Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1978, Az.: BVerwG 7 C 11/76
Schulwesen; Versetzung eines Schülers; Eignung des Schülers; Versetzungsentscheidung; Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit; Funktionsfähigkeit der Schule; Versetzungsordnung; Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 11/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 07.06.1973 - 3 A 259.72
- OVG Berlin 16.01.1975 - V B 33.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 56, 155 - 162
- DVBl 1978, 918-920 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 680-682
- MDR 1978, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 229-231 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 538 - 544
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, die in ihren Grundzügen durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln sind, rechnet auch die Versetzung eines Schülers.
2. Zu den durch Rechtssatz zu regelnden Grundzügen der Versetzung gehört jedenfalls, nach welchen Grundsätzen die Eignung des Schülers für eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse festzustellen ist, und verfahrensrechtlich, wer für die Versetzungsentscheidung zuständig ist.
3. Zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule muß für eine Übergangszeit die Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Versetzungsordnung hingenommen werden, um dem Normgeber Gelegenheit zur rechtssatzmäßigen Regelung zu geben.
4. Zur Frage, ob in Fällen der Nichtversetzung eines Schülers in der Grundschule für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung zu bejahen ist.