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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1996, Az.: BVerwG 6 C 3/95

Eignung von Prüfungsaufgaben; Ausbildungsziel; Gerichtliche Nachprüfung; Chancengleichheit im Prüfungsverfahren; Bewertung einer Prüfungsleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 14.01.1993 - 6 A 241/92 .OS
OVG Niedersachsen - 18.05.1994 - AZ: 13 L 998/93
BVerwG - 20.03.1995 - AZ: BVerwG 6 B 77.94

Fundstellen

  • DVBl 1996, 1381-1384 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 649 (amtl. Leitsatz)
  • FA-BGS 1998, 37
  • JuS 1997, XXXIV Heft 11 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 1998, 176-179 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben.

2. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt die Bewertung, ob mit einer Prüfungsaufgabe fachlich Unmögliches verlangt wird, ob die Prüfungsaufgabe verständlich gestellt oder in sich widersprüchlich ist.

3. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet es, daß bei allen Prüflingen die gleichen Maßstäbe für die Bewertung einer Prüfungsleistung eingehalten werden; die Feststellung, ob dieses Verfassungsgebot eingehalten worden ist, ist nicht ein höchstpersönliches Recht des Vorsitzenden einer Prüfungskommission, sondern sie unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.