Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1966, Az.: BVerwG V C 111.61
Rechtliche Ausgestaltung der Meinungsfreiheit im Rahmen des Jugendschutzrechtes; Rechtliche Qualifizierung der literarischen Thematisierung des perfekten Mordes; Anforderungen an die rechtliche Einordnung eines Buches als Unterhaltungszwecken dienender Illustriertenroman; Rechtliche Abgrenzung von Wissenschaftsliteratur und Unterhaltungsliteratur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 111.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.10.1961 - AZ: II A 1524/60
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 3 GG
- § 1 GjS
- § 184 StGB
- § 2 Abs. 1 GjS
Fundstellen
- BVerwGE 23, 104 - 111
- AS 23, 104
- DVBl 1967, 686-688 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 944 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 647-650 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 164
- MDR 1966, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1966, 283
- NJW 1966, 2374-2377 (Volltext mit amtl. LS)
- R.d. Jug 1966, 191
- VerwRspr 18, 24 - 31
- VerwRspr. 18, 24
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS.
- 2.
Dient eine Schrift im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS der Kunst, so darf sie in keinem Falle indiziert werden. Eine Interessenabwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin verlegte im Jahre 1958 in einer ihrer Taschenbuchreihen unter der Bezeichnung Kriminalroman die Druckschrift "D." des amerikanischen Schriftstellers J.. Die amerikanische Originalfassung mit dem Titel "T." war erstmalig 1934 erschienen. Die von Hilde S. und Peter de M. besorgte deutsche Übersetzung war zunächst im Jahre 1950 in Buchform im R.-Verlag veröffentlicht worden.
Auf Antrag des Niedersächsischen Kultusministers nahm die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften die Druckschrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt: Die Gesamtkonzeption und die suggestiv dargestellte Gesamthandlung müßten auf Jugendliche einen sozialethisch verwirrenden Einfluß ausüben. Vorgeführt werde in mehreren Variationen das Thema des "perfekten Mordes", der schließlich auch gelinge und begangen werde aus dem Motiv des stellenweise geradezu verherrlichten Ehebruchs und der sich in einer das ganze Buch beherrschenden schwülen Atmosphäre hemmungsloser sexueller Triebhaftigkeit ereigne. Dieser charakterlich und sozialethisch depravierenden Gesamtatmosphäre stehe nichts Positives gegenüber. Weder irgendwelche eingefügten Reflexionen noch der Gang der Handlung gäben dem Leser Gelegenheit, sich von den geradezu als zwangsläufig dargestellten Schwerverbrechen zu distanzieren und sich des furchtbaren Unrechts des ehebrecherischen Paares bewußt zu werden. Der Schluß des Romans - das tragische Ende des Paares - sei weder durch das vorhergehende verbrecherische Geschehen bedingt, noch als das Walten einer ausgleichenden Gerechtigkeit dargestellt. Er sei vielmehr willkürlich, nicht überzeugend und daher ebenfalls nicht geeignet, die negativen Wirkungen der Darstellung zu eliminieren. Der Gesamteindruck bleibe daher geeignet, die Entwicklung sittlicher Maßstäbe bei Jugendlichen und lebensunerfahrenen Lesern ernstlich zu beeinträchtigen. Es müßten auch eine Reihe von Einzelszenen als jugendgefährdend beanstandet werden, weil sie teils eine verrohende Wirkung hätten, teils die sexuelle Phantasie jugendlicher Leser in erziehungswidriger Weise anregen würden. Die Schrift sei kein Kunstwerk im Sinne des Kunstvorbehalts des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS. Sie überschreite nicht das Niveau eines zu Unterhaltungszwecken gebrachten Illustriertenromans, als welcher sie auch unter dem Titel "ich hab's getan" im Jahre 1950 in der "Neuen Illustrierten" vorveröffentlicht worden und Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wegen Vergehens gegen § 184 StGB geworden sei. In ihr walte nicht das höhere Interesse der Kunst ob. Sie gehöre vielmehr zur nichtkünstlerischen Unterhaltungsliteratur und tendiere eher zum Spannungsreißer als zum psychologischen oder psychopathologischen Roman. Ein Fall geringerer Bedeutung liege wegen der Verbreitung als Taschenbuch nicht vor.
Gegen die Aufnahme der Druckschrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, daß das beanstandete Werk der Kunst diene und auch nicht jugendgefährdend sei.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften aufgehoben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt: Zwar sei die Schrift nach ihrem Gesamteindruck und nach den in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen angegebenen Einzelheiten des Handlungsablaufs geeignet, Jugendliche sittlich zu gefährden. Es liege auch kein Fall von geringerer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 GjS vor. Jedoch sei die Aufnahme der Schrift durch den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Stützung ihrer Darlegungen hat die Klägerin ein Gutachten der Berliner Journalistin Karena N. überreicht. Die Gutachterin kommt hierin zu dem Schluß, daß das Werk der Kunst diene und auch nicht jugendgefährdend sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und hat zwei Gutachten vorgelegt:
Das Gutachten des Professors Ar. Hans Sp., ord. Professor des öffentlichen Rechts an der Universität M. enthält Ausführungen über den Begriff und die Schranken der in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit der Kunst unter besonderer Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS.
Im Gutachten des Professors Dr. Wilhelm E. ord. Professor an der Philosophischen Fakultät der Freien Universität B. werden die Fragen behandelt, von welchem Rang ein Druckerzeugnis sein müsse, um unter den zeitgenössischen Romanen als Kunstwerk gelten zu können, wann eine Schrift als "der Kunst dienend" angesehen werden könne und ob die Schrift "D." von C. ein Kunstwerk sei oder eine Schrift, die der Kunst diene.
II.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) - GjS - dürfen Schriften, auch wenn sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 GjS erfüllen, u.a. dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen. Im vorliegenden Falle findet der sogenannte Kunstvorbehalt Anwendung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schrift jugendgefährdend im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS ist.
Die Zusammenstellung von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre klingt deutlich an Art. 5 Abs. 3 GG an. Andererseits unterscheiden die beiden Vorschriften sich dadurch, daß es in dem Grundgesetz schlechthin heißt: "Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei", während das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften den Vorbehalt davon abhängig macht, daß die Schrift der Kunst usw. dient.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt keine Anhaltspunkte dafür, ob und welchen Sinn die Abweichung des Wortlautes vom Grundgesetz hat. Auch der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Aus ihm ist einerseits entnommen worden, daß der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS nur für Schriften von besonderem künstlerischen Wert gelte, weil nur das, was den künstlerischen Besitz des Volkes bereichere, der Kunst diene. Andererseits ist dieser Auslegung entgegengehalten worden, daß sie mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar sei, weil der Dienende eine geringere Stellung einnehme als der Empfänger der Dienste.
Entscheidend dürfte sein, daß Art. 5 Abs. 3 GG schlechthin "Kunst" schützt, nicht aber nur Kunst von besonderem Wert. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften würde also, wenn die Kunstklausel seines § 1 Abs. 2 Nr. 2 eine Indizierung nur solcher Schriften ausschlösse, die den künstlerischen Besitz des Volkes bereichern, gegen Art. 5 Abs. 3 GG verstoßen, da das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften den Kunstvorbehalt des Grundgesetzes nur wiederholen oder für seine Zwecke erweitern, nicht aber einschränken kann.
Zur Wahl steht somit für die Gesetzesauslegung nur, ob das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften lediglich den Kunstvorbehalt des Grundgesetzes wiederholt oder ob es ihn dahin erweitert, daß, wie es auch der Auffassung des Oberbundesanwalts entspricht, hier nur "überhaupt ein künstlerisches Streben überwiegend seinen Niederschlag gefunden haben müsse" (Stein in JZ 1959, 721; Potrykus, Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Bem. 19 zu § 1). Denn anders als eine Einschränkung des Kunstvorbehalts gegenüber dem Art. 5 Abs. 3 GG wäre in dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften eine Erweiterung des Kunstvorbehalts gegenüber dem Art. 5 Abs. 3 GG zulässig, da das Grundgesetz keine spezielle Anweisung an den Gesetzgeber enthält, für jugendgefährdende Schriften, die nicht zur Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG gehören, die Indizierung vorzuschreiben. Die Tragweite des Kunstvorbehalts, der die Indizierung einer Schrift auch dann ausschließt, wenn sie jugendgefährdend ist, spricht dafür, daß dieser Kunstvorbehalt lediglich den Art. 5 Abs. 3 GG wiederholt, ihn also nicht erweitert.
Der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS kommt also nur zur Geltung, wenn es sich "um ein ernst zu nehmendes Kunstwerk" handelt (Becker-Seidel, Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Bem. 12 zu § 1). Der Unterschied gegenüber der vorstehend erwähnten Auffassung dürfte nicht erheblich sein, da auch diese nicht bereits ein künstlerisches Streben als ausreichend ansieht, sondern verlangt, daß dieses Streben in dem Werk überwiegend seinen Niederschlag gefunden haben müsse, das aber nicht von besonderem Wert zu sein braucht. Es ergibt sich damit die Frage, was ein Kunstwerk ist.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem sogenannten Sünderin-Urteil (BVerwGE 1, 303 [305]) ausgeführt, ein Spielfilm sei - ungeachtet seines künstlerischen Wertes, der nicht zur Entscheidung des Gerichts stehe - ein Erzeugnis der Kunst in gleicher Weise wie etwa ein Roman oder ein Theaterstück, die erdachte Handlungen zum Gegenstand hätten, ohne zugleich erkennbar eine bestimmte Stellung zu irgendwelchen Problemen zu beziehen. Auf eine Anfrage des V. Senats hat der I. Senat erwidert:
"Der I. Senat tritt der Ansicht des V. Senats bei, daß nicht alle Literaturerzeugnisse, die erdachte Handlungen zum Gegenstand haben, bereits deshalb Erzeugnisse der Kunst seien. Die entgegengesetzte Meinung liegt auch nicht dem Urteil des I. Senatsvom 21. Dezember 1954 - BVerwG I C 14.53 - zugrunde. Die entsprechenden Ausführungen in diesem Urteil können nur im Zusammenhang mit dem Fragenkreis beantwortet werden, den der Film "Die Sünderin" aufwarf. Gegen den Film war der Vorwurf erhoben worden, daß er das Dirnentum und den Selbstmord weltanschaulich verherrliche. In Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf wurde der Vergleich mit dem Roman oder Theaterstück gezogen, die erdachte Handlungen zum Gegenstand haben, ohne zugleich erkennbar eine bestimmte Stellung zu irgendwelchen Problemen zu beziehen. Keineswegs sollten mit diesem Kriterium aber nunmehr alle schriftlichen Erzeugnisse, die ihm entsprachen, in den Rang eines Kunstwerks erhoben werden. Im Senat wurde damals vielmehr der Standpunkt vertreten, daß z.B. Groschenromane u.ä. schon deshalb nicht unter den Begriff der Kunst fallen, weil sie selbst nicht den Anspruch erheben, als künstlerische Erzeugnisse bewertet zu werden."
Der V. Senat ist also durch BVerwGE 1, 303 in der Auslegung des Begriffs "Kunst" nicht gebunden.
Die nach dem Vorstehenden auch von dem I. Senat nicht vertretene Auffassung, daß jeder eine erdachte Handlung enthaltende Roman ein Kunstwerk sei, würde sich ebenfalls der erkennende Senat nicht zu eigen machen. Einer derartigen Auslegung stände - jedenfalls für das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - schon die Erwägung entgegen, daß dann Romane grundsätzlich nicht indiziert werden dürften, ein Ergebnis, das mit dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht vereinbar wäre. Das Berufungsurteil definiert den Begriff "Kunst" mit v. Mangoldt-Klein (Anm. X 3 zu Art. 5 GG) im Anschluß an "Der Große Brockhaus" (16. Aufl. Bd. 6 S. 706) als die "Gestaltung eines geistigseelischen Gehalts durch eigenwertige Form nach bestimmten Gesetzen". In der 15. Aufl. (Bd. 10 S. 711) bestimmte "Der Große Brockhaus" Kunst als die "auf schöpferischer Begabung beruhende Erzeugung ästhetisch wirksamer Gebilde". Nach Emrich (Gutachten S. 5), dessen Gutachten, soweit es sich in ihm nicht um Rechtsfragen wie die Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Kunst" handelt, hier nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern als Bestandteil der Ausführungen des Oberbundesanwalts zu werten ist, der das Gutachten vorgelegt hat, besteht die spezifisch künstlerische Gestaltung eines literarischen Werkes darin, daß die jeweiligen Gehalte und Formen, die der Autor als Stoff oder Vorwurf übernimmt oder durch seine Einbildungskraft hervorbringt, kompositorisch und sprachlich in ein Beziehungsgewebe gebracht werden, durch das die einzelnen Inhalte und Formen aus ihrer spezifisch historischen Begrenztheit oder Einseitigkeit befreit werden und einen Bedeutungsreichtum entfalten, der nie zu Ende reflektiert werden kann und repräsentative bzw. symbolische Bedeutung auch für andere Lebensformen, Zeiten und Vorstellungen aus sich zu entwickeln vermag.
Es ist für die Auslegung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (ebenso wie für die des Grundgesetzes) nicht ausschlaggebend, welche Begriffsbestimmung im einzelnen gewählt wird. Die Gestaltung eines geistigseelischen Gehalts durch eigenwertige Form nach bestimmten Gesetzen ist ohne schöpferische Begabung nicht möglich und ergibt auch einen von einer spezifisch historischen Begrenztheit befreiten, unendlichen Bedeutungsreichtum. Mit jeder dieser austauschbaren oder ähnlichen Begriffsbestimmungen wird eine untere Grenze festgelegt und die unterhalb ihrer liegende anspruchslose Unterhaltungsliteratur ausgeschieden.
Das ist dasselbe, wie wenn von Hartlieb (Grundgesetz, Pflichtzensur und Selbstkontrolle in UFITA Bd. 28, 1959, S. 32 [46]) unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG nur echte Kunst bringen will. Es ist aber etwas anderes, als wenn verlangt wird, daß die Kunstwerke "hochwertig" sein müßten (vgl. von Hartlieb a.a.O. S. 39). Spanner (Gutachten S. 23) ist der Ansicht, Art. 5 Abs. 3 GG biete keine Anhaltspunkte dafür, daß das Grundgesetz hier wirklich nur die "echte", im Sinne der gehobenen Kunst schützen wollte. Dieser Anhaltspunkt ergibt sich aber schon aus dem Wortlaut. Denn Nichtkunst ist eben keine Kunst, und eines Anhaltspunktes bedarf es nicht für diese Verneinung, vielmehr für die Annahme, daß das Grundgesetz entgegen seinem Wortlaut die Nichtkunst der Kunst gleichstelle. Dann verschiebt sich, wie von Hartlieb (a.a.O. S. 46) richtig erkannt hat, auch das Problem der der Kunstfreiheit gezogenen Schranken.
Es ist nicht angängig, den Kunstbegriff dadurch auszuhöhlen, daß die Nichtkunst der Kunst gleichgestellt wird und dann unter Berufung auf diese Gleichstellung auch die Freiheit der echten Kunst einzuschränken. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß für Wissenschaft, Forschung und Lehre das gleiche gilt wie für die Kunst, daß also dann die in den äußeren Formen der Wissenschaft usw. einhergehende unwissenschaftliche Betätigung und deren Erzeugnisse der echten Wissenschaft gleichzustellen wären, mit dem Ergebnis, daß dann auch hier ein praktisches Bedürfnis entstände, die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre einzuengen.
Die Behauptung Sp. (Gutachten S. 81), der Verfasser eines Kriminalromans werde in seiner künstlerischen Betätigung und dem Vertrieb seines Werkes durch Beschränkungen nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nur unwesentlich eingeschränkt, widerspricht den sich nach dem Gesetz aus der Indizierung ergebenden weitgehenden Folgen. Es handelt sich hier um praktisch fast einem Verbot gleichkommende Maßnahmen, die nur auf Grund eines Gesetzes möglich sind.
Sp. (Gutachten S. 90) pflichtet L. (Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 131) insoweit bei, als er bei einer Kollision von Grundrechtsbestimmungen die Schlichtung eines aus der Verfassung nicht lösbaren Konflikts grundsätzlich nicht dem Richter, sondern dem Gesetzgeber überlassen will. Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Grenzen für die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nach dem Grundgesetz gelten. Jedenfalls hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften von etwaigen Möglichkeiten zur Beschränkung der Kunstfreiheit keinen Gebrauch gemacht. Er war auch nicht durch irgendwelche Bestimmungen des Grundgesetzes verpflichtet, dem Jugendschutz hier den Vorrang vor der Kunstfreiheit zu geben, zumal die Indizierung einer Schrift nicht nur in die Rechte des Autors und des Verlegers eingreift, sondern auch in das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht der Erwachsenen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Der Wortlaut des Gesetzes ist hier so eindeutig, daß auch an dem Sinn keine Zweifel möglich sind. Wenn der Kunstvorbehalt keine absolute Geltung hätte haben sollen, sondern eine Interessenabwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit hätte stattfinden sollen, hätte die Bestimmung etwa lauten müssen: "Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn das Interesse an der Kunstfreiheit das Jugendschutzinteresse überwiegt."
Diese Auffassung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der amtlichen Begründung (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1101 vom 28. Juni 1950 S. 11) heißt es, daß angesichts der Fassung des Art. 5 GG und der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 GG auf Art. 5 Abs. 3 GG davon ausgegangen werden muß, "daß der Gesetzgeber die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft höher bewertet hat als den Schutz der Jugendlichen". Die Ansicht Sp. (Gutachten S. 95), daß damit keine absolute Schrankenlosigkeit der Kunst postuliert worden sei, ist jedenfalls bezüglich des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften lediglich eine Annahme, die in Widerspruch zu dem Wortlaut, dem Sinn und der amtlichen Begründung des Gesetzes steht. Sp. meint zwar (Gutachten S. 95), da die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG keine absolute Freiheit gewähre, gewähre auch der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS insoweit keine absolute Ausnahme von der Anwendung des § 1 Abs. 1 GjS, sofern sich eine der dargelegten Beschränkungen der Kunstfreiheit als durchschlagend erweise. Sp. läßt hier unberücksichtigt, daß die Indizierung keine durch das Grundgesetz vorgeschriebene Maßnahme ist, daß der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit hatte, sie für den Kunstbereich völlig auszuschließen, und daß der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch nicht auf Grund irgendwelcher Bestimmungen des Grundgesetzes verpflichtet war, hier dem Jugendschutzinteresse den Vorrang vor der Kunstfreiheit zu geben, zumal die Indizierungsmaßnahmen auch in das Recht der Erwachsenen auf Informationsfreiheit eingreifen.
In einer Auseinandersetzung mit dem sogenannten Sünderin-Urteil (BVerwGE 1, 303) hat sich M. (BayVBl. 1955, 215 [216]) dagegen ausgesprochen, daß ein Grundrecht nicht in Anspruch genommen werden dürfe, wenn dadurch ein anderes Grundrecht verletzt würde. Mit Zustimmung von Sp. (Gutachten S. 89) wendet M. gegen diese allgemeine Feststellung ein, "daß danach stets die Kunstfreiheit das schwächere Grundrecht wäre, das vor jedem anderen Grundrecht zurückweichen müßte, während sicherlich im Konfliktsfall eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Grundrechten vorgenommen werden muß und womöglich die Kunstfreiheit das andere Grundrecht zurückdrängt". Sp. bemerkt hierzu a.a.O., dies müsse um so eher der Fall sein, als das Fehlen irgendeines Gesetzesvorbehalts in Art. 5 Abs. 3 GG, wie schon wiederholt hervorgehoben, eine Vermutung zugunsten möglichster Freiheit der Kunst begründe. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu beachten sein, daß die Kunstfreiheit nicht zu den verwirkbaren Grundrechten gehört. Das Problem des Verhältnisses der Grundrechte zueinander bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn die Güterabwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit im Rahmen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften hat nach der treffenden Formulierung des Oberbundesanwalts "der Gesetzgeber selbst vorgenommen. Kunstschutz geht vor Jugendschutz. Das ist der Preis für das Grundrecht der Kunstfreiheit."
Das Berufungsgericht hat die Feststellung, daß der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS auf die indizierte Schrift "Die Rechnung ohne den Wirt" Anwendung findet, rechtlich bedenkenfrei getroffen. Wenn die Beklagte meint, der Verlag U. bringe in der "Krimi-Reihe" das heraus, was er selbst nicht als Kunst ansehe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß es sich hier ausschließlich um die künstlerische Bewertung des indizierten Buches "Die Rechnung ohne den Wirt" handelt und nicht um die generelle literarische Bewertung der Kriminalromane, daß die Aufteilung einer Verlagsproduktion nach stofflichen Gesichtspunkten keinen Maßstab für die Bewertung der einzelnen veröffentlichten Bücher bietet, daß es sich bei der hier zur Erörterung stehenden Schrift, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht um einen Kriminalroman im eigentlichen Sinne handelt, und daß es in der sogenannten schöngeistigen Literatur keine Gattung gibt, die eine künstlerische Gestaltung ausschlösse, wofür aus dem Gebiet der Kriminalgeschichten über die in dem Berufungsurteil genannten Beispiele hinaus zahlreiche weitere vorliegen.
Der Anerkennung eines Buches als Kunstwerk stände es auch nicht entgegen, wenn der Verlag selbst es nicht als ein solches ansähe. Denn die Geschichte des Buchwesens bietet, wie allgemein bekannt ist, genügend Beispiele dafür, daß Verleger ihnen zur Veröffentlichung angebotene Manuskripte in Verkennung ihres Wertes abgelehnt haben. Die Schrift "D." ist auch, abgesehen davon, daß sie zunächst in Amerika erschienen war, vor ihrer Veröffentlichung in der Kriminalreihe des Ullstein-Verlages von dem R.-Verlag in Buchform herausgegeben worden.
Die Beklagte hat auch noch geltend gemacht, das Buch enthalte Unrichtigkeiten, welche die geringe Achtung des Verfassers vor seinem Werk bezeugten, und sei auch deshalb kein Kunstwerk. Demgegenüber genügt ein Hinweis auf die bekannten Worte, daß auch Homer mitunter geschlafen und Goethe sich geirrt hat. Wenn dies Werken der großen Kunst nachgesehen wird, kann es auch bei Erzeugnissen bescheideneren Kunstranges nicht mit ihrer Eigenschaft als Kunstwerk unvereinbar sein. Im übrigen ist die Eigenschaft eines Werkes als Kunstwerk auch nicht schlechthin davon abhängig, daß sein Urheber es als Kunstwerk betrachtet oder hat schaffen wollen.
Unerheblich ist es schließlich, wenn die Beklagte das indizierte Buch als "niederziehend" empfindet. Dieser wohl durch die auch von E. in seinem Gutachten erwähnte, von ihm auf das soziale Niveau der Hauptperson zurückgeführte, Derbheit und zum Teil Roheit der geschilderten Vorgänge hervorgerufene Eindruck ergibt sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur bei einer vordergründigen Betrachtung des Buches, nicht aber bei aufmerksamer Lektüre, und steht der Anerkennung des Buches als Kunstwerk um so weniger entgegen, als ähnliche vordergründige Eindrücke von zahlreichen Werken der Weltliteratur ausgehen. Die aufmerksame Lektüre zeigt vielmehr, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist, "eine schicksalhafte Verflechtung", die auch den späteren Unfalltod der Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Geliebten ihren Ehemann ermordet hatte, und die den Mörder für den von ihm nicht verschuldeten Unfalltod der Ehefrau treffende Todesstrafe "als Sühne im Sinne einer unerforschlich waltenden Gerechtigkeit für ihr auf hemmungsloser Triebhaftigkeit beruhendes Verbrechen erkennen läßt".
Das Berufungsgericht meint zwar, daß sich dies nur dem reifen Leser erschließt, während E. der Ansicht ist, daß gerade jugendliche Menschen sehr aufmerksam lesen (Gutachten S. 28). Doch kann dies hier dahingestellt bleiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, kommt es auf den Eindruck, den eine Schrift auf jugendliche Leser macht, nur für die Frage der Eignung einer Schrift zur Jugendgefährdung an, für die künstlerische Bewertung einer Schrift hingegen auf die Auffassung der für Fragen der Kunst aufgeschlossenen, reifen und lebenserfahrenen Menschen.
Der bei nur oberflächlicher Lektüre niederziehende Charakter der Schrift wird, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist,
"durch den Gesamtcharakter der Schrift als Kunstwerk überdeckt ... mit anderen Worten veredelt die künstlerische Gestaltung und Sinngebung im vorliegenden Falle die Schilderung der krassen und anstößigen Details, durchgeistigt sie und hebt sie über den geschlechtlichen Reiz hinaus".
Da somit das Berufungsgericht seiner Entscheidung mit Recht den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zugrunde gelegt hat, war die Revision der Beklagten in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen