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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1981, Az.: BVerwG 3 C 35.80

Landeskulturelle Werte; Saatgutsorte; Verwaltungsgerichtliche Kontrolle; Anmeldung zur Eintragung; Beurteilungsermächtigunr; Sortenausschüsse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 35.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.03.1980 - AZ: 1 VG A 282/76

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 330 - 341
  • DVBl 1982, 29-31 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Landwirtschaftsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der landeskulturelle Wert einer zur Eintragung angemeldeten Sorte ist zu bejahen, wenn sie in der Gesamtheit ihrer festgestellten wertbestimmenden Eigenschaften im Vergleich zu den wertbestimmenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung entweder in ihren Anbaueigenschaften oder in ihren Verwertungseigenschaften (des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse) erwarten läßt, sofern bezüglich keiner dieser Eigenschaften (Anbau oder Verwertung) eine Verschlechterung gegenüber den entsprechenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten zu besorgen ist. Es genügt also eine zu erwartende deutliche Verbesserung in einem der Aspekte (Anbau oder Verwertungseigenschaften), wenn bezüglich des anderen wenigstens keine Verschlechterung zu befürchten ist.

  2. 2)

    Den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes ist bei ihrer Beurteilung, ob eine angemeldete Sorte auf Grund des vorgenommenen Wertprüfungsvergleichs eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt" und insoweit daher auch bei ihrer Feststellung, ob die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat, eine sogenannte Beurteilungsermächtigung mit der Folge einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eingeräumt.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des landeskulturellen Wertes einer zur Eintragung angemeldeten (Saatgut-)Sorte und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beurteilungsermächtigung der Sortenausschlüsse.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht. Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. März 1980 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Im November 1971 meldete die Klägerin die Winterweizensorte Bussard zur Eintragung in die Sortenliste beim Bundessortenamt an. Die Sorte wurde 1973 in die Registerprüfung genommen und in den Jahren 1973, 1974 und 1975 der Wertprüfung unterzogen. Mit Beschluß vom 17. Oktober 1975 lehnte der Sortenausschuß 1 den Eintragungsantrag mit der Begründung ab, die angemeldete Sorte habe keinen landeskulturellen Wert im Sinne des § 42 Saatgutverkehrsgesetz - SaatVG -. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuß 1 des Bundessortenamtes mit Beschluß vom 30. Juni 1976 zurück.

2

Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt und vorgetragen. Der vom Bundessortenamt aufgestellte Katalog der 18 wertbestimmenden Eigenschaften einer Winterweizensorte bedürfe der Korrektur; denn hierzu gehöre auch die Wasseraufnahmefähigkeit einer Sorte. Demgegenüber sei der Ausbund entgegen der Auffassung des Bundessortenamtes keine selbständige wertbestimmende Eigenschaft einer Weizensorte und dürfe deshalb bei der Beurteilung des landeskulturellen Wertes einer Sorte nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus stehe die Bildung des bei der Bewertung der Sorte Bussard vom Bundessortenamt herangezogenen Vergleichssortiments im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da das Bundessortenamt nicht alle eingetragenen vergleichbaren Sorten herangezogen habe. Andererseits sei die Sorte Bussard ihrer Backqualitätsgruppe nach der Gruppe B I zuzuordnen, so daß sie nur mit den bei Abschluß der Wertprüfung schon eingetragenen B I-Sorten hätte verglichen werden dürfen. Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluß des Sortenausschusses 1 vom 17. Oktober 1975 und den Beschluß des Widerspruchsausschusses 1 vom 30. Juni 1976 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Winterweizensorte Bussard in die Sortenliste einzutragen,

3

hilfsweise,

die im Hauptantrag genannten Beschlüsse aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Eintragung der Winterweizensorte Bussard in die Sortenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Sie hat ausgeführt: Die Wasseraufnahmefähigkeit einer Winterweizensorte sei keine wertbestimmende Eigenschaft dieser Sorte, weil sie wegen ihrer großen Variabilität zur Charakterisierung einer Backweizensorte nicht geeignet sei. Demgegenüber sei der Ausbund des Teiges eine wesentliche wertbestimmende Eigenschaft. Aber auch ohne Bewertung des Ausbunds könne die Sorte Bussard wegen ihrer sonstigen Teigeigenschaften nicht eingetragen werden. Eine Sorte könne nicht mit allen eingetragenen Sorten der entsprechenden Pflanzenart, sondern nur innerhalb ihrer Art mit dem entsprechenden vergleichbaren Sortiment in bezug gesetzt werden. Vergleichbar seien jedoch nur diejenigen Sorten, die noch den gegenwärtigen Züchtungsfortschritt verkörperten, also eine möglichst hohe Qualität mit möglichst hohem Ertrag und möglichst guten Anbaueigenschaften miteinander verbänden. Bei Weizensorten sei es das allgemeine Züchtungsziel, Weizen von höchster Backqualität zu erzeugen, der gleichzeitig auch einen hohen Ertrag und/oder die Anbaueigenschaften von Futterweizen aufweise. Daher sei eine angemeldete Sorte zunächst den Sorten der gleichen Backqualitätsgruppe daraufhin gegenüberzustellen, ob sie diese an Ertrags- und Anbaueigenschaften übertreffe. Um evtl. fehlende oder zu schwach ausgeprägte Eigenschaften durch andere substituieren zu können, müsse die angemeldete Sorte im Hinblick auf ihre Qualitätseigenschaften als Backsorte bzw. ihre Ertragseigenschaften als Futtersorte auch mit den eingetragenen, den Backqualitätsgruppen A und B zugeordneten Sorten verglichen werden. Dabei rage die Sorte Bussard über die eingetragenen vergleichbaren Sorten nicht hinaus. Die bei der Sorte Bussard vorhandenen negativen Teigeigenschaften seien ein besonderer Nachteil, da bei der maschinellen Brotherstellung ein reibungsloser Ablauf des Herstellungsprozesses nicht gewährleistet sei. Auch hinsichtlich des Ertrages und anderer Eigenschaften erziele die Sorte Bussard nur Werte, die auch von bereits eingetragenen Sorten erreicht würden.

6

Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage zum Teil stattgegeben. Es hat durch Urteil vom 26. März 1980 die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Eintragungsantrag der Hüterin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Fehlerhaft sei sowohl die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der Winterweizensorte Bassard als auch die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der bereits in die Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten als schließlich auch der eigentliche Wertprüfungsvergleich, für den den Ausschüssen des Bundessortenamtes eine Beurteilungsermächtigung zukomme.

7

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Die Beklagte rügt eine Verletzung der §§ 38 und 42 SaatVG. Zutreffend habe zwar das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Ausschußentscheidungen des Bundessortenamtes nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Zu beanstanden sei hingegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, der landeskulturelle Wert einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte sei bereits dann anzuerkennen, wenn die Sorte gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine deutliche Verbesserung in einem einzigen der in§ 42 SaatVG aufgeführten Merkmale erwarten lasse. Bestimmte Anbau- und Qualitätseigenschaften stünden häufig in einem Gegensatz zueinander, so daß es Ziel einer Züchtung sei, die verschiedenen Faktoren gegeneinander so auszubalancieren, daß in der Kombination dieser Faktoren insgesamt ein Fortschritt erzielt werde. Der vom Gesetz gewollte Selektiveffekt werde in Frage gestellt, wenn der landeskulturelle Wert bei allen Sorten angenommen würde, die auch nur in einem Aspekt eine Besserung erwarten ließen. Beabsichtigt sei gerade ein Fortschritt der Sortenzüchtung unter Weiterentwicklung und Verbesserung der Kombination aller Qualitätsfaktoren.

9

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß die Prüfung der Sorte Bussard auf den landeskulturellen Wert hinsichtlich des Verhaltens gegenüber den Umweltfaktoren nicht dem § 12 der Sorteneintragungsverordnung i.V.m. der Richtlinie der EG-Kommission vom 14. April 1972 entsprochen habe. Mit der Prüfung der Klima-, Witterungs- und Bodenverhältnisse sowie des Infektionsdrucks sei das Bundessortenamt seiner Prüfungspflicht nach der EG-Vorschrift nachgekommen, da das Element "Umweltfaktor" kein besonderes oder zusätzliches Merkmal für die Feststellung des landeskulturellen Wertes darstelle. Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Bundessortenamtes verpflichtet worden ist,über den Antrag der Klägerin auf Eintragung der Winterweizensorte Bussard in die Sortenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Bundessortenamtes zu verpflichten, die Winterweizensorte Bussard in die Sortenliste einzutragen.

11

Die Klägerin legt ihre Auffassung dar, daß der Begriff des landeskulturellen Wertes durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar sei. Insoweit bestehe kein Unterschied zu der früheren Regelung des § 2 Saatgutgesetz. Durch das Saatgutverkehrsgesetz sei weder der Begriff des landeskulturellen Wertes in den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Punkten geändert worden, noch rechtfertige die Regelung des Eintragungsverfahrens eine Abweichung von den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten Sorte. Durch das Saatgutverkehrsgesetz seien gerade diejenigen Vorschriften und Voraussetzungen geändert worden, die Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen seien. So sei eine Prognoseentscheidung eingeführt worden. Im Saatgutverkehrsgesetz sei auch nicht mehr die Erteilung des Sortenschutzes geregelt; es enthalte somit keine urheberrechtlichen Aspekte mehr, sondern sei allein ein Instrument der Marktregulierung. über das Vorliegen des landeskulturellen Wertes entschieden zudem nicht das Bundessortenamt als solches, sondern Sortenausschuß und Widerspruchsausschuß als weisungsfreie Kollegialorgane in einem justizähnlichen Verfahren.

13

II.

Die gemäß § 54 Saatgutverkehrsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) - SaatVG - zulässigen Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

14

1.

Die eine Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebende Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu Recht die Beschlüsse des Bundessortenamtes aufgehoben und die Beklagte gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Eintragung der Winterweizensorte Bussard in die Sortenliste erneut zu bescheiden:

15

Das angefochtene Urteil nimmt zutreffend an, daß die Ausschüsse des Bundessortenamtes bei ihren Entscheidungen § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 42 SaatVG fehlerhaft angewandt haben. Nach diesen Vorschriften ist für die Eintragung in die Sortenliste - neben anderen Eigenschaften, wie Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 i.V.m. §§ 39, 40, 41 SaatVG) - Voraussetzung, daß die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat; eine Sorte besitzt gemäß § 42 SaatVG landeskulturellen Wert, "wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt."

16

a)

Für die Entscheidung im Revisionsverfahren kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil zu Recht angenommen hat, die nach den vorstehenden Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes für die Beurteilung des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten Sorte zunächst einmal erforderliche Feststellung der bei ihr vorhandenen wertbestimmenden Eigenschaften sei von den Ausschüssen des Bundessortenamtes fehlerhaft vorgenommen worden. Richtig ist jedenfalls die Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß die Beschlüsse der Ausschüsse des Bundessortenamtes auf einer fehlerhaften Berücksichtigung der in der Sortenliste bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten beruhen, die der angemeldeten Sorte wertvergleichend gegenüberzustellen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils haben dem Widerspruchsausschuß nicht sämtliche zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetragenen vergleichbaren Winterweizensorten als Vergleichsgrundlage gedient, sondern nur die im Jahre 1975 eingetragenen Winterweizensorten, die den seinerzeit "aktuellen Züchtungsfortschritt verkörperten". Gegenüber dieser Feststellung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, so daß sie für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

17

Die Sortenausschüsse haben damit die Vergleichsgrundlage in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 112.79 - (Buchholz 451.11 Nr. 3 = RdL 1980, 23) dahin erkannt, daß für den Wertprüfungsvergleich nicht nur einzelne Sorten gegenüberzustellen sind, sondern grundsätzlich das gesamte eingetragene, der zu prüfenden Sorte entsprechende Sortiment heranzuziehen ist. Ungeachtet dessen, daß es geboten sein mag, beim eigentlichen Wertprüfungsvergleich - im Rahmen der den Ausschüssen hierbei zuzubilligenden Einschätzungsprärogative (vgl. unter 2.) - den aktuellen Stand der vergleichbaren eingetragenen Sorten zu berücksichtigen, verlangt das Gesetz als feste Bezugsgröße die Leistung aller in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des§ 48 des Saatgutverkehrsgesetzes i.d.F. vom 20. Mai 1968, der dem jetzigen § 42 entspricht - BT-Drucks. V/1630 S. 110 -). Die für den Wertvergleich in Betracht kommenden Sorten stehen dabei mit ihren in der Sortenliste beschriebenen wertbestimmenden Eigenschaften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SaatVG) fest. Bezüglich der für den Wertprüfungsvergleich notwendigen Feststellung der in der Sortenliste eingetragenen, auf Grund ihrer wertbestimmenden Eigenschaften vergleichbaren Sorten ist somit den Sortenausschüssen keine sog. Beurteilungsermächtigung eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil a.a.O.).

18

b)

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse aber auch deshalb für rechtswidrig erklärt, weil die Sortenausschüsse den eigentlichen Wertprüfungsvergleich unter Verkennung der gesetzlich vorgegebenen Wertmaßstäbe vorgenommen haben. Es heißt sowohl im Beschluß des Sortenausschusses als auch im Beschluß des Widerspruchsausschusses, daß die angemeldete Sorte Bussard "in der Kombination" ihrer Anbaueigenschaften und Backeigenschaften gegenüber den bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten keinen Fortschritt darstelle. Auch in der Revisionsschrift vertritt die Beklagte noch diese Auffassung: Zu den wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte gehörten stets zumindest die Anbaueigenschaften (z.B. Anfälligkeit gegen Schadorganismen) und die Qualitätseigenschaften (z.B. Backeigenschaften). Bestimmte Anbau- und Qualitätseigenschaften stünden häufig in einem Gegensatz zueinander. Ziel der Züchtung müsse es daher sein, die verschiedenen Faktoren so auszubalancieren, daß in der Kombination dieser Faktoren insgesamt ein Fortschritt erzielt werde. Bei einer Verbesserung nur in einem Aspekt könne daher ein landeskultureller Wert nicht angenommen werden.

19

Diese Auffassung der Beklagten läßt sich indessen mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Es heißt in§ 42 SaatVG, es müsse eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse zu erwarten sein. Mit dieser Wortfassung unterscheidet sich der heute geltende Begriff des landeskulturellen Wertes wesentlich von dem des § 2 Abs. 4 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (BGBl. I S. 450), der eine derartige alternative Gegenüberstellung der Eigenschaften nicht kannte. Die Vorinstanz hat deshalb angenommen, daß einer zur Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte bereits dann ein landeskultureller Wert beizumessen sei, wenn die Sorte gegenüber den eingetragenen vergleichbaren Sorten nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften eine deutliche Verbesserung für eine der in § 42 SaatVG aufgeführten Merkmale (= deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, deutliche Verbesserung für die Verwertung des Erntegutes oder deutliche Verbesserung für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse) erwarten läßt.

20

Eine solche streng an dem Wortlaut des § 42 SaatVG haftende Auslegung könnte allerdings den Zwecken des Gesetzes zuwiderlaufen. Nach dieser Auslegung hätte eine angemeldete Sorte auch dann landeskulturellen Wert, wenn sie bei wesentlich schlechteren Anbaueigenschaften, als sie die schon eingetragenen vergleichbaren Sorten besitzen, nur in ihren Verwertungseigenschaften eine deutliche Verbesserung erwarten ließe. Es müßte umgekehrt eine angemeldete Sorte eingetragen werden, deren Verwertungseigenschaften (bezüglich des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse, z.B. der Speiseeigenschaften) erheblich schlechter sind, als die der eingetragenen vergleichbaren Sorten, nur weil sie in ihren Anbaueigenschaften eine deutliche Verbesserung verspricht.

21

Solche Folgen aus der Anwendung der Vorschrift würden dem auf einen ausgewogenen züchterischen Fortschritt gerichteten Gesetzeszweck entgegenstehen. In der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf (a.a.O.) heißt es, die Sorte muß "eine deutliche Verbesserung nicht nur in bezug auf die Menge oder die Qualität des aus dem Saatgut gewonnenen Erntegutes darstellen; gegebenenfalls ist auch die Verwertungseignung des Erntegutes, z.B. der Stärkegehalt von Kartoffeln, oder die Qualität der aus dem Erntegut gewonnenen Erzeugnisse, z.B. die Brotqualität, zur Beurteilung mit heranzuziehen". Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Zielsetzung sowie auch des Gesetzestextes, nach welchem die einzutragende Sorte "nach der Gesamtheit" ihrer wertbestimmenden Eigenschaften den eingetragenen vergleichbaren Sorten gegenüberzustellen ist, hält der erkennende Senat es für geboten, die Vorschrift des § 42 SaatVG wie folgt auszulegen und anzuwenden: Der landeskulturelle Wert einer zur Eintragung angemeldeten Sorte ist zu bejahen, wenn sie in der Gesamtheit ihrer festgestellten wertbestimmenden Eigenschaften im Vergleich zu den wertbestimmenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung entweder in ihren Anbaueigenschaften oder in ihren Verwertungseigenschaften (des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse) erwarten läßt, sofern bezüglich keiner dieser Eigenschaften (Anbau oder Verwertung) eine Verschlechterung gegenüber den entsprechenden Eigenschaften der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten zu besorgen ist. Es genügt also eine zu erwartende deutliche Verbesserung in einem der Aspekte (Anbau- oder Verwertungseigenschaften), wenn bezüglich des anderen wenigstens keine Verschlechterung zu befürchten ist. Da die angemeldete Sorte gegenüber den vergleichbaren Sorten in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften zum Vergleich heranzuziehen ist, ist es im zuvor aufgezeigten Rahmen auch zulässig, daß "einzelne ungünstige Eigenschaften ... durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden" (vgl. Art. 5 Abs. 4 Satz 2 der EG-Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [70/457/EG] Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 66/56).

22

Mit der vorbezeichneten Gesetzesanwendung wird einerseits der Gesetzeswortlaut beachtet, durch den bezüglich der zu erwartenden Verbesserungen die Anbaueigenschaften und Verwertungseigenschaften durch das Wort "oder" als Alternative gekennzeichnet werden, andererseits wird aber auch dem Gesetzeszweck, einen ausgezogenen Züchtungsfortschritt zu gewährleisten, Genüge getan.

23

Da die angefochtenen Beschlüsse der Sortenausschüsse diesen Auslegungsgrundsätzen nicht gerecht werden, hat die Vorinstanz die Beschlüsse im Ergebnis zu Recht auch wegen einer Verletzung der gesetzlich vorgegebenen Wertungsmaßstäbe aufgehoben.

24

2.

Auch die Revision der Klägerin ist unbegründet.

25

Das angefochtene Urteil beruht nicht deshalb auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Streitsache nicht im Sinne des Klagantrages - die Beklagte zur Eintragung der angemeldeten Sorte in die Sortenliste zu verpflichten - spruchreif gemacht hat. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine Verpflichtung der Beklagten beschränkt, die Klägerin wegen ihres Eintragungsantrages erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Denn eine Verpflichtung zur Vornahme des beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht möglich, weil - wie die Vorinstanz wiederum richtig angenommen hat - das Gesetz den Sortenausschüssen bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung, ob die angemeldete Sorte gegenüber den schon eingetragenen vergleichbaren Sorten "eine deutliche Verbesserung" erwarten läßt, eine sogenannte Beurteilungsermächtigung einräumt. Die insoweit unvertretbar von den Sortenausschüssen zu treffende Entscheidung kann daher - in aller Regel - nicht durch ein gerichtliches Verpflichtungsurteil ersetzt werden.

26

Zu § 2 Abs. 4 Saatgutgesetz 1953 hatte allerdings der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG 1 A 40.54 - (BVerwGE 8, 85 [91]) noch entschieden, daß die Systematik des Gesetzes und die genaue Festlegung der einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes keinen Baum Tür die Annahme lasse, daß der Gesetzgeber dem Ausschuß einen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum hätte einräumen wollen. In§ 2 Abs. 4 Saatgutgesetz 1953 hieß es: "Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn der aus dem Saatgut der Sorte gewonnene Aufwuchs in einer wesentlichen Eigenschaft ... den Anforderungen des Pflanzenbaues genügt und der Anbau der Sorte im Interesse der Hebung oder Verbesserung des Bodenertrages eines engeren oder weiteren Gebietes liegt." Demgegenüber hat der Gesetzgeber durch die völlige Neufassung des Begriffs des landeskulturellen Wertes in § 42 SaatVG zum Ausdruck gebracht, daß er mit der auf Grund des Wertprüfungsvergleichs zu treffenden Entscheidung, ob die angemeldete Sorte gegenüber den bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten "eine deutliche Verbesserung" für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt", den Sortenausschüssen eine in die Zukunft gerichtete, wertende Beurteilung überantworten wollte, die sich schon von der Natur der zugrunde liegenden prognostischen Feststellung her einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entzieht. Zutreffend hat der Oberbundesanwalt dargelegt, daß die Entscheidungsgrundlagen für das im Jahre 1959 ergangene Urteil des 1. Senats sich darüber hinaus auch insofern geändert haben, als die Erteilung des Sortenschutzes heute nicht im Saatgutverkehrsgesetz geregelt ist, sondern im Sortenschutzgesetz i.d.F. vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3416). Das Saatgutverkehrsgesetz regelt daher keine urheberrechtlichen Aspekte mehr. Es dient vielmehr allein der Kontrolle des Saatgutverkehrs im Interesse der Versorgung der Verbraucher, ist mithin ein Instrument der gesetzlich begründeten Marktregelung (vgl. Regierungsbegründung a.a.O.; allgemeine Begründung, insbesondere A II Sortenordnung 4 S. 95).

27

Die Neufassung des gesetzlichen Begriffs des landeskulturellen Wertes in § 42 SaatVG macht deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Beurteilung, ob die festgestellten wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder die Verwertung des Erntegutes oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lassen, keine eindeutigen Ergebnisse zuläßt. Denn diese Einschätzung ist nur durch eine Vorausschau möglich, die unterschiedliche Auffassungen zuläßt, weil in diesem Rahmen die allgemeinen, stets in Bewegung befindlichen Züchtungs- und Anbauverhältnisse sowie die industriellen Entwicklungen und Marktverläufe gewichtet werden müssen.

28

Die danach notwendige Einschätzung eines zu erwartenden züchterischen Fortschritts unter Berücksichtigung der Anbau- und Marktentwicklungen ist zudem - was entscheidend für die Einräumung einer Beurteilungsermächtigung spricht - nicht dem Bundessortenamt als solchen, sondern den beim Bundessortenamt gebildeten Sortenausschüssen als fachkundigen Kollegialorganen übertragen, die ihre Entscheidung über die Eintragung in die Sortenliste zumindest im Widerspruchsverfahren in einem justizähnlichen Verfahren treffen. Über die Eintragung in die Sortenliste entscheidet zunächst einmal der Sortenausschuß, dessen Mitglieder gemäß § 48 Satz 2 SaatVG i.V.m.§ 24 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes besondere Fachkunde auf dem Gebiete des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt (rechtskundige Mitglieder) haben müssen. Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur bestellt werden, wer über eine einschlägige naturwissenschaftliche Ausbildung verfügt, außerdem mindestens drei Jahre auf den einschlägigen Fachgebieten gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt. Der Widerspruchsausschuß (§ 49 SaatVG) besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Er setzt sich danach mehrheitlich aus nicht dem Bundessortenamt angehörigen Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende ist der Präsident des Bundessortenamtes oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundessortenamtes, der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des Bundessortenamtes sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen. Hinzukommt, daß der Widerspruchsausschuß seine Beschlüsse stimmenmehrheitlich faßt (§ 49 Abs. 1 Satz 3 SaatVG), was zu einer Abwägung der verschiedenen vertretenen Auffassungen innerhalb des Widerspruchsausschusses zwingt und ebenfalls für einen unvertretbaren und deshalb gerichtlich nicht vollüberprüfbaren Entscheidungsbereich spricht. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, daß es widersprüchlich wäre, wollten die Verwaltungsgerichte auf Grund einer Neubewertung der zu erwartenden Entwicklungen mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sodann ihre Feststellung an die Stelle der der Ausschüsse setzen.

29

Die Entscheidung der Sortenausschüsse darüber, ob einer angemeldeten Sorte landeskultureller Wert zukommt, enthält mithin die wesentlichen Elemente, die bereits bisher die Gerichte veranlaßt haben, eine gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbare Einschätzungsprärogative anzunehmen: Die wertende und vorausschauende Beurteilung von Entwicklungen, die keine eindeutige Lösung zulassen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - [BVerwGE 39, 197 [203] = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 8 - Werbeverbot für jugendgefährdende Schriften -]) sowie die Übertragung der Beurteilung an sachverständig zusammengesetzte Ausschüsse mit der Folge, daß deren Entscheidung insoweit als "letztverbindlich" und nur in Grenzen gerichtlich kontrollierbar anzusehen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 1.79 - [BVerwGE 59, 213 [215 f.] = Buchholz 431.1 Architekten Nr. 3 - Eintragung in die Architektenliste nach landesrechtlicher Regelung -]).

30

Wenn nach allem den Sortenausschüssen bei ihrer Beurteilung, ob eine angemeldete Sorte auf Grund des vorgenommenen Wertprüfungsvergleichs eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt" und insoweit daher auch bei ihrer Entscheidung, ob die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat, eine sogenannte Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, so bedeutet dies jedoch nicht, daß die oben beschriebene Einschätzung der Verbesserungserwartungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle völlig entzogen wäre. Doch beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle - wie auch das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - darauf zu überprüfen, ob der Ausschuß von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er die Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten hat, die auch durch die in§ 42 SaatVG aufgeführten Wertvergleichsmaßstäbe gezogen werden, ob allgemeine Bewertungsgrundsätze mißachtet worden oder sonst sachfremde Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind. Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Sortenausschüsse über die Eintragung in die Sortenliste, insbesondere zum landeskulturellen Wert, gehört aber ebenfalls, daß der jeweilige Ausschuß seine Entscheidung so begründet, daß die (beschränkte) verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglicht wird, wozu dann auch gehört, daß der Ausschuß die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen läßt, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerwG Urteil vom 16. Dezember 1971 a.a.O. S. 204).

31

Daß die Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufgrund der Zuerkennung einer Beurteilungsermächtigung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist, wonach jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, u.a. in den genannten Entscheidungen vom 16. Dezember 1971 (a.a.O. S. 205) und vom 13. Dezember 1979 (a.a.O. S. 216 f.) begründet. Danach dient zwar der gerichtliche Rechtsschutz der Abwehr von Rechtsverletzungen. Sind aber mehrere rechtmäßige Entscheidungen denkbar, so verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, daß die Auswahl unter ihnen letztverbindlich vom Gericht getroffen wird. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

32

3.

Da das angefochtene Urteil aus den vorstehenden Gründen zu bestätigen ist, wird der zuständige Sortenausschuß nunmehrüber den Antrag der Klägerin auf Eintragung der von ihr angemeldeten Winterweizensorte Bussard erneut entscheiden und dabei auch ihren landeskulturellen Wert in Anwendung des § 42 SaatVG und unter Beachtung der im Revisionsurteil vertretenen Rechtsauffassung erneut beurteilen müssen. Zur Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Winterweizensorte sei bemerkt, daß die Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (72/180 EWG) - Amtsbl. der EG Nr. L 108/8 vom 8. Mai 1972 - nach Auffassung des erkennenden Senats kein "Rechtsakt" der EG-Kommission über die Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten ist, da es sich - im Gegensatz zu EG-Verordnungsrecht - bei der umstrittenen EG-Richtlinie nicht um unmittelbar innerstaatlich verbindliches Recht handelt (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1980 - BVerwG 3 C 138.79 -). Nach Innerstaatlichem Bundesrecht ist demzufolge das Merkmal "Verhalten gegenüber Umweltfaktoren" einer angemeldeten Sorte jedenfalls nicht als zusätzliche wertbestimmende Eigenschaft - in einem besonderen Verfahren - zu überprüfen; vielmehr ist der Prüfungsumfang "unter Berücksichtigung der botanischen undökologischen Gegebenheiten" vom Bundessortenamt zu bestimmen (G 12 Satz 1 Sorteneintragungsverordnung vom 2. Juli 1975 - BGBl I, 1654 -).

33

4.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufgehoben worden, weil weder die Klägerin die mit ihrer Revision erstrebte Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts erreichen, noch die Beklagte mit ihrer auf Abweisung der Klage vollen Umfangs gerichteten Revision Erfolg haben konnte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff