Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1966, Az.: BVerwG V C 47.64
Verbreitung jugendgefährdender Schriften; Einschränkung der Zensur durch den Kunstvorbehalt; Kunstbegriff und Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 47.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.05.1967 - AZ: II A 1127/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- § 86 VwGO
- § 108 VwGO
- § 137 VwGO
- § 1 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
- § 1 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1905
- § 2 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1905
Fundstellen
- BVerwGE 25, 318 - 330
- DVBl 1967, 688-692 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 456-458 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 520-522 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1483-1486 (Volltext mit amtl. LS) "Kunstvorbehalt des GjS"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schriften, die eines der in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS aufgeführten Merkmale erfüllen, sind in der Regel als jugendgefährdend anzusehen, ohne daß es im Einzelfalle einer näheren Prüfung bedürfte, ob ihre Lektüre geeignet ist, eine sozialethische Fehlentwicklung der Jugend herbeizuführen.
- 2.
Für die Eignung einer Schrift zur sittlichen Gefährdung genügt nicht schon jede bloße Möglichkeit einer sittlichen Gefährdung; diese muß vielmehr aus vorhandenen Anzeichen ablesbar, also voraussichtlich, braucht aber nicht offensichtlich zu sein.
- 3.
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften dient dem Schutz der durchschnittlichen Kinder oder Jugendlichen.
- 4.
Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Druckschrift durch den Tatrichter daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt.
- 5.
Der Kunstbegriff des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist enger als der Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes.
- 6.
Der Anwendbarkeit des Kunstvorbehaltes steht es nicht entgegen, daß eine Druckschrift Meinungsäußerungen enthält.
- 7.
Ist es nicht eindeutig, ob eine Druckschrift jugendgefährdend ist oder unter den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS fällt, so ist hierüber durch Einholung von Gutachten gerichtlicher Sachverständiger Beweis zu erheben.
- 8.
Die Vorschrift, daß eine zur Jugendgefährdung geeignete Schrift nicht indiziert werden darf, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, ist auch auf schöngeistige Literatur anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin verlegte im Jahre 1962 die Druckschrift "Dein Sohn läßt grüßen" des Autors Ulrich S.. Auf Antrag des Bundesministers des Innern nahm die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende. Schriften die Druckschrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es u.a.: Die zahlreichen sexualbezüglichen Schilderungen der Schrift überstiegen zwar erheblich das Maß des für Jugendliche Zuträglichen. Sie seien indessen für die Indizierung der Schrift nicht ausschlaggebend gewesen. Die jugendgefährdende Wirkung beruhe vielmehr auf ihrer Konzeption der einseitigen und verzerrten Darstellung der intellektuellen Jugend und der guten Gesellschaft von heute. Die geschilderten Mädchen seien nahezu ausnahmslos bereit, sich als Sexualobjekte gebrauchen zu lassen, sich "einfach hinzulegen", wenn man "es" von ihnen verlange. Dem entsprächen die Kommentare der Halbwüchsigen, in deren Jargon sie als "Bienen", "geile Schachteln", "Pißnelken", "Puppen", "Objekte zum Ausziehen" und als "Ware" bezeichnet würden.
Die Jungen selbst seien ausschließlich beherrscht von Gier, Trieb und Wollust und besessen von Chauvinismus und Rassenwahn. Sie seien kalt, bösartig, berechnend und brutal, benähmen sich wie abgebrühte Ganoven und schreckten vor keiner Schändlichkeit zurück. Die Erwachsenen seien noch um einiges gemeiner und niederträchtiger gezeichnet. S. stelle sie ausnahmslos dar als Scheinheilige, Opportunisten, kalte Rechner, Heuchler, Korrupte, kulturlose Genußmenschen oder Kümmerlinge. Mit diesem Zustand der Erwachsenenwelt werde alle Niedertracht und Gemeinheit der Jungen gerechtfertigt.
Daß es sich um eine in hohem Grade einseitige und verzerrte Darstellung handele, könne zwar von Erwachsenen, nicht aber von Jugendlichen erkannt werden. Das um eine anständige Haltung bemühte junge Mädchen beispielsweise müsse sich nach der Lektüre des Buches als rückständig empfinden und werde im Konfliktsfall um so leichter unterliegen, als es danach der Überzeugung sein könne, sich einer allgemeinen Übung anzuschließen. Der Jüngling werde sich bei allen Untaten, zu denen er versucht oder verleitet werden könnte, durch das Verhalten der geschilderten Schülerclique bestätigt sehen. Auf diese Weise führe die oberflächliche und vielfach in frivoler Weise an der wahren Problematik vorbeigehende Darstellung zu dem Ergebnis, daß die richtunggebende Wahrheit auf den Kopf gestellt werde. Für den unerfahrenen und kritiklosen Jugendlichen werde durch diese Schrift das Abnorme zur Norm.
Zur Frage der Anwendung des Kunstvorbehalts sei die Meinung der in diesem Fall zur Entscheidung berufenen Besetzung der Bundesprüfstelle geteilt gewesen. Einige Mitglieder hätten die Schrift als einen ernsthaften Versuch gewertet, ein echtes schriftstellerisches Anliegen mit künstlerischen Mitteln zu gestalten. Die der Bestimmung des § 13 GjS genügende Mehrheit habe die Anwendbarkeit des Kunstvorbehalts jedoch verneint. Sie sei der Meinung, daß es dem Autor nicht gelungen sei, den Gegenstand seiner Darstellung zu einem Kunstwerk zu verdichten. Die Schrift enthalte einige wenige großartige Passagen. Sie offenbare auch ein schriftstellerisches Talent. Es möge auch sein, daß alles, was der Autor darstelle, einer Wirklichkeit entspreche. Jedoch handele es sich dann nur um eine rohskizzenhafte Teilwirklichkeit, durch deren fast filmische Herausblendung kein wahrheitsgemäßes künstlerisches Bild entstehe. Man könne die Darstellung zwar als Meinungsäußerung des Autors anerkennen und würdigen. Ein Kunstwerk sei die Schrift jedoch nicht.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
die Entscheidung Nr. 1162 der Beklagten vom 5. Oktober 1962 aufzuheben.
Zur Begründung dieses Antrags beruft sie sich in erster Linie auf den Kunstvorbehalt und vertritt den Standpunkt, die Frage, ob das Werk der Kunst diene, könne nur durch Sachverständige beurteilt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
In den Gründen führt das Berufungsgericht u.a. aus: Im Ergebnis sei dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß die Druckschrift geeignet sei, Jugendliche sittlich zu gefährden, wobei die Wirkung nicht nur auf den Durchschnitt, sondern auch auf den anfälligen Teil der Jugend zu berücksichtigen sei. Es greife im vorliegenden Fall auch keiner der Vorbehalte des § 1 Abs. 2 GjS ein. Die etwaige sozialkritische Tendenz des Autors vermöge die Anwendung der Nr. 1 nicht zu rechtfertigen, denn die Indizierung sei nicht dieser Tendenz wegen geboten. Die Sehriff unterfalle auch nicht dem Kunstvorbehalt der Nr. 2. Ausgehend von der dem Großen Brockhaus Dd. 6 S. 706 entnommenen Begriffsbestimmung, Kunst sei "die Gestaltung eines geistigseelischen Gehalts durch eine eigenwertige Form nach bestimmten Gesetzen", stellt das Berufungsgericht fest, es müsse zur Erfüllung des Begriffstatbestands mindestens eine Qualität des Geschaffenen gefordert werden, die nach Form und Inhalt ein schöpferisches Ingenium erkennen lasse. Von Erzeugnissen minderer Art wie etwa bloßer Unterhaltungsliteratur oder Produkten der Tagesschriftstellerei müßten die zur Kunst zu rechnenden Schriften geschieden sein durch eine Grenze, die der hierfür aufnahmebereite und aufnahmefähige, lebenserfahrene und reife Mensch erfassen könne. Der mißlungene Versuch, ein Werk von solcher Qualität zu schaffen, genieße nicht den Schutz des Kunstvorbehalts. Diesen an eine Kunst zu stellenden Ansprüchen genüge die streitbefangene Schrift nicht. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Aufklärung dieses Punktes durch Einholung von Sachverständigen-Gutachten zu vertiefen. Das erübrige, sich deshalb, weil der Senat hinsichtlich der Richtigkeit seiner Einschätzung des Ranges der Schrift keinerlei Zweifel hege.
Entscheidungsgründe
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) - GjS - sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Nach Satz 2 zählen dazu vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1966 (BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [114]) ausgeführt hat, ist in Satz 2 das Wort "unsittlich" nicht im allgemeinen ethischen, sondern im sexuellen Sinne zu verstehen. Unsittlich ist eine Druckschrift also, wenn sie nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen (vgl. Schwarz-Dreher, StGB, 28. Auflage, Bem. 2 A zu § 184 und Schönke-Schröder, StGB, 12. Auflage, Bern. II 2 zu § 184 sowie die bei beiden angegebene Rechtsprechung). Derartige Schriften sind ebenso wie Schriften, die eines der anderen in Satz 2 aufgeführten Merkmale erfüllen, in der Regel als jugendgefährdend anzusehen, ohne daß es im Einzelfalle einer näheren Prüfung bedürfte, ob ihre Lektüre geeignet ist, eine sozialethische Fehlentwicklung der Jugend herbeizuführen.
Da das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Art des Vertriebs des indizierten Buches zutreffend verneint hat, daß es sich um einen Fall von geringer Bedeutung nach § 2 GjS handele, war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 GjS gegeben sind.
Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das Buch "Dein Sohn läßt grüßen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS unsittlich ist, nicht Stellung genommen. Diese Frage ist auch zu verneinen.
Liegt demnach kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS vor, so kommt es darauf an, ob das Buch, ohne unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS zu sein, geeignet ist, im Sinne des Satzes 1 Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Dabei hält der Senat daran fest, daß unter einer sittlichen Gefährdung im Sinne des Satzes 1 eine sozialethische Begriffsverwirrung zu verstehen ist (vgl. BVerwGE 23, 112 [BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63] [114]). Allerdings genügt nicht schon jede bloße Möglichkeit einer sittlichen Gefährdung, diese muß vielmehr aus vorhandenen Anzeichen, auch aus der Erfahrung ablesbar sein, es muß sich um die naheliegende Gefahr eines ernsthaften Entwicklungsschadens für Kinder oder Jugendliche im sittlichen Bereich handeln (Potrykus, GjS, Bem. 4 zu § 1). Wenn unter dem von dem Berufungsgericht wohl im Anschluß an BGHSt 8, 80 [83] gebrauchten Begriff der "mutmaßlichen" Wirkung dies verstanden wird, sind gegen die Verwendung des Wortes "mutmaßlich" keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Deutlicher ist allerdings wohl der von Potrykus a.a.O. gebrauchte Ausdruck "voraussichtlich". Denn ob eine Schrift geeignet ist, jugendgefährdend zu wirken, muß nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, wenn eine Indizierung beschlossen werden soll. Dabei ist auch die Lebenserfahrung als Erkenntnismittel zu verwerten. Dagegen würde es eine nicht gedeckte Einschränkung des Gesetzes bedeuten, wenn - wie es in einem anderen Indizierungsverfahren seitens des betroffenen Verlegers geschehen ist - verlangt würde, daß die jugendgefährdende Wirkung einer Schrift "offensichtlich" sein, die zu indizierende Schrift also die jugendgefährdende Wirkung für jeden sichtbar "auf der Stirn" tragen müsse. Einer derartigen Auslegung des Gesetzes stände auch entgegen, daß abweichend von dem in § 1 Abs. 1 GjS gebrauchten Wortlaut in § 6 des Gesetzes ausdrücklich eine "offensichtlich" schwere Gefährdung verlangt wird. Insoweit sind gegen das Berufungsurteil also keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Hingegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es meint, daß bei diesem objektiven Gefährdungstatbestand die Wirkung nicht nur auf den Durchschnitt, sondern auch auf den besonders anfälligen Teil der Jugend zu berücksichtigen sei.
Für die Berücksichtigung auch des anfälligen Teiles der Jugend haben sich ausgesprochen: Schilling in RdJ 1956, 40; Potrykus, GjS, Bem. 4 zu § 1; Becker in NJW 1956, 519; OVG Münster vom 22. November 1955, EJF, F 2 Nr. 2; BGHSt 8, 80 (83, 86, 87) [BGH 14.07.1955 - 1 StR 172/55]. A. M.: Berthold in NJW 1955, 1604; Riedel, GjS, 1953, S. 67/68.
Zugunsten der Einbeziehung der besonders anfälligen Jugend wird geltend gemacht, daß es "den sogenannten Durchschnittsjugendlichen ... in dieser Allgemeinheit gar nicht gibt" (Potrykus unter Berufung auf Schilling und das OVG Münster). Auch und gerade der infolge Anlage, mangelhafter Erziehung oder ungünstiger Wohnverhältnisse für schädliche Einflüsse besonders anfällige Jugendliche bedürfe des Schutzes des Gesetzes (BGHSt 8, 80 [83]). Es verhalte sich hier nicht anders als bei Erregern körperlicher Krankheiten; kein verständiger Mensch werde z.B. die Gefährlichkeit des Erregers der Kinderlähmung deshalb bestreiten, weil nur wenige von den zahlreichen Kindern, die mit ihm in Berührung kommen, tatsächlich erkrankten (BGHSt 8, 80 [87]).
Das Gesetz erwähnt weder die besonders behüteten noch die besonders gefährdeten Jugendlichen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt ebenfalls, worauf auch der Oberbundesanwalt in einem anderen Verfahren ("Die Rechnung ohne den Wirt" von Cain) ebenso wie Berthold (a.a.O.) hingewiesen hat, keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Berücksichtigung der besonders anfälligen Jugend. Schon diese beiden Umstände (Wortlaut und Entstehungsgeschichte) sprechen also dafür, daß mit Kindern und Jugendlichen weder die besonders behüteten noch die besonders anfälligen Kinder und Jugendlichen gemeint sind. So wie die Gattungsschuld sich auf Sachen mittlerer Art und Güte bezieht, müssen hier auch unter Kindern und Jugendlichen solche mittlerer Art, also die nicht in statistischem, sondern in biologisch-psychischem Sinn durchschnittlichen Vertreter ihrer Gattung verstanden werden.
Zwar meint Becker (a.a.O.), bei den besonders anfälligen Jugendlichen sei nicht an "psycho-pathologische Persönlichkeiten von Jugendlichen" gedacht sondern an die vielen Jugendlichen, die durch die Wandlung der soziologischen Verhältnisse, durch den Verfall der Familie und durch die mangelnde Haltekraft der Intimverbände als gefährdet anzusehen seien.
Auf wen hier noch abgestellt werden soll, wird nicht klar. Daß das Gesetz, wenn die Schwergefährdeten, die völlig Haltlosen berücksichtigt werden sollten, über seinen Sinn und Zweck hinaus bis ins Uferlose angewendet werden könnte und wohl auch müßte, ist sicher. Das Problem würde, wenn Becker zu folgen wäre, noch dadurch kompliziert, daß Becker unmittelbar zuvor nicht nur vom Wandel der soziologischen Verhältnisse spricht, sondern ebenso wie der Bundesgerichtshof (a.a.O. Seite 83) u.a. von den infolge Anlage (bei Becker und BGH nicht unterstrichen) für schädliche Einflüsse besonders anfälligen Jugendlichen. Die Psychopathen will Becker selbst nicht berücksichtigen. Ob sich zwischen ihnen und den infolge Anlage besonders Anfälligen medizinisch noch eine sichere Grenze ziehen läßt, kann dahingestellt bleiben. Für die antragsberechtigten Behörden, die Bundesprüfstelle und die Gerichte würde dies jedenfalls nicht möglich sein. Die Ansicht, daß auch die besonders anfälligen Jugendlichen, nicht aber "psycho-pathologische" Jugendliche berücksichtigt werden müßten, läuft im übrigen darauf hinaus, daß zwar nicht auf den Durchschnitt der Jugend abgestellt werden könne, weil es diesen nicht gebe, daß aber, da auch nicht auf die extremsten Fälle der besonderen Anfälligkeit abgestellt werden könne, letztlich auf eine "durchschnittlich-überdurchschnittliche" Anfälligkeit abgestellt werden müsse.
Der von dem Bundesgerichtshof (a.a.O. Seite 87) angestellte Vergleich zwischen jugendgefährdenden Schriften und den Erregern der Kinderlähmung trifft nicht zu, weil die landläufig Kinderlähmung genannte Poliomyelitis nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene befällt, also etwas absolut Schädliches, alle Lebensalter Gefährdendes ist. Eine jugendgefährdende Schrift dagegen ist nur relativ schädlich, nämlich für Kinder und Jugendliche, nicht aber braucht sie absolut schädlich zu sein, nämlich nicht für erwachsene Leser.
Die Vernichtung der Poliomyelitis-Erreger greift auch in niemandes Rechte ein. Die Indizierung einer jugendgefährdenden Schrift kommt dagegen fast ihrem Verbot gleich. Sie bedeutet also einen schweren Eingriff in die Rechte des Verfassers und des Verlegers. Darüber hinaus stellt sie eine empfindliche Beschränkung des Informationsrechts der Erwachsenen dar. Aus alledem und aus der Tatsache der anderweitigen gesetzlichen Vorsorge für die gefährdete Jugend folgt, daß der literarische Jugendschutz nur der ungestörten Entwicklung der durchschnittlichen Jugend zu dienen bestimmt ist.
Das Berufungsgericht hat demnach den Begriff "Jugendliche" im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS verkannt; das angefochtene Urteil mußte daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Das Berufungsurteil hält aber einer rechtlichen Prüfung auch aus anderen Gründen nicht stand, und zwar zunächst, soweit es sich um die Auslegung des indizierten Buches handelt.
Das Reichsgericht hat zu der Frage, ob und inwieweit die Auslegung von Gedankenäußerungen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, in einem Urteil vom 11. Januar 1927 (RGSt 61, 151 [154]) ausgeführt, daß der Auslegungsvorgang als nicht bedenkenfrei zu erachten sei, wenn die Schlußfolgerung, auf der die Auslegung beruht, entweder einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 1961 - 5 Str. 573.60 - (Goltdammers Archiv 1961, 240) gefolgt ist, an.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist das streitbefangene Buch, auf welches das Berufungsurteil wegen des Textes ausdrücklich Bezug genommen hat, geeignet, die Jugend sittlich zu gefährden, weil es
- 1)
die Welt der Erwachsenen nicht nur was ihre Sexualmoral, sondern auch was die ethischen, Wertvorstellungen des Gemeinschaftslebens, der Religion und der Politik anlange, durchweg als verlogen, verkommen oder schwach und hilflos darstelle, so daß die sexuellen Gedanken und Taten der Jugendlichen als die notwendige Konsequenz des Verhaltens der Erwachsenen und ihrer Versäumnisse auf diesem Gebiet der Erziehung erschienen und Helmuth sich schließlich ausweglos in den Tod getrieben sehe;
- 2)
nicht erkennen lasse, daß es sich um nicht der Verallgemeinerung fähige Einzelfälle jugendlichen Fehlverhaltens handeln solle und dem jugendlichen Leser sich der Gesamteindruck aufdrängen müsse, daß es unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen, wenn man als Jugendlicher nicht aktiv oder passiv bei dem vorgeführten unsittlichen Treiben mitspiele, als Alternative letztlich nur den Selbstmord als Ausweg gebe;
- 3)
zahlreiche Schilderungen, Anspielungen und Gespräche sexueller Art enthalte, die für den Gesamteindruck entscheidend seien, ohne gewisse Schranken der Darstellung zu wahren, welche in Anbetracht der Gefahr einer Überreizung der sexuellen Phantasie und der damit potentiell verbundenen sexuellen Fehlentwicklung jugendlicher Leser zu beachten seien.
Jeder der beiden zu 1) und 2) genannten Gründe würde, wenn er aus dem Buch zu entnehmen wäre, den angefochtenen Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Begründung des Berufungsurteils wird aber insoweit durch den Inhalt des Buches nicht gestützt.
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, daß die Welt der Erwachsenen nicht nur was ihre Sexualmoral, sondern auch was die ethischen Wertvorstellungen des Gemeinschaftslebens, der Religion und der Politik anlange, durchweg als verlogen, verkommen oder schwach und hilflos dargestellt werde, trifft auf den größten Teil der Erwachsenen nicht zu. Das ist, wenn an den Inhalt des Buches - und nur auf diesen, nicht auf den Klappentext kommt es an - nicht wirklichkeitsfremde idealisierende Maßstäbe angelegt werden, so eindeutig, daß die entgegenstehende Ansicht des Berufungsgerichts einer Widerlegung im einzelnen nicht bedarf.
Auch die Ausführungen des Berufungsurteils über den durch das Buch vermittelten Eindruck von den Jugendlichen halten einer Nachprüfung nicht stand. Nach der Aufstellung auf Seite 201 des Buches zählt die fragliche Schulklasse 32 Schüler, von denen nur sieben, nämlich Helmuth, Josef, Klaus, Gerd, Jürgen.
Manfred und Wilfried der "Brüder-Clique" angehören. Den sieben "Brüdern", von denen einer Selbstmord begeht, stehen also 25 Klassenkameraden gegenüber, von denen keiner "aktiv oder passiv bei dem vorgeführten unsittlichen Treiben mitspielt", aber auch keiner Selbstmord begeht. Die oben unter 2) wiedergegebene Begründung des Berufungsurteils steht daher mit dem Inhalt des Buches nicht im Einklang.
Die von dem Oberverwaltungsgericht gegebene Auslegung des Buches ist aber nicht nur deshalb rechtlich unzutreffend, weil sie nicht von dem in dem Buch geschilderten Sachverhalt ausgeht. Sie verletzt vielmehr Auslegungsregeln auch dadurch, daß in dem Urteil unerörtert geblieben ist, ob nicht etwaige jugendgefährdende Einzelheiten durch andere Stellen des Buches aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hätte unter diesem Gesichtspunkt namentlich erwägen müssen, ob nicht der Selbstmord Helmuths für jeden auch nur oberflächlichen Leser eine unüberhörbare Warnung vor einem dem Treiben der "Brüder" ähnlichen Leben enthält.
In diesem Zusammenhang hätten ferner berücksichtigt werden müssen die Gebete des Paters Ambrosius und des Monsignore Neuhaus, die religiösen Gewissensbisse, die Josef wegen seines Verhaltens während der Prozession - wenn auch nur vorübergehend - empfindet, sowie die Bemerkungen, daß Klaus, der Führer der "Brüder", sich "sehr groß" und "sehr überlegen" vorkam, daß er als "beklommen" und "großspurig" bezeichnet wird und daß von ihm gesagt wird, er habe Angst gehabt, weil er sich nicht habe lächerlich machen wollen. Schließlich wäre auch die Scham zu beachten gewesen, die Helmuth manchmal und die Angst, die er des öfteren empfindet, seine Sehnsucht nach echter Liebe, Monikas Äußerung über Josef: "Und sowas wird Vater. Selber noch ein Kind", Josefs Gedanke "Hoffentlich schlägt es (das Kind, das Frau von Bentlow von ihm erwartet) nicht zu sehr nach mir" und das Selbstgespräch, durch dessen Formulierung Gerd, ein weiteres Mitglied der "Brüder", auch für einen jugendlichen Leser als völlig unreif entlarvt wird.
Soweit das Berufungsurteil, wie oben unter 3) angeführt, eine Eignung des Buches zur Jugendgefährdung aus dessen sexuellerotischem Inhalt herleitet, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif.
Die Frage, inwiefern Schriften sexuell-erotischen Inhalts, die nicht unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS sind, geeignet sein können, Kinder oder Jugendliche sozial-ethisch zu gefährden, ist noch nicht ausreichend geklärt. Wieweit die Meinungen insoweit auseinandergehen, erhellt daraus, daß in einem Falle an einem Roman beanstandet worden ist, daß der Leser die aus der Provinz nach Paris gekommene Titelheldin nicht als naives, braves Mädchen erfahre, das bemüht sei, den in ihr angelegten Instinkt der Unschuld reinzuhalten, andererseits in der Literatur die Auffassung vertreten wird, daß die Erfüllung erotischer Wunschträume in der Phantasie des Lesers diesen von dem Verlangen nach einer realen Erfüllung seiner Wünsche abzulenken vermöge.
Das Berufungsgericht wird daher über die Frage, inwiefern Bücher sexuell-erotischen Inhalts, die nicht unsittlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS sind, geeignet sein können, durchschnittliche Kinder oder Jugendliche sozial-ethisch zu gefährden, welches hier die entscheidenden Maßstäbe sind und ob der Roman "Dein Sohn läßt grüßen" eine derartige Schrift ist, durch Einholung eines Gutachtens von einem Universitätslehrer der Psychologie Beweis erheben müssen. Dies wird in allen Fällen zu geschehen haben, in denen die Eignung eines Buches, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, nicht eindeutig zu bejahen oder zu verneinen ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, daß die Verbreitung der Schrift im öffentlichen Interesse liege (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS). Im Regelfalle wird es sich bei Schriften, die zwar geeignet sind, die Jugend sittlich zu gefährden, deren Verbreitung aber trotzdem im öffentlichen Interesse liegt, um ernsthafte Sexualaufklärungsschriften, Gerichtssaalberichte oder ähnliches handeln (vgl. Potrykus, a.a.O., Bern. 20 zu § 1). Es ist aber nicht von vornherein auszuschließen, daß auch für schöngeistige Bücher, die jugendgefährdend im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS sind, der Schutz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS in Betracht kommen könnte.
Im vorliegenden Falle könnte es insoweit dahingestellt bleiben, ob der Roman "Dein Sohn läßt grüßen", wie das Berufungsgericht meint, "die" Jugend und "die" Erwachsenen als verkommen usw. darstellt, oder ob das Buch sich erkennbar nur gegen einzelne richtet. Im letzteren Falle wäre ein öffentliches Interesse zu verneinen, weil die Darstellung erfundener Einzelfälle in der Regel kein öffentliches Interesse beanspruchen kann und hier nichts ersichtlich ist, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Soweit aber in dem Buch die Darstellung typischer Verhältnisse und Geschehnisse erblickt würde, bestände an einer Verbreitung des Buches kein öffentliches Interesse, weil das Buch, um als Problemroman öffentliches Interesse erregen zu können, in seiner Darstellung nicht kritisch und tiefgründig genug ist.
Eine Zurückverweisung der Sache war noch aus einem weiteren Grunde erforderlich: Da die Klägerin sich auch auf den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS berufen und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens hierüber beantragt hat, hätte das Berufungsgericht sich hierüber nicht hinwegsetzen dürfen. Ebenso wie bezüglich der Jugendgefährdung bedarf es zwar auch zu der Frage, ob ein indiziertes Buch im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS der Kunst dient, in eindeutigen Fällen nicht der Begutachtung durch einen Sachverständigen. In allen irgendwie zweifelhaften Fällen ist aber auch über die Kunstfrage ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, da die Fähigkeit, Kunstwerke gegenüber Werken ohne künstlerischen Gehalt mit allgemeinverbindlicher Wirkung abzugrenzen, auch durch längere richterliche Tätigkeit und die Beschäftigung des gebildeten Menschen mit Fragen der Kunst nicht ohne weiteres erworben wird (OLG Hamburg in NJW 1964, 559).
Wegen des Begriffes "Kunst" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS verweist der Senat auf sein Urteil betr. den Roman "Die Rechnung ohne den Wirt" von Cain (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61]). An dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt hält der erkennende Senat fest.
Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin nicht anerkannt werden, daß dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften der urheberrechtliche Werkbegriff zugrunde zu legen sei. Dem steht schon entgegen, daß es sich im Urheberrecht um den Schutz des Urhebers eines Werkes handelt, im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aber ausschließlich um das Werk selbst. Das Urheberrecht erlischt nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist. Im Rahmen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften hingegen genießt ein Kunstwerk den Schutz des Kunstvorbehalts nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS auch, wenn sein Urheber unbekannt oder das Werk bereits jahrhundertealt ist. Dieser unterschiedlichen Zweckbestimmung entspricht es, daß beiden Gesetzen auch verschiedene Kunstbegriffe zugrunde liegen. Nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) - UrhG - ist die Grenze "weit zu ziehen. Grundsätzlich trägt jede sprachliche, musikalische oder bildnerische Gedankenäußerung den unsichtbaren Stempel ihres Verfassers auf der Stirn. Auch der Dreigroschenroman, der billige Kriminalreißer, die total verkitschte Liebesgeschichte, der Sportkommentar, der primitivste Schlager und die einfachste Witzblattzeichnung sind in dieser Weise individuell geprägt. Eine ästhetische Wertung, eine Abstufung der Werke nach ihrem künstlerischen Wert findet daher nicht statt. Vielmehr fällt all das in den Schutzbereich des Gesetzes, dessen ästhetischer Gehalt wenigstens einen so bescheidenen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (ständige Rspr., z.B. BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell - m. Nachw.). Das hat zur Bildung einer sog. kleinen Münze des Urheberrechts geführt; die Klarstellung des neuen Rechts, daß es sich in jedem Falle um persönliche geistige Schöpfungen handeln müsse, läßt eine Reihe einschlägiger Entscheidungen, die allzu großzügig waren, allerdings als überholt erscheinen. Es wird in derartigen Grenzfällen jetzt um so sorgfältiger geprüft werden müssen, ob man Gebilde, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG nicht entsprechen, nicht nur dem Wettbewerbsrechtlichen Schutz überlassen sollte" (Fromm-Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Anm. 6 zu § 2).
Trotz seiner Einengung gegenüber dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 ist auch der Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 auf das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht anwendbar. Denn für dieses Gesetz ist es, wie der Senat in BVerwGE 23, 104 (109) [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61] ausgeführt hat, nicht angängig, den Kunstbegriff dadurch auszuhöhlen, daß die Nichtkunst der Kunst gleichgestellt wird, weil dies zur Folge haben würde, daß dann unter Berufung auf diese Gleichstellung auch die Freiheit der echten Kunst eingeschränkt würde. Bei einer nach dem Ausgeführten unzulässigen Ausweitung des Kunstbegriffes ließe es sich auch nicht rechtfertigen, daß nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften der Jugendschutz in jedem Falle hinter dem Kunstschutz zurückzutreten hat.
In dem vorliegenden Falle wird bei der Frage, ob der Roman. "Dein Sohn läßt grüßen" den Kunstvorbehalt genießt, auch noch folgendes zu beachten sein, was in der früheren Entscheidung des erkennenden Senats (BVerwGE 23, 104 [BVerwG 12.01.1966 - V C 111/61]) keiner Erörterung bedurfte. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 303), dem sogenannten "Sünderin-Urteil", u.a. ausgeführt, wenn ein Spielfilm zu den in ihm dargestellten Vorgängen selbst Stellung nehme, sei er eine Meinungsäußerung und falle deshalb unter die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Auf eine Antrage des erkennenden Senats hat der I. Senat erwidert, die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 GG auf Kunstwerke, die eine Meinungsäußerung enthielten, lasse sich nach Ansicht des I. Senats nicht in abstracto erschöpfend beantworten. Sie werde in ihrer ganzen Bedeutung nur anhand des einzelnen Falles evident und übersehbar. Der Senat behalte sich vor, die angeführten Äußerungen des Urteils vom 21. Dezember 1954 gegebenenfalls in einer weiteren Entscheidung zu ergänzen bzw. klarzustellen. Der erkennende Senat, der also durch die angeführte Entscheidung des I. Senats nicht gebunden ist, nimmt zu diesem Problem wie folgt Stellung: Ein Erzeugnis der Kunst verliert dadurch, daß es eine Meinungsäußerung enthält, nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS. Dem stände der Umstand entgegen, daß Erzeugnisse der Kunst regelmäßig eine Meinungsäußerung enthalten. Kunstwerke würden dann nicht nur unter Art. 5 Abs. 3 GG, sondern regelmäßig zugleich unter Art. 5 Abs. 1 und 2 GG fallen, ein Ergebnis, das dem Grundgesetz zuwiderliefe.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß nicht alle Kunstwerke Meinungsäußerungen von gleicher Intensität enthalten. Zwischen Werken etwa von Adalbert Stifter und Heinrich Mann, von Hans Thoma und George Grosz bestehen insoweit stärkste Unterschiede. Aber Werke von Adalbert Stifter und Hans Thoma benötigen den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS nicht, weil sie ohnehin keinen Anstoß erregen, und Groschenromane verdienen ihn nicht, weil sie auch bei nur zurückhaltenden Meinungsäußerungen keine Kunstwerke sind. Gerade Kunstwerke mit schockierendem Meinungsgehalt sind auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS angewiesen.
Es kommt noch folgende Erwägung hinzu: Wissenschaft, Forschung und Lehre sind ohne Meinungsäußerungen gar nicht denkbar. In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS sind aber Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nebeneinandergestellt. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre muß demnach - abgesehen von der Sondervorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - dasselbe gelten wie für die Kunst. Wenn also unterstellt wird, daß eine Kunst ohne Meinungsäußerung denkbar wäre und die Kunst dann, wenn sie eine Meinungsäußerung enthielte, unter Art. 5 Abs. 1 und 2 GG fiele und den Schutz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS verlöre, müßten für Wissenschaft, Forschung und Lehre stets und uneingeschränkt die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gelten. Der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS stünde dann also nicht nur für die Kunst, sondern auch für Wissenschaft, Forschung und Lehre nur auf dem Papier.
Einer etwaigen Anerkennung des Romans "Dein Sohn läßt grüßen" als Kunstwerk stände es also jedenfalls nicht entgegen, daß das Buch Meinungsäußerungen enthält.
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Beklagten für die Frage, ob dem indizierten Buch der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zuzubilligen ist, auch unerheblich, daß der Verfasser des Buches das Abiturienten-Examen nicht bestanden hat. Insofern genügt ein Hinweis auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß Gerhart Hauptmann die Realschule, nachdem er sich in ihrer Quinta 2 1/2 Jahre aufgehalten hatte, als Quartaner verlassen hat.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen