiligten haben hiervon jeweils einen Abdruck erhalten) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, selbst wenn der erste Prüfungsversuch keine anrechenbaren Leistungen erbracht hat. Auch zu anderem höherrangigen Recht steht sie nicht in Widerspruch. Der landesrechtliche Anonymitätsgrundsatz, auf den der Kläger sich beruft, ist keine Ausprägung solchen Rechts. Außerdem hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht gemäß § 562 ZPO i.V.m. § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO maßgeblich - entschieden, daß der Beklagte durch den infolge der Übergangsregelung notwendigen Hinweis an die Prüfer, welche Prüfungsarbeiten noch nach altem Recht zu bewerten sind, nicht gegen das Anonymitätsgebot verstoßen hat. Da die Übergangsregelung hiernach auf den vorliegenden Fall anzuwenden war, hat der Beklagte die Wiederholungsprüfung des Klägers rechtmäßigerweise nach altem Recht abgenommen.

11

Die von der Revision des weiteren gerügte Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Prüfungsgremien ordnungsmäßig besetzt gewesen seien, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar sollen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 und 2 JAG 1979 dem Prüfungsausschuß zwei Hochschullehrer angehören, und von den Prüfern, die die Aufsichtsarbeiten zu begutachten haben, soll einer Hochschullehrer sein; im vorliegenden Fall hingegen war der Prüfungsausschuß nur mit einem Hochschullehrer besetzt, und die für die Bewertung der A- und der C-Klausur zuständigen Gremien bestanden nur aus Praktikern. Das Berufungsgericht hat die dem irrevisiblen Landesrecht angehörenden Sollvorschriften aber - wie es der Auslegung von Sollvorschriften entspricht und jedenfalls für das Revisionsgericht maßgeblich ist - dahin ausgelegt, daß die Prüfungsbehörde hiervon abweichen kann, wenn sie triftige Gründe für eine Abweichung hat. Hierzu zählt es - wiederum in Auslegung irrevisiblen Landesrechts - das Anliegen, das Prüfungsverfahren zügig durchzuführen, und folgert daraus, daß ein Abweichen jedenfalls dann zulässig ist, wenn andernfalls die Durchführung einzelner Prüfungstermine oder die Bewertung von Aufsichtsarbeiten zeitweilig nicht möglich wäre. Gegen Bundesrecht verstößt diese Auslegung nicht. Insbesondere gewährleistet der Grundsatz der Chancengleichheit dem Prüfling nicht, daß den Prüfungsgremien eine bestimmte Anzahl von Hochschullehrern angehören muß. Deshalb ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Justizprüfungsamt gerade bei den regelmäßig im Monat September auftretenden Schwierigkeiten von der ihm eingeräumten Befugnis der anderweitigen Besetzung der Prüfungsgremien Gebrauch gemacht hat, statt die Prüfungen in diesem Monat jeweils ganz ausfallen zu lassen.

12

Die Gründe, die den Beklagten veranlaßt haben, so zu verfahren, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das den Vortrag des Beklagten über die Schwierigkeiten bei dem Einsatz von Hochschullehrern als Prüfer ausführlich gewürdigt hatte, als zwingend anerkannt. An diese tatsächliche Würdigung ist das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist erstmals im Schriftsatz vom 2. März 1989 und damit - nach Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 30. Dezember 1988 - verspätet erhoben worden. Davon abgesehen wäre die Aufklärungsrüge auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht begründet gewesen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der von der Revision vermißten Ermittlungen hätte aufdrängen müssen. Der Beklagte hatte die organisatorischen Schwierigkeiten bei der Heranziehung von Professoren zur Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen und bei der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten ausführlich geschildert. Nach der für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgeblichen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind die Vorschriften über die Beteiligung von Professoren (§ 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 JAG 1979) gerade deshalb als Sollvorschriften und nicht als Mußvorschriften gefaßt, weil dem Justizprüfungsamt beim Auftreten derartiger Schwierigkeiten die Befugnis eingeräumt werden sollte, von der vorgesehenen Besetzung der Prüfungsgremien mit Professoren abzusehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus ergab sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht. Übrigens ging auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht offenbar nicht von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aus, denn er hat einen Beweisantrag ausweislich der Niederschrift vom 14. September 1988 nicht gestellt.

13

Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die nicht näher begründete abschließende Bewertung der Hausarbeit nicht beanstandet hat. Die Hausarbeit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst entsprechend S 12 Abs. 2 Satz 1 JAG 1979 von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig - dreimal als ausreichend, einmal als mangelhaft - begutachtet worden; anschließend hat der Prüfungsausschuß die Arbeit nach mündlicher Beratung als mangelhaft bewertet. Eine Begründung dieser abschließenden Bewertung hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, weil ihr die vier Voten der Prüfungsausschußmitglieder zugrunde gelegen hätten und sich die abschließende Beratung innerhalb des durch diese Voten gesteckten Rahmens - von ausreichend bis mangelhaft - gehalten habe. Soweit darin die Rechtsauffassung zum Ausdruck kommt, daß das einschlägige Prüfungsrecht eine weitere Begründung nicht erfordert, ist das Revisionsgericht an diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gebunden.

14

Bundesrechtlich ist hiergegen nichts einzuwenden. Der Prüfungsausschuß kann sich bei seiner Beratung auf die vorliegenden Voten der einzelnen Prüfer stützen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202). Wenn sich die abschließende Bewertung - wie hier - im Rahmen dieser Beurteilungen hält, läßt sich dem Votum, dem die abschließende Bewertung entspricht, mit hinreichender Deutlichkeit die Begründung für die abschließende Bewertung entnehmen. An die Begründung der Beurteilung von Prüfungsleistungen dürfen keine so hohen Anforderungen gestellt werden, daß dadurch das - vor allem im Interesse der Prüflinge liegende - Ziel, die Prüfungen in angemessener Zeit durchzuführen, gefährdet wird. So hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden, daß es nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit zwar verständlich, aber nur kurz begründet wird (vgl. Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58, 59.85 - DÖV 1985, 1018 = DVBl. 1986, 51 = NJW 1986, 951 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt es beispielsweise nicht gegen Bundesrecht, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kurzen Bemerkung "einverstanden" anschließt.

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An diesen Anforderungen gemessen, ist die abschließende Bewertung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. In dem Votum des vierten Prüfers ist ausgeführt, aus welchen Gründen die Arbeit nur als mangelhaft angesehen werden kann. Wenn sich die anderen drei Prüfer aufgrund einer Beratung der Bewertung als mangelhaft angeschlossen haben, so kommt darin zum Ausdruck, daß sie mit dem Votum des vierten Prüfers im wesentlichen einverstanden sind. Das reicht aus, um dem Prüfling die Erwägungen, die zu der abschließenden Bewertung geführt haben, nachvollziehbar zu machen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer