Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1980, Az.: BVerwG 3 C 138.79
Lebensmittelpackung; Kennzeichnung; Schauseite der Packung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 138.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 07.11.1978 - AZ: I 60/78
- VGH Baden-Württemberg - 25.09.1979 - AZ: X 463/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 61, 136 - 144
- DokBer A 1981, 81
- LRE 13, 25
- RIW 1981, 772
- ZLR 1981, 265
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Nach Form und Aufmachung einer Packung kann es mehrere ins Auge fallende. Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKennzVO - geben.
- 2)
Bei einer augenfälligen Ausgestaltung einer Seite einer Verkaufspackung derart, daß sie allein oder ganz überwiegend den Blick des Käufers auf sich sieht, kann sich "eine in die Augen fallende Stelle" in Sinne des § 2 Abs. 1 LMKennzVO nur auf dieser dominierenden Schauseite der Packung befinden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Angabe der Fischart auf der Verkaufspackung für Fischstäbchen.
Die Klägerin stellt Fischstäbchen her, die tiefgekühlt gelagert werden. Sie verpackt diese in 16 × 10 × 3 cm große Faltkartons. Deren eine Seite (sog. Oberseite) ist mit einer Abbildung der Fischstäbchen, dem Firmenzeichen der Klägerin und in der unteren Hälfte mit einem blauen, 2 × 16 cm großen Schriftband bedruckt, das folgenden Text enthält:
| 10 | Fischstäbchen | Unverbindliche | |
|---|---|---|---|
| 300 g | Preisempfehlung | DM 2,48 |
Die verarbeitete Fischart ist auf der entgegengesetzten Seite (sog. Unter- oder Rückseite) der Packungen neben einer weiteren Abbildung und kleingedruckten Serviervorschlägen innerhalb eines fettgedruckten Textes in folgender Anordnung angegeben:
| 10 Fischstäbchen | |
|---|---|
| aus Seelachs, | |
| praktisch grätenfrei, | |
| paniert, nicht vorgebraten, | |
| tiefgefroren, | |
| Füllgewicht 300 g | |
| Fischeinwaage 195 g |
Neben Seelachs verarbeitet die Klägerin auch Kabeljau zu Fischstäbchen. In diesem Fall verwendet sie Packungen, bei denen sie auf der Rückseite das Wort "Seelachs" durch "Kabeljau" ersetzt.
Die Beklagte meint, die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKennzVO - schreibe es vor, die Fischart auf der Oberseite (Vorderseite) der Packungen anzugeben. Das teilte sie der Klägerin durch Schreiben vom 12. Januar 1977 mit und wies darauf hin, daß sie ein Bußgeldverfahren einleiten müsse, wenn die Packungen von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern beanstandet würden. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat es jedoch abgelehnt, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil ihr Schreiben vom 12. Januar 1977 nicht als Verwaltungsakt anzusehen sei.
Daraufhin hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt festzustellen,
daß sie nicht verpflichtet sei, auf der Oberseite der Packungen der unter ihrer Firma in den Verkehr gebrachten Fischstäbchen die Fischart anzugeben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: § 2 Abs. 1 LMKennzVO verlange lediglich die Angabe der Fischart "an einer in die Augen fallenden Stelle", besage aber nicht, daß dafür nur die Vorderseite der Verpackung in Betracht komme. Daher gingen sämtliche Hersteller von tiefgekühlten Fischfertigprodukten einheitlich davon aus, daß ein entsprechender Aufdruck auf der Rückseite ausreiche. Auch die meisten anderen kennzeichnungspflichtigen Lebensmittel würden in Packungen verkauft, bei denen sich die vorgeschriebenen Angaben auf der Rück- oder Unterseite befänden. Das gelte vor allem für Pralinen, deren Verpackung nie beanstandet worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. November 1978 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei Lebensmitteln, die in Tiefkühltruhen zum Verkauf angeboten werden, falle dem Kunden allein die ihm zugekehrte Oberseite der Packungen in die Augen. Deshalb seien alle von § 2 LMKennzVO vorgeschriebenen Angaben auf dieser Seite zu machen. Davon könne bei Tiefkühlkost wegen der für sie geltenden besonderen Verkaufsbedingungen keine Ausnahme zugelassen werden. Wenn solche Ausnahmen bei anderen Warengattungen geduldet würden, so lasse sich das auf Tiefkühlkost nicht übertragen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und vorgetragen:
Die Angabe der Fischart sei auf ihren Packungen leicht aufzufinden. Durch den Fettdruck in blauer Farbe auf weißem Untergrund falle sie auf der Rückseite sogar deutlicher auf, als dies auf der vielfarbig bedruckten Vorderseite der Fall wäre. Auf der Rückseite brauche die Fischart zudem erst dann eingedruckt zu werden, wenn feststehe, in welcher Zahl die entsprechend gekennzeichneten Packungen für Seelachs und Kabeljau benötigt werden. Der Vierfarbendruck der Vorderseite dagegen erlaube aus druck- und gestaltungstechnischen Gründen keine nachträglichen Ergänzungen. Deshalb habe sie die Rückseite als zweite Schauseite ausgestaltet, damit auch sie das Augenmerk des Verbrauchers in gleicher Weise auf sich lenke wie die Vorderseite.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1979 ergangenes Urteil die Berufung zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt:
§ 2 Abs. 1 LMKennzVO sage nicht näher, was im einzelnen noch als eine "in die Augen fallende Stelle" gelten könne. Aber der Sinn der Vorschrift sei klar. Sie meine die Stellen, die auf den Verpackungen ohne Jedes Suchen sofort auffielen. Es genüge daher nicht, daß sie leicht zu finden seien. Sie müßten vielmehr schon auf den ersten Blick zu entdecken sein.
Für die Verpackungen der Klägerin folge daraus, daß die Angabe der Fischart auf der Vorderseite gemacht werden müsse. Denn auf der Rückseite könne diese Angabe nur entdecken, wer die Packungen in die Hand nehme und umdrehe. Das sei zwar ohne weiteres möglich. Aber es sei gerade das Ziel des § 2 Abs. 1 LMKennzVO, jede Suche nach den vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu erübrigen. Außerdem rechneten nicht alle Käufer damit, auf der Rückseite der in Kühltruhen zum Kauf ausliegenden Packungen Hinweise zu finden, die für ihren Kaufentschluß ebenso bedeutsam seien wie die Aufdrucke auf der Vorderseite. Dies gelte für die Packungen der Klägerin in besonderem Maße. Bei ihnen bilde die Vorderseite den eigentlichen Blickfang. Sie vermittle zudem mit den optisch stark hervortretenden Inhalts- und Mengenangaben und der Preisempfehlung des blauen Schriftbandes in ihrer unteren Hälfte den Eindruck der Vollständigkeit. Dieses Schriftband falle beim Betrachten der Packungen als erstes und am nachhaltigsten auf. Es biete unter den Worten "10 Fischstäbchen" und links von der Mengenangabe "300 g" auch genügend Raum für weitere Hinweise, so daß sich die Annahme aufdränge, alles Wichtige über den Inhalt der Packungen sei an dieser Stelle zusammengefaßt. Deshalb halte das Schriftband den eiligen Käufer eher davon ab, als daß es ihn dazu anrege, auch die Rückseite der Packungen zur Kenntnis zu nehmen und dort nach weiteren Informationen zu suchen. Hinzu komme, daß die Klägerin ihre Fischstäbchen nicht einheitlich aus der gleichen Fischsorte herstelle, sondern abwechselnd Seelachs und Kabeljau verarbeite. Lege sie gleichwohl auf der Rückseite der Packungen offen, aus welcher dieser beiden Fischarten ihr Inhalt bestehe, so könne das dem Irrtum Vorschub leisten, sie verwende stets die gleiche Fischart. Die von der Klägerin angeführten drucktechnischen Schwierigkeiten fielen nicht ins Gewicht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Bewertung der Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission. Es könne aber auch dann keinen Bestand haben, wenn es ausschließlich auf die Vorschriften der LMKennzVO ankomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMKennzVO unter Verkennung seiner Entstehungsgeschichte zu Unrecht extensiv ausgelegt. Für den Verordnungsgeber wäre es möglich gewesen, das Gebot zur Kennzeichnung "an der in die Augen fallenden Stelle" oder "auf der Schauseite" der Packung anzuordnen. Daß er eine solche Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht nicht vorgenommen habe, spreche gegen die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen ebenso wie die Tatsache, daß das für den Kaufentschluß bei Tiefkühlwaren so wichtige Mindesthaltbarkeitsdatum erlaubterweise auf der schmalen Seitenfläche der Packungen eingedruckt werde.
Im Interesse des Verbraucherschutzes komme es mithin allein darauf an, daß der Verbraucher die erforderlichen Angaben auf den Packungen von Lebensmitteln nicht nur von der Schrift, sondern auch von der räumlichen Anordnung her leicht, insbesondere ohne längeres Suchen, erkennen könne. Vorausgesetzt werde dabei, daß der Verbraucher sich vor dem Kauf von verpackter Ware über diese informiere. Bereits seit dem Jahre 1935 gehe der Verordnungsgeber insoweit folglich von einem bewußten, mündigen Verbraucher aus, wie ihn die im Jahre 1974 eingeleitete Gesamtreform des Lebensmittelrechts allgemein voraussetze. Zusammenfassend lasse sich daher sagen: Das Kennzeichnungsgebot sei nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, daß die Kennzeichnung es dem Verbraucher stets ermöglichen müsse, sich auf einfache Weise rasch über den Inhalt der Packung zu orientieren. Dies sei aber auch dann gewährleistet, wenn sich Angaben an verschiedenen, allerdings in gleicher Weise auffälligen Stellen einer Packung befänden.
Die vom Verwaltungsgerichtshof überdehnten Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMKennzVO widersprächen auch der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie sollten die im einzelnen in Art. 3 aufgeführten Pflichtdeklarationen "an ins Auge fallender Stelle" angebracht werden. Deutlicher noch als § 2 Abs. 1 LMKennzVO mache diese Formulierung durch Fortlassen des unbestimmten Artikels klar, daß "ins Auge fallend" verschiedene Stellen ein und derselben Packung sein könnten, mithin sowohl solche auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite im Sinne des Sprachgebrauchs des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und gemäß dem Klagantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung folgt sowohl aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschriften der LMKennzVO als auch aus dem Regelungszusammenhang der EG-Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978, daß die Angabe des Inhalts nach handelsüblicher Bezeichnung einerseits und die Angabe der Tierart andererseits auf dem gleichen Sichtfeld der Packung angebracht sein müßten. Das sei allein die Vorderseite (Schauseite) der Verpackung; denn "in die Augen" bzw. "ins Auge" falle nur, was mit einem Blick in Augenschein genommen werden könne, ohne daß es weiterer Handgriffe, wie z.B. das Wenden der Packung, bedürfe.
Überdies sei, wie der zuständige Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit geäußert habe, im Rahmen der Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht die klarstellende Formulierung vorgesehen, daß die Tierart in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben sei, sofern sie nicht aus der Verkehrsbezeichnung selbst hervorgehe.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Klägerin die von ihr begehrte Feststellung, sie sei nicht verpflichtet, auf der Oberseite der umstrittenen Verkaufspackungen die Fischart anzugeben, nicht verlangen kann. Das ergibt sich aus folgendem:
1)
Die grundsätzliche Kennzeichnungspflicht für Fische, die in Packungen (oder Behältnissen) an den Verbraucher abgegeben werden, folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung = LMKennzVO) vom 8. Mai 1935 (RGBl. I S. 590) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (BGBl. I S. 85) mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ist bestimmt, daß der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift angegeben sein muß; außerdem ist die Tierart anzugeben, soweit sich diese nicht aus der handelsüblichen Bezeichnung ergibt.
Die handelsübliche Bezeichnung des Inhalts ist im gegebenen Fall "Fischstäbchen". Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils läßt sich die - mit Verfahrensrügen nicht angegriffene - Feststellung entnehmen, daß die Bezeichnung "Fischstäbchen" sich im Handelsverkehr eingebürgert hat und von der Verbraucherschaft verstanden wird (vgl. hierzu Holthöfer/Nüse/Franck, Komm, zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Ausgabe 1971, § 2 Rdnr. 30; Zipfel, Komm, zum Lebensmittelrecht Bd. II, 1980, C 7, § 2 Rdnr. 47). Da Fischstäbchen üblicherweise - wie auch von der Klägerin - aus unterschiedlichen Fischsorten hergestellt werden, läßt sich aus der handelsüblichen Bezeichnung "Fischstäbchen" allein nicht die Fischart entnehmen. Letztere muß daher nach der vorerwähnten Verordnungsregelung ebenfalls auf der Packung an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift angegeben sein.
2)
Diese Verordnungsregelung ist ermächtigungsgedeckt. Die LMKennzVO ist in ihrer ursprünglichen Fassung vom 29. September 1927 (RGBl. I S. 318) aufgrund der Ermächtigung des § 5 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes i.d.F. vom 5. Juli 1927 (RGBl. I S. 134) erlassen worden. Es heißt in dieser gesetzlichen Ermächtigung, "die Reichsregierung kann (mit Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstags) ... vorschreiben, daß und wie auf den Packungen oder Behältnissen ... Angaben ... über den Inhalt nach Art und ... angebracht werden". Für die Gültigkeit der hier anzuwendenden Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist es unschädlich, daß diese gesetzliche Grundlage geändert worden ist und bezüglich der Ermächtigung, wie die Kennzeichnungen auf den Packungen anzubringen sind, heute keineswegs mehr so klar ist. In § 5 Nr. 4 Buchst. c Lebensmittelgesetz i.d.F. vom 11. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1430) hieß es lediglich noch, daß der Reichsminister des Innern (gemeinsam mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft) für bestimmte Lebensmittel vorschreiben kann, daß auf den Packungen oder Behältnissen Angaben über ... den Inhalt anzubringen sind. Nach § 19 Nr. 1 des heute geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) ist der Bundesminister ... ermächtigt, ... vorzuschreiben, daß auf Packungen ... bestimmte Angaben über den Inhalt ... anzubringen sind.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die genannten gesetzlichen Neufassungen als Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Wie und Wo der Kennzeichnung in § 2 Abs. 1 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung noch als ausreichend angesehen werden könnten. Denn ein nachträgliches Erlöschen oder eine nachträgliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage ist grundsätzlich ohne Einfluß auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß ergangenen Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 44, 216 [226]). Das hier etwas anderes gelten soll, ist den genannten Gesetzen nicht zu entnehmen.
Bedenken hinsichtlich der Emächtigungsgrundlage bestehen auch nicht bezüglich der Erstreckung der Kennzeichnungspflicht auf die Tierart durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMKennzVO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 9. September 1966 (BGBl. I S. 590). Mit dieser Neufassung ist lediglich eine nähere Bestimmung des Inhalts der Kennzeichnungspflicht getroffen worden, wie sie die Entwicklung der Lebensmittelproduktion notwendig machte. Während sich ursprünglich aus der Angabe des Inhalts nach der handelsüblichen Bezeichnung in aller Regel auch die Tierart ohne weiteres ergab, ist dies - wie der vorliegende Fall zeigt - später zunehmend nicht mehr der Fall gewesen, so daß die Angabe des Inhalts über die handelsübliche Bezeichnung hinaus durch die Angabe der Tierart konkretisiert werden mußte. Die Regelung, wie und wo die Tierart auf der Packung anzugeben ist, ist daher noch durch die ursprüngliche Ermächtigung in § 5 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes von 1927 gedeckt.
Im übrigen ist bezüglich der Angabe des Inhalts der Lebensmittelpackung die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in den genannten gesetzlichen Vorschriften zweifelsfrei ausreichend fortgeschrieben worden. Auch in Rechtsprechung und Literatur wird daher die Gültigkeit der hier anzuwendenden Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung allgemein bejaht (vgl. Zipfel, a.a.O. C 7 Vorbemerkungen Rdnr. 4; Holthöfer/Nüse/Franck, a.a.O. Vorbemerkung III und BayObLG in LRE 1, 8 sowie Hans. OLG Bremen in LRE 3, 137 [139]).
3)
Sofern das Berufungsurteil dahin verstanden werden müßte, daß die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 3 LMKennzVO anzugebende Fischart stets auf der "Vorderseite" einer Lebensmittelpackung anzubringen sei (vgl. hierzu auch Zipfel, a.a.O. C 7 Rdnr. 40; Holthöfer/Nüse/Franck, a.a.O. § 2 Rdnr. 9; BayObLG in LRE 4, 44 [48]; abweichend Hans. OLG Bremen in LRE 3, 137 [139 f.]), würde der erkennende Senat dem allerdings nicht zustimmen können. Die LMKennzVO verlangt die Kennzeichnung an einer in die Augen fallenden Stelle. Mithin kann es je nach Form und Aufmachung einer Packung mehrere ins Auge fallende Stellen geben, insbesondere wenn mehrere Seiten einer Packung in etwa gleichwertig als sogenannte Schauseiten ausgestaltet sind.
Für die hier umstrittenen Packungen gilt das Vorangesagte jedoch nicht. Bei diesen Packungen, die von der Klägerin für den Vertrieb von Fischstäbchen verwendet werden, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den zur Akte genommenen Probepackungen diejenige Seite, die von den Beteiligten als Vorder- oder Oberseite bezeichnet wird, als dominierende Schauseite ausgestaltet worden. Sie bildet groß aufgemacht und bunt den Inhalt der Packung in gebratenem Zustand als "Serviervorschlag" ab. Auf einem auffallenden blauen Farbband ist in großen Buchstaben die handelsübliche Bezeichnung "Fischstäbchen" mit Mengenangabe, Gewicht und Preisempfehlung angeführt. Demgegenüber tritt die als Rück- oder Unterseite aufgemachte Seite der Packung mit ihrem kleineren Schaubild, dem Zubereitungsvorschlag und sonstigen Angaben, u.a. der Fischart, erheblich zurück.
Bei einer so augenfälligen Ausgestaltung der einen Seite einer Packung, derart, daß sie als "Schauseite" allein oder ganz überwiegend den Blick des Käufers auf sich zieht, kann sich "eine in die Augen fallende Stelle" nur auf dieser dominierenden Schauseite der Packung befinden. Das bedeutet, daß sich auf ihr, wie es hier auch der Fall ist, die handelsübliche Inhaltsangabe "Fischstäbchen" befinden muß. Es bedeutet dies aber auch, daß in den Fällen, in denen sich aus der handelsüblichen Inhaltsangabe nicht schon die Tierart ergibt, diese im Zusammenhang mit der handelsüblichen Bezeichnung "in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift" ebenfalls auf der dominierenden Schauseite der Packung angegeben sein muß. Daß von der Klägerin damit in drucktechnischer Hinsicht nichts Unzumutbares verlangt wird, hat das angefochtene Berufungsurteil zu Recht festgestellt.
4)
Die hier gewonnene Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMKennzVO stimmt mit den Zweckvorstellungen des Verordnungsgebers überein. In der ursprünglichen Fassung des § 2 der Verordnung von 1927 (RGBl. I S. 318) hieß es:
"Auf den Packungen oder Behältnissen müssen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar angegeben sein ...". In der Begründung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers des Innern für die Neufassung der Verordnung i.d.F. vom 8. Mai 1935 ist zu § 2 Abs. 1 angeführt (Reichsrat-Drucks. 72/1932): "Die Vorschrift der geltenden Verordnung, daß die Angaben in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise gemacht werden müssen, genügt nicht, wie sich herausgestellt hat, zum Schütze des Verbrauchers. Die Angaben werden häufig an Stellen angebracht, die der Verbraucher erst nach längerem Suchen entdecken kann, und häufig auch in nicht leicht lesbarer Schrift. Sie sind damit allerdings nicht 'für den Käufer leicht erkennbar'. Gleichwohl ist diesem Gesichtspunkt bei der Anwendung der Verordnung nicht immer hinreichend Rechnung getragen worden. Es erscheint deshalb notwendig, hier schärfere Anforderungen zu stellen und zu verlangen, daß die Angaben an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift gemacht werden".
5)
Ob sich das gleiche Ergebnis oder etwas anderes aus den zwischen den Beteiligten umstrittenen, aufgrund von § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ergangenen Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für tiefgefrorene Fischerzeugnisse (abgedruckt bei Zipfel, a.a.O. C 252) bzw. den Leitsätzen der Kommission für Fischer, Krusten-, Schalen- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus (abgedruckt bei Zipfel, a.a.O. unter C 251) ergibt, kann auf sich beruhen; denn es handelt sich bei diesen Leitsätzen nicht um Rechtsnormen; sie stellen lediglich gutachtliche Äußerungen über die allgemeine Verkehrsauffassung bezüglich der Beschaffenheit und Bezeichnung von Fischen und Fischerzeugnissen dar (vgl. Zipfel, a.a.O. zu C 251 Rdnr. 2 und zu C 252 am Ende I). Diese Empfehlungen sind daher nicht geeignet, ein aus Rechtsnormen (der LMKennzVO) gefundenes Ergebnis zu verändern.
6)
Das Recht der Europäischen Gemeinschaft steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. Bei der umstrittenen EG-Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (79/112/EWG - abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 33/1 -) handelt es sich nicht um innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht. Aus Art. 189 EWG-Vertrag ergibt sich, daß der Rat und die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erlassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben. Die Richtlinien werden gemäß Art. 100 EWG-Vertrag vom Rat (einstimmig) auf Vorschlag der Kommission erlassen und dienen der Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkten. Im Gegensatz zu EG-Verordnungen, die mit ihrem Erlaß unmittelbar verbindliches innerstaatliches Recht werden, wenden sich die Richtlinien nur an die Mitgliedsstaaten und schreiben diesen das zu erreichende Ziel vor, überlassen aber den Staaten die Wahl des Vollzugs durch die jeweils geeigneten Rechtsakte in den einzelnen Staaten (vgl. Groeben/Boeckh/Thiesing, Komm, zum EWG-Vertrag, 2. Aufl., zu Art. 100 IV 1 und zu Art. 189 III 3).
Ein "Angleichungsdefizit" ist insoweit nicht zu erkennen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der EG-Richtlinie (a.a.O.) muß die "Verkehrsbezeichnung" des Lebensmittels auf der Verpackung (dort "Vorverpackung") an "ins Auge fallender Stelle gut sichtbar ..." und im gleichen Sichtfeld wie die Netto-Füllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht sein. Als "Verkehrsbezeichnung" im Sinne der EG-Richtlinie ist - auf das innerstaatliche Recht der Lebensmittel-KennzeichnungsVO bezogen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der EG-Richtlinie) - der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung einschließlich der Angabe der Tierart anzusehen, sofern sich die Tierart - wie hier - nicht schon aus der handelsüblichen Bezeichnung ergibt. Aus den unterschiedlichen Formulierungen "ins Auge fallende Stelle" (EG-Richtlinie) und "in die Augen fallende Stelle" (§ 2 LMKennzVO) kann hier keine qualitative Differenzierung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen müßte, hergeleitet werden.
7)
Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt