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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1977, Az.: BVerwG 4 C 31/76

Zulassungsfreie Verfahrensrevision; Revisionsbegründungsfrist; Unzutreffende Tatsachenbehauptungen; Ratsherr; Ehrenamtlicher Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 31/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DVBl 1978, 112

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die zulassungsfreie Verfahrensrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf - später unstreitig - unzutreffende Tatsachenbehauptungen gestützt und wird diese Begründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch zutreffende tatsächliche Behauptungen ersetzt, so kann dieses Nachschieben von Gründen, soweit sie überhaupt revisionsrechtlich zu beachten sind, den Revisionskläger verfahrensrechtlich nicht besser stellen, als hätte er die nachgeschobene Begründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegeben.

2. Ergibt die nachgeschobene Begründung nicht schlüssig einen die zulassungsfreie Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel, so ist die Revision unzulässig.

3. Das Mitglied eines niedersächsischen Gemeinderats ("Ratsherr") ist nicht vom Amte eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen.

4. Unterläßt ein Richter, von einem Verhältnis Anzeige zu machen, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, so liegt darin jedenfalls kein zur Begründung einer zulassungsfreien Verfahrensrevision geeigneter Mangel.