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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 7 B 47.79

Ausschluss von der mündlichen Prüfung auch bei ausreichenden schriftlichen Durchschnittsleistungen; Zulassung zur mündlichen Prüfung nur bei einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen in den schriftlichen Prüfungsteilen; Am Prüfungszweck orientiertes Ermessen des Gesetzgebers; Bedeutung der schriftlichen Prüfungsteile im Rahmen der Großen Juristischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 47.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.09.1974 - AZ: 9 A 146/73
OVG Niedersachsen - 11.12.1978 - AZ: X OVG A 12/77

Fundstellen

  • DÖV 1979, 754-755 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 330

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung in § 15 Satz 1 der Übereinkunft der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung, wonach die Prüfung nicht bestanden ist, wenn nicht wenigstens die häusliche Arbeit oder zwei der Aufsichtsarbeiten oder die schriftliche Kurzarbeit und eine der Aufsichtsarbeiten mit mindestens je vier Punkten bewertet worden sind, ist mit Bundesrecht vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid des Beklagten, in dem die Große Juristische Staatsprüfung bereits aufgrund der in den schriftlichen Arbeiten erzielten Noten für nicht bestanden erklärt worden war. Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Vorschrift des § 15 Satz 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 135) - im folgenden Übereinkunft - zugrunde gelegt, nach der die Prüfung nicht bestanden ist, wenn nicht wenigstens die häusliche Arbeit oder zwei der Aufsichtsarbeiten oder die schriftliche Kurzarbeit und eine der Aufsichtsarbeiten mit mindestens je vier Punkten bewertet worden sind. Es wertet diese Regelung als einen rechtsstaatlich und prüfungsrechtlich zulässigen Ausschluß des Prüflings von der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens in seinem abschließenden mündlichen Teil und rechtfertigt das insbesondere (S. 13/14 des Urteilsabdrucks) mit der vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß die Zulassung zur mündlichen Prüfung bei einer juristischen Staatsprüfung von einem bestimmten Mindestmaß an Leistungen in den schriftlichen Prüfungsteilen abhängig gemacht werden darf (vgl. Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 145.61 - [MDR 1963, 870 - DVBl. 1964, 317 = JR 1965, 237 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21 = RWS 1963, 274]; Beschluß vom 7. Juli 1961 - BVerwG 7 B 73.60 - [DÖV 1961, 790]; Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG 7 B 35.74 - [Inhaltswiedergabe in DÖV 1974, 752]; Beschluß vom 25. Oktober 1974 - BVerwG 7 B 102.73 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 62]; Beschluß vom 24. März 1976 - BVerwG 7 B 65.75 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73]). Durch diese Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß auch Bestimmungen von der Art des § 15 Satz 1 der Übereinkunft bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind. Das Vorbringen der Beschwerde gibt keinen Anlaß, die mit dieser Rechtsauffassung des Senats verbundenen Fragen in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen.

4

Die Beschwerde hält die Regelung in § 15 Satz 1 der Übereinkunft für unvereinbar mit den Geboten der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und außerdem nach ungeschriebenen bundesrechtlichen Grundsätzen des Prüfungsrechts für unzulässig. Sie könne dazu führen, daß sogar ein Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden müsse, der in den schriftlichen Prüfungsteilen - einer Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten oder drei Aufsichtsarbeiten und einer schriftlichen Kurzarbeit (§ 6 der Übereinkunft) - eine nach § 12 der Übereinkunft die Note ausreichend rechtfertigenden Durchschnittsnotenwert von vier Punkten erreiche; demgegenüber sei ein Prüfling, der nur zwei mit der Mindestpunktzahl von vier Punkten bewertete Aufsichtsarbeiten schreibe, selbst dann nach § 15 Satz 1 der Übereinkunft zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn er im übrigen nur ungenügende schriftliche Leistungen (0 Punkte) erbringe und damit im schriftlichen Notendurchschnitt noch nicht einmal die Note mangelhaft (1 bis 3 Punkte) erreiche. Es kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis allein mit dem Hinweis des Beklagten auf die Prüfungspraxis des Gemeinsamen Prüfungsamts zu rechtfertigen ist; danach haben seit 1972 nur sechs der 436 an § 15 Satz 1 der Übereinkunft gescheiterten Prüflinge den - bei einer Aufrundung von Notenwerten ab 0,5 für die Note ausreichend mindestens erforderlichen - Notendurchschnittswert von 3,5 erreicht, woraus folge, daß sich § 15 Satz 1 der Übereinkunft nicht merklich ungünstiger auswirke als eine auf die Durchschnittsleistung abstellende Regelung. Ferner kann offenbleiben, ob der von dem Beklagten vorgetragene Umstand, daß bei einer an der Durchschnittsleistung des Prüflings anknüpfenden Regelung mit einem Grenzwert von 3,5 Punkten seit 1972 sogar weitere 54 Referendare die Prüfung nicht bestanden hätten, einen zureichenden Grund für die Benachteiligung derjenigen Referendare abgibt, die trotz ausreichender schriftlicher Durchschnittsleistungen unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 der Übereinkunft nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Denn entscheidend ist, welche Tragweite den einzelnen Prüfungsteilen für den Nachweis der Befähigung zukommt, der durch die Prüfung erbracht werden soll. Davon hängt ab, ob das Versagen eines Prüflings in einem bestimmten Prüfungsteil oder in mehreren Prüfungsteilen bereits das Nichtbestehen der Prüfung rechtfertigt, auch wenn der Prüfling sonst bessere Leistungen mit der Folge erbracht hat, daß der die Gesamtleistung repräsentierende rechnerische Durchschnitt aller Noten zum Bestehen der Prüfung ausreichen würde. Aus der Bedeutung der schriftlichen Prüfungsteile im Rahmen der Großen Juristischen Staatsprüfung sowie aus dem Verhältnis dieser Prüfungsteile zueinander und zur anschließenden mündlichen Prüfung ergeben sich hiernach vernünftige Gründe, auch Prüflinge mit noch ausreichenden schriftlichen Durchschnittsleistungen von der Prüfung auszuschließen, wenn sie nicht wenigstens die häusliche Arbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten oder die schriftliche Kurzarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens vier Punkten absolviert haben. Angesichts des besonderen Gewichts, das in der Juristenausbildung den Leistungen in Haus- und Aufsichtsarbeiten als Kriterium für die Beurteilung der juristischen Befähigung seit jeher zugeschrieben wird, ist es unbedenklich, daß dem Prüfling - unabhängig von seinen Leistungen in der Ausbildung und unabhängig von möglichen Leistungsbeweisen in der mündlichen Prüfung - wenigstens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten (einschließlich der ihnen gleichgestellten schriftlichen Kurzarbeit) oder in der Hausarbeit, deren Note nach § 17 Abs. 2 der Übereinkunft einen Anteil von 60 v.H. der schriftlichen Gesamtbewertung ausmacht, eine ausreichende Leistung abverlangt wird. Es ist auch einsichtig, daß eine solche Sperrklausel selbst dann Geltung beanspruchen kann, wenn die weiteren schriftlichen Leistungen besser ausgefallen sind und rein rechnerisch zu einem noch eben ausreichenden Gesamtdurchschnittswert führen würden. Nur für den Fall eines in allen Prüfungsteilen homogenen Prüfungsstoffs wäre nicht zu verstehen, warum es verwehrt sein soll, mangelhafte Leistungen nicht mit besseren Leistungen zu kompensieren. Handelt es sich aber - wie es im schriftlichen Abschnitt der Großen Juristischen Staatsprüfung nach § 8 Abs. 2 der Übereinkunft der Fall ist - um Aufsichtsarbeiten aus verschiedenen Prüfungsgebieten, so muß es dem am Prüfungszweck orientierten Ermessen des Gesetzgebers überlassen bleiben, ob unzureichende Leistungen auf einzelnen Prüfungsgebieten durch bessere auf anderen Gebieten wieder gutgemacht werden können, oder ob dies ausgeschlossen wird, weil es im Hinblick auf den Prüfungszweck, die Befähigung zum Richteramt festzustellen (§ 5 Abs. 1 DRiG), unangebracht erscheint.

5

Der hiermit zusammenhängende Einwand, ein Prüfling könne immerhin auch noch im Prüfungsgespräch seine mangelhaften schriftlichen Leistungen auf bestimmten Prüfungsgebieten ausgleichen und sei deshalb zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wird gleichfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG getragen. Es ist nicht unsachlich, den Ausgleich mangelhafter schriftlicher Leistungen in den durch § 15 Satz 1 der Übereinkunft gezogenen Grenzen zu versagen, da die Prüfung mündlicher Leistungen andersartige Bedingungen aufweist als die schriftliche Prüfung. Durch die Eigenheiten des Prüfungsdialogs, in dem der Prüfling durch den Prüfungsstoff geleitet wird, gewinnt die mündliche Prüfung im Verhältnis zur schriftlichen einen eher komplementären und ergänzenden Charakter. Nicht zuletzt deshalb steht es dem Gesetzgeber frei zu entscheiden, welches Gewicht den mündlich erbrachten Leistungen im Verhältnis zu schriftlichen Leistungen zukommen soll und ob sie es wert sein sollen, Mängel im schriftlichen Teil der Prüfung zu kompensieren.

6

Daß bereits zwei mit je vier Punkten bewertete Aufsichtsarbeiten den Weg zur mündlichen Prüfung frei machen, auch wenn der Prüfling in allen anderen Arbeiten keinen einzigen Punkt und damit im schriftlichen Prüfungsteil mit einem Durchschnitt von 0,8 Punkten nicht einmal einen der Note mangelhaft zugeordneten Punktwert erzielt hatte, nimmt dem Gesetzgeber nicht das Recht, die Zulassung zur mündlichen Prüfung von einer Mindestzahl ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen abhängig zu machen. Dieser von der Beschwerde erwähnte, hier aber nicht zu entscheidende Fall kann nur zu der Frage führen, ob bei solchen Konsequenzen der Sperrklausel in § 15 Satz 1 der Übereinkunft im Zusammenwirken mit den weiteren Regelungen über die Drittelanrechnung der Ausbildungsleistungen (§ 17 Abs. 3 der Übereinkunft) und das Gewicht der Leistungsbewertung im mündlichen Prüfungsteil (§ 17 Abs. 2 der Übereinkunft) überhaupt genügend gewährleistet ist, daß nur Referendare die Große Juristische Staatsprüfung bestehen, die die mit der Befähigung zum Richteramt verbundenen fachlichen Qualitätsanforderungen erfüllen. Einem an der Sperrklausel des § 15 Satz 1 der Übereinkunft gescheiterten Prüfling eröffnet die möglicherweise unzulängliche Auslesewirkung dieser Vorschrift jedenfalls nicht den Zugang zur mündlichen Prüfung.

7

Das dem Rechtsstaatsgedanken (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) innewohnende Übermaßverbot wird durch die Sperrwirkung des § 15 Satz 1 der Übereinkunft nicht verletzt. Es stellt keine unverhältnismäßige und deshalb unzulässige Belastung für einen Kandidaten dar, der weder in der häuslichen Arbeit noch in zwei von vier Aufsichtsarbeiten mit ausreichenden Ergebnissen abschneidet, wenn er im Interesse der Entlastung der Prüfungsbehörde von der bevorstehenden mündlichen Prüfung ausgeschlossen wird. Ein dem Bundesrecht zuzurechnender und deshalb revisionsrechtlich bedeutsamer allgemeiner Prüfungsgrundsatz, der es verbieten würde, einen solchen Kandidaten von der weiteren Prüfung auszuschließen, ist weder von der Beschwerde belegt worden noch sonst ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling