Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1986, Az.: BVerwG 8 C 9.86
Umlagefähiger Erschließungsaufwand; Bürgerlich-rechtlicher Grundstücksbegriff; Verteilung; Wirtschaftliche Grundstückseinheit; Grobe Unangemessenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 9.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 29.09.1983 - AZ: 4 X 445/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1984 - AZ: 3 A 3208/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1987, 393
- BauR 1987, 432
- DVBl 1987, 630-632 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 107
- NJW 1987, 1658 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Abweichen vom (sog. Buch-)Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein (z.B. sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (im Anschluß an Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269).
Für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, mit dem bei Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstabs zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke deren Flächen zu multiplizieren sind, darf in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt werden, auf die im Bebauungsplan für ein Grundstück jeweils festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen sei.
Redaktioneller Leitsatz
Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird in der Regel in Anlehnung an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff verteilt.
Zu den Voraussetzungen, um den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit ausnahmsweise bei grob unbilligen Folgen anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1984 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer der beiden in der Gemarkung B... Flur 15 gelegenen Grundstücke Flurstücke Nrn. 756 und 757. Während das 315 qm große Flurstück 757 unbebaut ist, ist das anschließende 2 888 qm große Grundstück 756 mit einem 28 Wohnungen und zwei Läden umfassenden achtgeschossigen Gebäude, einem Garagentrakt sowie einer ebenerdigen Gaststätte und einem weiteren Ladenlokal bebaut. Die beiden Grundstücke grenzen an die M...-P...-Straße sowie an die E... straße, das Flurstück 756 zusätzlich noch an eine vom Hauptzug der letzteren Straße abgehende Stichstraße.
Im Jahre 1979 wurde der Ausbau der M...-P...-Straße mit Fahrbahn, beiderseitigen Gehwegen und Straßenentwässerung abgeschlossen. Für diesen Ausbau einschließlich des Versetzens von fünf Straßenleuchten zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 12. Januar 1983 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 55 369,31 DM heran. Der Berechnung des Beitrags ist die Gesamtfläche der beiden Flurstücke 756 und 757 von 3 203 qm zugrunde gelegt. Diese Fläche ist unter Anwendung einer Eckgrundstücksvergünstigung mit dem Nutzungsfaktor 2 für achtgeschossige Bebauung multipliziert worden.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er in den Vorinstanzen im wesentlichen vorgetragen: Seine Grundstücke seien durch die M...-P...-Straße nicht erschlossen. Man könne von dieser Straße nicht zu seinen Grundstücken fahren, weil sich zwischen dem Gehweg und den Grundstücken ein ca. 80 cm breiter, im Eigentum der Stadt D... stehender, unbefestigter Geländestreifen befinde. Dieser Streifen liege zwischen 24 cm und 33 cm tiefer als der Gehweg und ein auf seinem Grundstück in gleicher Höhe wie der Gehweg verlaufender Privatweg. Auch nachdem der Beklagte den Höhenunterschied durch aufgebrachten Kies ausgeglichen habe, sei eine Zufahrt zu seinem Grundstück nicht möglich, da in dem Bereich, in dem die Bordsteine abgesenkt seien, ein Behindertenparkplatz eingerichtet worden sei. Überdies habe der Beklagte bei der Beitragsberechnung zu Unrecht für die gesamte Grundstücksfläche auf den Nutzungsfaktor 2 für achtgeschossige Bebauung abgestellt. Nach dem maßgeblichen Bebauungsplan sei nur rund ein Viertel der Grundstücksfläche achtgeschossig, die übrige Fläche jedoch nur eingeschossig bebaubar; deshalb sei insoweit der Nutzungsfaktor 1 für eingeschossige Bebauung anzusetzen. Da die der Heranziehung zugrundeliegende Erschließungsbeitragssatzung für diesen Fall keine Regelung enthalte, sei die Beitragspflicht insgesamt noch nicht entstanden. Sähe man das anders, stelle die Heranziehung eine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BBauG dar, so daß von der Beitragserhebung abzusehen sei. Jedenfalls aber sei der festgesetzte Beitrag um 8 400 DM überhöht. Denn der im Kaufvertrag für die Abtretung einer Fläche von 210 qm an die Stadt D... vereinbarte Kaufpreis von 30 DM/qm sei erheblich niedriger als der damalige tatsächliche Verkehrswert. Dieser habe 70 DM/qm betragen und sei von anderen Grundstückseigentümern auch erzielt worden. Somit müsse der Beklagte im Wege der Gleichbehandlung 8 400 DM (210 x 40) als Vorausleistung auf die Beitragsforderung anrechnen.
Durch Urteil vom 29. September 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. September 1984 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Heranziehung liege - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe - in Gestalt der Satzung der Stadt D... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 28. November 1977 in der Fassung der drei Änderungssatzungen vom 2. Juli 1979, 5. September 1979 und 13. Oktober 1982 (EBS) wirksames Satzungsrecht zugrunde.
Die Herstellung der abgerechneten Anlage sei rechtmäßig im Sinne des § 125 BBauG. Sie sei entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans "B... Nr. ..." erfolgt. Zwar sei eine in diesem Plan als Platz konzipierte Ausweitung der Verkehrsfläche (Flurstück 694 mit einer Fläche von 385 qm) nicht als Fläche für den fließenden Verkehr, sondern als Parkplatz ausgebaut worden, doch führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der Herstellung. Insoweit handele es sich nicht um einen planunterschreitenden Ausbau (§ 125 Abs. 1 a Nr. 1 BBauG). Vielmehr sei die Parkfläche selbst gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG eine dem öffentlichen Verkehr dienende Erschließungsanlage. Eine Planabweichung liege allerdings insoweit vor, als eine Teilstrecke der im Bebauungsplan B... Nr. ... als "Straße" bezeichneten Verbindung zwischen Eintracht- und Einsteinstraße (damals: F...straße) nunmehr auf einer Fläche von 1 675 qm als Grünanlage ausgestaltet worden sei. Dies berühre aber nicht die Rechtmäßigkeit der Herstellung der abgerechneten Anlage, die jetzt die im Plan vorgesehene straßenmäßige Verbindung zwischen den beiden genannten Straßen darstelle.
Durch die Bekanntmachung über die Verkehrsübergabe vom 3. März 1983 sei die M...-P...Straße eine "öffentliche Straße" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG geworden. Dabei könne dahinstehen, ob gemäß § 6 Abs. 5 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LStrG a.F.) die in Vollzug eines Bebauungsplans erfolgende Verkehrsübergabe als (fingierte) Widmung anzusehen sei. Denn die Bekanntmachung vom 25. Februar 1983 enthalte nicht nur die Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 Abs. 5 LStrG a.F., sondern auch eine - bestandskräftig gewordene - Widmungsverfügung gemäß § 6 Abs. 1 LStrG a.F.
Die Grundstücke Flurstücke Nrn. 756 und 757 seien durch die M...-P...-Straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BBauG erschlossen. Denn von dieser Straße könne an die Grundstücksgrenzen mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden, und diese Straße biete im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt, ohne daß dem beachtliche Hindernisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht entgegenstünden. Es sei jedenfalls nach der Durchführung von Angleichungsarbeiten während des Berufungsverfahrens ohne weiteres möglich, über den im Eigentum der Stadt D... stehenden, ca. 80 cm breiten, unbefestigten Geländestreifen mit Fahrzeugen auf die Grundstücke des Klägers zu fahren. Eine solche Zufahrtnahme werde weder durch beachtliche Niveauunterschiede noch durch die Tatsache verhindert, daß der Geländestreifen nicht mittels Plattierung, Asphaltierung usw. befestigt sei. Ein beachtliches Zufahrtshindernis liege auch nicht deshalb vor, weil die Bordsteine vor den Flurstücken des Klägers nicht abgesenkt seien oder - soweit das der Fall sei - davor ein Behindertenparkplatz angelegt worden sei. Die Existenz des unbefestigten, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans B... Nr. zur öffentlichen Verkehrsfläche gehörenden Geländestreifens berühre auch nicht die endgültige Herstellung der abgerechneten Anlage (§ 133 Abs. 2 BBauG). Denn die M...-P...-Straße weise in ihrem gesamten Verlauf eine Fahrbahn, beiderseitige Gehwege, eine an die Kanalisation angeschlossene Straßenentwässerung sowie eine betriebsfertige Beleuchtung auf und erfülle somit die Erfordernisse der Herstellungsregelung in § 10 Abs. 1 EBS.
Der somit dem Grunde nach rechtmäßige Bescheid sei auch in der Beitragshöhe nicht zu beanstanden.
Der Beklagte habe den rechtmäßig ermittelten und nachgewiesenen Aufwand zutreffend auf alle im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die beiden Grundstücke des Klägers seien im Rahmen der Aufwandsverteilung als ein Grundstück zu werten, da hier die Voraussetzungen für ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff vorlägen. Es wäre nämlich nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen, die beiden Grundstücke getrennt zu veranlagen. Zwar sei das unbebaute Flurstück 757 angesichts seiner Größe von 315 qm und seines Zuschnitts (13 x 24 m) sowie in Anbetracht der festgesetzten Baugrenzen, die einen etwa 18 m langen und 10 m tiefen Baukörper ermöglichen würden, ein selbständiges Baugrundstück. Im Hinblick auf die auf dem Flurstück 756 genehmigte und tatsächlich verwirklichte Bebauung sei es jedoch nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, die beiden Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln. Denn die auf dem Flurstück 756 befindliche Geschoßfläche von 3 905,28 qm habe allein auf diesem Grundstück nicht verwirklicht werden dürfen. Die zulässige Geschoßfläche für dieses Grundstück betrage bei einer Fläche von 2 888 qm und einer Geschoßflächenzahl von 1,2 lediglich 3 465,60 qm. Selbst bei Zugrundelegung der Gesamtfläche der beiden Grundstücke von 3 203 qm sei die zulässig Geschoßfläche (3 843,60 qm) geringfügig überschritten. Dies alles rechtfertige zugleich, daß der Beklagte in Anwendung des § 6 B Abs. 2 Satz 1 EBS bei der gesamten Fläche der beiden Grundstücke den Nutzungsfaktor 2 für achtgeschossige Bebauung (vgl. § 6 B Abs. 1 Nr. 5 EBS) angesetzt habe. Denn die Festsetzung eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan gemäß der in diesem Plan in Bezug genommenen Vorschrift des § 16 Abs. 4 BauNVO a.F. (nunmehr Absatz 5) beziehe sich nur auf die (zwingende) Festsetzung der Geschoßzahl - diese betrage für eine rund 21 x 21 m große Teilfläche "VIII" und für die übrige Fläche "I" -, nicht aber auf die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl, die in Höhe von 0,4 bzw. 1,2 für das gesamte Grundstück Geltung beanspruchten.
Der Ansicht des Klägers, der Beklagte sei verpflichtet, den Beitrag gemäß § 135 Abs. 5 BBauG deshalb zu erlassen, weil sein Grundstück durch die Herstellung der abgerechneten Anlage keinen Erschließungsvorteil habe, sondern bereits durch andere öffentliche Erschließungsanlagen sowie den auf seinem Grundstück befindlichen Privatweg ausreichend erschlossen sei, könne nicht gefolgt werden. Werde nämlich ein anderweitig bereits im Sinne des § 131 BBauG erschlossenes Grundstück durch eine weitere Anlage erschlossen, die zur Nutzung von Grundstücken "entsprechend den baurechtlichen Vorschriften" erforderlich sei (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG), bestehe grundsätzlich eine Beitragspflicht auch für die weitere, möglicherweise für das betroffene Grundstück überflüssige oder gar lästige Erschließungsanlage. Die M...P...-Straße sei in diesem Sinne erforderlich. Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand sei unerheblich, da die abgerechnete Anlage der in das Ermessen der Gemeinde gestellten planerischen und durch den Bebauungsplan B... Nr. ... rechtsverbindlich festgelegten Konzeption entspreche, eine straßenmäßige Verbindung zwischen E...- und Ei...straße zu schaffen.
Allenfalls könne - nicht müsse - einem solchen mehrfach erschlossenen Grundstück eine Eckermäßigung gewährt werden. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Dabei habe der Beklagte den Kläger sogar zu Unrecht dadurch begünstigt, daß er zu seinen Gunsten und zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen nicht die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht am 3. März 1983 geltende Regelung des § 6 D Abs. 2 f EBS in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Juli 1979 beachtet habe; bei richtiger Rechtsanwendung habe die Eckgrundstücksvergünstigung nämlich nur für einen erheblich geringeren Teil der Grundstücksfläche gewährt werden dürfen.
Der Kläger könne auch nicht eine Anrechnung von 8 400 DM auf seine Beitragsforderung deshalb verlangen, weil er aufgrund des mit der Stadt D... abgeschlossenen Kaufvertrags vom 6. Oktober 1977 in dieser Höhe einen zu geringen Kaufpreis für abgetretenes Straßenland erhalten habe. Eine solche Änderung des Kaufpreises müsse er gegebenenfalls im zivilrechtlichen Wege der Änderung, Anpassung oder Anfechtung des Kaufvertrags oder der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs geltend machen. Im vorliegenden, eine Beitragserhebung betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahren könne der Kläger mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger eine Verletzung des § 131 BBauG rügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beiden im Eigentum des Klägers stehenden, im bürgerlich-rechtlichen Sinne selbständigen (Buch-) Grundstücke Flurstücke Nrn. 756 und 757 seien erschließungsbeitragsrechtlich als ein (einheitliches) Grundstück zu behandeln, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen für die Beantwortung der Frage getroffen hat, welche Beiträge bei getrennter Veranlagung auf die beiden Grundstücke entfallen, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
1.
Das Berufungsgericht hat entschieden, die erstmalige endgültige Herstellung der zwischen der Eintracht- und der Einsteinstraße verlaufenden M...-P...-Straße habe für die Grundstücke des Klägers eine Erschließungsbeitragspflicht ausgelöst. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a)
Einleitend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Heranziehung des Klägers liege mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Düren vom 28. November 1977 in der Fassung der drei Änderungssatzungen vom 2. Juli 1979, 5. September 1979 und 13. Oktober 1982 (EBS) wirksames Satzungsrecht zugrunde. Das begegnet aus der Sicht des Bundesrechts keinen Bedenken. Namentlich ist die Verteilungsregelung in § 6 EBS mit Bundesrecht vereinbar, und zwar auch hinsichtlich der Bestimmung des § 6 B Abs. 2 Satz 1 EBS, auf die in einem anderen Zusammenhang noch näher einzugehen ist. Nach § 6 EBS ist der umlagefähige Erschließungsaufwand nach einem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstab zu verteilen; das unterschiedliche Maß der Nutzung wird durch die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor erfaßt, der im Bereich der Geschosse 1 bis 4 bzw. 5 und weiter bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit von 1,0 bis 2,0 um je 0,25 ansteigt, so daß die Anwendung des höchsten Faktors (2,0) im Ergebnis zu einem doppelten Ansatz der Grundstücksfläche führt. Diese Verteilungsregelung entspricht der Regelung, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61 - 68 und 80 - 84.75 - (BVerwGE 57, 240 <242 ff.>[BVerwG 26.01.1979 - 4 C 61/75]) überprüft und gebilligt hat.
b)
Zwar nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch in der Annahme zu folgen, die Max-Planck-Straße sei im Sinne des § 125 BBauG rechtmäßig hergestellt. Der hier einschlägige Bebauungsplan Birkesdorf Nr. 8 weist die M...-P...-Straße als eine (Verbindungs-)Straße zwischen der E...straße und der F...straße (jetzt: Ei...straße) aus, die sich von der E...straße aus gesehen nach etwa 70 m in zwei Arme spaltet, die ihrerseits jeweils zur F...straße führen. Damit ist dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG) genügt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte allerdings die bezeichnete (Verbindungs-)Straße nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgebaut. Abweichend von diesen Festsetzungen hat er zum einen eine als Platz konzipierte Ausweitung der Verkehrsfläche (Flurstück 694 mit einer Fläche von 385 qm) nicht als Fläche für den fließenden Verkehr, sondern als Parkplatz hergestellt. Und zum anderen hat er eine 1 675 qm große Fläche, die der Bebauungsplan als einen Arm der in Rede stehenden Straße ausweist, nicht als Verkehrsfläche, sondern als Grünfläche angelegt. Durch diese beiden Abweichungen - und nicht nur (wie das Berufungsgericht meint) durch die zweite - hat der Beklagte die vom Bebauungsplan als Ortsgesetz (vgl. § 10 BBauG) ausgehende planungsrechtliche Bindung verletzt (vgl. auch § 125 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Das läßt jedoch die Rechtmäßigkeit der Herstellung der abgerechneten M...-P...-Straße unberührt. Denn beide Planabweichungen werden von § 125 Abs. 1 a Nr. 1 BBauG gedeckt. Mit ihnen ist der Beklagte jeweils hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeblieben, und auf der Grundlage der übrigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß diese Planunterschreitungen mit den Grundzügen der Planung, die insoweit auf eine verkehrsmäßige Verbindung zwischen der Eintracht- und der Freiheitsstraße ausgerichtet ist, und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
c)
Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die M...-P...-Straße sei eine öffentliche Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG). Öffentlich in diesem Sinne ist eine Erschließungsanlage, wenn sie gemeingebräuchlich ist, d.h. rechtlich dem - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogenen - allgemeinen Gebrauch zur Verfügung steht. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Straßenrechts der Länder, die insoweit ausnahmslos auf eine Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr abstellen. In Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen Landesrechts hat das Berufungsgericht entschieden, die M...-P...-Straße sei rechtswirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Daran ist der erkennende Senat gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
d)
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die M...-P...-Straße sei als Anbaustraße zur Erschließung des sich an die Eintrachtstraße anschließenden Neubaugebiets erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Daß Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die jeweilige Erschließungsanlage erforderlich ist, um u.a. die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, gilt im Grundsatz sowohl für die Anlage schlechthin als auch für deren Art und Umfang (vgl. u.a. Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 <26> m.weit.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, die vom Kläger namentlich zur Führung der abgerechneten M...-P...-Straße erhobenen Einwände gingen fehl, weil die Entscheidung der Stadt, die Straße so auszubauen wie geschehen, durch das der Stadt insoweit eingeräumte Planungsermessen gedeckt sei, zumal dieser Ausbau der durch den Bebauungsplan Birkesdorf Nr. 8 festgelegten Konzeption entspreche, eine Verbindung zwischen E- und F...-straße zu schaffen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Revision dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO versäumt, den Sachverhalt bezüglich dieser Ermessensentscheidung hinreichend aufzuklären. Soweit der Kläger meint, die gewählte Form der Verbindung zwischen der E...- und der F...straße (bzw. jetzt: Einsteinstraße) vorbei an seinen beiden Grundstücken sei nicht erforderlich gewesen, weil die auf seinem Grundstück Flurstück 756 stehenden Gebäude bereits durch einen Privatweg auf diesem Grundstück erschlossen seien, übersieht er, daß sich die Erforderlichkeit einer Anbaustraße nicht nach der Beziehung beurteilt, die die Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück und den auf ihm errichteten Gebäuden hat, sondern nach ihrer Beziehung zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet (vgl. u.a. Urteil vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 <16 f.>).
e)
Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, die Grundstücke des Klägers seien durch die M...-P...-Straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG erschlossen. Zwar liege zwischen diesen Grundstücken und dem Gehweg der M...-P...-Straße ein etwa 80 cm breiter, im Eigentum der Stadt Düren stehender, unbefestigter Geländestreifen, der kraft Landesrechts Bestandteil der Anbaustraße sei. Doch hindere dieser Streifen nicht daran, mit Fahrzeugen an die Grenzen der (Anlieger-)Grundstücke des Klägers zu fahren; der Geländestreifen stelle kein erschließungsbeitragsrechtlich beachtliches Hindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art dar. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist auch gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, jedenfalls nach Durchführung der Angleichungsarbeiten während des Berufungsverfahrens sei es tatsächlich ohne weiteres möglich, den in Rede stehenden Geländestreifen vor den Grundstücken des Klägers zu überfahren. Es bestehe kein nennenswerter Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg einerseits sowie den Anliegergrundstücken des Klägers andererseits. Eine Zufahrtnahme zu diesen Grundstücken werde auch weder durch das Fehlen einer Befestigung des Streifens mittels Plattierung, Asphaltierung usw. noch deshalb in beachtlicher Weise behindert, weil teilweise die Bordsteine vor den Grundstücken des Klägers nicht abgesenkt worden seien und im anderen Teil ein Behindertenparkplatz den Zugang versperre. Diese Feststellungen tragen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, einer Zufahrtnahmemöglichkeit an die Grenze der Grundstücke des Klägers stünden keine erschließungsbeitragsrechtlich beachtlichen Hindernisse tatsächlicher Art entgegen.
Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, eine Zufahrt zu den Grundstücken des Klägers sei überdies rechtlich möglich, muß es angenommen haben, die den Geländestreifen als Bestandteil der M...-P...-Straße erfaßte Widmung erlaube sein Überfahren auch ohne entsprechende Befestigung. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Umfang der hier auf dem nordrhein-westfälischen Landesrecht beruhenden Widmung bestimmt sich nach eben diesem Landesrecht.
f)
Die M...-P...-Straße sei - so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt - endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG. Denn diese Anlage erfülle alle Anforderungen, die die in § 10 Abs. 1 EBS enthaltene Merkmalsregelung an die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße stelle. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet sein könnten, Zweifel an der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu begründen.
g)
Beizupflichten ist schließlich dem Berufungsgericht, wenn es meint, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte es abgelehnt hat, die Beitragsforderung nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG zu erlassen. Ob eine den Erlaß rechtfertigende unbillige Härte vorliegt, bedarf nicht der Prüfung. Darauf kommt es nicht an. Selbst wenn alle Voraussetzungen für einen Beitragserlaß erfüllt sein sollten, berührte dies nicht die Rechtmäßigkeit eines ungekürzt ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids. Vielmehr ist ein zu einem ungekürzten Erschließungsbeitrag herangezogener Beitragspflichtiger gehalten, etwaige sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe in einem gesonderten Erlaßverfahren zu betreiben und gegebenenfalls - nach Durchführung eines Vorverfahrens - im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich zu verfolgen (vgl. zuletzt Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - UA S. 9 f.).
2.
Das Berufungsgericht hat sodann erkannt, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei der Höhe nach ebenfalls rechtmäßig. Der Beklagte habe den umlagefähigen Aufwand rechtmäßig ermittelt und zutreffend auch auf die Grundstücke des Klägers verteilt. Diese letztere Annahme beruht - wie bereits bemerkt - auf einer Verletzung von Bundesrecht.
a)
Das Berufungsgericht hat gebilligt, daß der Beklagte die beiden Buchgrundstücke des Klägers bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands als ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG behandelt hat. Im vorliegenden Fall lägen nämlich die Voraussetzungen vor, die ein Abweichen vom im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich maßgeblichen Buchgrundstücksbegriff rechtfertigten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37 S. 1 <2> m.weit.Nachw.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (sog. Buchgrundstücksbegriff) abzustellen ist. Richtig ist auch, daß von diesem Buchgrundstücksbegriff ausnahmsweise zugunsten des Begriffs der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" abzuweichen ist, der darauf abhebt, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören (vgl. u.a. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 -BVerwGE 38, 35 <36 f.>[BVerwG 16.04.1971 - IV C 82/69]). Indes erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen seiner Ansicht nicht die Annahme, die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Meinung ausgeführt, das unbebaute Flurstück 757 sei zwar angesichts seiner Größe von 315 qm und seines Zuschnitts (ca. 13 x 24 m) sowie in Anbetracht der festgesetzten Baugrenzen, die einen etwa 18 m langen und 10 m tiefen Baukörper ermöglichten, ein selbständiges Baugrundstück. Jedoch sei es im Hinblick auf die auf dem 2 888 qm großen Flurstück 756 genehmigte und tatsächlich verwirklichte Bebauung nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, die beiden selbständigen Buchgrundstücke erschließungsbeitragsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln. Denn die auf dem Grundstück 756 realisierte Geschoßfläche von 3 905,28 qm habe nicht allein auf diesem Grundstück, sondern nur unter Inanspruchnahme der Fläche des Flurstücks 757 verwirklicht werden können, da bei einer ausgewiesenen Geschoßflächenzahl von 1,2 die zulässige Geschoßfläche für das Grundstück 756 lediglich 3 465,60 qm betrage. Selbst bei Zugrundelegung der Gesamtfläche beider Grundstücke von 3 203 qm sei die zulässige Geschoßfläche (3 843,60 qm) geringfügig überschritten. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht geeignet.
Das Berufungsgericht stellt unbesehen auf die für das Flurstück 756 genehmigte und dort tatsächlich verwirklichte Bebauung ab. Es hat nicht geprüft, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt wurde. Das begegnet Bedenken. Denn es versteht sich nicht von selbst, sondern liegt eher fern und bedürfte daher erst der Absicherung annehmen zu dürfen, daß für die durch das Erschließungsbeitragsrecht angeordneten Rechtsfolgen - sei es allgemein oder sei es speziell in der Frage, ob ausnahmsweise ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff geboten ist - die (Un-)Rechtmäßigkeit der Grundstücksausnutzung keine Rolle spielt. Dem braucht jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn die für das Flurstück 756 erteilte Baugenehmigung nämlich rechtmäßig sein sollte, deckte dies nicht den Schluß, daß hier ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff nur dann ausnahmsweise, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269 <272>[BVerwG 20.06.1973 - IV C 62/71]). Daran ist festzuhalten. Auf die gröbliche Unangemessenheit als - hohe -Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abweichens vom Buchgrundstücksbegriff kann deshalb nicht verzichtet werden, weil anderenfalls das in Frage gestellt würde, was von der Maßgeblichkeit des (formalen) Buchgrundstücksbegriffs an Berechenbarkeit ausgeht. Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt durch die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs grundsätzlich nur dann ein, wenn sie zur Folge hat, daß wegen des Verhältnisses zwischen § 133 Abs. 1 BBauG einerseits und § 131 Abs. 1 BBauG andererseits (vgl. zu diesem Verhältnis zuletzt Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 <63>) ein (z.B. sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Einzig bei einer solchen Konstellation führt das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff zu der unter dem Blickwinkel des auf einen angemessenen Vorteilsausgleich ausgerichteten Erschließungsbeitragsrechts unerträglichen Konsequenz, daß das betreffende Grundstück überhaupt nicht mit einem Beitrag belastet werden kann, obgleich sich für den Eigentümer das Vorliegen nicht eines, sondern mehrerer (Buch-)Grundstücke baurechtlich in keiner Weise hinderlich auswirkt. Eine derartige Konstellation ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben. Danach ist nämlich das 315 qm große Flurstück 757 selbst bebaubar und trägt daher durch seine Beteiligung bei der Aufwandsverteilung zur Entlastung der übrigen Beitragspflichtigen bei. Da überdies deren Grundstücke ihrerseits im Durchschnitt lediglich 400 bis 500 qm groß sind und dem Maß nach in vergleichbarer Weise wie das Flurstück 757 des Klägers genutzt werden dürfen, kann auch keine Rede davon sein, die Entlastungswirkung dieses Grundstücks für die übrigen Beitragspflichtigen sei bei einem Festhalten am Buchgrundstücksbegriff derart gering, daß sie zugunsten dieser übrigen Beitragspflichtigen überhaupt nicht ins Gewicht fällt.
b)
Die Revision macht geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die gesamte Fläche des Flurstücks Nr. 756 als durch die M...-P...-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen qualifiziert. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - (BVerwGE 71, 363 <364 ff.>[BVerwG 27.06.1985 - 8 C 30/84]) trägt sie vor, die Erschließungswirkung der M...-P...-Straße erstrecke sich ausschließlich auf den (von dieser Straße aus gesehen) vorderen, entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan auf einer Fläche von 21 x 21 m mit einem achtgeschossigen Hochhaus bebauten Teil des Grundstücks, während dessen hinterer, mit mehreren eingeschossigen Gebäuden bebauter Teil (nur) durch eine andere Anbaustraße erschlossen werde. Das geht fehl. Der planerischen Entscheidung, das achtgeschossige Hochhaus für einen bestimmten Bereich des Grundstücks vorzusehen, kommt hinsichtlich des für dieses Grundstück zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung lediglich untergeordnete Bedeutung zu; insoweit geht es primär um eine Standortbestimmung des Hochhauses. Ohne die übrige Teilfläche des Gesamtgrundstücks könnte bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,2 die Geschoßzahl 8 schwerlich vernünftig verwirklicht werden; dazu bedarf es vielmehr schon nach der planerischen Festsetzung, zumindest aber für die tatsächlich realisierte Bebauung der Inanspruchnahme der übrigen Teilfläche. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, daß sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans der Eindruck aufdrängt, bei den beiden von der Revision bezeichneten Teilen des Grundstücks Flurstück Nr. 756 handele es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke, die von der M...-P...-Straße ausgelöste Erschließungswirkung beschränke sich dementsprechend erkennbar eindeutig auf den vorderen Teil dieses Grundstücks. Das aber wäre Voraussetzung dafür annehmen zu dürfen, nur dieser Teil sei als durch die M...-P...-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen anzusehen.
c)
Das Berufungsgericht hat die Ansicht des Beklagten bestätigt, zur Ermittlung des auf die Grundstücke des Klägers entfallenden Beitrags sei die gesamte Fläche der beiden Grundstücke gemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 5 EBS mit dem Nutzungsfaktor 2 für achtgeschossige Bebaubarkeit zu vervielfältigen, obgleich nach dem Bebauungsplan B... Nr. ... ein achtgeschossiger Baukörper nur auf einer durch Baulinien bestimmten Fläche von 21 x 21 m des Flurstücks 756 errichtet werden darf und im übrigen nur eine eingeschossige Bebauung sowohl auf diesem als auch auf dem Flurstück 757 zulässig ist. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es um das Flurstück 756 geht, kann aber keinen Bestand bezüglich des Flurstücks 757 haben. Da zum einen - wie ausgeführt - im Rahmen der Aufwandsverteilung die beiden Grundstücke selbständig anzusetzen sind und zum anderen das Flurstück 756 nach dem Bebauungsplan nicht acht-, sondern nur eingeschossig bebaubar ist, fehlt es an jeder Rechtfertigung, insoweit nicht auf den für eingeschossige, sondern den für eine sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit maßgeblichen Nutzungsfaktor des § 6 B Abs. 1 Nr. 5 EBS abzustellen. Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird daher das Berufungsgericht zu prüfen haben, welche Beitragsbeträge sich auf dieser Grundlage für die beiden Grundstücke des Klägers ergeben.
Die Frage, wie ein kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstab anzuwenden ist, wenn ein Bebauungsplan für eine Teilfläche eines (Buch-)Grundstücks die Geschoßzahl (hier:) 1 und für eine andere Teilfläche des gleichen Grundstücks die Geschoßzahl (hier:) 8 ausweist, richtet sich in erster Linie an die entsprechende Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung und erst in zweiter Linie an das Bundesrecht (§ 131 Abs. 2 und 3 BBauG). Die hier einschlägige Vorschrift des § 6 B Abs. 2 Satz 1 EBS ordnet an, "als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse...". Damit hat der Ortsgesetzgeber für eine Konstellation der hier in Rede stehenden Art bestimmt, die jeweils "höchstzulässige" Zahl der Vollgeschosse sei maßgebend für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, mit der die gesamte erschlossene Fläche eines Grundstücks zur Errechnung des auf dieses entfallenden "Verteilungswerts" zu multiplizieren ist. Das begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.
§ 131 Abs. 2 und 3 BBauG schreibt nicht vor, in welcher Weise ein Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Bundesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber insoweit ein weites Bewertungsermessen ein; die Ausübung dieses Ermessens hat sich allerdings in sachlich vertretbarer Weise am Umfang der Vorteile zu orientieren, die einem Grundstück (bzw. dessen Eigentümer) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsfähiger Erschließungsanlagen vermittelt werden. Wenn ein Ortsgesetzgeber - wie hier - anordnet, bei unterschiedlichen Vollgeschoßzahlen sei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die jeweils höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen, bewertet er den für das entsprechende Grundstück vermittelten Vorteil beitragsrechtlich in einer Weise, die von dem ihm eingeräumten Ermessen gedeckt ist. Denn mit steigenden Geschoßzahlen wachsen nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO die Geschoßflächenzahlen, die einen Rückschluß auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zulassen. Die jeweils höchstzulässige Geschoßzahl hat deshalb vom Ansatz her einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängt. Von daher ist ein Abstellen auf die jeweils höchstzulässige Vollgeschoßzahl durchaus sachgerecht.
d)
Bundesrechtlich unbedenklich ist endlich die Ansicht des Berufungsgerichts, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei nicht deshalb der Höhe nach zu beanstanden, weil es der Beklagte abgelehnt habe, dem Kläger einen Betrag von 8 400 DM für unter Wert abgetretenes Straßenland anzurechnen. Dazu sind weitere Ausführungen nicht veranlaßt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 55 369,31 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus