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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1966, Az.: BVerwG V C 104.63

Aufnahme der Druckschrift "Ein sonderlicher Haufen" (Untertitel: "Die Saga vom Sturmbataillon 500") in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; Prüfung des Vorliegens einer kriegsverherrlichenden Schrift; Eignung einer Schrift zur sittlichen Jugendgefährdung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 104.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.06.1963 - AZ: II A 662/61

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 112 - 123
  • AS 23, 112
  • DVBl 1966, 944 (Kurzinformation)
  • DÖV 1968, 848-849 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1967, 161
  • MDR 1966, 700-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1966, 281

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

  2. 2.

    Die Eignung zur Jugendgefährdung sowie die in§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS hierfür gegebenen Beispiele sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum.

  3. 3.

    Eine Schrift kann auch dann kriegsverherrlichend sein, wenn sie den Krieg nicht uneingeschränkt preist.

  4. 4.

    Für eine vom Grundgesetz mißbilligte Geisteshaltung kann die Weltanschauungsklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS nicht in Anspruch genommen werden.

  5. 5.

    Von einer Prüfung, ob ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 GjS vorliegt, und einer Darlegung der hierüber angestellten Erwägungen darf die Bundesprüfstelle nur dann absehen, wenn eine Anwendung dieser Vorschrift nach der besonderen Lage des Falles von vornherein überhaupt nicht in Betracht kommt.

  6. 6.

    Die geringe Bedeutung eines Falles kann sich nicht nur aus dem Inhalt der Schrift, sondern auch aus den der Verbreitung unter der Jugend entgegenstehenden Vertriebsbedingungen ergeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin verlegte im Jahre 1959 in Buchform die Druckschrift "Ein sonderlicher Haufen" (Untertitel: "Die Saga vom Sturmbataillon 500") von Ingo Petersson, in der die Art der Teilnahme des Sturmbataillons 500, einer Strafeinheit der Waffen-SS, an den Kämpfen der Ostfront im zweiten Weltkrieg beschrieben wird.

2

Auf einen Antrag des Senators für Wohlfahrt und Jugend des Landes Bremen nahm die Bundesprüfstelle die Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf. In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt: Die Schrift könne zwar nicht als kriegsverherrlichend im engeren Sinn aufgefaßt werden. Denn es fehle nicht an Schilderungen, die die Härte des Krieges unmißverständlich darstellten. Das Buch sei aber aus einer Reihe von anderen Gründen in erheblichem Maße jugendgefährdend. Am schwerwiegendsten sei die geradezu mythologisierte Kampfwut, Kampflust und Todeswut, die in dem Buche mit fast "Walhalla-artigem" Pathos verherrlicht werde. Schon das ganze Kapitel "Abschlachten" (S. 48 ff.) würde eine Indizierung der Schrift erfordern. Denn es werde darin ein Geist als erstrebenswert und heldisch dargestellt, der einer Erziehung der Jugend zu verantwortungsbewußten, auch im militärischen Einsatz menschlich denkenden Staatsbürgern zuwiderlaufe. In sozialethischer Hinsicht verwirrend sei ferner die Verherrlichung des Selbstmordes auf Grund begangener Schuld und der Beihilfe zu einem solchen Selbstmord sowie der Standpunkt, daß Greueltaten der Gegner zu einer Selbstjustiz (ohne Gerichts- oder Standgerichtsverfahren) aus Rache berechtigten. Schließlich sei die "Verniedlichung" der Person Himmlers zu beanstanden, der als "treusorgender Soldatenvater" dargestellt werde. Eine solche Bagatellisierung eines der markantesten Schuldigen an den Verbrechen des NS-Regimes gefährde die ethische Einordnung dieses Systems und damit die Erziehung zu politischer Verantwortung.

3

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4. November 1960 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Urteilsgründen heißt es u.a., die vorliegende Schrift sei zu Recht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden. Denn sie sei nach ihrem Gesamteindruck in mehrfacher Hinsicht geeignet, die Jugend sittlich zu gefährden. Sie falle unter den in § 1 Abs. 1 GjS genannten Begriff einer den Krieg verherrlichenden Schrift. Auch wirke sie verrohend und sei - insofern über die im Gesetz beispielhaft aufgezählten Fälle hinaus - auch deshalb in sittlicher Hinsicht jugendgefährdend, weil sie geeignet sei, die sozialethische Begriffsbildung der Jugend zu verwirren. Eine Schrift könne in diesem Sinne sozialethisch verwirrend wirken und auf diese Weise die Jugend sittlich gefährden, wenn sie geeignet sei, die "Einordnung der Jugend in die Gemeinschaft des Volkes mit seinen rechtlichen und ethischen Grundvorstellungen zu hindern oder nachhaltig zu erschweren".

5

Die von dem Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

6

Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) - GjS - wird in der vorliegenden Sache nicht in Zweifel gezogen, jedoch neuerdings von Bauer in JZ 1965, 41 in Abrede gestellt. Bauer hält eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nachArt. 74 Nr. 1 GG (Strafrecht) allenfalls hinsichtlich der - einer Indizierung nicht bedürftigen - Kinder und Jugendliche offensichtlich schwer gefährdenden Schriften für gegeben, verneint auch die Tatbestände der öffentlichen Fürsorge und der gewerblichen Wirtschaft (Art. 74 Nrn. 7 und 11 GG) und meint, es handele sich bei dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften um ein Pressegesetz. Hierfür stehe dem Bund nur die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Nr. 2 GG zu. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften beschränke sich aber nicht auf eine Rahmenvorschrift, enthalte vielmehr insbesondere durch die Errichtung einer Bundesoberbehörde unzulässige Einzelvorschriften.

7

Wie der erkennende Senat in BVerwGE 19, 94[BVerwG 08.07.1964 - V C 172/62] eingehend dargelegt hat, umfaßt der Begriff der öffentlichen Fürsorge inArt. 74 Nr. 7 GG auch den Jugendschutz. Daraus folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht nur für das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, sondern auch für das Gesetzüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Im übrigen ergibt sich die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlaß des Gesetzesüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften auch ausArt. 74 Nr. 1 GG (Strafrecht). Das Bundesverfassungsgericht hat dies zwar in BVerfGE 11, 234 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 125/60] nur für die §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 2, 21 Abs. 1 GjS ausdrücklich ausgesprochen. Sinngemäß ergibt sich daraus aber die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers auch für die übrigen Bestimmungen des Gesetzesüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes somit aus Art. 74 Nr. 1 und Nr. 7 GG ergibt, kann es dahingestellt bleiben, ob sie auch noch aus Art. 74 Nr. 11 GG (Handel und Gewerbe) folgt.

8

Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob das Gesetzüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften eine Rahmenvorschrift nach Art. 75 Nr. 2 GG darstellt (bejaht von Bettermann in ArchÖffR 1958 Bd. 83 S. 91 [109 f.]), ob das Gesetz sich auf Rahmenvorschriften beschränkt (offengelassen von Bettermann a.a.O.) und ob die den Ländern nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 597) zustehende Befugnis, die zur Antragstellung berechtigten obersten Jugendbehörden zu bestimmen, noch ausreicht, den Landesgesetzgebern im Sinne von BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig zu lassen.

9

Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zählt den Begriff der Kriegsverherrlichung, ohne ihn zu erläutern, in § 1 Abs. 1 Satz 2 unter den Beispielen für die Eignung zu einer sittlichen Gefährdung der Jugend auf. Sowohl bei der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend als auch bei den in§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS angeführten Beispielen und den Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs. 2 GjS handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, Die Beispiele sind, wie sich aus den ihnen vorangestellten Worten "Dazu zählen vor allem" ergibt, nicht erschöpfend. Die Beantwortung der Frage, welche Eigenschaften außer den im Gesetz genannten Beispielen nach der Auffassung des Gesetzgebers eine Schrift geeignet machen, die Jugend sittlich zu gefährden, hängt davon ab, welches Begriffsmerkmal den im Gesetz genannten Beispielen gemeinsam ist. Unter den Beispielen stehen die unsittlichen Schriften an erster Stelle.

10

Potrykus (Anm. 9 zu § 1 GjS) meint, unsittlich sei nicht nur im erotisch-sexuellen Sinne zu verstehen. Wäre dies richtig, dann enthielte der Begriff "Unsittliche Schriften" nicht ein. Beispiel für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS - allgemein genannten Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sondern lediglich eine Wiederholung dieses Begriffs mit anderen Worten. Satz 2 würde dann also sinngemäß lauten: "Dazu (nämlich zu den Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden) gehören vor allem Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden." Hier ist also "unsittlich" durchaus in erotisch-sexuellem Sinn zu verstehen. Dagegen haben die anderen in Satz 2 genannten Beispiele nichts mit Erotik und Sexualität zu tun. Ihnen allen, ebenso wie den unsittlichen Schriften, haftet vielmehr die Eignung an, die Jugend zu einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber Erscheinungen des menschlichen Lebens, insbesondere des Gemeinschaftslebens zu führen (Rauschert in Recht der Jugend, 1959 S. 81 [82]). Das ist es also, was das Gesetz in § 1 Abs. 1 Satz 1 unter dem Oberbegriff der sittlichen Gefährdung versteht und was die Bundesprüfstelle und das Berufungsurteil zutreffend sozialethische Begriffsverwirrung nennen.

11

Wird von diesem Oberbegriff aus der Teilbegriff der Kriegsverherrlichung betrachtet, so erhellt, daß unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Jugendgefährdung die Kriegsverherrlichung im engeren Sinne den Kriegskomplex als literarisches Thema nicht erschöpft, der Begriff "Verherrlichung des Krieges" vielmehr weit auszulegen ist.

12

Eine enge Auslegung würde nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen und alle Kriegsdarstellungen unerfaßt lassen, die an den Schrecken des Krieges nicht blind vorbeigehen. Das Gesetz "erstrebt Friedensgesinnung" (Rauschert in Recht der Jugend, 1960 S. 242 [243]). Diese auch von Art. 26 GG geforderte sozialethische Einstellung wird in der Vorstellung der Jugend nicht nur durch eine uneingeschränkte Lobpreisung des Krieges gefährdet. Sie zu gefährden ist vielmehr schon eine Darstellung geeignet, "durch welche der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, durch die er als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll, oder auch nur als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen" (Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 714 a vom 6. Mai 1960 - Druckschrift "Trotzdem" von Hans Ulrich Rudel - [Recht der Jugend, 1960 S. 253]).

13

Über diese Umschreibung hinaus wird allerdings mit Rauschert (a.a.O. 1960 S. 243) eine sittliche Gefährdung der Jugend schon dann zu besorgen sein, wenn der Krieg nicht als eine einzigartige, auf keinem anderen Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe der Männlichkeit, sondern nurin erster Linie als eine solche Bewährungsprobe erscheint. Mit einer derartigen Kriegsverherrlichung wird, worauf Seipp (Recht der Jugend, 1960 S. 241 [242]) zutreffend hinweist, der Blick gerade des bewährungsbereiten Teils der Jugend von der Tatsache abgelenkt, daß letztlich entscheidend für die Daseinsbehauptung der Völker die Bewährung ihrer Menschen im Alltag ist, die Bewährung gegenüber den Anforderungen von Familie und Beruf, gegenüber den Notwendigkeiten von Staat und Gesellschaft, gegenüber den berechtigten Ansprüchen oder der Not der Mitmenschen.

14

Die Bundesprüfstelle hat in ihrer oben angeführten Entscheidung verneint, daß eine Verherrlichung des Kriegers zugleich eine Verherrlichung des Krieges sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verherrlichung des einen stets auch die Verherrlichung des anderen bedeutet. Eine Entscheidung ist hier nur von Fall zu Fall möglich.

15

Das Berufungsurteil hat nach alledem die Rechtsbegriffe der sittlichen Jugendgefährdung und der Kriegsverherrlichung im wesentlichen zutreffend erkannt. Ob dies auch insoweit zutrifft, als das Berufungsgericht für die Frage der Jugendgefährdung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nicht auf den Durchschnitt der Jugend, sondern auf deren anfälligen Teil abstellt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn wie erwähnt ist die Kriegsverherrlichung geeignet, gerade den bewährungsbereiten, im übrigen also keineswegs sozialethisch besonders labilen Teil der Jugend sittlich zu gefährden.

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes schon die Tendenz des vorliegenden Buches beanstandet, die bereits in seinem Untertitel "Die Saga vom Sturmbataillon 500" erkennbar sei. Diese Tendenz, die das ganze Buch durchzieht und auch in dem Klappentext des Buches durch den Verlag ausdrücklich beschrieben werde, lasse bei dem unvoreingenommenen Leser Vorstellungen an einen Heldenkampf im Sinne nordischer Mythologie anklingen. Die Darstellung der Kampfesweise der Truppe, besonders die mit dem Schlachtruf "Ab-schlach-ten" zusammenhängenden Schilderungen müßten in dem jugendlichen Leser den Eindruck erwecken, als trage der noch bei Kriegsende bis zur Selbstvernichtung durchgeführte Kampf seinen Wert in sich selbst. Dies gelte um so mehr, als die wiederholt geschilderten Fälle von Selbstmord und Sterbehilfe durch Beihilfe zum Selbstmord dem Jugendlichen eine Einordnung in die Ethik des Lebens nicht ermöglichen würden. Der Kampf bis zur Selbstvernichtung ohne militärische Notwendigkeit, wie er in dem Buch vorgeführt werde, entbehre der ethischen Sinngebung, die auch in der Untergangsstimmung des zusammenbrechenden Dritten Reiches nicht gesehen werden könne, und wirke als eine Glorifizierung des Kampfes als eines Selbstzwecks und eines sinnentleerten Sterbens im Kriege, das mit der Würde des Menschen nicht verträglich sei. Wenn auch die Grauenhaftigkeit der Kämpfe nicht verschwiegen und nicht verharmlost werde, so gebe die Schilderung dem Jugendlichen, dem eigene Maßstäbe aus seiner Lebenserfahrung für eine selbständige kritische Wertung des Verhaltens der Angehörigen der Bewährungseinheit noch nicht zu Gebote ständen, keine Hilfe für eine gefestigte Verarbeitung der geschilderten Schrecknisse und für eine kritische Abstandnahme. Von der Lektüre eines solchen Buches sei vielmehr für den jugendlichen Leser eine Fehlentwicklung seiner Einstellung zum Kriege zu befürchten, weil sie die Tugenden der Pflichterfüllung, der Tapferkeit und der Liebe zur Heimat und zum Vaterland zugunsten eines falschen Heldenideals entwerte. Ideologische Einflüsse, wie sie das Buch über Krieg und Soldatentum verbreite, seien der deutschen Jugend abträglich und von ihr fernzuhalten. Insbesondere für jugendliche Leser könne aus einzelnen Stellen des Buches der Eindruck entstehen, daß die Notwendigkeit eines rücksichtslosen Einsatzes im Kriege schließlich jeden Exzeß zu rechtfertigen vermöge. Dieser Eindruck gehe im einzelnen aus den Schilderungen der Selbstjustiz gegenüber einem gefangenen russischen Kommissar, der Erschießung von zwölf Partisanen, der Erschießung eines deutschen Oberstabsintendanten, der ein Benzinlager nicht freigegeben habe, und der Verprügelung eines deutschen Stabszahlmeisters zur Erzwingung der Freigabe von Verpflegungsmitteln hervor. Dieser Eindruck sei geeignet, bei manchem jugendlichen Leser verrohend und sozialethisch verwirrend zu wirken. Sogar die Person Himmlers werde, auch wenn der Verfasser ihm nicht etwa unkritisch gegenüberstehe, dem Leser "nähergebracht", obgleich Himmler für eine Unzahl skrupelloser Untaten und Massenvernichtungsaktionen auch in der Kriegszeit verantwortlich gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, daß diese Hervorhebung menschlicher Züge bei Himmler durch den Autor des Buches in den subjektiven Eindruck von Angehörigen der Bewährungseinheit der Waffen-SS verlegt werde. Auch diese vorbehaltlose Darstellung Himmlers vermöge auf jugendliche Leser sozialethisch verwirrend zu wirken.

17

Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe gehen fehl. Die von ihr gestellte Frage, ob in der Bundesrepublik ein Buch nicht erscheinen und allen Bevölkerungsteilen zugänglich sein dürfe, das Ereignisse, Verhältnisse und das Verhalten von Angehörigen einer Truppe der Waffen-SS wirklichkeitsgetreu aufzeichne, ist dahin zu beantworten, daß gegen eine sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellung der betreffenden Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen in der Tat keine Einwendungen zu erheben wären, daß aber deren Verherrlichung in der Form einer "Saga" den Tatbestand der sittlichen Jugendgefährdung erfüllt.

18

Unbeachtlich sind auch die Ausführungen der Revision, daß es sich bei dem Rußland-Feldzug um einen neuartigen Kriegstypus gehandelt habe, der nicht mit den bisherigen Maßstäben zu messen sei. Die sich aus diesem Tatbestand ergebenden Probleme sind sicherlich eine literarische Erörterung wert, aber eben auch nur in ausschließlich sachlicher Form. Daß der Partisanen- und Untergrundkrieg "verrohende Seiten gehabt hat und auf Grundlagen beruht, die mit dem abendländischen Staatsaufbau nichts zu tun haben", trifft wohl zu, rechtfertigt es aber nicht, diese Kriegführung und ihre menschlichen Auswirkungen Jugendlichen in einem verherrlichenden Rahmen darzustellen.

19

Die Klägerin führt in der Revisionsschrift aus, eine positive Einstellung zum Kriege, d.h. die Erkenntnis, daß er ohne Gottes Willen nicht sein könne und daß es sich gezieme, sich diesem in unbegreiflichem Geschehen sich offenbarenden Willen Gottes bejahend zu fügen, sei als Erscheinung nicht verdammenswert, ein Buch, in dem dies zum Ausdruck komme, sei nicht jugendgefährdend. Auch diese Thesen vermögen die Revision nicht zu rechtfertigen. Welche Stellung das Christentum zum Kriege einnimmt, kann dahingestellt bleiben, denn es handelt sich hier nicht um Glaubensfragen, sondern um die Auslegung rechtlicher Normen. Immerhin sei zu der Behauptung, daß der Mensch sich dem Kriege, weil er ohne Gottes Willen nicht sein könne, bejahend zu fügen habe, auf einen Satz hingewiesen, den Rousseau schon vor 200 Jahren geschrieben hat: "Toute puissance vient de Dieu, je l'avoue; mais toute maladie en vient aussi; est-ce à dire, qu'il soit défendu d'appeler le médecin?" (Du contrat social I, 3). Die Frage, ob Kriegsverherrlichung jugendgefährdend wirkt, beantwortet sich nicht nach Glaubensgesichtspunkten, sondern nach dem Grundgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, die an ihrer Bejahung keinen Zweifel zulassen.

20

Ist somit die Eignung der Schrift zur sittlichen Jugendgefährdung nach § 1 Abs. 1 GjS zu bejahen, so bleibt zu prüfen, ob eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 GjS gegeben ist. Hiernach darf eins Schrift erstens nicht in die Liste aufgenommen werden "allein wegen ihres politischen ... oder weltanschaulichen Inhalts". Dazu ist zu bemerken, daß zwar die Kriegshetze eine politische Betätigung darstellt, die Kriegsverherrlichung der in dem Buch "Ein sonderlicher Haufen" betriebenen Art jedoch keine politischeÄußerung darstellt. Als Weltanschauung verdient die Kriegsverherrlichung aber nicht den Schutz der Tendenzklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS, weil das Grundgesetz die Kriegsverherrlichung als Weltanschauung mißbilligt, ebenso wie eine Kriegshetze als Politik.

21

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS darf eine Schrift zweitens nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient. Daß die vorgelegte Schrift der Kunst diene, hat das Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum verneint, wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Klägerin macht aber mit der Revision geltend, daß die Schrift der Wissenschaft diene. Die Klägerin führt hierzu aus, die Frage, ob ein Werk der wissenschaftlichen Forschung diene, sei von der Frage zu trennen, ob es sich um ein Werk von wissenschaftlichem Rang, eine notwendige oder eineüberflüssige Arbeit handele.

22

Es ist zwar richtig, daß sich die Anwendung der wissenschaftlichen Tendenzklausel nicht auf wertvolle wissenschaftliche Leistungen beschränkt. Es kommt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht nur darauf an, ob mit einer Schrift ein Beitrag zu einem wissenschaftlichen Problem gewollt ist. Die wissenschaftliche Tendenzklausel hat ebenso wie dieübrigen Vorbehalte der Nummern 1 und 2 des § 1 Abs. 2 GjS den absoluten Vorrang vor dem Interesse des Jugendschutzes nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes. Eine Interessenabwägung findet hier, woran der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keinen Zweifel läßt, nicht statt. Ob auch dasGrundgesetz dem Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft den Vorrang vor den dem Schutz der Jugend dienenden Grundrechten gibt oder umgekehrt oder ob beide gleichberechtigt nebeneinander stehen, kann hier dahingestellt bleiben. Dann der Gesetzgeber des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften war, auch wenn etwa das Grundgesetz dem Jugendschutz vor der Freiheit von Kunst und Wissenschaft den Vorrang gegeben haben sollte, nicht verpflichtet, aus einem derartigen Vorrang auch für die Indizierung nach den Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ohne eine ausdrückliche Anweisung desGrundgesetzes an den Gesetzgeber Folgerungen zu ziehen, zumal eine Indizierung von Schriften auch in das grundrechtlich geschützte Informationsrecht der Erwachsenen eingreift. Soll aber die wissenschaftliche usw. Tendenzklausel nach § 1 Abs. 2 den Vorrang vor den Jugendschutzbelangen des§ 1 Abs. 1 des Gesetzes haben, so läßt sich dies nur dann rechtfertigen, wenn die Tendenzklauseln sich zwar nicht auf Werke der Kunst und Wissenschaft von hohem Rang, die den Besitz des Volkes bereichern, wohl aber auf echte Werke der Kunst und Wissenschaft beschränken, Es ist also mit Becker-Seidel (Anm. 12 zu § 1 GjS) daran festzuhalten, daß es sich um ernst zu nehmende Kunstwerke und wissenschaftliche Arbeiten handeln muß.

23

Daß es sich bei der Schrift "Ein sonderlicher Haufen" um eine derartige ernst zu nehmende wissenschaftliche Arbeit handele, hat das Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum verneint. Einer wissenschaftlichen Qualifizierung stände es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zwar nicht schon im Wege, daß "der Verfasser insoweit nur auf eigene Erlebnisse und ihm zugängliches Tatsachenmaterial zurückzugreifen brauchte", Wohl aber hat das Berufungsurteil mit Recht das Fehlen der Merkmale schöpferischer geistiger Arbeit und Durchdringung, wie sie Werken der Wissenschaft und Forschung eigentümlich sind, festgestellt. Wissenschaft ist das ernsthafte Bemühen, das Gewußte mit dem Wißbaren inÜbereinstimmung zu bringen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 48).

24

Nun ist allerdings zu bedenken, daß das Gesetz nicht schlechthin von Schriften der Kunst, Wissenschaft usw. spricht, sondern von Schriften, die der Kunst oder Wissenschaft usw. dienen. Wie es Schriften gibt, die der Kunst dienen, ohne selbst Kunstwerke zu sein, z.B. Schriften über Kunsttechnik oder Kunstwissenschaft, so können auch Schriften der Wissenschaft dienen, ohne selbst wissenschaftliche Werke im Sinne schöpferischer geistiger Tätigkeit zu sein. Hier ist vor allem an Beschreibungen von Natur und Naturereignissen zu denken, die für die Naturwissenschaft von Bedeutung sind, aber auch an Erlebnisberichte über historisch bedeutsame Vorgänge. Bei allen diesen Schriften wird das Merkmal des der Wissenschaft Dienens in der Erfassung des Wesentlichen sowie der Sorgfalt der Beobachtung und der Genauigkeit der Beschreibung liegen. Es liegt auf der Hand, daß in diesem Sinne der Wissenschaft, nämlich der Kriegsgeschichte, allenfalls das Nachwort zu der indizierten Schrift dienlich sein könnte, daß aber dieses Nachwort den jugendgefährdenden Gesamteindruck der Schrift nicht zu ändern vermag.

25

Es ist auch rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht ein öffentliches Interesse an der Schrift (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS) verneint hat. Ein öffentliches Interesse an der vorliegenden Schrift ergibt sich entgegen der Annahme der Revision nicht daraus, daß - wie die Klägerin ausführt - "seit Jahrzehnten aus dem Osten Mächte drohen und diese den Krieg zweifellos entfachen würden, wenn sie nicht durch den klaren Willen einer Gemeinschaft aufgehalten würden". Die Klägerin stellt zu Unrecht die Verurteilung jeder Kriegsverherrlichung dem Willen gleich, "sich als einzelner einem Geschehen zu entziehen, das die Gemeinschaft als Ganzes betrifft". Zur Förderung der Wehrbereitschaft bedarf es nicht der Kriegsverherrlichung. "Hier sind Aufklärung über die drohenden Gefahren und über die möglichen und gebotenen Abwehrmittel sowie Weckung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der einzig richtige und einzig zulässige Weg" (Rauschert in Recht der Jugend, 1960 S. 245).

26

Die Klägerin will ein öffentliches Interesse an der indizierten Schrift auch noch aus einem weiteren Grund bejaht wissen, über den sie folgendes ausführt:

"In den gegenwärtigen politischen Strafprozessen zur Bewältigung der Vergangenheit wird bestritten, daß das Nichtbefolgen eines Befehls oder die Befehlsverweigerung die Gefährdung von Leib und Leben mit sich brachte. Das indizierte Buch vom Sturm-Bataillon 500 ist geeignet, dieser Behauptung, die ständig durch die große Presse geht, wirksam zu begegnen."

27

Hier wird zunächst nicht klar, wem das vorliegende Buch wirksam begegnen soll, der Behauptung, daß Befehlsverweigerungen Leib und Leben gefährdet hätten, oder dem Bestreiten dieser Behauptung. Aus dem Buch ließe sich wohl beides herleiten. Daß das Bataillon zum größten Teil aus Offizieren, bestand, die wegen Befehlsverweigerung (oder sonstiger Disziplinwidrigkeiten) zu einfachen Schützen degradiert worden waren, spräche gegen eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben durch die Befehlsverweigerung. Andererseits spräche die Tatsache, daß von dem Bataillon 1236 Mann gefallen sind und nur acht den Kriegüberlebt haben, dafür, daß jedenfalls bei der SS eine Befehlsverweigerung im Endergebnis lebensgefährdend war. Im gleichen Sinne wäre wohl der Bericht über die Erschießung eines deutschen Oberstabsintendanten wegen der Nichtfreigabe eines Benzinlagers und die Verprügelung eines deutschen Zahlmeisters zur Erzwingung der Freigabe von Verpflegungsmitteln zu werten. Doch kann dies dahingestellt bleiben. Denn für eine Stellungnahme zu diesem Problem hätte es keiner kriegsverherrlichenden Darstellung bedurft, ganz abgesehen davon, daß einöffentliches Interesse an diesem einzelnen Punkt noch nicht einöffentliches Interesse an der gesamten Schrift zu wecken vermöchte.

28

Abschließend bleibt noch zu prüfen, ob die Revision mit Recht eine Verletzung des § 2 GjS gerügt hat. Auf Grund dieser Vorschrift kann in Fällen von geringer Bedeutung davon abgesehen werden, die Schrift in die Liste aufzunehmen. Nach Wahl (Jugendschutz in der Öffentlichkeit, 2. Aufl., S. 170) kann die geringe Bedeutung eines Falles zwar nur aus dem Inhalt der Schrift hergeleitet werden. Nach der amtlichen Begründung kann sich die geringe Bedeutung jedoch auch daraus ergeben, daß eine nicht besonders gefährliche Schrift nur in geringem Umfange aufgelegt ist oder verbreitet wird. Dieser Auslegung des Gesetzes dürfte der Vorrang zu geben sein, da in ein Grundrecht nur eingegriffen werden soll, wenn dies im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist (Becker-Seidel, Anm. 1 zu § 2 GjS). Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde, die von den Verwaltungsgerichten nur auf Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden kann. Aus der einschneidenden Wirkung einer Indizierung ist zu folgern, daß die Prüfstelle in jedem Falle darüber zu entscheiden hat, ob eine Aufnahme der Schrift in die Liste wirklich geboten ist (Becker-Seidel, Anm. 4 zu § 2 GjS). Es würde also - abgesehen von Fällen, in denen die Anwendung des § 2 GjS von vornherein überhaupt nicht in Betracht kommt - einen Ermessensfehler bedeuten, wenn die Bundesprüfstelle über die Anwendbarkeit des § 2 GjS keine Erwägung anstellte oder diese in ihrer Entscheidung nicht kenntlich machte.

29

Der angefochtene Verwaltungsakt enthält insoweit nur den Satz: "Da Ausnahmetatbestände nicht vorliegen und auch nicht behauptet werden, war dem Antrag stattzugeben." Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bundesprüfstelle dabei nur an die Ausnahmetatbestände des§ 1 Abs. 2 GjS gedacht oder auch die Ermessensvorschrift des § 2 GjS ins Auge gefaßt hat. Die Bundesprüfstelle hat jedoch ausdrücklich und frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die vorliegende Schrift aus mehreren Gründen "erheblich jugendgefährdend" ist. Bei einer "erheblichen" Jugendgefährdung käme aber eine Anwendung des § 2 GjS, wenn überhaupt, allenfalls dann in Betracht, wenn es sich etwa um Schriften mit einer sehr eng begrenzten Auflage, um ältere Hefte einer Zeitschrift, von denen nicht zu besorgen ist, daß sie noch verbreitet werden, oder womöglich um Schriften mit einem den Vertrieb an Jugendliche praktisch ausschließenden hohen Verkaufspreis handelt. Von alledem kann bei dem Buch "Ein sonderlicher Haufen" nicht die Rede sein. Es bedarf daher keiner Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, um der Bundesprüfstelle Gelegenheit zu geben, ausdrücklich zu der Frage der Anwendbarkeit des § 2 GjS Stellung zu nehmen.

30

Demnach ist in Übereinstimmung mit der von dem Oberbundesanwalt vertretenen Rechtsauffassung das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen