Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1991, Az.: BVerwG 7 C 36.90
Reifeprüfung; Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung; Aufhebung der Prüfungsentscheidung; Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 36.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 23729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 25.01.1989 - AZ: 2 K 1879/87
- VGH Baden-Württemberg - 17.07.1990 - AZ: 9 S 707/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 88, 111 - 117
- BVerwGE 1988, 111-117
- DVBl 1991, 756-759 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 269-272
- DÖV 1991, 935-937 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 707 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBw 1991, 338-340
Verfahrensgegenstand
Reifeprüfung
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Prüfling die Reifeprüfung nicht bestanden, so erledigt sich seine Klage, soweit sie auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerichtet ist, nicht allein dadurch, daß der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer
und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 1990 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet.
Im übrigen wird das bezeichnete Urteil aufgehoben; die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die Klage gegen den Beklagten zu 2 betreffen; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Abiturprüfung nach vorangegangenem Mißerfolg bestanden hat, wendet sich gegen die Entscheidung des Oberschulamts des beklagten Landes (Beklagter zu 1), mit der ihm im ersten Prüfungsverfahren die Zuerkennung der Hochschulreife versagt worden ist.
Der Kläger war Schüler des staatlich anerkannten Gymnasiums Schloß Salem, dessen Träger der beklagte Verein (Beklagter zu 2) ist. In der ersten Abiturprüfung erreichte er nicht die nach den einschlägigen Vorschriften geltende Bestehensgrenze. Mit seiner darauf gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Klage hat er die Bescheide des Oberschulamts - den Prüfungsbescheid, der die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ablehnt, und den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid - angefochten, unter anderem mit der Begründung, die mündliche Abiturprüfung im Leistungskurs Geschichte sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da das Prüfungsthema im Unterricht nicht behandelt worden sei; ferner seien seine in der Jahrgangsstufe 13/2 erbrachten, in das Prüfungsergebnis eingeflossenen Leistungen in Geschichte fehlerhaft bewertet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, und zwar den auf Aufhebung der Bescheide gerichteten Hauptantrag, weil sich der Prüfungsbescheid nach dem Bestehen der Reifeprüfung erledigt habe und der Kläger an einer erneuten Prüfung im Fach Geschichte nicht mehr interessiert sei, und den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Bescheide rechtswidrig waren, mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage auf den Beklagten zu 2 erstreckt und zuletzt beantragt,
die bezeichneten Bescheide des Oberschulamts aufzuheben;
hilfsweise hat er die Feststellung beantragt,
daß der Beklagte zu 1 zur Neubescheidung über das Ergebnis der ersten Abiturprüfung verpflichtet war,
weiter hilfsweise die Feststellung,
daß die bezeichneten Bescheide des Oberschulamts rechtswidrig waren.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17. Juli 1990, DVBl. 1991, 60 [VGH Baden-Württemberg 17.07.1990 - 9 S 707/89]). Zur Begründung hat es ausgeführt, das im Hauptantrag zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers - es wäre sachdienlich auf Neubescheidung hinsichtlich des Ergebnisses der ersten Reifeprüfung zu richten gewesen - habe sich mit dem Bestehen der Reifeprüfung erledigt; das gelte auch für den nur einen Annex des Rechtsschutzbegehrens darstellenden Prüfungsbescheid, der - entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mit der isolierten Anfechtungsklage angefochten werden könne. Deshalb sei die Klage, soweit sie sich gegen den Prüfungsbescheid richte, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zulässig und begründet sei jedoch der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Denn wegen der Erledigung des Prüfungsbescheides schon vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides hätte eine Widerspruchsentscheidung des Oberschulamts nicht mehr ergehen dürfen; das Widerspruchsverfahren hätte statt dessen eingestellt werden müssen. Von den Hilfsanträgen sei sachdienlich nur der an das erledigte Begehren auf Neubescheidung anknüpfende Fortsetzungsfeststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung, daß dem Kläger ein Neubescheidungsanspruch über das Ergebnis der ersten Reifeprüfung zugestanden habe. Dieser Antrag sei aber mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Zwar berufe sich der Kläger auf eine diskriminierende Wirkung des Prüfungsmißerfolgs. Dem liege jedoch das prozessual nicht schutzwürdige Mißverständnis zugrunde, ein Prüfungsmißerfolg sei ein lebenslänglicher Makel. Auch die Erwägung, das weitere berufliche Fortkommen des Klägers werde dadurch beeinträchtigt, daß er die Reifeprüfung erst im zweiten Anlauf bestanden habe, vermöge - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Mit der Erteilung des Reifezeugnisses ohne jede inhaltliche Einschränkung und mit dem inzwischen begonnenen Jurastudium sei der Kläger in einen neuen Lebenskreis getreten, für den es keinerlei Rolle spiele, daß er die Reifeprüfung erst in der Wiederholung bestanden habe.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt; der Beklagte zu 1 hat Anschlußrevision eingelegt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, soweit es seinen Anträgen nicht entsprochen hat, und nach seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen;
ferner beantragt er,
die Anschlußrevision des Beklagten zu 1 zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und im übrigen die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2 beantragt ebenfalls,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet; sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Keinen Erfolg hat sie dagegen, soweit sie die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage angreift. Erfolgreich - ebenfalls mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache - ist auch die gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Anschlußrevision des Beklagten zu 1.
1.
Revision des Klägers
a)
Die Revision ist zulässig. Zwar ist in der Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. (jetzt § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F.) nicht angegeben. Auf dieses Erfordernis kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich aus dem Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, um welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz es sich handelt. Das ist hier der Fall. Um welche rechtlichen Fragen gestritten wird, unterliegt keinem Zweifel. Der Kläger bekämpft die vom Berufungsgericht ausdrücklich erklärte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es geht ihm um die Aufhebung des Prüfungsbescheides des Oberschulamts, die vom Berufungsgericht mit der Begründung der Erledigung des Klagebegehrens und des damit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt worden ist. Kernpunkt des Streits ist also die Frage, ob das Berufungsgericht den ungeschriebenen prozessualen Rechtsgrundsatz, daß das Klagebegehren sich bei Wegfall der Beschwer erledigt und damit das Rechtsschutzinteresse entfällt, richtig angewandt hat.
b)
Die Revision des Klägers ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 im Hauptantrag als unzulässig abgewiesen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit habe sich hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides erledigt, so daß das Rechtschutzbedürfnis entfallen sei, verletzt den bundesrechtlichen Rechtsgrundsatz, auf den sie sich stützt.
Die Frage, ob der Prüfling nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung noch den negativen Prüfungsbescheid der Erstprüfung anfechten kann oder ob sich die Anfechtungsklage erledigt hat und er diese deshalb bei bestehendem Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen muß, hat den erkennenden Senat bereits in mehreren Verfahren über berufsbezogene Prüfungen beschäftigt, so in den Verfahren, die mit den Urteilen vom 7. Mai 1971, vom 30. Juni 1972 und vom 13. Oktober 1972 abgeschlossen worden sind (BVerwGE 38, 105; 40, 205; 41, 34). Auch in dem Verfahren, das zu dem Urteil vom 28. April 1978 geführt hat (BVerwGE 55, 355), wurde die Frage noch einmal aufgeworfen. Der Senat hat die Frage in diesen Entscheidungen und seither unverändert dahin beantwortet, daß der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig wird, sondern den Prüfling weiterhin beschwert und - im Falle der Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt, so daß die Anfechtungsklage sich nicht erledigt hat. Die fortbestehende Beschwer hat der Senat in der im Prüfungsbescheid enthaltenen Feststellung gesehen, daß die Prüfung nicht bestanden worden ist, also in einer rechtlichen Regelung, die die später bestandene Prüfung zwangsläufig als Wiederholungsprüfung und den Prüfling als "Repetenten" ausweist. Wird der Betroffene durch einen Verwaltungsakt beschwert, so indiziert die Beschwer sein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung: Wer durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, kann - mit der Geltendmachung einer Rechtsverletzung - dessen Aufhebung verlangen (§ 42 VwGO), und solange die Beschwer andauert, kann ihm in aller Regel auch das Rechtsschutzinteresse an seinem Aufhebungsverlangen nicht abgesprochen werden. Einen Ausnahmefall hat der erkennende Senat mit der Überlegung verneint, es lasse sich nicht ausschließen, daß die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibe, sich auf das berufliche Fortkommen ungünstig auswirken werde. Mit der Beseitigung der den Prüfling belastenden negativen Prüfungsentscheidung werde der bestandenen Prüfung dagegen der Charakter einer Wiederholungsprüfung genommen und der Prüfling von dem "Makel" eines "Durchfallkandidaten" befreit. Der Senat hat hierbei diesen "Makel" nicht, wie das Berufungsgericht, als "psychosoziales Syndrom", sondern als einen Umstand gewertet, aus dem möglicherweise bei Entscheidungen, die für die berufliche Laufbahn von Bedeutung sind, etwa bei Einstellungsentscheidungen, negative Schlüsse gezogen werden.
Der erkennende Senat hält auch nach Erwägung der vom Berufungsgericht ins Feld geführten Gegengründe an dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Prüfungsbescheid, mit dem eine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, den Prüfling auch noch nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung in der Weise beschwert, daß sein Aufhebungsinteresse Rechtsschutz verdient, läßt sich allerdings nicht abstrakt und generell beantworten. Die Antwort kann je nach Art der Prüfung, den vom Prüfling verfolgten Zielen und seinen weiteren persönlichen Planungen unterschiedlich ausfallen. Eine Jägerprüfung mag insoweit anders zu beurteilen sein als eine Abiturprüfung, eine Fahrerlaubnisprüfung anders als eine berufseröffnende Prüfung, eine Prüfung, die für das berufliche Fortkommen des Prüflings von Bedeutung ist, anders als eine solche, die diese Bedeutung nicht hat. Jedenfalls bei berufseröffnenden, über den Fortgang der Berufsausbildung entscheidenden oder eine gehobene Berufsausbildung erst ermöglichenden Prüfung, wozu auch die Reifeprüfung gehört, ist davon auszugehen, daß nicht schon allein durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung das Rechtsschutzinteresse des Prüflings an der Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung erlischt. Die Befürchtung, daß sich eine negative Prüfungsentscheidung als Hemmnis im beruflichen Fortkommen erweisen könnte, ist angesichts der starken Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt gerade bei den Berufen, die eine anspruchsvolle Ausbildung voraussetzen, nicht aus der Luft gegriffen. Bei im übrigen gleichwertig erscheinenden Bewerbern kann es ausschlaggebend sein, ob der eine die Prüfung im ersten Anlauf und der andere sie erst in der Wiederholung geschafft hat. Denn es ist "nicht ohne Aussagewert", nach wievielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling die Prüfung bestanden hat, weil "die Zahl der Prüfungsmißerfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" erlaubt (BVerfGE 80, 1 <35 f.>). Die Gefahr negativer Schlußfolgerungen mag gering sein, wenn ein im Abitur zunächst Gescheiterter in der anschließenden Hochschulausbildung vollen Erfolg hat. Anders ist es, wenn er auch hier die Prüfungen nicht im ersten Anlauf besteht oder gar endgültig scheitert und sich deshalb beruflich neu orientieren muß. Gerade bei solchen Lebensläufen ist die Gefahr, daß auch dem Scheitern bei der ersten Reifeprüfung Gewicht beigemessen wird, nicht von der Hand zu weisen.
Mit seiner Auffassung, es sei rechtslogisch zwingend, daß die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung des Reifezeugnisses auch die Erledigung des Aufhebungsbegehrens hinsichtlich des ergangenen Prüfungsbescheides zur Folge habe, da letzteres sich als bloßer Annex des ersteren darstelle, setzt das Berufungsgericht voraus, was es beweisen will. Ein bloßer Annex wäre das Aufhebungsbegehren im Verhältnis zum Verpflichtungsbegehren nur dann, wenn ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens verneint werden müßte. Gerade das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Daß bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse statt einer Verpflichtungsklage eine "isolierte" Anfechtungsklage erhoben werden kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Dies führt rechtslogisch zu der umgekehrten Aussage: Das Rechtsschutzinteresse des Prüflings an der Aufhebung eines negativen Prüfungsbescheides schließt es aus, das Aufhebungsbegehren als bloßen Annex des Verpflichtungsbegehrens zu behandeln und jenem deshalb ein zwangsläufig gleiches rechtliches Schicksal zuzusprechen wie diesem. Davon abgesehen verfehlt die rechtliche Konstruktion des Berufungsgerichts den Streitgegenstand. Der Kläger hat nämlich keine Verpflichtungsklage, sondern eine Anfechtungsklage erhoben; sein Klagebegehren ist nicht auf die (erledigte) Erteilung des Reifezeugnisses, sondern auf die Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides gerichtet. Ein Aufhebungsantrag ist immer dann unzulässig, wenn ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt; er kann aber nicht mit der Begründung für erledigt erklärt werden, es handele sich bei ihm um den Annex eines (gar nicht gestellten) Verpflichtungsantrags, der sich erledigt habe.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht gehe bei der Frage des Rechtsschutzinteresses nicht von dem Regelungsinhalt des Prüfungsbescheides aus. Der Berufungssenat hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1976 - 9 S 782/74 - (abgedruckt in der Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, III A II S. 7 ff.), auf das er sich in dem angefochtenen Urteil beruft, zum Regelungsgehalt einer Entscheidung über die Reifeprüfung ausgeführt: "Regelungsinhalt der Prüfungsentscheidung ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung (des Ergebnisses der Prüfung als Leistungsermittlungsverfahren), verbunden mit der Zuerkennung der vom Prüfungsbewerber angestrebten Berechtigung oder Befähigung ..." oder - so ist hinzuzufügen - ihrer Versagung. Eben hiervon geht der erkennende Senat aus. Der nach einem Mißerfolg in der Abiturprüfung ergehende Prüfungsbescheid erschöpft sich demnach nicht darin, dem Prüfling die Erteilung des Reifezeugnisses zu versagen; er trifft vielmehr auch die Feststellung, daß der Prüfling die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden hat. Ebenso wie hiernach die Versagung der Erteilung des Reifezeugnisses nicht identisch ist mit der Feststellung, daß die Reifeprüfung nicht bestanden wurde, besteht auch keine Identität des Interesses, die Erteilung des Reifezeugnisses zu erstreiten, mit dem Interesse, die Feststellung des Nichtbestehens der Reifeprüfung zu beseitigen. Daraus folgt, daß aus dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung des Reifezeugnisses gerichtet ist, noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides gerichteten Anfechtungsklage geschlossen werden kann.
Das Berufungsgericht vertritt nicht die Auffassung, der negative Prüfungsbescheid beschränke sich in seinen Rechtswirkungen - wie etwa die Ablehnung einer beantragten Erlaubnis - auf die Versagung eines begehrten Verwaltungsaktes. Eine solche Auffassung würde auch der Besonderheit der Prüfung als eines auf die Feststellung des Leistungsstandes des Prüflings gerichteten Verfahrens nicht gerecht. Dann aber wird Bundesrecht verletzt, wenn dem Prüfling der Rechtsschutz für die begehrte Aufhebung der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung versagt wird. Erst wenn die Beschwer, etwa durch Aufhebung des Prüfungsbescheides, entfällt, erledigt sich die auf Aufhebung des Prüfungsbescheides gerichtete Klage, der damit das Rechtsschutzinteresse verloren geht - mit der Folge, daß sie nur noch unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage Erfolg haben kann. Das Bestehen der Wiederholungsprüfung führt dagegen, weil es die Beschwer der Feststellung des Nichtbestehens der Erstprüfung nicht beseitigt, nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Insbesondere ist diese Feststellung - anders als bei befristeten Regelungen - nicht bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung zeitlich begrenzt. Die Feststellung, daß die erste Prüfung nicht bestanden worden ist, bleibt vielmehr auch nach Bestehen der Wiederholungsprüfung rechtswirksam. Insofern ist die Rechtslage hier anders als bei der Entscheidung über die Nichtversetzung eines Schülers in die nächste Klasse. Diese Entscheidung ist von vornherein zeitlich begrenzt, da sie sich auf ein bestimmtes Schuljahr bezieht. Mit dem Ablauf des Schuljahrs enden ihre Rechtswirkungen, so daß - bei bestehendem Feststellungsinteresse - nur der Weg der Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt.
Der Antrag auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger weitergehend auf die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Prüfungsverfahrens klagen müßte. Ein Prüfling, der die Prüfung im zweiten Anlauf bestanden hat, ist nur ausnahmsweise (etwa weil er sich hiervon eine bessere Prüfungsnote verspricht) an der Fortsetzung des gescheiterten ersten Prüfungsverfahrens interessiert. Ausreichende Gründe dafür, ihn in dem die Erstprüfung betreffenden Anfechtungsprozeß auf diesen Weg als den allein zulässigen und gebotenen zu verweisen, bestehen nicht. Es trifft zwar zu, daß die ersatzlose Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht gerechtfertigt ist, wenn sie auf behebbaren Bewertungsfehlern beruht und eine fehlerfreie Bewertung ebenfalls zu einer negativen Prüfungsentscheidung führen würde. Ist dies der Fall, so ist die Prüfungsbehörde indes nicht gehindert, die Erstprüfung mit einer neuen, fehlerfreien Bewertung abzuschließen. Die Wiederholungsprüfung behält dann ihre Eigenschaft als Wiederholungsprüfung. Leidet die Erstprüfung dagegen an einem nur durch eine erneute Prüfung behebbaren Mangel, so gewinnt der Prüfling keinen ungerechtfertigten Vorteil, wenn statt der erneuten Ablegung der Erstprüfung die inzwischen abgelegte Wiederholungsprüfung als Erstprüfung gewertet wird.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist hiernach aufzuheben, soweit es die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 im Hauptantrag als unzulässig bestätigt hat. Da die Revision insoweit Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf die Hilfsanträge, die nur für den - nicht gegebenen - Fall gestellt worden sind, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Hauptantrags erledigt hat. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen gestatten eine abschließende Entscheidung allerdings nicht. Die Sache ist deshalb, soweit die Revision des Klägers Erfolg hat, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
c)
Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn dem Beklagten zu 2 fehlt die Passivlegitimation. Sowohl der Hauptantrag der Klage auf Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts als auch die Hilfsanträge auf Feststellung, daß der Beklagte zu 1 zur Neubescheidung über das Ergebnis der Abiturprüfung verpflichtet war bzw. daß die Bescheide des Oberschulamts rechtswidrig waren, richten sich allein gegen den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist nicht richtiger Adressat des Klagebegehrens. Er hätte offenbar auch keinerlei Möglichkeit, den Kläger klaglos zu stellen.
2.
Anschlußrevision des Beklagten zu 1
Die Anschlußrevision des Beklagten zu 1 ist begründet. Der Beklagte zu 1 wehrt sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts aufgehoben hat. Das Berufungsgericht hat die Aufhebung damit begründet, daß sich der angefochtene Prüfungsbescheid mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt habe und deshalb das Widerspruchsverfahren hätte eingestellt werden müssen. Es bedarf hier keiner Erörterung der Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der "Erledigung" eines angefochtenen Verwaltungsaktes für das Widerspruchsverfahren ergeben. Denn ebenso wie nach den obigen Ausführungen durch die bestandene Wiederholungsprüfung eine Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Prüfungsbescheides nicht eingetreten ist, hat sich auch der Prüfungsbescheid nicht "erledigt"; er ist, da seine Rechtswirkungen den Kläger nach wie vor beschweren, nicht gegenstandslos geworden. Da die Feststellungen im Berufungsurteil eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides nicht zulassen, führt die Anschlußrevision des Beklagten zu 1 insoweit ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3.
Die Kostenentscheidung, soweit sie die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 und die Revision des Klägers hiergegen betrifft, beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Im übrigen ist über die Kosten in der Schlußentscheidung zu entscheiden.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams