Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1984, Az.: BVerwG 7 C 80/82
Begründung der Prüfungsentscheidung; Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen; Prüfungsaufgabe; Beurteilungsermächtigung; Sachverhaltsirrtümer; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 80/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 18.07.1979 - 9 A 38/77
- OVG Lüneburg 16.06.1981 - 10 A 64/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 109 Abs. 2 VwG SH
- § 11 Abs. 1 S. 1 PrAmtÜbk 1972
- § 11 Abs. 2 S. 1 PrAmtÜbk 1972
- § 11 Abs. 3 PrAmtÜbk 1972
- § 15 Abs. 1 PrAmtÜbk 1972
- § 24 PrAmtÜbk 1972
Fundstelle
- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 202
Amtlicher Leitsatz
1. Die Begründung der Prüfungsentscheidung mit den Notenwerten der einzelnen Prüfungsleistungen, denen einsehbare schriftliche Voten mehrerer Votanten zugrunde liegen, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
2. Der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt oder Aufgaben verwechselt, legt seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt; er gehört zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern.
3. Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, die einen Sachverhaltsirrtum für unbeachtlich erklärt, wenn er sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat.
4. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn dem Prüfling die Beweislast dafür auferlegt wird, daß sich ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.