Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1994, Az.: BVerwG 8 C 18.92
Erschließungsbeitrag; Verjährung; Straßenzug; Parallelstraßen; Zwischengrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 18.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 19.03.1992 - AZ: 8 A 8623/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 822 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 1057 (amtl. Leitsatz)
- KStZ 1995, 209-212
- NVwZ-RR 1994, 539-542
- NVwZ-RR 1994, 539-542 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1994, 339-342
- ZfBR 1995, 35-38
- ZfBR 1995, 35-38 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung
Amtlicher Leitsatz
Die Beantwortung der Fragen, ob ein Straßenzug eine oder zwei Erschließungsstraßen bildet und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, richtet sich nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenausstattung usw.) geprägten Erscheinungsbild und nicht danach, ob der Straßenzug einen oder zwei Namen führt (im Anschluß an u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Abdruck S. 6).
Bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten kann auch mit Blick auf ein zwischen zwei Parallelstraßen verlaufendes, übertiefes Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutig lediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (im Anschluß an u.a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 <32 ff.>).
Bundesrechtlich kann die Frage nach der Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist (wie Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98 S. 66 f.).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. März 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße "E.". Er ist Eigentümer eines aus den Flurstücken ... der Flur ... bestehenden Grundstücks, das mit seinem nördlichen Teil an die Straßen ... (Hauptstraße) und ... sowie mit seinem südlichen Teil an die - insoweit die ... verlängernde - Straße "E." sowie an die - parallel zur Straße "Im K." verlaufende - Straße "Hinter den Gärten" grenzt. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße "E." liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "H. unter dem L." vom 15. Mai 1974.
In den Jahren 1971 bis 1977 ließ die Beklagte die Straße "E." mit zunächst nur einem einseitigen Gehweg ausbauen. Im Jahre 1990 wurde der Gehweg auf der östlichen Straßenseite angelegt; dieser Gehweg wurde im Jahre 1991 fertiggestellt. Die letzte Unternehmerrechnung für diesen Ausbau ging am 16. August 1991 bei der Beklagten ein. Zuvor hatte der Rat der Beklagten am 6. September 1990 den Beschluß gefaßt, der im Bereich zwischen der Einmündung der L. und der Straße "Hinter den G." über die Festsetzung des Bebauungsplans hinausgehende Ausbau sei mit den Grundzügen der Planung vereinbar, auf die Erhebung der durch die Planüberschreitung entstandenen Mehrkosten in Höhe 833,63 DM werde verzichtet. Gleichzeitig beschloß der Rat, vom Ausbau der noch fehlenden Parkfläche westlich der Straße abzusehen.
Durch Bescheid vom 10. September 1990 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag von 17.997,02 DM heran. Auf den Widerspruch des Klägers setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 1991 auf 18.081,70 DM fest. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. März 1992 insoweit stattgegeben, als ein über 7.733,12 DM hinausgehender Beitrag verlangt wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig, der Höhe nach aber zu beanstanden.
Zutreffend habe die Beklagte ihrer Beitragserhebung die gesamte Anlage "E." von der Einmündung in die L. an zugrunde gelegt. Das Teilstück zwischen der L. und der Straße "Hinter den G." werde zwar in einzelnen Plänen als "Hauptstraße" bezeichnet, sei aber gleichwohl der Anbaustraße "E." zuzurechnen. Von den Grundstücken ... und ... aus könne an diese Teilstrecke angebaut werden, so daß auch dieses Teilstück zum Anbau bestimmt sei (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Die für die Straße "E" entstandene Erschließungsbeitragsforderung sei im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers noch nicht verjährt gewesen. Die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) seien nämlich erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Herstellung der letzten Teilstrecke des östlichen Gehwegs am 16. August 1991 entstanden. In diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB bereits erfüllt gewesen, so daß der zwischen der Einmündung der L. und der Straße "Hinter den G." erfolgte planüberschreitende Ausbau rechtmäßig sei. Erst durch den Ratsbeschluß vom 6. September 1990 habe die Beklagte im übrigen bestimmt, daß die Straße "E." ohne Anlegung der ursprünglich vorgesehenen Parkflächen fertiggestellt sein solle.
Zu Unrecht habe die Beklagte jedoch angenommen, an der Verteilung des für die Straße "E." entstandenen umlagefähigen Aufwands nehme das gesamte Grundstück des Klägers teil. Zwar sei grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Doch sei davon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem eine Ausnahme zu machen, wenn ein zwischen zwei Parallelstraßen liegendes, "durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "spiegelbildlich" bebaubar sei; dann sei nur das jeweilige "Baugrundstück" der betreffenden Parallelstraße zuzuordnen. Entsprechendes gelte, wenn ein übergroßes Grundstück seinem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehöre. Diese Ausnahmen könnten nach dem Grundsatz der vorteilsgerechten Beitragserhebung nicht auf beplante Gebiete begrenzt werden. Vielmehr könne das Zusammentreffen einer Mehrzahl von tatsächlichen Einzelumständen im unbeplanten Innenbereich eine derartige Verfestigung der Zuordnung der einen Teilfläche eines übergroßen Grundstücks zu einer bestimmten Anbaustraße und der anderen Teilfläche zu einer zweiten Anbaustraße bewirken, daß angenommen werden müsse, die Erschließungswirkung jeder der beiden Erschließungsanlagen beschränke sich auf die jeweils ihr zuzuordnende Teilfläche. So lägen die Dinge hier. Das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück des Klägers grenze an insgesamt vier Anbaustraßen. Die landwirtschaftlich genutzten Gebäude im nördlichen Teil des Grundstücks seien sämtlich zur L. bzw. zur Straße "Im K." hin ausgerichtet; von der letzteren Verkehrsanlage aus gesehen verlaufe die Grenze der Bebauung in einer Tiefe von ca. 90 m. Eine Erschließung des von der Straße "Im K." abgewandten, der parallel zu ihr verlaufenden Straße "Hinter den Gärten" zugewandten südlichen Teils des Grundstücks durch die Straße "Im K." sei nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung nicht möglich; dieser unbebaute südliche Teil des klägerischen Grundstücks sei schon deshalb zur Straße "Hinter den G." orientiert. Insgesamt dränge sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Eindruck auf, es handele sich um zwei getrennte Teilflächen eines bürgerlich-rechtlichen Grundstücks, die erschließungsbeitragsrechtlich als zwei selbständige Grundstücke anzusehen seien. Unter Berücksichtigung eines 3 m breiten Abstands von der letzten vorhandenen Bebauung ergebe sich für das südliche, an die Straßen "Hinter den G." und "E." angrenzende Teilstück eine Fläche von 1.290 qm.
Eine derartige Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff sei indes nicht auch im Hinblick auf das Flurstück ... gerechtfertigt; insoweit nämlich handele es sich um ein "normales" Eckgrundstück. Die Erschließungswirkung der Anlage "E." erstrecke sich auf die gesamte Fläche dieses Grundstücks. Dessen Ecklage sei lediglich bei der Ermittlung der Eckgrundstücksermäßigung zu berücksichtigen.
Von dem Grundstück des Klägers sei für die Abrechnung der Straße "E." somit nur eine Fläche von 1.290 qm der Aufwandsverteilung zugrunde zu legen; unter Berücksichtigung der Eckgrundstücksermäßigung verbleibe eine Beitragsfläche von 860 qm. Für das Grundstück 70/15 ergebe sich eine anrechenbare Grundstücksfläche von 1.197,33 qm. Bei einer gesamten Beitragsfläche von 9.433,02 qm und einem Faktor von 8,9920 DM pro qm entfalle auf das Grundstück des Klägers ein Beitrag von 7.733,12 DM.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision der Beklagten, mit der diese die Verletzung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB rügt und begehrt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden ist.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung.
Das Verwaltungsgericht nimmt an, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig, der Höhe nach aber fehlerhaft. Dem ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im ersten Teil beizupflichten; ob und inwieweit das auch für den zweiten Teil zutrifft, läßt sich auf dieser Grundlage nicht sagen.
1.
a)
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, der südlich von der L. abzweigende, als "E." bezeichnete und abgerechnete Straßenzug sei einschließlich des Bereichs zwischen dieser Abzweigung und der Straße "Hinter den Gärten" unabhängig davon eine einzelne Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), daß dieser letzte Bereich in verschiedenen Plänen "Hauptstraße" genannt werde. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Abdruck S. 6 f. m.w.N.) ist für die Beantwortung der Fragen, ob ein Straßenzug eine oder zwei Erschließungsstraßen bildet und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, abzustellen auf die natürliche Betrachtungsweise. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenausstattung usw.) geprägte Erscheinungsbild, nicht aber, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen führt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, hier vermittelten die Gegebenheiten von dem in Rede stehenden Straßenzug den Eindruck einer einheitlichen, von der L 561 abzweigenden und diese in südlicher Richtung verlängernden Erschließungsstraße.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, an die vorbezeichnete Straße könne selbst in dem Bereich zwischen der L 561 und der Straße "Hinter den G." nicht nur tatsächlich angebaut werden, sondern es dürfe überdies dort auch rechtlich gebaut werden. Das rechtfertigt seine Ansicht, das Merkmal "zum Anbau bestimmt" (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sei in der gesamten Länge dieser Straße erfüllt (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 15 S. 23 <25>).
b)
Das Verwaltungsgericht meint, das Grundstück des Klägers werde durch die Anbaustraße "E." im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und sei deshalb bei der Verteilung des für diese Erschließungsanlage entstandenen umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen. Auch dem ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu folgen. Danach grenzt das von Norden nach Süden durchlaufende Grundstück des Klägers an seiner westlichen Längsseite mit seinem nördlichen, bebauten Teil in einer Länge von ca. 90 m an die L. (Hauptstraße) und mit seinem südlichen, unbebauten Teil zunächst noch an die zuletzt genannte Straße und sodann in einer Länge von mindestens 50 m an die Straße "E.",die sich in südlicher Richtung an die L. (Hauptstraße) anschließt. Die Straße "E." vermittelt nach diesen Feststellungen dem Grundstück des Klägers eine für dessen bauliche Nutzung hinreichende Erreichbarkeit. Das erlaubt den Schluß, das Grundstück des Klägers sei der Straße "E." wegen bebaubar und deshalb auch durch sie im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.
c)
Das Verwaltungsgericht führt aus, die Erschließungsbeitragsforderung für die Straße "E." sei im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers noch nicht verjährt gewesen. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 <25>). Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98 S. 66 f.). Das Verwaltungsgericht legt dar, hier seien die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung für den Ausbau des östlichen Gehwegs am 16. August 1991 entstanden. Das entspricht vor dem Hintergrund seiner Feststellung, die Herstellung auch dieses Gehwegs sei vom einschlägigen Bauprogramm erfaßt (vgl. zur Bedeutung des Bauprogramms im Erschließungsbeitragsrecht u.a. Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288 <298 f.>), der Rechtslage (vgl. insoweit etwa Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 <134 f.>).
2.
Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, auf das Grundstück des Klägers entfalle nicht - wie die Beklagte angenommen habe - ein Erschließungsbeitrag von 18.081,70 DM, sondern nur ein solcher von 7.733,12 DM. Insoweit seien der Beklagten zwei Fehler bei der Ermittlung der Beitragshöhe unterlaufen. Zum einen sei nur eine Teilfläche dieses Grundstücks erschlossen und zum anderen sei die Eckermäßigung für das Grundstück ... entgegen der Annahme der Beklagten auf dessen gesamte Fläche zu beziehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hält in beiden Richtungen einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Das Verwaltungsgericht nimmt an, das insgesamt nahezu 2.700 qm große Grundstück des Klägers sei gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur mit einer Teilfläche von 1.290 qm bei der Verteilung des für die Straße "E." entstandenen umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen. Zwar sei im Erschließungsbeitragsrecht das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne mit der Folge maßgebend, daß grundsätzlich ein erschlossenes Grundstück mit seiner gesamten Fläche an der Aufwandsverteilung teilnehme. Doch sei in Ausnahmefällen ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff geboten. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Diese Ansicht verletzt Bundesrecht.
Richtig ist, daß im Erschließungsbeitragsrecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (sog. formeller Grundstücksbegriff) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 <2>). Richtig ist auch, daß ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das Festhalten an diesen Begriff dazu führt, daß ein (z.B. sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 <113>). Das Grundstück des Klägers ist indes offensichtlich selbst hinreichend baulich nutzbar; das schließt im vorliegenden Fall ein Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff aus.
In der Sache geht es dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht um das Tatbestandsmerkmal "Grundstück", sondern um das davon unabhängige Tatbestandsmerkmal "erschlossen". Es meint, die landwirtschaftlich genutzten Gebäude auf dem nördlichen Teil des klägerischen, im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks seien ausgerichtet im Norden an der Schmalseite dieses Grundstücks zur Straße "Im Klimpe" und im Westen, an der Längsseite des Grundstücks, zur L. (Hauptstraße). Der südliche, von der Straße "Im K." ca. 90 m entfernte unbebaute Teil des Grundstücks, das hier mit seiner Schmalseite an die Straße "Hinter den G." und mit seiner Längsseite überwiegend an die Straße "E." angrenze, sei der Straße "Im K." wegen nach der Niedersächsischen Bauordnung nicht bebaubar, weil die Anlegung einer Zufahrt, die angesichts der großen Entfernung erforderlich sei, durch die vorhandenen Gebäude ausgeschlossen sei. Angesichts dieser begrenzten Erschließungswirkung sei der südliche Grundstücksteil derart zu den Straßen "Hinter den G" und "E." orientiert, daß sich erschließungsbeitragsrechtlich eine entsprechende Teilung des formell ungeteilten klägerischen Grundstücks aufdränge. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts geht fehl.
Einzuräumen ist dem Verwaltungsgericht, daß es Fallgestaltungen gibt, bei denen angenommen werden muß, ein Grundstück sei durch eine bestimmte Anbaustraße ausnahmsweise nur hinsichtlich einer Teilfläche erschlossen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und nehme deshalb auch ausschließlich mit einer Teilfläche an der Verteilung des für diese Erschließungsanlage entstandenen umlagefähigen Aufwands teil. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als öffentliche Grünfläche ausschließt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 <30>) oder wenn in unbeplanten Gebieten bei einzelnen übertiefen Grundstücken hinsichtlich der Übertiefe ein Erschließungsvorteil wegen Fehlens einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (vgl. etwa Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315>). Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise von einer nur auf Teilflächen eines Grundstücks begrenzten Erschließungswirkung in bestimmten Fällen einer durch Anbaustraßen vermittelten Mehrfacherschließung auszugehen, etwa wenn ein an zwei Seiten an je eine Anbaustraße grenzendes übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 <32 ff.>) oder wenn ein zwischen zwei (nahezu) parallel verlaufenden Anbaustraßen liegendes "durchlaufendes" Grundstück nach den bebauungsrechtlichen Vorgaben eindeutig erkennbar an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, d.h. wenn sich aufgrund der bebauungsrechtlichen Gegebenheiten der Eindruck aufdrängt, unter diesem Blickwinkel handele es sich um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <365 ff.>). Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung auf Grundstücke in beplanten Gebieten. Doch schließt das nicht aus, daß bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten auch bei einem zwischen zwei Parallelstraßen verlaufenden, übertiefen Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden kann, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutig lediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschluß vom 14. Februar 1986 - 5 TH 2439/84 - KStZ 1986, 116). Das bedarf indes keiner Vertiefung, weil es hier nicht um eine derartige Konstellation geht.
Gegenstand der von der Beklagten durchgeführten Abrechnung ist weder die Straße "Im K." noch die etwa parallel dazu, im Abstand von über 150 m verlaufende Straße "Hinter den G.", zwischen denen das Grundstück des Klägers liegt. Deshalb kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Erschließungswirkung beispielsweise der Straße "Im K." sich mit Blick auf Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung auf die bebaute nördliche Teilfläche des klägerischen Grundstücks beschränkt. Darauf kommt es nicht an, weil im vorliegenden Fall zu entscheiden ist, ob dieses Grundstück durch die Straße "E.", an die es mit (einem Teil) seiner Längsseite angrenzt, in vollem Umfang erschlossen ist, d.h. ob die von der Straße "E." ausgehende Erschließungswirkung sich auf die gesamte Fläche des Grundstücks erstreckt. Bei dieser Beurteilung müssen - im "ob" und auch im "inwieweit" - andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (vgl. statt vieler Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <45>), muß also gefragt werden, ob das Grundstück des Klägers - die durch die anderen Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein der abgerechneten Straße "E." wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Diese Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu bejahen; das klägerische Grundstück ist - die anderen dieses Grundstück erschließenden Anbaustraßen hinweggedacht - allein der Straße "E." wegen in dem bebauungsrechtlich zulässigen Umfang bebaubar. Da das Grundstück - von seiner Längsseite aus gesehen - (bis zu dem im Osten angrenzenden Hinterliegergrundstück) eine Tiefe von weniger als 50 m auf weist, also nicht einmal die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 a Abs. 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten eingreift, ist die Annahme geboten, das Grundstück des Klägers sei durch die Straße "E." - der Regel entsprechend - mit seiner gesamten Fläche erschlossen (vgl. ebenso im Falle eines zwischen zwei Parallelstraßen liegenden, übertiefen Grundstücks zum Erschlossensein durch die dritte, an dessen Längsseite verlaufende Anbaustraße Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - a.a.O. S. 368 f.).
Eine Besonderheit weist der vorliegende Fall allerdings insoweit auf, als die abgerechnete Erschließungsanlage nicht an der gesamten - westlichen - Längsseite des klägerischen Grundstücks entlang führt, sondern sich etwa in der Mitte dieses Grundstücks in der L. (Hauptstraße) und damit einer zweiten selbständigen Anbaustraße fortsetzt. Das rechtfertigt indes keine andere Betrachtungsweise. Zwar ist es richtig, daß dann, wenn ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer einzigen Anbaustraße angrenzt, diesem Umstand bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte dadurch Rechnung zu tragen ist, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus der einschlägigen Satzungsbestimmung ergebenden "Verteilungswerten" belastet wird, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspricht (Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <253 f.>). Doch hat diese rechnerische Aufteilung des Grundstücks ihren sachlichen Grund darin, daß dieses Grundstück nur scheinbar zweifach, in Wahrheit dagegen einzig durch die eine Erschließungsanlage (einmal) erschlossen wird, deren beide Abschnitte lediglich abrechnungsmäßig verselbständigt worden sind. Anders liegt es dagegen in einem Fall der vorliegenden Art, in dem zwei aneinander anschließende, selbständige Anbaustraßen einem Grundstück jede für sich die Bebaubarkeit vermitteln. In dieser Konstellation wird das Grundstück durch jede der beiden Erschließungsanlagen jeweils einmal, insgesamt also zweimal erschlossen und kann eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen.
b)
Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die satzungsmäßige Eckgrundstücksvergünstigung für das an die Straßen "E." und "Hinter den G." angrenzende (Eck-)Grundstück ... nicht nur auf eine Teilfläche, sondern auf die gesamte Grundstücksfläche zu beziehen. Insoweit handele es sich nicht um ein "übergroßes" Grundstück im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (BVerwGE 51, 158 <162 f.>). Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die sich insoweit aus dem materiellen Recht ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt. Darin liegt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht.
Auszugehen ist auch in diesem Zusammenhang davon, daß ein von zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück grundsätzlich durch jede der beiden Anlagen in seiner gesamten Fläche erschlossen wird. Das ist jedoch nicht immer so. Eine Ausnahme kann - wie bereits oben gesagt - z.B. geboten sein, wenn sich die Erschließungswirkung der einen Straße eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt, d.h. das Grundstück von dieser Anlage nur bis zu einer gewissen Tiefe erschlossen wird. Deshalb ist dann, wenn zu beurteilen ist, in welchem Umfang eine in der Beitragssatzung vorgesehene Ermäßigung einem auffallend großen Eckgrundstück zugute kommen soll, zunächst die Vortrage zu beantworten, bis zu welcher Tiefe das - aus der Sicht hier der Straße "E." - auffallend große Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 (noch) erschlossen ist. Soweit das nicht zutrifft, fehlt es an einer Mehrfacherschließung, auf deren beitragsrechtliche Folgen sich die Eckermäßigung bezieht (vgl. dazu Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 <35 f.>). Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit an, die von der Straße "E." ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich auf die gesamte Fläche des (Eck-)Grundstücks ... Das begegnet auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen keinen Bedenken.
Unabhängig davon können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. so schon Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 7 <9 f.>) Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften gebieten, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht. Diese Begrenzung - so hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (a.a.O.) ausgeführt - verhindere eine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Grundstücke und wirke sich damit zugunsten der übrigen Anlieger aus; sie beruhe auf folgenden Überlegungen: Der Eckermäßigung liege die Vorstellung zugrunde, daß der durch die zweite Anlage vermittelte Vorteil im Verhältnis zu dem durch die Ersterschließung verursachten Vorteil geringer sein könne. Dieser Gedanke treffe jedoch bei ungewöhnlich großen Grundstücken unter Umständen nur für den eigentlichen Eckbereich zu, während der von der Ecklage weiter entfernt liegende (Mittel-)Teil eines solchen Grundstücks unter Umständen von der Erschließungsanlage die gleichen Vorteile empfangen könne, die die Straße auch anderen Mittelgrundstücken biete; das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein großes Grundstück mit mehreren selbständigen Gebäuden bebaut sei oder bebaut werden dürfe und die Erschließungsanlage jedenfalls den nicht im Schnittwinkel zweier Straßen liegenden (Mittel-)Gebäuden den notwendigen Zugang oder eine Zufahrt in gleicher Weise vermittele, wie den sonstigen von der Anlage erschlossenen (Mittel-)Grundstücken. Bei der Beurteilung der Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur ein Teil desselben der Berechnung der Eckermäßigung zugrunde zu legen sei, könnten von Bedeutung sein die Bebauung des Grundstücks, sein Zuschnitt und seine Lage, der Grad der Beeinträchtigung durch den Verkehr, der von den angrenzenden Erschließungsanlagen ausgehe, und schließlich auch der nach der Satzung vorgeschriebene Beitragsmaßstab; denn diese umstände könnten sich in Richtung auf die Vorteilsfrage unterschiedlich auswirken.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Angesichts dessen hängt die Einschlägigkeit der in Rede stehenden Begrenzung der Eckermäßigung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen eine abschließende Beantwortung der Frage erlauben, ob hier das gesamte Grundstück ... oder nur ein Teil desselben der Berechnung der Eckermäßigung zugrunde zu legen ist. Es wird dies im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.348,58 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer