Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1983, Az.: BVerwG 7 B 48.82
Möglichkeit des Zweitkorrektors zum Anschluss an die abschließende Bewertung einer juristischen Prüfungsarbeit durch den Erstkorrektor durch den Vermerk "einverstanden"; Umfang der Pflicht des Prüfers zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung; Unleserlichkeit einer Leistungsbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 48.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 31.01.1980 - AZ: I E 450/78
- VGH Hessen - 13.10.1981 - AZ: IX OE 28/80
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 JAG (Hessen) 1974
- § 10 Abs. 3 JAG (Hessen) 1974
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstelle
- DokBer A 1983, 332-335
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Bescheides, mit dem ihm der Präsident des Justizprüfungsamts mitgeteilt hat, daß er die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe und damit aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen sei. Die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht (HessVG Rspr. 1982, 62) abgewiesen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); auch die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob der Rechtsstaatsgrundsatz verbietet, daß bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die nachfolgenden Prüfer von der Bewertung der vorangegangenen Prüfer Kenntnis erhalten und sich dieser Bewertung mit einem kurzen Vermerk (etwa "einverstanden") anschließen. Diese Frage ist indessen nicht mehr klärungsbedürftig, denn sie ist revisionsgerichtlich, wie das Berufungsgericht unter Angabe von Rechtsprechungsnachweisen zutreffend ausgeführt hat und auch von der Beschwerde nicht verkannt wird, bereits wiederholt verneint worden. Die in der Beschwerde unter Hinweis auf neueres Schrifttum angestellten Erwägungen erfordern keine Erörterung in einem Revisionsverfahren. Es handelt sich hierbei nicht um neue Erkenntnisse, die geeignet wären, früheren revisionsgerichtlichen Entscheidungen die Grundlage zu entziehen. Der beschließende Senat hat deshalb auch in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - DVBl. 1982, 447 = NJW 1983, 407 [BVerwG 03.12.1981 - 7 C 31/80]) keinen Anlaß gesehen, die berufungsgerichtliche Auslegung einer Prüfungsordnung zu beanstanden, nach der die Prüfungsarbeit mit der abschließenden Bewertung durch den Erstkorrektor dem Zweitkorrektor vorzulegen war, der sich entweder der Bewertung durch den Erstkorrektor anschließen oder eine eigene Bewertung anfügen konnte.
Das Berufungsgericht hat die nach § 39 Abs. 2 des hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157) hier anzuwendende Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG, wonach die schriftlichen Arbeiten von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Präsidenten bestimmten Reihenfolge abschließend bewertet werden, so ausgelegt: Die Vorschrift sehe vor, daß jeder der drei Prüfer die Arbeiten für sich allein bewerte und nicht der Prüfungsausschuß insgesamt entscheide; sie verlange aber nicht, daß die einzelnen Prüfer ihre Bewertung jeweils ohne Kenntnis bereits vorliegender Bewertungen anderer Prüfer vornehmen müßten. Die Auslegung, die - selbst wenn einzelne Begründungselemente nicht zwingend oder gar unzutreffend sein sollten - nicht gegen die Denkgesetze verstößt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, daß bei schriftlichen Prüfungen die Prüfungsarbeit von mehreren Prüfern jeweils unabhängig voneinander bewertet werden muß. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, daß in jedem Prüfungsverfahren gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden; so wäre es rechtsstaatswidrig, wenn etwa das Fairneßgebot verletzt oder eine Prüfungsleistung unter sachfremden Erwägungen beurteilt würde. Die Regelung der Einzelheiten des Prüfungsverfahrens überläßt das Grundgesetz aber dem Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers. Die Grenzen dieses Spielraums werden nicht überschritten, wenn der Normgeber beispielsweise statt der Beurteilung der Prüfungsleistung durch drei Prüfer die Beurteilung durch nur zwei Korrektoren vorsieht oder wenn er - wie hier - statt einer ohne Kenntnis der Meinung des Mitkorrektors abzugebenden Beurteilung die Kenntnisnahme von der Bewertung der Leistung durch die vorangegangenen Korrektoren zuläßt. Die Frage, ob die Beurteilung einer Prüfungsleistung im zweiten juristischen Staatsexamen durch nur einen Prüfer rechtsstaatlichen Anforderungen entspräche, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das hier anzuwendende Prüfungsrecht die Beurteilung jeder schriftlichen Prüfungsleistung durch drei Prüfer vorsieht (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 JAG).
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, in der Einschränkung der richterlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen liege ein rechtsstaatliches Defizit, das durch besondere, im vorliegenden Fall nicht vorhandene Sicherungen des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden müsse. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ein rechtsstaatliches Prüfungsverfahren, es fordert aber nicht, daß stets der Richter das letzte Wort habe. Deshalb kann nicht von einem rechtsstaatlichen Defizit gesprochen werden, wenn die Rechtsordnung die verbindliche Letztentscheidung in bestimmten Bereichen - wie bei der Ermessensausübung oder der Ausübung einer Beurteilungsermächtigung - nicht dem Richter überantwortet, sondern der Verwaltung als einer ebenso wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebundenen Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) anvertraut. Dem Grundrecht auf Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch kein Abbruch getan, weil bei jeder Überschreitung des Entscheidungsspielraums der Verwaltung - nur insoweit kommt eine Verletzung der Rechte des Betroffenen in Betracht - im Rechtsweg Abhilfe geschaffen werden kann.
Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Beschwerde, die Auslegung des § 10 Abs. 3 JAG durch das Berufungsgericht schließen es weitgehend aus, daß jeder Prüfer seine - rechtsstaatlich begründete - Pflicht erfülle, die schriftlichen Leistungen des jeweiligen Examenskandidanten persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Entscheidung zu fällen. Auch der Prüfer, der die Beurteilung eines anderen Prüfers nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich von dem Gewicht der Argumente beeinflussen läßt, wird dadurch nicht an einer selbständigen, eigenverantwortlichen Beurteilung gehindert. Die Berücksichtigung der Beurteilung eines anderen Prüfers kann ein Mittel sein, die eigene Position selbstkritisch zu überprüfen und dadurch zu einer gerechteren Bewertung zu gelangen. Sie kann auch dazu führen, daß der Prüfer die Beurteilung des vorangegangenen Korrektors als unzutreffend erkennt und durch seine eigene Bewertung korrigiert. Auf jeden Fall wird eine Kontrolle der Bewertung des Erstkorrektors ermöglicht. Auch wenn es zutreffen mag, daß das hier in Frage stehende Bewertungssystem der Bewertung des Erstkorrektors in der Prüfungspraxis dadurch einÜbergewicht verleiht, daß sich der Zweit- und der Drittkorrektor der Beurteilung des Erstkorrektors einfach anschließen, weil sie die Bewertung für richtig halten, so erweist es sich damit nicht als rechtsstaatswidrig. Das Ziel, um einer Objektivierung der Prüfungsbewertung willen diese nicht einem einzelnen Prüfer allein zu überlassen, sondern die Prüfungsleistung der Bewertung weiterer Prüfer zu unterstellen, wird auch in diesem Fall erreicht. Von dem in der Beschwerde gezeichneten und offenbar auch dem Verwaltungsgericht vorschwebenden Negativbild eines Prüfers, dem die Fähigkeit oder der Wille zur selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fehlt, brauchte der Normgeber nicht auszugehen.
Da das Rechtsstaatsprinzip - wie ausgeführt - nicht verbietet, daß ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor kennt, kann es auch nicht rechtsstaatswidrig sein, wenn der Zweit- oder Drittkorrektor im Falle derÜbereinstimmung mit der Beurteilung durch den Erstkorrektor sich dieser Beurteilung ohne eigene weitere Ausführungen anschließen. Im Falle übereinstimmender Beurteilungen einer Prüfungsleistung würde es weder der Selbstkontrolle des Zweit- oder Drittprüfers noch dem Interesse des Prüflings an den Gründen für die getroffene Bewertung seiner Prüfungsleistung dienen, wenn Zweit- und Drittprüfer zu einer selbst formulierten Beurteilung verpflichtet würden, die sich inhaltlich als eine bloße Wiederholung der Beurteilung durch den Erstprüfer darstellen würde. Es trifft zwar zu, daß der Zweit- oder Drittprüfer sich, worauf die Beschwerde hinweist, kurzerhand mit einem "einverstanden" der Bewertung des Erstprüfers anschließen könnten, ohne eine eigene Leistungsbewertung vorzunehmen. Auch hier fordert das Rechtsstaatsprinzip indessen nicht, daß der Normgeber seine Regelung an dem gedachten Fall eines pflichtvergessenen Prüfers ausrichtet. Im übrigen würde auch ein Zwang zur ausführlichen Begründung nicht gewährleisten können, daß der Prüfer seine Pflichten gewissenhaft erfüllt.
Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Beurteilung der Hausarbeit durch den Erstkorrektor die Frage nach der Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen aufwirft, würde diese sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Es geht hier nicht um die Frage, ob und in welcher Ausführlichkeit Prüfungsbescheide oder die Bewertungen von Prüfungsleistungen zu begründen sind. Denn daß der Erstkorrektor seine Bewertung der Hausarbeit ausführlich begründet hat, ergibt sich aus den Prüfungsakten und wird vorn Kläger auch nicht bestritten. Entscheidungserheblich wäre vielmehr allein die Frage, ob die angegriffene Prüfungsentscheidung deshalb fehlerhaft ist, weil die vom Erstkorrektor handschriftlich angefertigte Beurteilung der Hausarbeit für den Kläger und seinen Bevollmächtigten nach deren Angaben nicht lesbar ist. Das Berufungsgericht hat die Frage verneint, weil die für die einzelnen Bewertungen maßgebenden Erwägungen nicht zu der Begründung der bekanntzugebenden Prüfungsentscheidung gehörten und deshalb lediglich in den Prüfungsakten niederzulegen, nicht aber dem Prüfling schriftlich mitzuteilen seien. Die Frage ist demnach vom Berufungsgericht nach nicht revisiblem Landesprüfungsrecht beantwortet worden. Daß diese Auslegung des Landesrechts Bundesrecht, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzt, ist nicht ersichtlich. Wenn - was nach Bundesrecht unbedenklich ist - die Begründung einer Einzelbeurteilung nicht Teil der Begründung der abschließenden Prüfungsentscheidung ist, so kann es für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht darauf ankommen, ob der Prüfling bei der nach Abschluß der Prüfung gewährten Akteneinsicht die Beurteilung lesen kann. Kernpunkt des Streits ist im vorliegenden Fall, soweit es um die Lesbarkeit der Beurteilung der Hausarbeit geht, in Wahrheit die Frage, ob der Prüfling, wenn er die Aufzeichnungen der Prüfer bei, der Akteneinsicht nicht lesen kann, einen Anspruch darauf hat, daß ihm eine Leseabschrift zur Einsicht vorgelegt wird. Diese - vom Berufungsgericht bejahte - Frage betrifft jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
2.
Die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Der Kläger beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, ihm eine Leseabschrift der Prüferaufzeichnungen zugänglich zu machen. Er hält dies für eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Mit seinem Vortrag ist ein solcher Verfahrensmangel indessen nicht dargetan. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, sich über alle erheblichen Tatsachen Klarheit zu verschaffen. Es wäre deshalb ein Aufklärungsmangel, wenn das Berufungsgericht es versäumt hätte, vom Inhalt der Beurteilung der Hausarbeit durch den Erstkorrektor Kenntnis zu nehmen. Auch die Beschwerde macht jedoch nicht geltend, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Beurteilung zu lesen. (In den Gerichtsakten, Bl. 56 ff., befindet sich eine Leseabschrift.) Mit der Nichtheranziehung der Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung könnte die Aufklärungsrüge nur begründet werden, wenn sie für das Gericht zu einem Aufklärungsmangel geführt hätte. Bestehen für das Gericht jedoch - wie hier - keine Unklarheiten im Sachverhalt, so mögen durch die Übergehung der Beteiligten andere Verfahrensprinzipien - etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs - verletzt werden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wäre dies aber nicht. Abgesehen davon, daß die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze nicht gerügt hat, wäre im vorliegenden Fall allerdings zu berücksichtigen, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen Antrag, das Gericht möge ihm eine Leseabschrift zugänglich machen, nicht gestellt hat.
Soweit die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht aus der Weigerung des Beklagten, eine Leseabschrift vorzulegen, keine Folgerungen gezogen habe, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend. Die Annahme, das Fehlen einer für den Kläger lesbaren Beurteilung mache den Prüfungsbescheid fehlerhaft, gehört ebenso in den Bereich der Anwendung des sachlichen Rechts wie die Annahme, das Berufungsgericht hätte wegen der "Vereitelung der Beweisführung" den Standpunkt des Klägers als richtig unterstellen müssen. Davon abgesehen hat das Verhalten des Beklagten dem Berufungsgericht die Kenntnisnahme vom Inhalt der Beurteilung nicht vereitelt.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe im Tatbestand des Urteils auf die beigezogenen Prüfungsakten Bezug genommen, so daß wegen der fehlenden Kenntnis des Klägers vom entscheidenden Akteninhalt Zweifel und Unklarheiten über die tatsächlichen Grundlagen des Urteils entstanden seien, ist weder ein Verfahrensmangel dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Im übrigen könnte eine etwaige Unklarheit des Tatbestandes nach ständiger Rechtsprechung nur durch einen Berichtigungsantrag nach § 119 VwGO, nicht aber mit der Revision als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass