Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1995, Az.: BVerwG 6 B 77.94
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Verletzung der Chancengleichheit von Prüflingen durch Suggerieren einer Lösung trotz Bestehens mehrerer Lösungsmöglichkeiten bei Prüfungsaufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 77.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 14.01.1993 - 6 A 241/92 .OS
- OVG Niedersachsen - 18.05.1994 - AZ: 13 L 998/93
- nachfolgend
- BVerwG - 09.08.1996 - AZ: BVerwG 6 C 3/95
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1994 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben. Die Revison wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt ist, wenn eine Prüfungsaufgabe nur eine Lösung suggeriert, obwohl es mehrere Lösungsmöglichkeiten gibt, und deshalb die Einhaltung der einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Lande Niedersachsen zweifelhaft ist.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer