Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BverwG I C 31.68
Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des § 5 Abs. 2 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS); Vorliegen eines Verstoßes gegen dasÜbermaßverbot als Folge fehlender Regelungen über die Wiederaufnahme von Indizierungsverfahren i.R.d. GjS; Vorliegen eines Beurteilungsspielraums der Bundesprüfstelle bzgl. einer Entscheidung über die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften; Einschränkung eines Beurteilungsspielraums i.R.e. gerichtlichen Nachprüfung auf einen zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt und der Anwendung richtiger Wertmaßstäbe; Rechtmäßigkeit der uneingeschränkten Geltung des Grundsatzes "Kunstschutz geht vor Jugendschutz" i.R.d. GjS
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- BverwG I C 31.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1968 - AZ: IV A 683/67
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
- § 1 Abs. 1 GjS
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS
- § 5 Abs. 2 GjS
- § 6 Abs. 1 GjS
- § 9 Abs. 1 GjS
- § 17 S. 2 GjS
Fundstellen
- BVerwGE 39, 197 - 210
- DRiZ 1972, 175
- DVBl 1972, 391
- DVBl 1972, 392
- DVBl 1972, 388-391 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DVBl 1973, 527-532 (Urteilsbesprechung von Privatdozent D.r Günter Erbel)
- DokBre A 1972, 8473
- DÖV 1972, 401-405 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. F. Ossenbühl)
- DÖV 1972, 419-422 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1972, 167
- JZ 1972, 204
- JZ 1972, 208
- JuS 1972, 414
- MDR 1972, 540-543 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1972, 109
- NJW 1972, 1219
- NJW 1972, 1587
- NJW 1972, 596-599 (Volltext mit amtl. LS)
- RdJB 1972, 282
- VerwArch 63, 337
- VerwRspr 24, 131 - 141
- ZfSH 1972, 111
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Das gesetzliche Werbeverbot des § 5 Abs. 2 GjS führt jedenfalls bei Illustrierten nicht zur Verfassungswidrigkeit der Indizierung.
- b)
Das Fehlen einer Regelung über die Wiederaufnahme von Indizierungsverfahren hat nicht die Verfassungswidrigkeit des GjS wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zur Folge. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Wiederaufnahme von Verfahren sind anwendbar
- 2.
- a)
Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften steht der Bundesprüfstelle ein Beurteilungsspielraum zu (Abweichung von BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63]; 28, 223). Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich darauf, ob die Bundesprüfstelle von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat.
- b)
Das Gesetz schützt entgegen BVerwGE 25, 318 (322) [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64] nicht nur den durchschnittlichen Jugendlichen, sondern den Jugendlichen schlechthin einschließlich der gefährdungsgeneigten Jugendlichen; auszunehmen sind lediglich Extremfälle.
- c)
Die Eignung zur sittlichen Gefährdung muß nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einer sozialethischen Begriffsverwirrung führen, es genügt der mutmaßliche Eintritt einer sittlichen Gefährdung (Abweichung von BVerwGE 25, 318 [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64] [321]).
- 3.
Für die gerichtliche Überprüfung einer Indizierung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung getroffen hat.
- 4.
Der Grundsatz "Kunstschutz geht vor Jugendschutz" (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] [110]) gilt nicht uneingeschränkt. Eine Schrift dient der Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS, wenn sie ein bestimmtes Maß an künstlerischem Niveau besitzt. Dies beurteilt sich nicht allein nach ästhetischen Kriterien, sondern auch nach dem Gewicht, das das Kunstwerk für die pluralistische Gesellschaft nach deren Vorstellungen über die Funktion der Kunst hat. Auch diese Entscheidung fällt in den Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle.
- 5.
Die Überdeckung einzelner, für sich betrachtet gefährdender Stellen einer Schrift bestimmt sich bei Illustrierten nicht nach dem gesamten Heft, sondern nach dem einzelnen Beitrag.
- 6.
Eine Teilindizierung ist unzulässig (Abweichung von BVerwGE 27, 21 [29]).
- 7.
Die Bundesprüfstelle entscheidet nach ihrem Ermessen, ob ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 GjS gegeben ist. Sie hat dabei den Grad der sittlichen Jugendgefährdung der Schrift und den Umfang ihrer Verbreitung zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [122]).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Entscheidung Nr. ... vom 8. Oktober 1965 ordnete die Bundesprüfstelle die Aufnahme der Nrn. ... und ... 1965 der Illustrierten "..." vom 15. bzw. 22. August 1965 in die Liste der jugendgefährdenden Schriften an. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die in den genannten Heften abgedruckten Folgen des Fortsetzungsromans "Die Sünden der Söhne" von Hans Nogly in außergewöhnlichem Maße jugendgefährdend seien. Der jugendliche Leser werde mit einer Fülle von moralisch Ungesundem, sittlich Anstößigem und auch Widerwärtigem bekanntgemacht. Die zahlreichen anstößigen Einzelheiten müßten zwangsläufig die Gedankenwelt des jugendlichen Lesers mit Vorstellungen erfüllen, die er nicht zu bewältigen vermöge und die geeignet seien, seine sittliche Entwicklung und sozialpädagogische Erziehung zu stören und zu gefährden. Daß die beanstandeten Folgen etwa durch spätere einwandfreie Fortsetzungen überdeckt werden könnten, sei für den jugendgefährdenden Charakter der streitigen Romanfolgen unerheblich; eine die Jugendgefährdung insgesamt ausschließende Wirkung könne nur bei einem Roman in Buchform eintreten, während Romanfolgen in periodischen Druckschriften jeweils für sich zu bewerten seien. Ebensowenig komme eine Überdeckung der Romanfolgen durch den übrigen Inhalt der Hefte in Betracht, weil von ihnen eine sehr starke Wirkung ausgehe. Der Kunstvorbehalt stehe der Indizierung nicht entgegen, da es sich nicht um einen Roman handele, der der Kunst diene.
Die Klage mit dem Antrag,
die in der Sitzung der Bundesprüfstelle vom 8. Oktober 1965 in Sachen Pr. 178/65 beschlossene Indizierung der Zeitschrift "..." Nr. ... und Nr. .../1965 aufzuheben,
wies das Verwaltungsgericht ab.
Auf die Berufung der Klägerin holte das Berufungsgericht ein Gutachten des Sozialpsychologen Professor Dr. rer. nat. Martin ... ein und gab der Klage statt. Es hielt die Romanfolgen nach Inhalt und Ausdruck nicht für unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS und auch nicht für geeignet, eine sozialethische Begriffsverwirrung herbeizuführen und somit durchschnittliche Kinder oder Jugendliche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS sittlich zu gefährden. Damit sei eine Indizierung ausgeschlossen, ohne daß es der Erörterung bedürfe, ob eine Überdeckung der streitigen Romanfolgen durch den übrigen Inhalt der Hefte in Betracht komme, ob es sich um einen Fall geringer Bedeutung im Sinne von § 2 GjS handele oder ob der Ausnahmetatbestand des Kunstvorbehaltes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS in Betracht zu ziehen sei. Es könne auch auf sich beruhen, ob einer Indizierung der Hefte das Übermaßverbot entgegenstehe und ob eine Teilindizierung oder Schwärzung einzelner Seiten oder Textstellen technisch durchführbar sei.
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Revision rügt Verfahrensmängel und Verstöße gegen das sachliche Recht. Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 1967 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß die Indizierung des "S." Nr. ... und Nr. ... 1965 der Entscheidung Pr. 178/65 vom 8. Oktober 1965 rechtswidrig war.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle bestätigenden Urteils erster Instanz.
1.
An verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das angewendete Recht scheitert die streitige Indizierung nicht.
a)
Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und an der genügenden Bestimmtheit des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) mit späteren Änderungen - GjS - (Bauer, JZ 1965, 41; Bettermann, AöR 1958, Bd. 83 S. 91 [109 ff.]; von Xylander, RdJB 1968, 135 [137]) hat die Rechtsprechung zugunsten des Gesetzes geklärt (BVerfGE 11, 234 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 125/60] [237]; 30, 336; 31, 113; Beschluß vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 191/63 -; BVerwGE 23, 112 und 27, 21 [25]). Sie bedürfen keiner weiteren Erörterung.
b)
Aus dem Fehlen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über eine von Schriften ausgehende Jugendgefährdung läßt sich von Verfassungs wegen nichts herleiten. Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 336 [347]) geht der erkennende Senat davon aus, daß sich die Möglichkeit einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Schriften und die ihnen in § 1 Abs. 3 GjS gleichgestellten Erzeugnisse nicht ausschließen läßt (ebenso US Supreme Court 390 US 629: Sam Ginsberg v. State of New York). Bei dieser Sachlage kann allenfalls der Gesetzgeber eine Änderung des geltenden Rechts herbeiführen. Die Gerichte sind an das Gesetz und seine Prämissen gebunden.
c)
Die Folgewirkungen (§§ 3 bis 5 GjS) der Indizierung verstoßen im vorliegenden Fall nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
aa)
§ 1 GjS begründet die Voraussetzungen, unter denen Schriften als jugendgefährdend anzusehen und in die Liste aufzunehmen sind. Die Folgen einer Aufnahme ergeben sich aus den Vertriebs- und Werbebeschränkungen der §§ 3 bis 5 GjS. Sie treten kraft Gesetzes ein, ohne daß es weiterer Entscheidungen ausführender Verwaltungsbehörden bedarf. § 1 GjS kann daher nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit §§ 3 bis 5 GjS verfassungsrechtlich gewürdigt werden (BVerfGE 30, 336 [346, 350, 352 und 355]; ferner in ähnlichen Fällen s. auch BVerfGE 3, 208 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvL 123/52] [211];.4, 387 [398]; 7, 198 [207 ff.]; 8, 332 [338]; 12, 151 [163]; 27, 1 [5] und 195 [200]). Von den letztgenannten Vorschriften halten sich die§§ 3, 4 und 5 Abs. 1 GjS im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, da die in ihnen angeordneten Einschränkungen für einen effektiven Jugendschutz unvermeidlich sind. Hiervon ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (BVerfGE 30, 336 [346 ff.]).
Hingegen bestehen hinsichtlich des in § 5 Abs. 2 GjS geregelten Werbeverbots Bedenken, ob es noch "das gebotene und adäquate Mittel zum Schutz der Jugend" ist (BVerfGE 30, 336 [354]; vgl. auch Lerche, Werbung und Verfassung, 1967 S. 110), insbesondere ob es der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Informationsfreiheit der Erwachsenen ausreichend Rechnung trägt. Das Werbeverbot kommt bei Einzelerzeugnissen, insbesondere Büchern, Schallplatten und Filmen, praktisch einem Verbot des Werkes gleich (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] [109]; 25, 318 [323]). Darin liegt eine sehr weitgehende Einschränkung der Informationsfreiheit Erwachsener. Es ist andererseits nicht ersichtlich, daß das Verbot jedweder Form der Werbung, etwa auch solcher, die sich nach Inhalt, Aufmachung und Verbreitungsart an Erwachsene richtet und selbst nicht jugendgefährdend ist, zum Schutz der Jugend geboten sein könnte. Ein insoweit bestehendes verfassungswidriges Übermaß würde jedoch nicht zur Ungültigkeit der gesamten Vorschrift des§ 5 Abs. 2 GjS und damit zur Unzulässigkeit der Indizierung führen; denn es würde nicht das Werbeverbot schlechthin, sondern nur dessen Erstreckung auf einzelne Formen und Gegenstände der Werbung treffen.
Für die streitige Indizierung bedeutet das allgemeine Werbeverbot jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Informationsfreiheit Erwachsener. Zeitschriften, die in kürzeren Abständen fortlaufend erscheinen, werden durch die Indizierung einzelner Nummern nicht wie ein Einzelerzeugnis in ihrem Bestand getroffen; sie bestehen als Presseerzeugnis weiter. Für sie kann auch allgemein ohne Bezugnahme auf die einzelne Nummer geworben werden. Die Titel periodischer Druckschriften (§ 7 Abs. 1 GjS) weisen im Gegensatz etwa zu Bücher- und Filmtiteln zumeist über die in ihnen enthaltenen Beiträge hinaus auch auf das Unternehmen des Verlegers hin und haben damit eine allgemeine Werbewirkung. Erwachsene sind bei ihnen nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 GjS angesprochene Werbung angewiesen. Andererseits erreichen diese Zeitschriften wegen ihrer großen Auflage, ihres verhältnismäßig geringen Preises und der Form, in der sie typischerweise angeboten werden, Jugendliche leichter und zahlreicher als Bücher, selbst wenn diese in hoher Auflage erscheinen. Die Werbebeschränkung ist deshalb bei ihnen notwendiger als bei anderen Druckerzeugnissen. Somit führt hier die verfassungsrechtliche Güterabwägung (BVerfGE 27, 71 [BVerfG 03.10.1969 - 1 BvR 46/65] [80] und 30, 336 [348]) zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 GjS, soweit er Werbebeschränkungen für den Vertrieb von Illustrierten und ihnen vergleichbaren Presseerzeugnissen vorsieht.
bb)
Die Indizierung von Schriften verstößt auch nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (RGBl. I S. 505) - keine Vorschrift über die Änderung einer Entscheidung der Prüfstelle für den Fall enthält, daß die Voraussetzungen des§ 1 GjS nicht mehr als gegeben anzusehen sind. Einer wesentlichen Änderung der Maßstäbe, auf denen die Indizierung beruht, muß zur Beachtung des Übermaßverbotes Rechnung getragen werden; denn die sozialethischen Begriffe, nach denen der Jugendschutz ausgerichtet ist, können sich mit der sozialen Wirklichkeit und den in der Gesellschaft bestehenden Vorstellungen ändern, während die Folgen einer einmal ausgesprochenen Indizierung so lange fortwirken können, wie das Werk existiert. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit ist vom Zweck des Gesetzes dann nicht mehr gedeckt. Dem kann nur durch die Beseitigung der Indizierungsfolgen und somit der Indizierung selbst abgeholfen werden. Der Grundrechtsschutz hat insoweit Vorrang. Die hiernach verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit, das Indizierungsverfahren wiederaufzunehmen und die Indizierung aufzuheben, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. § 17 Satz 2 GjS läßt erkennen, daß der Gesetzgeber an die Aufhebung von Entscheidungen der Bundesprüfstelle gedacht hat. Die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Wiederaufnahme von Verfahren sind deshalb zur Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften heranzuziehen (vgl. BVerwGE 19, 153 [BVerwG 16.07.1964 - II C 66/61] [155]).
2.
Die streitige Indizierung ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS gedeckt. Die Bundesprüfstelle hat die Illustrierten ohne Rechtsverstoß in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen.
Hinsichtlich des Begriffs der Eignung zur sittlichen Jugendgefährdung sowie der Fragen, welche Jugendlichen das Gesetz zu schützen bestimmt ist und welcher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung gefordert werden muß, hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher für dieses Rechtsgebiet zuständigen V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht fest. Einer Anrufung des Großen Senats bedurfte es nicht, weil die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan auf den I. Senat übergegangen ist.
a)
Die Aufnahme in die Liste setzt eine Eignung zur Jugendgefährdung voraus. Diese war bisher als ein unbestimmter Rechtsbegriff angesehen worden, der nur eine einzige richtige Entscheidung zuläßt. Es handelt sich bei der Indizierung jedoch nicht lediglich um die Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion; die Entscheidung über die Eignung zur Jugendgefährdung enthält vielmehr ein vorausschauendes und zugleich richtungweisendes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente. Die Vorstellung, daß bei der Anwendung des Begriffs der Eignung zur Jugendgefährdung nur eine richtige Lösung möglich sei, erweist sich als eine Fiktion. Von der Sache her sind mehrere Lösungen, ist eine "Bandbreite der Entscheidungsmöglichkeiten" (Redeker, DÖV 1971, 757 [762]) denkbar, die das Recht in gleicher Weise als vertretbar ansehen kann. Die Entscheidung der Prüfstelle erfordert eine Voraussage für die Zukunft und ist deshalb in ihrem Kern unvertretbar (Ule, Jellinek-Gedächtnisschrift, 1955, S. 309).
Davon geht auch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aus, wie sich aus der Einrichtung der für die Entscheidung zuständigen Bundesprüfstelle und dem Indizierungsverfahren ergibt. Die Bundesprüfstelle ist kollegial nach besonderen Grundsätzen gebildet; als ein vielköpfiges Gremium (BVerwGE 12, 20 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59] [27] zum Personalgutachterausschuß) besteht sie gemäß § 9 Abs. 1 GjS aus einem von dem Bundesminister für Familie und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister für Familie und Jugend zu ernennenden Beisitzern. Diese sind gemäß § 9 Abs. 2 GjS den Kreisen der Kunst, der Literatur, des Buchhandels, der Verlegerschaft, der Jugend verbände, der Jugendwohlfahrt, der Lehrerschaft und der Kirchen sowie anderer Religionsgemeinschaften zu entnehmen. Die Bundesprüfstelle entscheidet im Einzelfall in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus den vorerwähnten Gruppen bestehen. Die Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf in dieser Vollbesetzung einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle. § 9 GjS läßt erkennen, daß die Zusammensetzung des Spruchgremiums vermutete Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz verbindet. Die Besetzung der Bundesprüfstelle bietet die Gewähr, daß bei der Entscheidungüber die Aufnahme einer Schrift in die Liste die verschiedenen Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft wirksam werden. Zum Wesen der Entscheidungen eines derartigen Spruchkörpers gehört die Unvertretbarkeit seiner Meinungsbildung. Es wäre daher widersprüchlich, wenn die Verwaltungsgerichte befugt wären, auf Grund eigener Ermittlungen mit Hilfe von Sachverständigen ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Prüfstelle zu setzen.
Dies bedeutet nicht, daß die Entscheidungen der Bundesprüfstelle der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Den Verwaltungsgerichten obliegt die Prüfung, ob die Bundesprüfstelle von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen ihrer "Einschätzungsprärogative" (Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl. 1971, § 31 I c 4 S. 182) eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe, wie sie § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS beispielhaft aufführt, angewendet hat. Die Bundesprüfstelle muß ihre Entscheidung in einer die gerichtliche. Nachprüfung ermöglichenden Weise begründen und dabei die Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anderenfalls unterliegt die Indizierung der gerichtlichen Aufhebung.
Diese Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 GG. Gerichtlicher Rechtsschutz dient der Abwehr von Rechtsverletzungen. Sind mehrere rechtmäßige Entscheidungen möglich, verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, daß die Auswahl unter ihnen letztverantwortlich vom Gericht getroffen wird.
b)
Die Eignung zur Jugendgefährdung richtet sich u.a. nach dem Kreis der zu schützenden Jugendlichen. Er ist nach dem Zweck des Gesetzes abzugrenzen. Das Gesetz dient dem Schutz der heranwachsenden Jugend. Seine Anwendung muß sich an den Gefahren ausrichten, die der Jugend durch Schriften drohen. Der Schutzzweck des Gesetzes wird verfehlt, wenn die Eignung zur sittlichen Jugendgefährdung nur an denjenigen Jugendlichen gemessen wird, die kraft ihrer Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse ohnehin weitgehend geschützt sind. Eine Gefährdung droht gerade den Kindern und Jugendlichen, die einer Beeinflussung stärker ausgesetzt sind. Auch die labilen Jugendlichen sollen und müssen vor einer Gefährdung Ihrer Entwicklung geschützt werden. Extremfälle völliger Verwahrlosung und krankhafter Anfälligkeit sind außer Betracht zu lassen. Die anzulegenden Maßstäbe müssen daher entgegen BVerwGE 25, 318 (322) [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64] von dem Jugendlichen schlechthin, einschließlich des gefährdungsgeneigten Jugendlichen, ausgehen (ebenso BGHSt 8, 80 [87]).
c)
Der Senat hält es entgegen BVerwGE 25, 318 (321) [BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64] nicht für erforderlich, daß die naheliegende Gefahr eines ernsthaften Entwicklungsschadens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen müsse. Der derzeitige Stand der Wissenschaft läßt eine solche Feststellung nicht zu (vgl. Löffler, Presserecht, 2. Aufl. 1969, Bd. I, § 1 GjS RdNr. 3). Der Nachweis der Jugendgefährdung ist als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefährdung durch die in die Liste aufzunehmende Schrift mutmaßlich eintreten wird; es reicht also - anders als für§ 6 Abs. 1 GjS - die einfache Wahrscheinlichkeit aus (BGHSt 8, 80 [83]; 3, 256 [258]).
3.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hält das angegriffene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Bundesprüfstelle hat rechts- und Verfahrensfehlerfrei die Eignung der Illustrierten mit der ersten und zweiten Fortsetzungsfolge des Romans "Die Sünden der Söhne" zur sittlichen Jugendgefährdung bejaht. Zwar gibt ihre Entscheidung nicht eindeutig Aufschluß über die der Beurteilung zugrundegelegten Maßstäbe; sie lassen sich jedoch bei einer Gesamtwürdigung ihres Inhalts immerhin noch erkennen. Die Entscheidung der Prüfstelle geht im Sinne der bisherigen, von dem erkennenden Senat insoweit aufrechterhaltenen Rechtsprechung (BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [115]; 25, 318 [320]) davon aus, daß die Romanfortsetzungen durch ihre reißerische, zugleich aber auch verlockende Darstellung des scheinbar natürlichungezwungenen Lebens und Verhaltens der Hauptbeteiligten, vorwiegend im erotisch-sexuellen Bereich, zu einer sozialethischen Begriffsverwirrung Jugendlicher führen können. Eine Sublimierung in der Darstellung der erotisch-sexuellen Vorgänge fehlt. Die Prüfstelle hat sich ersichtlich an dem sozialethischen Prinzip orientiert, daß in der Vorstellung junger Menschen die Integrität der Beziehungen zwischen Mutter und Sohn sowie zwischen Mutter und Freund des Sohnes zu bewahren ist. Damit befindet sie sich mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS in Einklang.
Zu berücksichtigen ist, daß die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung im Jahre 1965 getroffen hat. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen maßgebend (BVerwGE 22, 16 [BVerwG 05.08.1965 - I C 69/62] [19]; 28, 292). Spätere Sach- und Rechtsänderungen können zudem deswegen keine Beachtung finden, weil es sich um eine unvertretbare Kollegialentscheidung handelt.
Der Senat verkennt nicht, daß die Maßstäbe der Eignung zur Jugendgefährdung in gewissem Umfang zeitgebunden sind. Die Anschauungen darüber, wo die "Reizschwelle" liegt, was jugendgefährdend wirkt und wie die Toleranzgrenze zu ziehen ist, sind dem Wandel unterworfen. Die Bundesprüfstelle darf an einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung dieser Anschauungen nicht vorbeigehen, sofern der Wandel nicht lediglich vorübergehenden Charakter trägt (vgl. BGHSt 23, 40 [42]: "Fanny Hill"; s. auch Hanack, Gutachten zum 47. Deutschen Juristentag 1968, RdNr. 354 f.; vgl. ferner die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika, der in verschiedenen Entscheidungen Gesetze für verfassungsmäßig erklärt hat, die den Begriff der Obszönität unter Berücksichtigung der "contemporary Community Standards" bestimmen und den Verkauf einschlägiger Erzeugnisse an Jugendliche "according to prevailing Standards in the adult Community as a whole" verbieten [354 US 476 [489]; 383 US 413 [418]; 390 US 629 [639]; vgl. auch Wohland, Film und Recht 1969, 202 [203]]). Nach den Maßstäben zur Zeit ihrer Entscheidung konnte die Bundesprüfstelle den jugendgefährdenden Charakter der Fortsetzungsfolgen des Romans "Die Sünden der Söhne" rechtsfehlerfrei annehmen. Deshalb kann auf sich beruhen, ob sie heute in gleicher Weise entscheiden dürfte.
4.
Der Kunstvorbehalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS steht der Entscheidung der Bundesprüfstelle über die Aufnahme der indizierten Illustrierten in die Liste nicht entgegen. Die Prüfstelle hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Romanfolgen nicht der Kunst dienen. Der Grundsatz "Kunstschutz geht vor Jugendschutz" gilt entgegen BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] [110] nicht uneingeschränkt. Aus dem Wort "dient" in § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ergibt sich, daß nicht jedes Ergebnis künstlerischen Bemühens dem Jugendschutz schlechthin vorgeht, sondern nur ein solches, das ein bestimmtes Maß an künstlerischem Niveau besitzt. Dies beurteilt sich nicht allein nachästhetischen Kriterien, sondern auch nach dem Gewicht, das das Kunstwerk für die pluralistische Gesellschaft nach deren Vorstellungen über die Funktion der Kunst hat. Kunstwerke, die dem nicht genügen, können gegenüber den Erfordernissen des Jugendschutzes keinen Vorrang beanspruchen.
Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Kunst ist ein der Rechtsordnung vorgegebener Begriff, der als solcher einer generellen und objektiven Bestimmung nicht zugänglich ist. Wenn der Gesetzgeber den Begriff "Kunst" gleichwohl verwendet, kann es ihm nicht grundsätzlich verwehrt sein, ihm in seiner Funktion als Rechtsbegriff den für den jeweiligen Gesetzeszweck erforderlichen (relativen) Inhalt zu geben. Anders wäre eine Gesetzesanwendung nicht möglich.
Bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS handelt es sich nicht um eine Beschränkung der Kunstfreiheit allgemein oder in ihrem wesentlichen Kern, insbesondere auch nicht um die allgemeine Zurückdrängung von sogenanntem "Schmutz und Schund" (Knies, Schranken der Kunstfreiheit als verfassungsrechtliches Problem, 1967 S. 280/281; derselbe in NJW 1970, 15 [17]), sondern nur um eine Einschränkung der Freiheit, Kunstwerke auf ganz bestimmte Art und Weise zu verbreiten. Das künstlerische Kommunikationsinteresse wird hier - auch im Hinblick auf Kunstwerke, denen der Jugendschutz vorgeht - nicht unerfüllbar, da alle sonstigen Verbreitungsmöglichkeiten unberührt bleiben. Die Freiheit der Kunst umfaßt nicht das Recht, Kunstwerke in jeder Weise zu verbreiten und sie auch Unwilligen oder Unmündigen aufzudrängen.
"Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten." Die Kunstfreiheitsgarantie bedeutet "das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben" (BVerfGE 30, 173 [190]: Mephisto-Beschluß; BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - [DVBl. 1971, 888]). Die Freiheit der Kunst wird jedoch eingeschränkt durch das Gebot, die Würde des Menschen zu achten (vgl. BVerfGE 30, 173 [194]). Hierzu gehört es auch, Jugendliche vor sittlicher Gefährdung zu bewahren. Gerade die zeitgenössische Kunst ist vielfach nicht leicht verständlich (BGH GA 1961, 240). Sie enthält Elemente der Provokation und Aggression. Die durch die Begegnung mit derartigen Kunstwerken ausgelösten Eindrücke können für die geistig-seelische Entwicklung einer noch nicht ausgereiften Persönlichkeit nicht nur belastend und niederdrückend, sondern auch gefährlich im Sinne des§ 1 Abs. 1 GjS sein. Die Rechtsordnung kann davon ausgehen, daß der erwachsene Bürger in der Lage ist, selbstverantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich mit dieser Art von Kunstwerken auseinandersetzen will; Kinder und Jugendliche können eine solche Entscheidung nicht für sich selbst verantwortlich treffen. Trifft deshalb die Rechtsgemeinschaft für sie die Entscheidung, so verwirklicht sie damit den der Jugend zustehenden Anspruch auf Schutz vor ihr nicht gemäßer Kunstbegegnung.
Die anhand der vorstehenden Merkmale zu treffende Entscheidung darüber, ob ein Werk der Kunst dient, enthält nicht anders als die Entscheidung über die Eignung zur sittlichen Jugendgefährdung einen erheblichen Einschlag wertender Elemente und ist zeitgebunden. Auch sie fällt daher in den Beurteilungsspielraum der Prüfstelle. Für die gerichtliche Nachprüfung gelten die gleichen Grundsätze.
5.
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle erweist sich ferner nicht deswegen als fehlerhaft, weil sie eine Überdeckung der jugendgefährdenden Romanfolgen durch den übrigen Inhalt der Illustrierten verneint hat. Zu Recht hat die Bundesprüfstelle darauf hingewiesen, daß sich Illustrierte insoweit von Büchern unterscheiden. Die Jugendgefährdung eines Buches setzt voraus, daß es nach seinem Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS zu gefährden. Führt die Würdigung des Gesamtinhalts zu der Annahme, daß für sich betrachtet gefährdende Stellen durch den übrigen Inhalt des Buches überdeckt werden, ist eine Indizierung nicht zulässig. Eine Illustrierte enthält dagegen eine Vielzahl selbständiger Beiträge. Hier genügt der jugendgefährdende Inhalt eines Beitrages, um das gesamte Heft in die Liste aufzunehmen (so übrigens auch Urteil des Court of Appeal in London in dem Verfahren Regina v. Oz, Publications Inc. Ltd.: vgl. Law Report der "Times" vom 5. November 1971). Auf den - nach dem Vortrag der Klägerin einwandfreien - Inhalt der späteren Fortsetzungsfolgen des Romans kommt es nicht an.
6.
Eine Teilindizierung ist entgegen BVerwGE 27, 21 (29) nicht möglich. Die indizierten Illustrierten sind in sich abgeschlossene Druckerzeugnisse, die durch eine Teilindizierung verändert würden. Darüber hinaus würde eine Entfernung oder Schwärzung einzelner Seiten oder Teile auch den Erwachsenen jegliche Kenntnisnahme unmöglich machen. Dies ließe sich mit dem Zweck des Gesetzes nicht rechtfertigen und verstieße gegen das Übermaß verbot. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG I C 41.70 verwiesen.
7.
Die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 GjS hat die Bundesprüfstelle ermessensfehlerfrei verneint. Sie hat sich zur Begründung auf den erheblichen Grad der von den Romanfolgen ausgehenden Jugendgefährdung und die durch die Verbreitung in Lesemappen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch bestehende Vertriebslage berufen. Dies reicht aus, um das Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung ermessensfehlerfrei zu verneinen (BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [122]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer