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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1984, Az.: BVerwG 8 C 77.83

Kostenübernahmeanspruch der Gemeinde als Fall einer anderweitigen Deckung i.S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BBauG); Entsprechende Anwendung des § 313 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Abschluss eines Erschließungsvertrags; Behandlung eines an zwei Abschnitte einer beitragsfähigen Anbaustraße angrenzenden Grundstücks bei der Aufwandsverteilung; Stichweg als Bestandteil einer beitragsfähigen Anbaustraße; Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 77.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 13.05.1982 - AZ: 3 K 1905/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.11.1982 - AZ: 3 A 1386/82

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 247 - 259
  • BRS 53, 137 - 145
  • BWGZ 1985, 376-378
  • BWGZ 1985, 313-314
  • BauR 1985, 655-678
  • BayVBl 1985, 278-281
  • DVBl 1985, 297-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 57-62
  • NVwZ 1985, 346-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1985, 139-143
  • ZfBR 1985, 53-54

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein öffentlicher, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener, nicht verzweigter Stichweg unter 100 m Länge als Bestandteil der beitragsfähigen Anbaustraße anzusehen ist, in die er einmündet.

Grenzt ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer beitragsfähigen Anbaustraße, ist diesem Umstand bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte dadurch Rechnung zu tragen, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus der einschlägigen Satzungsbestimmung ergebenden "Verteilungswerten" berücksichtigt wird, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspricht.

Ein nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossener Erschließungsvertrag, der u.a. eine Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks enthält, bedarf der notariellen Beurkundung.

Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht berechtigt, zu Lasten der Beitragspflichtigen einen Dritten aus einer ihr gegenüber vertraglich begründeten Verpflichtung zur Übernahme von Erschließungskosten zu entlassen. Tut sie es dennoch, ohne daß dafür ein dies ausnahmsweise rechtfertigender Grund gegeben ist, scheidet der dem Anspruch entsprechende Teil der Kosten als anderweitig gedeckt aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand aus (im Anschluß an Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 ff.).

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1982 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Inhaber zweier Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung B. Flur 33, Flurstück 99, Alte Leerer Straße 14 und 16 sowie Eigentümer zweier Eigentumswohnungen auf diesem Grundstück. Das Grundstück liegt an dem als Wendehammer ausgebildeten Ende eines etwa 59 m langen Stichwegs, der von dem Hauptzug der Alten Leerer Straße nach Westen abzweigt und zusätzlich vier Grundstücke erschließt.

2

Das Gelände westlich des Hauptzugs der Alten Leerer Straße einschließlich der Straßenfläche des Stichwegs gehörte ursprünglich dem Gartenbauingenieur S. V.. Die ehemals selbständige Stadt B., die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 mit der Stadt Bo. zur neuen Stadt St. zusammengeschlossen wurde, übertrug Herrn S. V. in einem Erschließungsvertrag vom 4. November 1969 die Erschließung dieses Gebiets auf seine Rechnung. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags hat der Erschließungsunternehmer u.a. den als Planstraße I bezeichneten Stichweg mit beiderseitigen Bürgersteigen von 1,50 m Breite auszubauen und die Beleuchtungseinrichtung sowie die Straßenentwässerungsanlage herzustellen oder herstellen zu lassen. Nach § 4 Abs. 4 des Vertrags soll der Erschließungsunternehmer die für die öffentlichen Erschließungsanlagen benötigten Grundstücksflächen nach deren Vermessung und Vermarkung aufgrund eines dann abzuschließenden Veräußerungsvertrags an die Stadt übereignen. Die Stadt verpflichtet sich, das Eigentum zu übernehmen. Der Wert der Straßenfläche ist auf 20 DM pro qm festgesetzt. Er soll Bestandteil der vom Erschließungsunternehmer zu tragenden Erschließungskosten sein.

3

Aufgrund eines notariellen Grundstückskaufvertrags VOM 6. Oktober 1976 erwarb die Stadt St. von Herrn S. V. die 615 qm große Straßenparzelle des Stichwegs für einen Kaufpreis von 20 DM pro qm, insgesamt also für 12.300 DM.

4

Am 18. Dezember 1979 beschloß der Rat der Stadt Steinfurt die "Rückabwicklung" des zwischen Herrn S.V. und der ehemaligen Stadt B. abgeschlossenen Erschließungsvertrags. Die von Herrn S.V. für die vertragsgemäße Herstellung der Stichstraße aufgewandten Kosten wurden ihm von der Stadt unter dem 12. November 1980 erstattet.

5

Nachdem die Widmung des Stichwegs für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße bekanntgemacht worden war, zog der Beklagte den Kläger mit zwei Bescheiden vom 18. November 1980 für jede der beiden Eigentumswohnungen zu einem Erschließungsbeitrag von 386,89 DM heran.

6

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Die Beitragsforderung sei verjährt, weil der Stichweg bereits Mitte der siebziger Jahre endgültig hergestellt worden sei. Unabhängig hiervon sei er aufgrund des zwischen der Stadt B. und Herrn S.V. abgeschlossenen Erschließungsvertrags von einer Erschließungsbeitragspflicht befreit. Durch die Rückabwicklung des Vertrags könne sein Recht, von Erschließungsbeiträgen befreit zu werden, nicht wieder beseitigt werden. Schließlich habe er beim Erwerb der Eigentumswohnungen bereits alle entstandenen Erschließungskosten anteilig bezahlt. Es gehe nicht an, daß er diese Zahlung praktisch zweimal erbringen müsse.

7

Durch Urteil vom 13. Mai 1982 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Heranziehungsbescheide mit der Begründung aufgehoben, der vom Beklagten abgerechnete Stichweg sei keine selbständige Erschließungsanlage, sondern ein unselbständiger Teil der noch nicht endgültig hergestellten Erschließungsanlage Alte Leerer Straße.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 2. November 1982 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen über 177,18 DM hinausgehenden Erschließungsbeitrag verlangt hat. Zur Begründung ist ausgeführt:

9

Mit der am 27. Oktober 1980 bekanntgemachten Widmung des Stichwegs sei die Erschließungsbeitragsforderung in Höhe von (nur) 177,18 DM aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Steinfurt vom 26. November 1975 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. September 1977, gegen deren Gültigkeit keine Bedenken bestünden, entstanden. Der insgesamt ca. 8 m breite, u.a. mit einer Fahrbahn und beiderseitigen Fußwegen versehene Stichweg sei zu dieser Zeit entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen endgültig hergestellt gewesen.

10

Dem stehe nicht entgegen, daß der Hauptzug der Alten Leerer Straße noch nicht endgültig hergestellt sei. Denn der Stichweg sei nicht ein unselbständiger Teil der noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlage Alte Leerer Straße, sondern seinerseits eine selbständige Erschließungsanlage. Es sei auch nicht geboten, ihn zusammen mit der Alten Leerer Straße als Erschließungseinheit abzurechnen. Zwar werde sich häufig die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einem von ihr abzweigenden Stichweg zur gemeinsamen Aufwandsermittlung anbieten. Dies gelte namentlich dann, wenn die Hauptstraße mit Rücksicht auf die vom Stichweg erschlossenen Grundstücke wesentlich aufwendiger ausgebaut worden sei als der Stichweg und infolgedessen die Anlieger der Hauptstraße höhere Beiträge aufbringen müßten als die Eigentümer der ruhigeren Grundstücke an der Stichstraße. Ein derartiges Verhältnis bestehe hier zwischen dem Stichweg und dem Hauptzug der Alten Leerer Straße indes nicht. Der Stichweg und der Hauptzug der Alten Leerer Straße unterschieden sich in Breite und Ausstattung nur unwesentlich. Die Fahrbahn des Hauptzugs der Alten Leerer Straße sei nur 50 cm breiter als die des Stichwegs. Lediglich die Fußwege des Hauptzugs der Alten Leerer Straße wiesen die doppelte Breite der Fußwege des Stichwegs auf. Unter Berücksichtigung der Kosten des Wendehammers ergäben sich deshalb für den Stichweg keine wesentlich geringeren Ausbaukosten als für den Hauptzug der Alten Leerer Straße selbst.

11

Die Abrechnung des Stichwegs als einzelne Erschließungsanlage setze ferner voraus, daß der Stadt für die Herstellung der Anlage ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand entstanden sei. Das sei ausschließlich hinsichtlich des Straßenlanderwerbs der Fall.

12

Nach § 128 Abs. 1 BBauG gehöre nur derjenige Aufwand der Gemeinde zum Erschließungsaufwand, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung - habe machen müssen. Diese Voraussetzung sei beim Straßenlanderwerb erfüllt. Zwar habe sich Herr S.V. in dem Erschließungsvertrag vom 4. November 1969 verpflichtet, den Stichweg auf seine Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen (§ 3 Abs. 1). Zu den Erschließungskosten habe auch der Wert des Straßenlands gehört, der mit 20 DM pro qm festgesetzt worden sei (§ 4 Abs. 4). Dieser Vertrag sei jedoch nichtig, da er entgegen § 313 BGB nicht notariell beurkundet worden sei. Einen Anspruch auf die Übertragung des Straßenlandes habe die Stadt daher erst durch den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 1976 erworben. Durch die §§ 1 und 2 dieses Vertrages sei die in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 4 des Erschließungsvertrags vom 4. November 1969 getroffene Regelung, nach der Herr S.V. auch die Kosten des Straßenlands habe übernehmen sollen, dahin modifiziert worden, daß sich nunmehr die Stadt verpflichtet habe, das Straßenland der Stichstraße von Herrn S.V. für 20 DM pro qm zu erwerben. Diese Abänderung des Erschließungsvertrags hinsichtlich der Kostentragung für das Straßenland sei unter dem Blickwinkel des § 128 BBauG zulässig gewesen, weil der nichtige Vertrag insoweit noch nicht erfüllt gewesen sei. Durch den Straßenlanderwerb im Jahre 1976 sei der Gemeinde ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 12.300 DM entstanden, so daß nach Abzug des gemeindlichen Anteils von 10 vom Hundert ein Betrag von 11.070 DM zur Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke verbleibe.

13

Ein höherer beitragsfähiger Erschließungsaufwand sei hingegen nicht dadurch entstanden, daß der Rat der Stadt auf Drängen von Herrn S.V. am 18. Dezember 1979 die "Rückabwicklung" des Erschließungsvertrags beschlossen habe und Herrn S.V. unter dem 12. November 1980 die aufgewandten Herstellungskosten erstattet worden seien. Herr S.V. habe mit der vertragsgemäßen Herstellung des Stichwegs den durch den Grundstückskaufvertrag modifizierten Erschließungsvertrag erfüllt; die Gemeinde habe das Straßenland aufgrund dieses Vertrags gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erworben. Nach der Erfüllung des Erschließungsvertrags durch beide Vertragsparteien sei für eine zu Lasten der Grundstückseigentümer gehende "Rückabwicklung" des Vertrags kein Raum mehr gewesen. Die Stadt sei gegenüber Herrn S.V. zu einer nachträglichen "Erstattung" der ihm durch den Ausbau des Stichwegs entstandenen Kosten weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen. Wenn sie ihm dennoch "freiwillig", aus welchen Erwägungen auch immer, diese Kosten erstattet habe, seien ihr dadurch keine Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG entstanden. Die Stadt habe daher den Erstattungsbetrag nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen dürfen.

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Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und des Beklagten, mit denen sie die Verletzung von Bundesrecht rügen. Der Kläger beantragt, auch dem abgewiesenen Teil der Klage stattzugeben; der Beklagte beantragt, die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

15

II.

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gleichwohl entspricht die Entscheidung im Ergebnis der Rechtslage (§ 144 Abs. 4 VwGO).

16

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Erschließungsunternehmer S.V. aufgrund des Erschließungsvertrags vom 4. November 1969 den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entsprechend ausgebaute, ca. 59 m lange und ca. 8 m breite, u.a. mit einer Fahrbahn sowie beiderseitigen Bürgersteigen versehene und mit einem Wendehammer endende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Stichweg sei eine selbständige beitragsfähige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Diese Ansicht ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (a). Jedoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß der Beklagte berechtigt war, den Stichweg getrennt von dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht endgültig hergestellten Hauptzug der Alten Leerer Straße abzurechnen. Denn der Beklagte durfte die Kosten des Stichwegs als Kosten eines Abschnitts der aus dem Stichweg und dem Hauptzug bestehenden beitragsfähigen Erschließungsanlage Alte Leerer Straße gesondert ermitteln und auf die durch den Stichweg erschlossenen Grundstücke verteilen (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG - b).

17

a)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß unter § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG als beitragsfähig nur solche dem öffentlichen Verkehr gewidmeten "Erschließungsanlagen" fallen, die als "einzelne Erschließungsanlage<n>" (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) selbständig sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <217>[BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82]). Diese Voraussetzung erfüllt der Stichweg entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.

18

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (vgl. zuletzt Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 <23 f.> m.weit.Nachw.). Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ("Sackgasse") ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt.

19

Die Anwendung dieser Kriterien ergibt, daß der hier in Rede stehende öffentliche Stichweg als unselbständig angesehen werden muß, weil er - mit anderen Worten - ein "Anhängsel" der bisher insgesamt noch nicht endgültig hergestellten Anbaustraße Alte Leerer Straße und als solcher ein Bestandteil dieser beitragsfähigen Erschließungsanlage ist. Dafür spricht im vorliegenden Fall derart ausschlaggebend, daß alle sonstigen Gesichtspunkte dahinter zurücktreten, seine geringe Ausdehnung (ca. 59 m Länge einschließlich Wendehammer) in Verbindung mit der geringen Anzahl der durch ihn zusätzlich erschlossenen (vier) Grundstücke sowie seine vollständige Abhängigkeit vom Hauptzug der Alten Leerer Straße. Da im vorliegenden Fall das Zusammentreffen aller dieser Umstände die Unselbständigkeit dieses Stichwegs außer Frage stellt, besteht kein Anlaß, näher zu untersuchen, wie dabei jeder einzelne Umstand - etwa die vollständige Abhängigkeit - ins Gewicht fällt und was daher auch anders sein könnte, ohne daß sich dies auf das Ergebnis auswirkte. Verallgemeinerungen in Gestalt einer Festlegung auf Zahlen lassen sich ohnedies nicht rechtfertigen, so sehr solche Festlegungen im Interesse der Praktikabilität auch erwünscht sein mögen. Immerhin mag aber speziell zu der einen Stichweg als Sackgasse kennzeichnenden Abhängigkeit folgendes klargestellt werden: Daß eine solche Abhängigkeit nicht einfach aus sich - also unabhängig insbesondere von der Ausdehnung - den Schluß auf die Unselbständigkeit ("Anhängsel-Qualität") gestattet, bedarf nicht der Ausführung. Der erkennende Senat hat darauf bei einem Stichweg von etwa 170 m Länge, der nach Lage der Dinge (möglicherweise) eben nicht den Eindruck nur eines "Anhängsels" vermittelte, bereits hingewiesen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - DVBl. 1983, 904<907>). Eher Selbständigkeit als Unselbständigkeit wird ferner bei einem öffentlichen Stichweg anzunehmen sein, der - anders als der hier zu beurteilende - nachträglich, d.h. nach der endgültigen Herstellung der beitragsfähigen "Haupt"-straße, in die er einmündet, angelegt wird, der also gleichsam als eine später konzipierte "abzweigende Verlängerung" einer bereits früher endgültig hergestellten Erschließungsanlage anzusehen ist (vgl. insoweit Urteile vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 <6> und vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 41.83 - UA S. 11). Kein Bestandteil der beitragsfähigen Anbaustraße, in die er einmündet, ist ferner ein Stichweg, der sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheidet, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten ist (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 <184>[BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71]). Fehlt es jedoch an allen Besonderheiten dieser oder ähnlicher Art, so mag für einen öffentlichen, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen nicht verzweigten Stichweg als - lediglich zum Anhaltspunkt geeignete und deshalb mit aller Vorsicht zu handhabende - Richtzahl angesetzt werden dürfen, daß bei einer Ausdehnung bis zu 100 m und einer dieser Ausdehnung angemessenen Anzahl durch den Stichweg erschlossener Grundstücke die Unselbständigkeit des Stichwegs indiziert ist.

20

b)

Ist demnach der im vorliegenden Fall zu beurteilende Stichweg ein Bestandteil der noch nicht endgültig hergestellten beitragsfähigen Erschließungsanlage Alte Leerer Straße, so kann er dennoch gesondert abgerechnet werden, wenn es sich bei ihm um einen abtrennbaren "bestimmten Abschnitt" im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG handeln sollte. Das ist der Fall.

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§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG mit dieser Rechtsfolge heranzuziehen, steht bundesrechtlich nicht entgegen, daß der Beklagte nicht ausdrücklich einen Abschnitt gebildet hat. Denn insoweit reicht es aus, daß er seinen Willen, den Stichweg losgelöst vom Hauptzug der Alten Leerer Straße abzurechnen, klar hat erkennen lassen (vgl. ebenso zur gemeinsamen Abrechnung mehrerer selbständiger Erschließungsanlagen u.a. Urteile vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - a.a.O. S. 185 und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 <24>).

22

Gegen die Abrechnung des Stichwegs als Abschnitt bestehen auch im übrigen keine bundesrechtlichen Bedenken.

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Die abschnittsweise Abrechnung der Teilstrecke einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ist nur zulässig, wenn diese Teilstrecke eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage bzw. Ausdehnung hat und sie durch äußerlich erkennbare Markierungen von der übrigen Anlage abgegrenzt ist (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <241>[BVerwG 15.09.1978 - 4 C 50/76]). Diese Anforderungen sind letztlich darauf ausgerichtet, willkürliche Abrechnungszerlegungen zu verhindern. Die Zulässigkeit einer abschnittsweisen Abrechnung findet eine bundesrechtliche Schranke vor allem im Willkürverbot (vgl. etwa Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - UA S. 7). Das führt dazu, daß es einer Gemeinde selbst bei Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen grundsätzlich verwehrt ist, eine Teilstrecke als Abschnitt abzurechnen, wenn für die so gebildeten Anliegergruppen oder für einzelne Anlieger trotz im wesentlichen gleicher Vorteilssituation infolge der Abschnittsbildung erheblich unterschiedliche Beitragslasten anfallen. Die damit aufgezeigten bundesrechtlichen Schranken einer abschnittsweisen Abrechnung sind im vorliegenden Fall nicht überschritten, und zwar auch nicht mit Blick auf die Grundstücke im Einmündungsbereich, die sowohl an den Stichweg als auch an den Hauptzug der Alten Leerer Straße grenzen.

24

Daß der Stichweg als Stichweg eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage hat und daß er von den übrigen Teil der beitragsfähigen Erschließungsanlage Alte Leerer Straße als einem weiteren Abschnitt im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG deutlich abgesetzt ist, bedarf keiner Erörterung. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die abschnittsweise Abrechnung der Stichstraße einerseits und - später - des Hauptzugs der Alten Leerer Straße andererseits auch nicht zur Folge, daß Anlieger des Stichwegs oder des

25

Hauptzugs erheblich höher belastet werden als es der Fall wäre, wenn die beiden Abschnitte nach ihrer endgültigen Herstellung insgesamt abgerechnet würden. Denn die Fahrbahn des Stichwegs bleibt in ihrer Breite nur ca. 0,50 m hinter der der übrigen Straße zurück; die Gehwege des Stichwegs sind zusammen immerhin 2 m breit. Zudem sind dem Aufwand für die Anlegung des Stichwegs noch die Kosten des erheblich breiteren Wendehammers zuzurechnen, so daß sich - bezogen auf das Verhältnis ihrer Längen - für den Stichweg keine wesentlich geringeren Kosten als für den Hauptzug der Alten Leerer Straße ergeben.

26

Die getrennte Abrechnung des Abschnitts "Stichweg" führt auch nicht dazu, daß die Grundstücke im Einmündungsbereich sowohl durch ihn als auch durch den aus den Hauptzug bestehenden Abschnitt, d.h. im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zweimal erschlossen und deshalb übermäßig belastet werden. Straßenabschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG sind Teilstrecken einer "einzelne<n> Erschließungsanlage" (§§ 127 Abs. 2 Nr. 1 <oder 2>, 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Die Aufteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Hinblick auf zwei (oder mehrere) Abschnitte berührt nicht den Anlagebegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG; sie bestimmt lediglich über die Art der Aufwandsermittlung (vgl. ebenso für die gemeinsame Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 <261>[BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82]). Die sogen. Abschnittsbildung ändert demzufolge nichts daran, daß ein Grundstück, das mit einer Seite an die "Haupt"-straße, mit einer anderen Seite hingegen an eine als Abschnitt abgerechnete Stichstraße grenzt, durch die Erschließungsanlage lediglich einmal erschlossen wird. In einem solchen Fall erschließt jeder der beiden Abschnitte das Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nur zu einem Teil; eine "volle" Erschließung wird erst durch die Erschließungsanlage nach ihrer insgesamt endgültigen Herstellung bewirkt. Dem muß dadurch Rechnung getragen werden, daß ein infolge Abschnittsbildung scheinbar zweifach erschlossenes Grundstück rechnerisch geteilt wird und auf dieser Grundlage bei der Aufwandsverteilung des jeweils abzurechnenden Abschnitts nur mit dem Anteil an den sich aus der einschlägigen Satzungsbestimmung ergebenden "Verteilungswerten" zu berücksichtigen ist, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspricht (ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. Januar 1980 - 9 B 89.79 - DVBl. 1980, 760).

27

Dementsprechend hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die beiden im Einmündungsbereich liegenden, sowohl an die Stichstraße als auch an den Hauptzug der Alten Leerer Straße angrenzenden Grundstücke bei der Abrechnung des Stichwegs nur mit reduzierten Anteilen berücksichtigen dürfen. Daß er - wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsunterlagen ergibt - dies nicht getan hat, belastet indes den Kläger nicht. Denn bei einer der Rechtslage entsprechenden Behandlung der "Eck"-Grundstücke wären diese mit geringeren Verteilungswerten anzusetzen gewesen; die zutreffende Verfahrensweise hätte somit die Belastung von den Eigentümern dieser Grundstücke u.a. zum Nachteil des Klägers verschoben.

28

2.

Dem angefochtenen Urteil liegt weiter die Annahme zugrunde, der Stadt St. seien Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG für den Erwerb der Straßenfläche des Stichwegs entstanden. Zwar habe sich der Erschließungsunternehmer im Erschließungsvertrag vom 4. November 1969 verpflichtet, auch die Kosten für den Straßenlanderwerb zu tragen. Doch sei dieser Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 313 BGB insgesamt nichtig. Um dennoch das im Erschließungsvertrag festgelegte Ziel zu erreichen, Eigentümerin des Straßenlands zu werden, habe sich die Stadt Steinfurt entschließen dürfen, anstelle des nichtigen Erschließungsvertrags den Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 1976 abzuschließen und so ihre Verpflichtung zu begründen, die Kosten für den Erwerb der Straßenfläche zu übernehmen. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken.

29

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossener Erschließungsvertrag im Sinne des § 123 Abs. 3 BBauG dann, wenn er u.a. die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks enthält, entsprechend § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Erschließungsverträge sind ihrer Natur nach zwar öffentlich-rechtliche Verträge (u.a. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 <38>[BVerwG 23.04.1969 - IV C 69/67]). Im öffentlichen Recht finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Wahrung bestimmter Formen abhängig machen, jedoch entsprechende Anwendung, wenn der ihnen zugrundeliegende Rechtsgedanke wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse auch dort eingreift. Dies ist bei § 313 Satz 1 BGB der Fall. Das hat der Bundesgerichtshof für Erschließungsverträge bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 1972 (V ZR 63/70 - BGHZ 58, 386 ff. [BGH 05.05.1972 - V ZR 63/70]) entschieden. Dem schließt sich der erkennende Senat an. § 313 Satz 1 BGB stellt nach seinem Schutzzweck auf Gegebenheiten ab, die nicht nur vorliegen, wenn ein Grundstückseigentümer sich privatrechtlich zur Veräußerung eines Grundstücks verpflichtet, sondern auch dann, wenn er eine entsprechende Verpflichtung in einem Erschließungsvertrag eingeht. Daran ändert nichts, daß Vertragspartner eines solchen Vertrags eine Gemeinde ist und diese einerseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich gehalten ist, auf das Schutzbedürfnis einer etwa geschäftsungewandten Privatperson Rücksicht zu nehmen, sowie andererseits selbst durch besondere Vorschriften der Gemeindeordnungen vor unbedachten Grundstücksgeschäften geschützt sein mag. Denn ob im Einzelfall der mit § 313 Satz 1 BGB verfolgte Schutz auch auf andere Weise als durch notarielle Beurkundung des Vertrags gewährleistet erscheint, ist bei der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift belanglos und gibt daher auch für die Frage der Analogie nichts her (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - a.a.O. S. 394).

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Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, der notariellen Beurkundung bedürfe ein Erschließungsvertrag selbst dann, wenn er hinsichtlich der Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks - wie hier - lediglich als Vorvertrag zu qualifizieren sei. Für Vorverträge gelten grundsätzlich die gleichen Formanforderungen wie für das Hauptgeschäft (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 - IV ZR 1178/68 - NJW 1970, 1915 <1916>[BGH 01.07.1970 - IV ZR 1178/68]). Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die in entsprechender Anwendung der §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB eintretende Nichtigkeit des den Grundstückserwerb betreffenden Teils eines Erschließungsvertrags erfasse notwendig den gesamten Vertrag. Ob das zutrifft, hängt vielmehr in entsprechender Anwendung des § 139 BGB davon ab, ob die Vertragspartner den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - a.a.O. S. 395 sowie § 59 Abs. 3 VwVfG). Ohne eine Beantwortung dieser Frage läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erschließungsvertrag insgesamt nichtig sei, nicht halten. Das ist jedoch hier letztlich ohne Bedeutung. Auch wenn nämlich der Vertrag nur teilweise nichtig gewesen sein sollte, fehlte es infolge der Nichtigkeit doch jedenfalls an einem Anspruch der Stadt auf (unentgeltliche) Übertragung des Straßenlandes. Hielt die Stadt es für geboten, Eigentümerin des Straßengeländes zu werden, - und das durfte sie mit Rücksicht auf ihre Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BBauG) für geboten halten - dann blieb ihr auch im Fall der nur teilweisen Nichtigkeit des Erschließungsvertrages kein anderer Weg als der, durch den Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 1976 die nichtige Abrede durch eine wirksame zu ersetzen und dabei auf angemessene Forderungen des S.V. einzugehen. Das ist mit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 20 DM/qm geschehen. Angesichts dessen ist die Auffassung des Berufungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden, der Stadt seien in diesem Umfang für den Grunderwerb beitragsfähige Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG entstanden. Zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift zählt der Aufwand, den die Gemeinde für den Straßenlanderwerb im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) - und diese Aufgabe als solche bleibt durch den Abschluß eines Erschließungsvertrags unberührt (vgl. etwa Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23 S. 11 <13>) - u.a. aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung machen mußte (vgl. Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG IV C 69 und 70.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 27 S. 24 <26>).

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Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Kosten für den Straßenlanderwerb u.a. auf den Kläger umzulegen. Da der Erschließungsvertrag wegen seines Formmangels nicht geeignet war, eine Verpflichtung des Erschließungsunternehmers zur Übernahme der Grunderwerbskosten zu begründen, handelt es sich insoweit nicht um einen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG anderweitig gedeckten Aufwand. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert eine Beitragserhebung für die Grunderwerbskosten nicht daran, daß nach seinem Vorbringen anteilige Straßenlandkosten bereits beim Erwerb der Eigentumswohnungen im Kaufpreis enthalten waren. Erschließungsverträge sind nicht aus der Natur der Sache Verträge zugunsten der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer des Inhalts, daß diese sich ohne Gefahr darauf einlassen könnten, "die Erschließung" im Rahmen des Kaufpreises zu bezahlen, weil eine Inanspruchnahme (auch noch) zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sei. Ihnen erwächst durch den Abschluß eines Erschließungsvertrags auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Gemeinde werde - soweit ihr später (unerwartet) umlagefähige Erschließungskosten entstehen - nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten (vgl. Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 21.71 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 6 S. 13 f.). Eine etwaige Doppelbelastung ist letztlich Folge einer im Risikobereich der Grundstückseigentümer getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, von diesem Erschließungsunternehmer - bzw. hier: von einem Zwischeneigentümer - ein Grundstück zu einem Preis zu kaufen, der Erschließungskosten einschließt, obgleich die Erbringung der Gegenleistung nicht wahrhaft gewährleistet ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 19. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 52.83 - UA S. 13).

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3.

Das Berufungsurteil beruht ferner auf der Annahme, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Beitragspflichtigen auch mit dem Aufwand zu belasten, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Rat auf Drängen des Erschließungsunternehmers am 18. Dezember 1979 die "Rückabwicklung" des Erschließungsvertrags beschlossen und die Stadt dem Erschließungsunternehmer daraufhin die Herstellungskosten erstattet habe. Auch dem ist im Ergebnis zu folgen: Die Stadt hatte aus dem - zwar zunächst (teilweise) nichtigen, später jedoch nach § 313 Satz 2 BGB gültig gewordenen - Erschließungsvertrag gegen den Erschließungsunternehmer einen Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten. Das Bestehen dieses Anspruchs muß sie sich als Fall einer anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG entgegenhalten lassen; sie durfte ihn nicht durch "Rückabwicklung" zu Lasten der Beitragspflichtigen aufgeben.

33

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Erschließungsunternehmer habe den Stichweg entsprechend seiner in dem durch den Grundstückskaufvertrag modifizierten Erschließungsvertrag übernommenen Verpflichtung auf eigene Rechnung vertragsgemäß hergestellt. Werden von einem Dritten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt, so dürfen im Umfang der dadurch erfolgten Kostendeckung Beiträge nicht erhoben werden (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 21 <34 f.>). Dies ergibt sich - nicht wie das Berufungsgericht meint, aus § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG, sondern - aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Denn eine "anderweitige <eine Beitragserhebung ausschließende> Deckung" im Sinne dieser Vorschrift kann auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - (Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 ff.) entschieden; daran ist festzuhalten. Demgemäß richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den der Stadt entstandenen Herstellungsaufwand auf die Beitragspflichtigen und damit auch auf den Kläger umzulegen, danach, ob die Stadt ihren durch den Erschließungsvertrag gegen den Erschließungsunternehmer begründeten Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten (ausnahmsweise) aufgeben durfte oder ob sie sich das Bestehen dieses Anspruchs als Fall einer anderweitigen Deckung entgegenhalten lassen muß. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft letzteres zu.

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Grundsätzlich gilt, daß eine Gemeinde, die einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch aufgibt oder sonstwie zu realisieren unterläßt, die sich daraus ergebende Belastung selbst tragen muß. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Durchsetzbarkeit des Anspruchs bzw. dem Festhalten an ihm durchgreifende tatsächliche oder rechliche Hindernisse entgegenstehen. So könnte beispielsweise bei einem Erschließungsvertrag die Aufgabe eines durch ihn begründeten Anspruchs auf Kostentragung gerechtfertigt sein, wenn sich dessen Geltendmachung unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen als treuwidrig oder mißbräuchlich darstellte. Ein derartiger oder ein ihm qualitativ gleichwertiger Grund für die Aufgabe des Anspruchs der Stadt gegen den Erschließungsunternehmer ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Stadt zur Rückabwicklung des Erschließungsvertrags weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen sei, sie habe ihren Kostenübernahmeanspruch "freiwillig" aufgegeben. Dem steht das Vorbringen des Beklagten nicht entgegen, der Erschließungsunternehmer habe es verabsäumt, seinerzeit beim Verkauf der Grundstücke die Herstellungskosten über den Kaufpreis anteilig auf die Käufer abzuwälzen, so daß es der Billigkeit entsprochen habe, diese bzw. deren Rechtsnachfolger im Wege einer Rückabwicklung des Erschließungsvertrags und einer Beitragserhebung mit den Herstellungskosten zu belasten. Denn allgemeine Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostentragung des Erschließungsunternehmers und für eine Beteiligung der Grundstückseigentümer sprechen könnten, berühren den Anspruch der Gemeinde nicht (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - a.a.O. S. 9). Ob ein Erschließungsunternehmer die Herstellungskosten über Grundstückskaufverträge an seine Käufer weitergibt oder nicht, ist eine Sache, die ausschließlich ihn und seine Käufer, d.h. deren privatrechtliche Sphäre, betrifft. Sie hat grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluß auf das durch einen Erschließungsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmer.

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4.

Schließlich ist gegen die Annahmen des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern, die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Steinfurt vom 26. November 1975 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. September 1977 sei gültig, die Herstellung des Stichwegs entspreche den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Beitragspflicht des Klägers sei - auf der Grundlage nur der Grunderwerbskosten - mit der Bekanntmachung der Widmung des Stichwegs für den öffentlichen Verkehr am 27. Oktober 1980 entstanden.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 773,78 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus