Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1985, Az.: BVerwG 7 B 51.85
Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur Leistungsbewertung bei der ersten juristischen Staatsprüfung; Kompetenz bei Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung der Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 51.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 17.10.1984 - AZ: RO 1 K 84 A. 1044
- VGH Bayern - 10.01.1985 - AZ: 3 B 84 A. 309
- VGH Bayern - 10.01.1985 - AZ: 3 B 84 A. 1381
- VGH Bayern - 10.01.1985 - AZ: 3 B 84 A. 3127
- nachfolgend
- : BVerfG - 26.11.1985 - AZ: 1 BVR 1173/85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 1 Nr. 1, 3 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 72 Abs. 2 GG
- Art. 74 Nr. 3 GG
- Art. 80 Abs. 1 GG
- Art. 98 Abs. 3 GG
- § 5d DRiG
- § 22 Abs. 1 S. 4, 5 BayJAPO i.d.F.v. 1982
- § 24 Abs. 3 S. 1 BayJAPO i.d.F.v. 1982
Fundstellen
- DVBl 1986, 51-53 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 1018
- NJW 1986, 951-953 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 16.08.1985 - AZ: BVerwG 7 B 58.85
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesnotenverordnung ist rechtsgültig.
Redaktioneller Leitsatz
Rechtliche Wirksamkeit der Bundesnotenverordnung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 51.85, BVerwG 7 B 58.85 und BVerwG 7 B 59.85 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1985 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens; die Gerichtskosten tragen sie je zu einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen Bescheide des Landesjustizprüfungsamts, durch die ihnen jeweils mitgeteilt worden ist, daß sie die Zweite (Kläger zu 1) bzw. die Erste Juristische Staatsprüfung (Kläger zu 2) und 3) aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht bestanden haben. Sie möchten erreichen, daß der Beklagte jeweils verpflichtet wird, einen neuen - positiven - Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu erteilen und sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die Klage des Klägers zu 1) wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen, die Klagen der Kläger zu 2) und 3) hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in seinen Urteilen die Revision nicht zugelassen.
Mit ihren Beschwerden beantragen die Kläger die Zulassung der Revision. Sie machen jeweils geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Kläger zu 1) beruft sich darüber hinaus auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache:
Die Beschwerden wenden sich gegen die Rechtsgrundlagen der angegriffenen Prüfungsentscheidungen, nämlich gegen Bestimmungen der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1982 (BayGVBl. S. 1033) und gegen die vom Bundesminister der Justiz erlassene Verordnungüber eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) - im folgenden: Bundesnotenverordnung -, die auf der Ermächtigung des durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5 d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) beruht (jetzt - nach Änderung durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 [BGBl. I S. 995] - § 5 d Abs. 3 Satz 6 DRiG).
a)
Für grundsätzlich bedeutsam halten die Beschwerden die Frage, ob die Bundesnotenverordnung aus formellen Gründen, nämlich wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Frage ist indessen eindeutig zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Die Beschwerden gehen davon aus, daß der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen der Befähigung zum Richteramt durch Rahmenvorschriften regeln kann (Art. 98 Abs. 3 GG). Sie lassen außer acht, daß der Bund für das Gerichtsverfassungsrecht die über die bloße Rahmengesetzgebungskompetenz hinausgehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat (Art. 74 Nr. 1 GG). Die Bestimmungen über die Befähigung zum Richteramt, die in Deutschland erstmals einheitlich in § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Reiches für das gerichtliche Verfahren (Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 Art. 4 Nr. 13, RGBl. S. 63, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1873, RGBl. S. 379) getroffen wurden, waren bis zum Erlaß des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Bestandteil des Gerichtsverfassungsrechts. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Deutschen Richtergesetz wurde die Rechtsstellung des Richters als ein wesentliches Element der Gerichtsverfassung angesehen. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes wird deshalb die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den größten Teil der ersten vier Abschnitte des ersten Teils des Gesetzes, darunter den Abschnitt der §§ 5 ff.über die Befähigung zum Richteramt, auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Gerichtsverfassungsrecht gestützt. Lediglich für einige dienstrechtliche Normen in diesen Abschnitten wird hinsichtlich der Richter des Bundes auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Nr. 8, Art. 98 Abs. 1 GG) und hinsichtlich der Richter im Landesdienst auf die Kompetenz zum Erlaß von Rahmenvorschriften (Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG) hingewiesen (BT-Drucks. 3/516 S. 29, 32). Die Kommentare zum Deutschen Richtergesetz von Schmidt-Räntsch (3. Aufl. 1983, vor § 5 RdNr. 7) und Gerner/Decker/Kauffmann (1963, Erl. S. 67) leiten denn auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt aus Art. 74 Nr. 1 GG her.
Folgt man dieser Auffassung, so erledigt sich die Frage, ob die Ermächtigungsnorm des § 5 d DRiG und die auf sie gestützte Bundesnotenverordnung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes überschreitet. Aber auch wenn man dem Bund in diesem Bereich nur die Kompetenz zum Erlaß von Rahmenvorschriften zugesteht (so Schöbel, BayVBl. 1983, 321, und Wahl, DVBl. 1985, 822 [829 f.]; ähnlich Fastenrath, BayVBl. 1985, 423), ist die Frage der Kompetenzüberschreitung zu verneinen; denn der Bund hat den Rahmen einer die Rechtsstellung der Richter betreffenden Regelung, zu der zuvörderst die Befähigung zum Richteramt und ihr durch Prüfungen zu erbringender Nachweis gehört, weder mit der Ermächtigungsnorm des§ 5 d DRiG noch mit der Bundesnotenverordnung überschritten (a.A. Schöbel, a.a.O. S. 322; Fastenrath, a.a.O. S. 428 f.).
Eine bundesrechtliche Regelung überschreitet die einer Rahmenregelung gezogenen Schranken nicht, wenn sie nach Inhalt und Zweck der Ausfüllung durch freie Willensentscheidung des Landesgesetzgebers fähig und bedürftig in dem Sinne ist, daß erst mit dieser Ausfüllung das Gesetzgebungswerk über den zu ordnenden Gegenstand in sich geschlossen und vollziehbar wird (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [130]). Das ist hier der Fall. Für sich allein können und sollen die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 5 ff. DRiG und der Bundesnotenverordnung den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nicht regeln. Sie sind nur im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vollziehbar und bilden nur mit diesen zusammen das Ausbildungs- und Prüfungsrecht der Juristen. Daß die bundesrechtlichen Vorschriften abschließende Bestimmungen enthalten, die, soweit ihr Regelungsgegenstand reicht, für eine landesgesetzliche Regelung keinen Raum mehrübriglassen (wie die Bundesnotenverordnung), überschreitet die Rahmenkompetenz noch nicht, wenn - wie hier - die Regelung im ganzen gesehen durch die Landesgesetzgebung mit substantiellem Gehalt ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig bleibt (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64] [152]).
Überschreitet die bundesrechtliche Regelung die Grenzen der Rahmenkompetenz nicht, so ist kein Grund vorhanden, einen Kompetenzmangel darin zu sehen, daß die Regelung nicht durch den Bundesgesetzgeber selbst, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch einen Bundesminister als Verordnunggeber getroffen worden ist. Rahmengesetzgebung bedeutet "eine Begrenzung der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Regelungsdichte, - ausmaß und - intensität" (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, S. 599). Daraus mag sich ergeben, daß die auf Detailregelungen angelegte Rechtsverordnung häufig nicht das geeignete Regelungsinstrument ist. Ausgeschlossen ist die Anwendung der durch Art. 80 GG eröffneten Delegation der Normsetzung auf den Verordnunggeber im Bereich der Rahmengesetzgebung jedoch zumindest dann nicht, wenn das Rahmengesetz - wie in § 5 d Abs. 1 Satz 5 (jetzt § 5 d Abs. 3 Satz 6) DRiG - der Verordnung nur den Erlaß abschließender Regelungen vorbehält, dem Verordnunggeber also nicht die Befugnis zum Erlaß von Vorschriften einräumt, die erst noch durch den Landesgesetzgeber auszufüllen sind (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Komm. z. Grundgesetz, Stand Januar 1985, Art. 75 RdNr. 22 und Art. 98 RdNr. 2; Wassermann, in: Alternativ-Kommentar z. Grundgesetz, 1984, Art. 98 RdNr. 21; Kuckuk, DÖV 1978, 354 [358]; a.A. Schöbel, BayVBl. 1983, 321 [322] m.w.N. für die Gegenmeinung). Der Bundesgesetzgeber hat denn auch hiervon schon oft Gebrauch gemacht (vgl. etwa § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,§ 19 a Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,§ 20 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes, § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Personalausweise).
Die Auffassung, eine Regelung von Prüfungsnoten sei durch die Kompetenzen aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht gedeckt, weil der Grad der Befähigung keine Auswirkung auf die Rechtsstellung des Richters habe (so Fastenrath a.a.O. S. 429), läßt außer acht, daß Prüfungsnoten der Anstellungsentscheidung des Dienstherrn dienen, die den Status des Richters begründet und damit auch dessen Rechtsstellung betrifft. Soweit die Beschwerden die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelung in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, daß es Sache des Bundesgesetzgebers ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind (BVerfGE 4, 115 [127]; 65, 1 [63], 283 [289]). Daß, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Notenbezeichnung im gesamten Bundesgebiet besteht, wird von den Beschwerden nicht angezweifelt.
b)
Die Beschwerden sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ferner in der Frage, ob die Bundesnotenverordnung inhaltlich gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, verstößt. Sie machen Bedenken geltend wegen der "gespaltenen" Notenund Punkteskala, teilweise auch deswegen, weil die Punkteskala nicht konsequent - mit drei Punktwerten für jede Notenstufe - durchgeführt sei. Diese Bedenken erweisen sich als offensichtlich unbegründet, ohne daß es zu ihrer Prüfung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Die Beschwerden verkennen den Gestaltungsspielraum des Normgebers, der hier nicht überschritten worden ist. Es gibt keinen aus höherrangigem Recht herzuleitenden Grundsatz, der es dem Normgeber verbietet, für eine völlig unbrauchbare Leistung ("ungenügend") die Punktzahl 0 vorzuschreiben und nicht - wie bei den anderen Notenstufen - eine Bandbreite der Bewertungsmöglichkeiten über drei Punkte vorzusehen. Daß hier aus Gründen der Logik oder der Systemgerechtigkeit eine Abstufung nicht geboten ist, die Beschreibung des Wertes der Leistung als völlig unbrauchbar vielmehr den Punktwert 0 als einzigen Punktwert nahelegt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Entgegen den Beschwerden läßt sich höherrangigem Recht auch nicht das Verbot entnehmen, für die Gesamtbewertung des Prüflings einen - im Verhältnis zu den Einzelbewertungen - modifizierten Maßstab vorzusehen. Es trifft nicht zu, daß das Bewertungssystem der Bundesnotenverordnung infolge der "gespaltenen" Noten- und Punkteskala zur Leistungsmessung ungeeignet und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG verletzt ist.
Die Bedenken von Haas (VBlBW 1982, 327 [329] und 1983, 69) und Schöbel (BayVBl. 1983, 321 [323 ff.]) teilt der beschließende Senat nicht. Die Sorge, das Prüferverhalten werde unberechenbar, beruht auf der Unterstellung, die Prüfer würden die Einzelleistung nicht mehr nach Maßgabe der Bewertungsskala des § 1 der Bundesnotenverordnung bewerten, sondern im Hinblick auf die Wirkung, die die Einzelbewertung auf die Gesamtnotenbildung nach § 2 der Verordnung haben werde, hiervon abweichen (vgl. Haas, a.a.O. S. 329). Ein Grund für eine solche Befürchtung ist nicht ersichtlich. Auf jeden Fall brauchte der Normgeber von der Annahme, daß die Prüfer in ieser Weise ihre Pflicht zur korrekten Bewertung der einzelnen Leistung nach § 1 der Verordnung verletzen würden, nicht auszugehen.
Auch der Vorwurf der Widersprüchlichkeit des Systems oder gar der Willkür trifft nicht zu. Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht sachwidrig, wenn der Normgeber bei der Bildung der Gesamtnote in stärkerem Maß, als dies in dem Mittelwert der einzelnen Leistungsbewertungen zum Ausdruck kommt, durch die Notenbezeichnung herausstellen will, wie stark sich ein Prüfling vom Durchschnitt abhebt. Wer in der Lage ist, auf allen geprüften Gebieten im Durchschnitt eine in der Mitte der Note "gut" liegende Leistung zu erbringen, dessen Gesamtleistungsfähigkeit kann durchaus mit Fug und Recht als "sehr gut" qualifiziert werden, ohne daß dies mit dem Ergebnis der Einzelleistungen unvereinbar wäre. Entsprechendes gilt allgemein bei der Gesamtwürdigung der Leistungen, soweit sie sich von den durchschnittlichen Anforderungen abheben, und zwar auch nach unten. So ist es nicht sinnwidrig, wenn das Gesamtleistungsbild eines Prüflings, dessen Einzelleistungen sich im Mittelwert an der unteren Grenze der Note "mangelhaft" bewegen, als "ungenügend" bezeichnet wird. Die hierdurch bewirkte stärkere Auffächerung des Leistungsbildes bei der Gesamtnotenbildung istübrigens nicht erst durch die Bundesnotenverordnung eingeführt worden; sie war vielmehr, worauf Quiring (BayVBl. 1983, 559) zutreffend hinweist, auch in der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1982 (BayGVBl. S. 349) vorgeschrieben (vgl. dort §§ 23 und 27). Die älteren Fassungen enthielten diese Regelung ebenfalls. Auch in anderen Ländern - so in Hessen und Nordrhein-Westfalen - galten im Juristenausbildungsrecht vergleichbare Vorschriften. Ob die angestrebte "Entzerrung" des Notensystems (dazu der Bundesminister der Justiz im Schreiben vom 17. September 1982, zitiert bei Haas in VBlBW 1982, 397 f.) besser und sachgerechter auf anderem Wege, etwa durch eine Schrumpfung des Punktbereichs der befriedigenden Noten, erreicht worden wäre, unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung. Auch in den ursprünglichen Ausschußempfehlungen des Bundesrats (BR-Drucks. 52/1/81), die sich gegen die Notenanhebung im Rahmen der Gesamtnotenbildung aussprechen, wird die Regelung nicht etwa aus rechtlichen Gründen beanstandet.
Bereits in dem Beschluß vom 9. Januar 1978 - BVerwG 7 B 91.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 88 = VerwRspr. Bd. 29 S. 923), auf den das Berufungsgericht hingewiesen hat, hat der beschließende Senat zu der nordrhein-westfälischen Regelung ausgeführt, es sei Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, welches Gewicht den Einzelleistungen in der Gesamtwertung zugemessen werde; sei sie von sachlichen Erwägungen getragen, könne sie auch dann nicht beanstandet werden und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sich auch eine andere Gewichtung denken ließe.
c)
Ebenfalls nicht auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung führen die Beschwerden, soweit sie sich gegen einzelne Bestimmungen der den Prüfungsentscheidungen zugrundeliegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wenden.
Die in § 22 Abs. 1 Sätze 4 und 5 JAPO getroffene Regelung über die Notenbildung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, wenn die Bewertungen der Prüfer voneinander abweichen - Durchschnittspunktzahl bei Abweichung von nicht mehr als zwei Punkten und Einigungsverfahren sowie ggf. Stichentscheid bei größeren Abweichungen - ist mit Bundesrecht vereinbar. Die vom Kläger zu 1) hierzu gestellte Frage, inwieweit der Landesverordnunggeber eine Bundesregelung ergänzen kann, die keiner Konkretisierung durch Landesrecht bedarf, geht von der unzutreffenden Vorstellung fehlender Regelungsbedürftigkeit aus und stellt sich deshalb nicht. Der Bundesgesetzgeber hat die Notenermittlung bei unterschiedlichen Bewertungen nämlich nicht geregelt; er hat die Regelung, wie § 5 d Abs. 4 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1984 klarstellt, dem Landesrecht überlassen.
Die Kläger zu 2) und 3) halten den Grundsatz der Chancengleichheit für verletzt, weil das Mittelwertverfahren dem Prüfling die Chance eines Stichentscheides nehme, der besser als der Mittelwert lauten könne. Diese Auffassung verkennt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er verlangt die Gleichstellung der Prüflinge in der jeweiligen Prüfungssituation. Hierzu gehört auch die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Feststellung der Noten. Gleichbehandlung bedeutet insoweit, daß bei gleichem Sachverhalt nach derselben Regel zu verfahren ist. Dagegen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit nicht, auch ungleiche Sachverhalte nach derselben Regel zu behandeln. Als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gestattet er vielmehr, bei der Behandlung ungleicher Sachverhalte auf deren jeweilige Eigenart Rücksicht zu nehmen. Der für die Notenfestsetzung bedeutsame Sachverhalt weist aber erhebliche Unterschiede auf je nachdem, ob die Bewertungen der Prüfungsleistung durch die beiden Prüfer nur geringfügig voneinander abweichen oder sogar gleich sind oder ob sie weit auseinanderklaffen. Denn größere Bewertungsdifferenzen sind geeignet, Zweifel an der Objektivität zumindest einer der Bewertungen zu wecken, denen durch ein besonderes Verfahren begegnet werden kann, für das bei nahe beieinanderliegenden Bewertungen kein Anlaß besteht. Die Ungleichheit der prüfungsrechtlichen Situation rechtfertigt somit, daß die Prüfungsordnung - gerade im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der Chancengleichheit - für beide Fälle unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote vorsieht.
Soweit die Beschwerden § 24 Abs. 3 Satz 1 JAPO als nicht verfassungsgemäß angreifen, weil der Verordnunggeber sein gesetzgeberisches Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt habe, werden sie den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Nach der bezeichneten Vorschrift der JAPO ist Voraussetzung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung u.a., daß der Prüfling im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,60 Punkten erreicht hat. Eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, die sich hieraus ergeben könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung bei juristischen Staatsprüfungen von einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil abhängig gemacht werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754]; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817]).
In einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist schließlich nicht die Frage, ob das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß eine Leistungsbewertung, insbesondere die abweichende negative Bewertung eines Zweitkorrektors, begründet werden muß. Die Frage würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn in den von den Klägern zu 2) und 3) angegriffenen Fällen, um die es hier geht, haben die Zweitprüfer ihre von der Bewertung des Erstprüfers abweichende Bewertung jeweils, wenn auch knapp, begründet. Das Berufungsgericht hat die Begründungen - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich - als plausibel gewertet. Die Frage, ob es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit zwar verständlich, aber nur kurz begründet wird, ist nicht mehr klärungsbedürftig, denn der beschließende Senat hat sie bereits wiederholt verneint (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 7 B 77.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 60 = BayVBl. 1974, 592]; Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - [Buchholz a.a.O. Nr. 175]; in beiden Fällen wurden die Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1974 - 1 BvR 327/74 - und Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1076/83 -). Inwiefern ein Revisionsverfahren zu darüber hinausgehenden Erkenntnissen führen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerden tragen hierzu auch nichts vor.
2.
Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
Mit dem Vortrag, an der Entscheidung des Berufungsgerichts habe ein befangener Richter mitgewirkt, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Da der Richter Dr. v. G. von der Ausübung des Richteramts nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 41 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO), hätte er nur dann an der Berufungsentscheidung nicht mitwirken dürfen, wenn er mit Erfolg abgelehnt worden wäre (§§ 42, 45 ZPO, 54 Abs. 1 VwGO). Das ist aber nicht der Fall. Ein Ablehnungsgesuch ist gar nicht gestellt worden. Daß der Kläger zu 1) von dem Ablehnungsgrund erst nachträglich erfahren haben will, ist unerheblich, denn nach Beendigung der Instanz kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden. Abgesehen davon ist der vom Kläger zu 1) vorgebrachte Umstand, der Richter sei Schriftleiter der Bayerischen Verwaltungsblätter, deren Mitherausgeber der Leiter des Landesjustizprüfungsamts sei, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Auch die Rüge ungenügender Sachaufklärung ist nicht schlüssig. Der Kläger zu 1) begründet sie damit, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Stellungnahme des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter zur Frage der Zulässigkeit der Notenskalen der Bundesnotenverordnung zu verwerten. Mit der Aufklärungsrüge kann nur die nicht ausreichende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden. Die Frage der Zulässigkeit der Notenskalen der Bundesnotenverordnung ist aber eine Rechtsfrage. Welcher Hilfsmittel sich das Gericht zu ihrer Klärung bedient, steht in seinem Ermessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass