Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1987, Az.: BVerwG 7 B 216.87
Justizausbildung; Schriftliche Prüfung; Notenbildung; Durchschnittspunktzahl; Einigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 216.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 14.08.1986 - AZ: 3 K 86.00089
- VGH Bayern - 22.07.1987 - AZ: 3 B 86.02554
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 Satz 4 BayJAPO
- § 22 Abs. 1 Satz 5 BayJAPO
- § 132 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1988, 215-216
- KMK-HSchR 1988, 541-546
- NVwZ 1988, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in § 22 Abs. 1 Sätze M und 5 BayJAPO getroffene Regelung über die Notenbildung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, wenn die Bewertungen der Prüfer voneinander abweichen - Durchschnittspunktzahl bei Abweichung von nicht mehr als zwei Punkten und Einigungsverfahren sowie ggf. Stichentscheid bei größeren Abweichungen -, ist mit Bundesrecht vereinbar.
In derVerwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landesjustizprüfungsamts, durch den ihm mitgeteilt worden ist, er habe in mehr als der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 3,50 erhalten und die Juristische Zwischenprüfung damit (wiederholt) nicht bestanden. Er möchte in erster Linie erreichen, daß der Beklagte verpflichtet wird, die zweite schriftliche Prüfungsarbeit mit 3,50 Punkten (statt mit 3 Punkten) zu bewerten und ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Seine Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 5 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1982 (BayGVBl. S. 1033) klärungsbedürftig sei. Diese Vorschrift gehört zu den Bestimmungen, die die Bewertung der Prüfungsarbeiten regeln. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 JAPO werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten jeweils von zwei Prüfern selbständig mit den Noten und Punktzahlen des § 23 JAPO bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAPO aus der durchschnittlichen Punktzahl. § 22 Abs. 1 Satz 5 JAPO schreibt vor:
Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall bei der zweiten schriftlichen Prüfungsarbeit des Klägers, die zunächst vom Erstkorrektor mit 7 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet worden war, mit dem Ergebnis angewendet worden, daß sich die Prüfer auf die Bewertung mit 3 Punkten geeinigt haben. Die Beschwerde weist darauf hin, daß der Kläger die Prüfungsarbeit - und damit den schriftlichen Teil der Prüfung - bestanden hätte, wenn diese Arbeit vom Erstkorrektor mit 5 oder 4 Punkten bewertet worden wäre; denn dann hätte nach § 22 Abs. 1 Satz 4 JAPO der mittlere Punktwert von 4 oder 3,5 Punkten gegolten. Sie ist der Auffassung, aus dem Umstand, daß der Erstkorrektor die Arbeit zunächst mit mehr als 5 Punkten bewertet habe, dürfe dem Kläger kein Nachteil entstehen; eine Vorschrift, die einen solchen Nachteil herbeiführe, verstoße gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot und den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats verstößt die beanstandete Vorschrift nicht gegen Bundesrecht. Eine offene Rechtsfrage, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wird von der Beschwerde hiermit nicht angesprochen. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Beschluß vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58, 59.85 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 = NJW 1986, 951) ist zu der Vorschrift ausgeführt:
Die in § 22 Abs. 1 Sätze 4 und 5 JAPO getroffene Regelung über die Notenbildung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, wenn die Bewertungen der Prüfer voneinander abweichen - Durchschnittspunktzahl bei Abweichung von nicht mehr als zwei Punkten und Einigungsverfahren sowie ggf. Stichentscheid bei größeren Abweichungen -, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Zwar hatten sich die Kläger in dem Rechtsstreit, in dem jener Beschluß ergangen ist, gegen das Mittelwertverfahren gewandt, das dem Prüfling die Chance nehme, durch die Einigung der Prüfer oder einen Stichentscheid eine bessere Note als den Mittelwert zu erhalten; im vorliegenden Fall wird der Angriff gegen die Regelung aus der umgekehrten Richtung geführt und das Einigungsverfahren in Frage gestellt. Die Ausführungen zum Grundsatz der Chancengleichheit in jenem Beschluß, die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitiert sind und hier deshalb nicht wiederholt zu werden brauchen, beziehen sich jedoch auf die Regelung als solche und beschränken sich nicht auf die Frage, ob die Kläger jenes Verfahrens in der dort gegebenen Situation die Verletzung ihrer Rechte geltend machen konnten. Sie gelten deshalb auch für den vorliegenden Fall. (Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens die Verfassungsbeschwerde gegen jenen Beschluß mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 26. November 1985 - 1 BvR 1173/85 -).
Daß die angriffene Regelung zu Ergebnissen führen kann, die auf den ersten Blick überraschen mögen, erscheint nur dann als willkürlich und chancengleichheitswidrig, wenn man Sinn und Zweck der Regelung nicht berücksichtigt. Der Verordnunggeber ging offenbar davon aus - und durfte davon ausgehen -, daß bei Bewertungen, die auf einer Bewertungsskala von 0 bis 18 Punkten nicht mehr als 2 Punkte voneinander abweichen, der Mittelwert das Leistungsbild zutreffend widerspiegelt. Zwar läßt sich auch in diesen Fällen nicht ausschließen, daß die Prüfer, wenn auch hier ein Einigungsverfahren vorgeschrieben wäre, sich nicht auf den Mittelwert, sondern auf einen darüber oder darunter liegenden Wert einigen würden, so daß der von beiden Prüfern schließlich als richtig angesehene Wert nicht mit dem Mittelwert identisch sein müßte. Angesichts der Grenzen, die dem menschlichen Erkenntnisvermögen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen wie überhaupt bei der Beurteilung der geistigen Leistungen eines anderen Menschen mangels eines genauen Maßstabes ohnehin gesetzt sind, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Verordnunggeber die innerhalb einer Toleranzbreite von zwei Punkten liegenden Bewertungen als gültig akzeptiert und als Note den Mittelwert für maßgebend erklärt, zumal nicht sicher wäre, ob die Prüfer sich, wenn auch für diesen Fall ein Einigungsverfahren vorgesehen würde, auf einen Wert einigen könnten. Der anderenfalls erforderliche Stichentscheid böte angesichts der geringen Bewertungsdifferenz keine Gewähr für eine merklich gerechtere Beurteilung.
Einen anderen Sachverhalt, der eine andere rechtliche Behandlung erfordert, sieht der Verordnunggeber - ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz -, wenn die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. Hier wird die nach seiner Einschätzung noch hinnehmbare Toleranzbreite überschritten, so daß Zweifel bestehen, ob die Bewertungen das - trotz aller subjektiver Prägung - erreichbare Maß an Objektivität aufweisen. Die Folge ist, daß zunächst keine der beiden Bewertungen gültig ist. Das nunmehr vorgeschriebene Verfahren, in dem die Prüfer sich nochmals mit der Prüfungsleistung und ihrer eigenen Bewertung sowie der des Mitprüfers auseinanderzusetzen und ihre Bewertungen ggf. aufgrund hierbei gewonnener besserer Erkenntnis zu korrigieren haben, erscheint besonders geeignet, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen. Der Verordnunggeber sieht dieses Ziel - folgerichtig und ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz - als erreicht an, wenn sich die Prüfer einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte annähern können. Erst diese neuerliche Bewertung erlangt Gültigkeit mit der Folge, daß als Note die Punktzahl, über die nunmehr Einvernehmen besteht, oder der Mittelwert der neuen gültigen Bewertungen festgesetzt wird.
Hierbei läßt sich zwar nicht ausschließen, daß der Prüfling eine schlechtere Note erhält, als wenn der Prüfer, der die Prüfungsleistung zunächst besser beurteilt hatte, mit seiner Beurteilung nicht mehr als zwei Punkte über der Beurteilung des anderen Prüfers gelegen hätte. So hätte der Kläger - worauf die Beschwerde hinweist - bei einer Beurteilung seiner zweiten Prüfungsarbeit durch den Erstprüfer mit 5 oder 4 Punkten den Notenwert 4 bzw. 3,5 erhalten. Die Beurteilung mit 3 Punkten, auf die die Prüfer sich geeinigt haben, beruht aber auf dem Verfahren, das gerade den Sinn hat, eine möglichst objektive Beurteilung zu erreichen und Beurteilungsfehler zu beseitigen. Dieses Verfahren ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das einfachere Mittelwertverfahren, das derartige Korrektive nicht enthält, im Einzelfall zu einem dem Prüfling günstigeren Ergebnis führen kann. Die Bewertung der Arbeit durch den Erstprüfer mit 5 oder 4 Punkten wäre nach dessen nachträglich gewonnener (maßgeblicher) Einsicht zu günstig, also unrichtig gewesen. Der Umstand, daß dies bei dem einfacheren Verfahren der Mittelwertbildung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 JAPO verborgen geblieben wäre und erst durch das der Fehlerbeseitigung dienende, auf ein größtmögliches Maß an Objektivität angelegte Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 5 JAPO zutage getreten ist, ist kein Gesichtspunkt, der gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens spricht.
2.
Die Beschwerde wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Begründungen der Prüfungsentscheidungen, insbesondere die nachträgliche Begründung des Erstkorrektors, nicht als rechtswidrig angesehen hat.
Der Zweitkorrektor hatte in seinem Votum eine Reihe von Mängeln genannt, aufgrund derer er der Prüfungsarbeit - in Abweichung vom Votum des Erstkorrektors - nur die Note mangelhaft (3 Punkte) zuerkannte. Dem hat sich der Erstkorrektor nach dem geführten Einigungsgespräch mit dem Vermerk angeschlossen:
Die Einwendungen des Zweitvotums überzeugen mich. 3 Punkte.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht weiche, wenn es diese Begründung genügen lasse, von mehreren bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies trifft jedoch nicht zu. Das Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 <204>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) betrifft die Begründung einer Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; das Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - (Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 7) die Begründung eines Verwaltungsakts, durch den die Einstellung eines Beamtenbewerbers abgelehnt wurde; und das Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (BVerwGE 62, 330 <340>[BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]) die Begründung der Entscheidung eines Sortenausschusses über die Eintragung einer Weizensorte in die Sortenliste beim Bundessortenamt nach dem Saatgutverkehrsgesetz. Die Frage der Begründung von Prüfungsentscheidungen ist nicht Gegenstand dieser Urteile. Daß diese sich mit Verwaltungsentscheidungen befassen, bei denen der Behörde - wie bei Prüfungsentscheidungen - eine Beurteilungsermächtigung zusteht, reicht ebenso wie der Hinweis der Beschwerde auf das Rechtsstaatsprinzip für die Heranziehung zur Begründung einer Divergenz nicht aus.
Die Beschwerde führt mit ihrer Auffassung, die Begründung des Erstkorrektors genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsentscheidung, auch nicht auf eine Frage, die der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung einer Verwaltungsentscheidung haben muß, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981, a.a.O.). Die allgemeinen Vorschriften über die Begründung von Verwaltungsakten sind auf Prüfungsentscheidungen allerdings nicht anwendbar (vgl. § 39 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze). Wie der beschließende Senat durch Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202) entschieden hat, gibt es auch keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt und Umfang. Aus den Verfassungsprinzipien der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) lassen sich einheitliche Maßstäbe hierfür schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten. Bereits wiederholt hat der beschließende Senat jedoch - auch für Prüfungsarbeiten im juristischen Staatsexamen - ausgeführt, der Rechtsstaatsgrundsatz verbiete nicht, daß der Zweitkorrektor seine Bewertung darauf beschränkt, sich der Bewertung des Erstkorrektors mit einem kurzen Vermerk (etwa "einverstanden") anzuschließen (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1076/83 -). Dem entspricht das im vorliegenden Fall vom Erstkorrektor im Anschluß an die Beurteilung des Zweitkorrektors abgegebene neue Votum.
Die von der Beschwerde weiter angesprochene Frage, ob eine solche Begründung auch dann genügt, wenn die Bezugnahme auf das vorstehende Votum des Zweitkorrektors ins Leere geht, weil dieses infolge von Sachverhaltsirrtümern ungültig ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und kann deshalb auch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn sie geht von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen nämlich "keine Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Prüfer - oder einer von ihnen - bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind"; insbesondere sieht das Berufungsgericht "keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zweitkorrektor ohne eigene Gesamtwürdigung, auf der Korrektur des Erstprüfers aufbauend, lediglich zusätzliche Mängel festgestellt und mit der Folge einer schlechteren Gesaratbewertung berücksichtigt hat" (Urteilsabdruck S. 8). Die Auffassung der Beschwerde, das Berufungsurteil beruhe darauf, daß das Berufungsgericht eine inhaltsleere Bezugnahme als Bewertung einer Prüfungsleistung akzeptiere, trifft hiernach nicht zu.
Die Beschwerde kann sich hierfür auch nicht auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck a.a.O.) stützen. Das Berufungsgericht führt dort aus, die Rüge, der. Zweitkorrektor sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, gehe im übrigen schon deshab fehl, weil die endgültige Bewertung nicht auf den zunächst angebrachten schriftlichen Prüferbemerkungen beruhe, sondern auf dem späteren Einigungsgespräch; selbst wenn man also unterstellen wollte, daß beim Zweitprüfer zunächst ein derartiger Irrtum bestanden haben sollte, hätte dieser im Einigungsgespräch erkannt und berücksichtigt werden können. Es handelt sich bei dieser Überlegung um eine Unterstellung, die - als Hilfserwägung - das Urteil nicht trägt. Davon abgesehen ergibt sich aus dieser Bemerkung nicht, daß infolge des Einigungsgesprächs das Votum des Zweitkorrektors seine Bedeutung verloren hat und eine Bezugnahme hierauf deshalb inhaltsleer ist.
Die weitere - ebenfalls bundesrechtlich nicht zu beantwortende - Frage, ob nach Durchführung eines Einigungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 JAPO beide Prüfer das Ergebnis des Einigungsgesprächs mit Begründung dokumentieren müssen, geht wiederum davon aus, daß das Votum des Zweitkorrektors hier als Basis der Einigung der Prüfer auszuscheiden hat. Sie verläßt damit die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht verbindlich sind.
3.
Die Beschwerde greift ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, es könne gerichtlich nicht überprüft werden, ob der Zweitprüfer sich über den Inhalt der Bewertung des Erstprüfers geirrt habe und ein etwaiger Irrtum beim Einigungsgespräch beseitigt worden sei (Urteilsabdruck S. 8). Das Berufungsgericht bezieht sich hier auf den Vortrag des Klägers, der Zweitkorrektor habe Fehler doppelt bewertet; in seinem Votum nehme er nämlich auf die schon vom Erstprüfer beanstandeten Mängel Bezug, führe dann aber mit der Bemerkung, die Arbeit leide davon abgesehen an nachfolgend genannten Mängeln, einige der im Erstvotum bezeichneten Mängel nochmals auf.
Inwiefern die Ausführungen des Berufungsgerichts den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, führt die Beschwerde nicht aus. Die Rüge ist deshalb unzulässig (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde meint weiter, mit der Auffassung, die unzutreffende Würdigung oder die Nichtbeachtung der Bemerkungen eines Prüfers durch den anderen gehöre nicht zu den gerichtlich überprüfbaren "falschen Tatsachen", setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1983 - BVerwG 7 CB 55.78 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 170 S. 112 f.). In diesem Beschluß wird - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend - darauf hingewiesen, daß der Prüfer seine Bewertung der Prüfungsleistung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausüben muß. Ob dem Beschluß eine Aussage zu entnehmen ist, zu der die Auffassung des Berufungsgerichts in Widerspruch steht, kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn hier eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen sein sollte, so fehlt es für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO doch an der Voraussetzung, daß das Urteil des Berufungsgerichts auf der Abweichung beruht. Die Entscheidung des Berufungsgericht ist darauf gestützt, daß der Zweitprüfer sich entgegen der Annahme des Klägers nicht geirrt, daß er vielmehr die Prüfungsarbeit unabhängig von der Korrektur des Erstkorrektors bewertet und deshalb eine doppelte Anrechnung von Fehlern, nicht vorgenommen hat (Urteilsabdruck a.a.O.). Die Ausführungen über einen Irrtum des Zweitprüfers sind, wie bereits dargelegt, lediglich eine Unterstellung, mit der das Berufungsgericht eine Hilfserwägung anstellt, auf der die Entscheidung demnach nicht beruht.
Die von der Beschwerde schließlich gestellte Frage, ob die Schlüssigkeit der Begründung einer Prüfungsentscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage würde sich nur stellen, wenn die Bewertung des Zweitprüfers nicht schlüssig wäre. Geht man aber - gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts - davon aus, daß der Zweitprüfer sich nicht geirrt, sondern mit den zusätzlichen Mängeln solche gemeint hat, die vom Erstprüfer übersehen oder nicht ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt worden sind, so ist für die Annahme fehlender Schlüssigkeit seiner Bewertung kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass