Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 3 C 112.79
Eintragung einer Kartoffelsorte in die Sortenliste; Beurteilung des landeskulturellen Wertes einer Kartoffelsorte; Ermittlung des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten neuen Sorte; Feststellung einer angemeldeten neuen Sorte vergleichbarer eingetragener Kartoffelsorten; Wertprüfungsvergleich von Kartoffelsorten; Regelung des Verkehrs mit Saatgut; Beurteilungsermächtigung des Sortenausschusses des Bundessortenamtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 112.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.11.1976 - AZ: I A 20/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1980, 23
Amtlicher Leitsatz
Bei der für den Wertprüfungsvergleich nach § 42 SaatVG (Ermittlung des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten neuen Sorte) notwendigen Feststellung der in der Sortenliste eingetragenen, auf Grund ihrer wertbestimmenden Eigenschaften vergleichbaren Sorten ist dem Sortenausschuß des Bundessortenamtes keine sogenannte Beurteilungsermächtigung zuzubilligen. Die Einschätzung der wertbestimmenden Eigenschaften der eingetragenen Sorten und ihrer Vergleichbarkeit zur angemeldeten Sorte ist daher verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. November 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger züchtet Saatgut. Mit Antrag vom 28. Oktober 1969 meldete er beim Bundessortenamt die von ihm gezüchtete Kartoffelsorte "Tatjana" zur Eintragung in die Sortenliste an. Das Bundessortenamt nahm die Sorte im Jahre 1970 in die sogenannte Registerprüfung. Diese Prüfung ergab für "Tatjana" hinreichende Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit. Nach der sich anschließenden sogenannten Wertprüfung wies der Sortenausschuß 2 beim Bundessortenamt nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Eintragung der Sorte "Tatjana" in die Sortenliste durch Beschluß vom 22. März 1974 mit der Begründung zurück, die Sorte habe wegen mittlerer Mängel in der Knollenschönheit, hohen Anteils an Untergrößen und einer überdurchschnittlichen Anfälligkeit für Blattrollvirus sowie wegen Krebsanfälligkeit keinen landeskulturellen Wert. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Widerspruchs aus Schusses 2 beim Bundessortenamt vom 26. November 1974 zurückgewiesen. Der Widerspruchsausschuß ging dabei zugunsten des Klägers nicht von überdurchschnittlicher, sondern nur noch von mittlerer Anfälligkeit für Blattrollvirus aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,
die Beschlüsse des Sortenausschusses 2 beim Bundessortenamt vom 22. März 1974 und des Widerspruchsausschusses 2 beim Bundessortenamt vom 26. November 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kartoffelsorte "Tatjana" in die Sortenliste einzutragen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Sorte "Tatjana" bringe in den für eine Speisekartoffel wesentlichen Eigenschaften als beste Speisesorte ihres Kochtyps in der Kombination "hoher Knollenertrag - guter Speisewert" eine deutliche Verbesserung gegenüber den vergleichbaren eingetragenen Kartoffelsorten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ihre Meinung begründet, nach welcher die mittleren Mängel der Knollenschönheit, der hohe Anteil an Untergrößen und die Krebsanfälligkeit es rechtfertigten, der Sorte "Tatjana" landeskulturellen Wert abzusprechen. Der Kläger verkenne, daß bei Prüfung des landeskulturellen Werts einer Sorte das gesamte Sortiment vergleichend zu berücksichtigen sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. November 1976 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die ablehnende Entscheidung des Bundessortenamts zum landeskulturellen Wert der Sorte "Tatjana" sei - entgegen der allerdings noch zum Saatgutgesetz von 1953 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 - 1 A 40.54 - (BVerwGE 8, 85 ff.) - nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Die bei Einräumung einer Beurteilungsermächtigung nur beschränkt mögliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung ergebe keinen Rechtsfehler; u.a. seien die angewandten Beurteilungsmaßstäbe genügend erkennbar gemacht und das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und vorgetragen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Bei seiner Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum beachte es nicht, daß die amtliche Begründung zu diesem Gesetz an die Regelung des Saatgutgesetzes von 1953 anknüpfe, für das ein Beurteilungsspielraum vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt worden sei. Die über die Anmeldung entscheidenden Ausschüsse seien gegenüber der Regelung von 1953 vollständig auf Mitglieder der unmittelbar beteiligten Verwaltung konzentriert worden. Die Schaffung eines Beurteilungsspielraums sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Auch die Notwendigkeit behördlicher Prognose begründe keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. November 1976 aufzuheben und nach dem in erster Instanz, gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er bejaht ebenfalls die Einräumung einer Beurteilungsermächtigung.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht § 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz - SaatVG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) unrichtig angewandt hat. Das ergibt sich aus folgendem:
Voraussetzung für die Eintragung der vom Kläger gezüchteten Kartoffelsorte "Tatjana" in die Sortenliste ist nach § 38 Abs. 1 SaatVG - neben ihrer Unterscheidbarkeit, ihrer hinreichenden Homogenität und ihrer Beständigkeit - u.a., daß sie landeskulturellen Wert hat (Nr. 4 a.a.O.). Der Gesetzesbegriff "landeskultureller Wert" wird in § 42 SaatVG näher bestimmt. Danach hat eine Sorte landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
Die Beurteilung des landeskulturellen Wertes einer angemeldeten Sorte erfordert demgemäß zunächst einmal die Feststellung ihrer wertbestimmenden Eigenschaften. Insoweit besteht bezüglich der angemeldeten Sorte "Tatjana" zwischen den Beteiligten kein Streit mehr, nachdem der Widerspruchsausschuß die Wertprüfung des Sortenausschusses für "Tatjana" dahin berichtigt hat, daß nicht von überdurchschnittlicher, sondern nur noch von mittlerer Anfälligkeit für Blattrollvirus auszugehen ist.
Für die nach § 42 SaatVG zu treffende Entscheidung, ob die angemeldete Sorte eine deutliche Verbesserung erwarten läßt, sind ferner die wertbestimmenden Eigenschaften der in der Sortenliste bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten festzustellen und der angemeldeten Sorte wertvergleichend gegenüberzustellen. Bezüglich der somit für den Wertprüfungsvergleich notwendigen Feststellung der in der Sortenliste eingetragenen, auf Grund ihrer wertbestimmenden Eigenschaften vergleichbaren Sorten ist dem Sortenausschuß keine sogenannte Beurteilungsermächtigung zuzubilligen. Die Einschätzung der wertbestimmenden Eigenschaften der eingetragenen Sorten und ihrer Vergleichbarkeit zur angemeldeten Sorte ist daher verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.
Das angefochtene Urteil verletzt § 42 SaatVG, weil es diese rechtliche Überprüfung nicht in hinreichendem Maße vorgenommen hat. Es enthält zwar - bei Annahme einer Beurteilungsermächtigung für die Prognoseentscheidung - den Hinweis, es bestünden keine Bedenken, daß das Bundessortenamt von einem zutreffenden oder vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei und auch sonst das Eintragungsverfahren mangelfrei durchgeführt habe. Dieser Hinweis kann jedoch angesichts des Umstandes, daß nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten vom Bundessortenamt offenbar keine ausreichende Feststellung der vergleichbaren eingetragenen Sorten vorgenommen worden ist, nicht genügen. Nach dem Inhalt der Behördenakten sind zwar dem Kläger nach seiner Anmeldung der Sorte "Tatjana" zur Eintragung in die Sortenliste vom Bundessortenamt die "zusammengefaßten mehrjährigen Erüfungsergebnisse 1971/73" für Kartoffeln oder Reifegruppe mittelfrüh übersandt worden. Dieser Aufstellung ist jedoch nicht zu entnehmen, welche der dort mit ihren Prüfungsergebnissen angeführten Sorten vom Bundessortenamt im einzelnen als mit der angemeldeten Sorte vergleichbar festgestellt und dem nach § 42 SaatVG erforderlichen Wertprüfungsvergleich zugrunde gelegt worden sind. Auch der den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Sortenliste ablehnende Beschluß vom 22. März 1974 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 1974 geben darüber keinen Aufschluß. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist das Bundessortenamt zwar auf die Vergleichbarkeit einzelner vom Kläger - wegen ihrer ebenfalls nur mittleren Knollenschzönheit - angesprochener, vor 1974 eingetragener Kartoffelsorten eingegangen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang aber selbst - mit Recht - darauf hingewiesen, daß zur Gewinnung eines Gesamteindrucks über die zu prüfende Sorte beim Wertprüfungsvergleich nicht nur einzelne Sorten, sondern grundsätzlich das gesamte eingetragene, der zu prüfenden Sorte entsprechende Sortiment heranzuziehen sei. Daß dies im Falle des Klägers auch tatsächlich geschehen wäre, das Bundessortenamt also bezüglich der angemeldeten Sorte "Tatjana" für den Wertprüfungsvergleich von der nach § 42 SaatVG vorgeschriebenen vollen Vergleichsbasis bezüglich der eingetragenen vergleichbaren Sorten ausgegangen wäre, ist bislang nicht hinreichend gerichtlich geprüft und festgestellt worden. Da der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst keine tatsächlichen Erhebungen hierzu treffen kann, wird das Verwaltungsgericht dies nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß es nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 42 SaatVG nicht genügen kann, als Vergleichsbasis die wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorten "zu den Ergebnissen gleichzeitig mitgeprüfter in der Sortenliste eingetragener Sorten" in Beziehung zu setzen. Eine derartige, in den Grundsätzen des Bundessortenamtes für die Beurteilung des landeskulturellen Wertes (s. Blatt für Sortenwesen 8. Jahrgang, Heft 3 S. 57) bestimmte Einschränkung der Basis für den Wertprüfungsvergleich sieht das Saagutverkehrsgesetz in seinem § 42 nicht vor. Ungeachtet dessen, daß es geboten sein mag, beim Wertprüfungsvergleich von einem aktuellen Stand der vergleichbaren eingetragenen Sorten auszugehen, verlangt das Gesetz "als feste Bezugsgröße" (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des Saatgutverkehrsgesetzes i.d.F. vom 20. Mai 1968, der dem jetzigen § 42 entspricht - BT-Drucks. V/1630 S. 110 -) die Leistung aller in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten. Die für den Wertvergleich in Betracht kommenden Sorten stehen mithin mit ihren in der Sortenliste beschriebenen wertbestimmenden Eigenschaften fest.
Gelangt das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß - entgegen dem Inhalt der Behördenakten - alle in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten beim Wertprüfungsvergleich berücksichtigt worden sind und der Wertprüfungsvergleich in gesetzmäßiger Weise durchgeführt worden ist, so wird die Klage abzuweisen sein. Vermag dagegen das Verwaltungsgericht eine Feststellung dahin, daß die eingetragenen vergleichbaren Sorten ihre Berücksichtigung beim bisher durchgeführten Wertprüfungsvergleich gefunden hätten, nicht zu treffen, so muß es die nach ihren wertbestimmenden Eigenschaften zum Vergleich heranzuziehenden, in der Sortenliste eingetragenen Sorten selbst ermitteln; sofern es sich dann an einer abschließenden Entscheidung gehindert sieht, weil es - entsprechend seiner bisherigen Rechtsauffassung - den gemäß § 42 SaatVG vorzunehmenden Wertprüfungsvergleich als eine dem Bundessortenamt vorbehaltene Prognoseentscheidung beurteilt, sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben, und es ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt