Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1979, Az.: BVerwG 4 C 61.75
Anfechtung der Heranziehung von Eigentümern zu Beiträgen für die Erschließung ihrer Grundstücke; Begriff der "vorhandenen Erschließungsanlage"; Berücksichtigung der Verschiedenheit der Nutzung nach Art und Maß bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 61.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 19.05.1972 - AZ: 6 K 1380/71
- VG Arnsberg - 14.07.1972 - AZ: 6 K 1380/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1975 - AZ: III A 1085/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1975 - AZ: III A 1085/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 57, 240 - 252
- BBauBl 1979, 233
- BBauBl 1982, 96
- BRS 37, 216 - 223
- BauR 1979, 315
- BauR 1979, 315
- DVBl 1979, 781-784 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1981, 127
- NJW 1980, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 946 - 954
- ZKF 1981, 73
- ZMR 1980, 348
- ZfBR 1979, 116
Amtlicher Leitsatz
Nach § 131 Abs. 3 BBauG ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwands im Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit der Verschiedenheit der baulichen oder sonstigen Nutzung nach Art und Maß nur dergestalt zu entsprechen, daß das Heranziehungsverfahren für die Gemeinde praktikabel und für den Bürger überschaubar bleibt.
Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschoßzahl ist als Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der vorteilsgerechten Staffelung nach einem Nutzungsfaktor.
Für den Fall, daß der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassen festsetzt, darf der Verteilungsmaßstab eine Umrechnungsformel enthalten, nach der als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 gilt.
Bei den Zuschlägen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke darf auch in beplanten Gebieten (z.B. in allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten) auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden.
Amtlicher Leitsatz
Nach § 131 Abs. 3 BBauG ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwands im Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit der Verschiedenheit der baulichen oder sonstigen Nutzung nach Art und Maß nur dergestalt zu entsprechen, daß das Heranziehungsverfahren für die Gemeinde praktikabel und für den Bürger überschaubar bleibt.
Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschoßzahl ist als Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der vorteilsgerechten Staffelung nach einem Nutzungsfaktor.
Für den Fall, daß der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassen festsetzt, darf der Verteilungsmaßstab eine Umrechnungsformel enthalten, nach der als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 gilt.
Bei den Zuschlägen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke darf auch in beplanten Gebieten (z.B. in allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten) auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden.
Amtlicher Leitsatz
Nach § 131 Abs. 3 BBauG ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwands im Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit der Verschiedenheit der baulichen oder sonstigen Nutzung nach Art und Maß nur dergestalt zu entsprechen, daß das Heranziehungsverfahren für die Gemeinde praktikabel und für den Bürger überschaubar bleibt.
Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschoßzahl ist als Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zur Frage der vorteilsgerechten Staffelung nach einem Nutzungsfaktor.
Für den Fall, daß der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassen festsetzt, darf der Verteilungsmaßstab eine Umrechnungsformel enthalten, nach der als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 gilt.
Bei den Zuschlägen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke darf auch in beplanten Gebieten (z.B. in allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten) auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden.
In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter
und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli und 26. August 1975 werden aufgehoben.
Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe:
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 61.75Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 62.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 63.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 64.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 65.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 66.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 67.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 68.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 80.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 81.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 82.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 83.75
BVerwG - 26.01.1979 - AZ: 4 C 84.75
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Erschließung ihrer an der ...straße in G. gelegenen Grundstücke durch Bescheide vom 23. bzw. 28. Juli und 28. Dezember 1971. Sie sind der Auffassung, die ...straße sei eine "vorhandene Erschließungsanlage", für die nach § 180 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - eine Beitragspflicht nicht entstehen könne. Jedenfalls sei eine etwaige Beitragsforderung verjährt, da die Straße bereits unter der Geltung des früheren Anliegerbeitragsrechts endgültig hergestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind dem nicht gefolgt; sie haben jedoch den beitragsfähigen Erschließungsaufwand neu berechnet und den beklagten Stadtdirektor veranlaßt, die Höhe des Beitrags - zum Teil erheblich - herabzusetzen.
Die Berufungsurteile vom 15. Juli und 26. August 1975 beruhen im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:
Die angefochtenen Beitragsbescheide seien in der zuletzt von dem Beklagten aufrechterhaltenen Höhe aufgrund der §§ 127 ff. BBauG in Verbindung mit der Satzung der Stadt G. für die Erhebung des Erschließungsbeitrags vom 22. August 1967 (EBS 1967) gerechtfertigt. Die ...straße sei keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Sie sei insbesondere keine "vorhandene Straße" im Sinne des alten Anliegerbeitragsrechts, da sie nicht vor dem Inkrafttreten des ersten nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und gedient habe. Hierzu macht das Berufungsgericht nähere Ausführungen und gelangt zu der Feststellung, die ...straße sei vor Erlaß des ersten Ortsstatuts "nicht viel mehr als ein unregulierter, unbefestigter Feldweg" gewesen. Wegen ihres unzulänglichen Zustandes sei sie ebensowenig eine "historische Straße" im Rechtssinne, möge sie auch aufgrund historisch bedeutsamer Ereignisse seit ca. 750 Jahren bekannt sein.
Die ...straße sei ferner nicht vor dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Teile des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 (§ 189 Abs. 2 Satz 1 BBauG) endgültig hergestellt gewesen. Erstmals 1927/28 seien erwähnenswerte Ausbaumaßnahmen erfolgt, die aber nur vorläufig gewesen seien und - nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 8. Februar 1913 - nicht die Voraussetzungen eines ersten endgültigen Ausbaues erfüllt hätten. In den folgenden Jahren bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei der technische Ausbau der Kampstraße insgesamt nicht fertiggestellt worden, wie der Zustand der Bürgersteige erweise.
Die Beitragsforderung sei ferner nicht verjährt. Maßgeblich für das Entstehen der Beitragsforderung sei hier der Abschluß des Grunderwerbs im Jahre 1968. Zum Zeitpunkt der Heranziehung (1971) seien mithin weder die nach altem Recht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes laufende dreijährige Verjährungsfrist noch die nach § 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GVBl. NW. S. 712) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung geltende Fünfjahresfrist abgelaufen.
Die Beitragsforderung könne in der verbleibenden Höhe auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 22. August 1967 gestützt werden. Diese Satzung sei maßgeblich, weil die ...straße unter ihrer Geltung programmgemäß fertiggestellt worden sei, möge auch die Beitragsforderung etwa wegen der nachfolgenden Widmung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erlaß einer neuen Beitragssatzung entstanden sein. Gegen die Gültigkeit der Satzung von 1967 bestünden keine durchgreifenden Bedenken: Die aus einer Kombination von Grundstücksbreite und Grundstücksfläche bestehende Verteilungsregelung sei mit § 131 Abs. 3 BBauG jedenfalls insoweit vereinbar, als sie für die Abrechnung der ...straße anzuwenden sei. Denn es handele sich hier um ein Gebiet, das im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG nicht erst nach, sondern bereits vor dem 30. Juni 1961 erschlossen worden sei. Sofern die Satzung von 1967 für andere Gebiete einen gültigen Maßstab nicht enthalte, wirke sich dies - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) - nicht auf die Satzung im übrigen aus.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagten meinen, die Revisionen seien unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden seien; im übrigen halten sie die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Während des Revisionsverfahrens erließ die Stadt Gevelsberg die Erschließungsbeitragssatzung vom 6. Juli 1978 (EBS 1978) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1971. Auf diese Satzung stützt der Beklagte zu 1) nunmehr die angefochtenen Bescheide. Diese hat er in der Höhe, in der sich nach § 6 EBS 1978 die Beiträge vermindert haben, aufgehoben und insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Kläger halten die Rückwirkung der neuen Satzung für unzulässig; sie haben zur (teilweisen) Erledigung des Verfahrens keine Erklärung abgegeben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung bestehen gegen die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Satzung von 1978 auf die hier umstrittenen Heranziehungen keine Bedenken. Insbesondere entspreche die Regelung des § 6 EBS 1978 (Verteilung des beitragsfähigen Erschließungssufwands) allen rechtlichen Anforderungen auch des § 131 Abs. 3 BBauG. Dazu macht er nähere Ausführungen.
Der Senat hat die Revisionsverfahren durch Beschlüsse vom 6. November und 19. Dezember 1975 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, die von den Beklagten im Hinblick auf die vorliegende Revisionsbegründung geäußert worden sind, greifen nicht durch. Da das Berufungsgericht mit den angefochtenen Urteilen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 - und vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 - ausdrücklich abgewichen ist, genügt es den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, daß die Revision sich mit ihrem Angriff gegen die Berufungsurteile auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, ohne hierzu im einzelnen weiter Stellung zu nehmen.
2.
Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand fehlen genaue Angaben darüber, um welche Beträge noch gestritten wird. Der Beklagte hat mit Erklärungen vom 30. Oktober 1978 in Verbindung mit einer Aufstellung vom 18. Oktober 1978 und vom 10. November 1978 nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, in welcher Höhe die angefochtenen Bescheide in der zuletzt maßgeblichen Fassung von ihm geändert worden sind. Abgesehen davon, daß die Anrechnung der Vorausleistungen in diesem Zusammenhang verfehlt ist, ist als "alter Betrag" jeweils der zuerst geforderte und nicht, wie es richtig wäre, der im Gerichtsverfahren zuletzt ermittelte geminderte Beitrag zugrunde gelegt. Deshalb läßt die Berechnung des Beklagten ferner offen, ob Erhöhungen gegenüber dem zuletzt maßgeblichen Heranziehungsbetrag unberücksichtigt bleiben oder nicht. Ferner ist die Berechnung im Fall des Klägers zu 4) (BVerwG IV C 64.75) auch vom Ansatz des Beklagten her nicht verständlich. Deshalb ist mit den vorgenannten Erklärungen des Beklagten eine teilweise Erledigung der Hauptsache (noch) nicht eingetreten. Da es für die Aufhebung der Berufungsurteile und die Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht auf diese Umstände nicht ankommt, hat der Senat von einer weiteren Aufklärung abgesehen.
3.
Die Berufungsurteile beruhen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf einer Verletzung des § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 189 Abs. 2 BBauG. Der Begriff der "vorhandenen Erschließungsanlage" ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62). Ob die Kampstraße in diesem Sinne eine vorhandene Erschließungsanlage ist, richtet sich nach Landesrecht und entzieht sich insoweit revisionsgerichtlicher Beurteilung (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO).
4.
Die Berufungsurteile können jedoch mit ihren Erwägungen zum Satzungsrecht keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht, indem es entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 16. Februar und vom 2. November 1973 - a.a.O.) die Gültigkeit des nach seiner Auffassung anzuwendenden Verteilungsmaßstabes (§ 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EBS 1967) nicht an § 131 Abs. 3 BBauG mißt. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 erschlossen worden sind und in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß zu entsprechen. Wenn eine Beitragssatzung diese Anforderungen nicht erfüllt, schließt das die Gültigkeit des Verteilungsmaßstabes insgesamt aus; denn die insoweit unvollständige Verteilungsregelung gestattet es nicht, den Anforderungen der Beitragsgerechtigkeit entsprechend in allen, auch den künftig zu erwartenden, Erschließungsfällen der Gemeinde Erschließungsbeiträge zu erheben. Ohne, einer, allgemein gültigen Verteilungsmaßstab fehlt der Heranziehung auch dann die Rechtsgrundlage, wenn - wie hier - das Abrechnungsgebiet vor dem 30. Juni 1961 erschlossen worden ist und somit die Verteilung des Erschließungsaufwands nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG unterliegt. An dieser Rechtsauffassung, die von ihm in ständiger Rechtsprechung vertreten wird (vgl. ferner Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und der sich auch das Berufungsgericht inzwischen angeschlossen hat (vgl. dessen Urteil vom 17. März 1976 - III A 1400/74 - KSTZ 1976, 155), hält der Senat fest.
Auf diesem Rechtsfehler beruhen die Berufungsurteile, denn auch im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob der von ihm zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab die nach § 131 Abs. 3 BBauG erforderlichen Differenzierungen nach Art und Maß der Nutzung enthält. Freilich muß die Beitragssatzung - wie in dem vorbezeichneten Urteil des Senats vom 28. November 1975 (a.a.O.) weiter ausgeführt worden ist - einen dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechenden Verteilungsmaßstab für neu erschlossene unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzung nur dann enthalten, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in der Gemeinde derartige Gebiete vorhanden oder ihr Entstehen zu erwarten ist (vgl. dazu insbesondere Urteil des Senats vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17). Der Senat kann diese Frage nicht abschließend beantworten, weil die Berufungsurteile hierzu keine hinreichenden Feststellungen enthalten.
Sofern hiernach weder § 5 EBS 1967 noch § 6 EBS 1970 eine bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Verteilungsregelung enthält, wird es darauf ankommen, ob das nach 1970 von der Beklagten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Heranziehungen erlassene Satzungsrecht Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sein kann. Eine solche Rückwirkung ist - was die Revision verkennt - nach ständiger Rechtsprechung des Senats allgemein zulässig, wenn die neue Satzung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung zu ersetzen (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 28. November 1975 - a.a.O.). Freilich könnte eine später erlassene rückwirkende Erschließungsbeitragssatzung nicht Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sein, wenn die Beitragspflicht der Kläger zwischenzeitlich mit dem Inkrafttreten einer anderen Satzung - z.B. aufgrund der Satzung vom 18. Dezember 1973 oder der vom 14. Dezember 1976 - ohne Rückwirkung entstanden ist; denn die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für ein Grundstück grundsätzlich nur einmal (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 -). Auch diese nach Maßgabe des örtlichen Satzungsrechts und aufgrund weiterer Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage vermag der Senat in dem gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu beantworten. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht sich hiermit zu befassen haben.
5.
Sollte es in dieser Sache nicht schon auf frühere Beitragssatzungen der Stadt Gevelsberg, sondern auf die Gültigkeit der mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1971 erlassenen Beitragssatzung vom 6. Juli 1978 (EBS 1978) ankommen, ist die dort in § 6 enthaltene Verteilungsregelung anzuwenden. Diese erfüllt die durch § 131 Abs. 1 bis 3 BBauG gestellten bundesrechtlichen Anforderungen auf folgende Weise:
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
A
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B) und Art (Absatz V) berücksichtigt.(2)
Als Grundstücksfläche gilt:a)
bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,b)
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.B
(1)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.(3)
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.(4)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.(5)
Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a)
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,b)
bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenenGeschosse maßgebend.
(7)
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.C
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz B (1) Nr. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen.D
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.(2)
Dies gilt nichta)
für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,b)
wenn und soweit die Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) abgerechnet werden,c)
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen,d)
soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,e)
für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135,f)
für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.
Wesentlicher Inhalt dieser Satzungsvorschrift ist, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßzahl-Maßstab verteilt wird. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 BBauG zugelassen. Er wird ferner den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG gerecht, wonach der Erschließungsaufwand in neuerschlossenen Gebieten mit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzbarkeit der Grundstücke so zu verteilen ist, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
a)
Das mit § 131 Abs. 3 BBauG zum Ausdruck gebrachte Differenzierungsgebot zielt darauf ab, den Erschließungsaufwand jedenfalls in neuerschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen: Grundstücke eines Abrechnungsgebiets, die größere Erschließungsvorteile haben als andere Grundstücke desselben Abrechnungsgebiets, sollen bei der Verteilung des Erschließungsaufwands stärker belastet werden als die anderen, die nur geringere Vorteile haben. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60). Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung sind freilich nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht jedoch absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands. Nach § 131 Abs. 3 BBauG muß die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhalten. Denn erstens laßt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung der betreffenden Grundstücke überhaupt nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so daß die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. dazu insbesondere unten b). Diese und andere abgabenrechtliche Grundsätze - wie z.B. auch die sogenannte Typengerechtigkeit (vgl. BVerwGE 25, 147 [BVerwG 19.10.1966 - IV C 99/65] [148]) - sind durch § 131 Abs. 3 BBauG nicht verdrängt. Sie stehen vielmehr gerade hier besonders im Blickfeld, weil etwa die Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens häufig mit dem Grad der Differenzierung nach Vorteilsgesichtspunkten abnimmt. Letztlich muß aber beides angemessen berücksichtigt werden. Deshalb genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG eine Verteilungsregelung, die erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfaßt, daß das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt. Das ist hier der Fall.
b)
Gegen die Verwendung des Vollgeschoßzahl-Maßstabes - wie ihn § 6 EBS 1978 in der Verbindung mit dem Grundstücksflächenmaßstab vorsieht - bestehen keine durchgreifenden Bedenken:
Zwar wird das Maß der baulichen Nutzung genauer durch einen Verteilungsmaßstab erfaßt, der mit Hilfe der Geschoßflächenzahl auf die zulässige Geschoßfläche abstellt (vgl. § 20 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 - BGBl. I S. 1763 - [BauNVO]). Die Zahl der Vollgeschosse tritt nämlich in ihrer Bedeutung für das Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Festsetzung der Geschoßflächenzahl für alle betroffenen Grundstücke zurück; denn beispielsweise vermag bei gleicher Geschoßzahl eine höhere Geschoßflächenzahl das Maß der baulichen Nutzbarkeit zu vergrößern.
Diesen Vorteilen des Geschoßflächenmaßstabes stehen indes erhebliche Nachteile gegenüber, soweit in Abrechnungsgebieten eine Geschoßflächenzahl nicht festgesetzt ist. Auch solche Fälle mögen zwar durch Sonderregelungen oder Hilfsmaßstäbe erfaßbar sein; diese sind jedoch nach bisheriger Erfahrung wenig praktikabel (z.B. soweit sie in unbeplanten Gebieten [§ 34 BBauG] die Ermittlung der Geschoßflächenzahl nach der "überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschlisßungsanlage erschlossenen Grundstücke" verlangen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1973); häufig enthalten sie auch - um alle Sonderfälle zu erfassen - übermäßig komplizierte Detailregelungen, z.B. unter Verwendung mathematischer Formeln, die die Verständlichkeit der Regelung und die Überschaubarkeit ihres Gehalts - dies besonders für den abgabenpflichtigen Bürger - deutlich in Frage stellen (vgl. dazu insbesondere Ziegler, KSTZ 1977, 169). Die sich aus dem Geschoßflächenmaßstab für viele Gemeinden ergebenden Schwierigkeiten haben in der Vergangenheit häufig dazu geführt, daß Verteilungsmaßstäbe in Erschließungsbeitragssatzungen von den Verwaltungsgerichten für ungültig erklärt worden sind (vgl. dazu im einzelnen Grimm/Hohndorf, Städte- und Gemeinderat 1978, 126; Franken, KSTZ 1977, 1; Driehaus, Der Städtetag 1976, 322). Sofern es eine Gemeinde unternimmt, diese Schwierigkeiten zu vermeiden und anstelle des zwar genaueren, jedoch für sie nicht praktikablen Geschoßflächenmaßstabes einheitlich den Vollgeschoßzahl-Maßstab zu verwenden, ist dies nach den vorgenannten abgabenrechtlichen Grundsätzen (vgl. oben a) auch im Hinblick auf § 131 Abs. 3 BBauG unbedenklich.
c)
Das unterschiedliche Maß baulicher Nutzung wird nach § 6 Abs. B (1) EBS 1.978 durch die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor erfaßt, der im Bereich der Geschosse 1 bis 4 und weiter bei sechs- und mehrgeschossiger Bauweise von 1,0 bis 2,0 um je 0,25 ansteigt. Die Anwendung des höchsten Faktors (2,0) führt im Ergebnis zu einem doppelten Ansatz der Grundstücksfläche. Diese Staffelung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sie ist insbesondere nicht willkürlich, sondern lehnt sich an das Modell des § 17 Abs. 1 BauNVO an.
Freilich läßt die Staffelung in § 6 Abs. B (1) EBS 1978 unberücksichtigt, daß nach § 17 Abs. 1 BauNVO das hochstzulässige Maß der baulichen Nutzung in Kern- und Gewerbegebieten schon bei eingeschossiger Bauweise (GFZ 1,0) doppelt so groß ist wie das in Wohn- oder Mischgebieten (GFZ 0,5) und daß bei dem weiteren Anstieg der Geschoßzahlen dieser Abstand beibehalten wird. Das ist jedoch nicht willkürlich; denn da die Verteilung des Erschließungsaufwandes nach dem Maß der Nutzung die eigentlichen Erschließungsvorteile nur grob erfassen kann, muß hier nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauplanung für Grundstücke in Kern- und Gewerbegebieten höhere Geschoßflächenzahlen festsetzen darf als für Grundstücke z.B. in Wohn- oder Mischgebieten. Es genügt, wenn der die gewerbliche Nutzungsart betreffende Zuschlag so hoch angesetzt ist, daß damit (Erschließungs-)Vorteile der gewerblichen Nutzung im Gesamtergebnis abgedeckt werden. Das ist hier der Fall. Die Erhöhung des Nutzungsfaktors um 0,5 für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, führt zu einer Mehrbelastung dieser Grundstücke, die bei Wohnnutzung zwei Vollgeschossen entspricht. Dies reicht aus, um die Erschließungsvorteile gewerblicher Nutzung insgesamt hinreichend zu erfassen.
d)
Für den Fall, daß der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, gilt nach § 6 Abs. B (2) Satz 2 EBS 1978 als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Diese Umrechnungsformel verhilft dazu, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes auch Industriegrundstücke mit dem Vollgeschoßzahl-Maßstab zu erfassen. Ohne sie würden Industriegrundstücke, die mit den für diese Nutzung typischen Hallen bebaut sind, entweder den sonstigen eingeschossigen Gebäuden gleichgestellt oder sie waren wegen des fehlenden Bezugs zu einer Geschoßzahl nicht abrechenbar.
Ob die Verteilungsregelung eine Umrechnungsformel dieser Art enthalten muß, um alle zu erwartenden Beitragsfälle zu erfassen, hängt von der konkreten Situation der betreffenden Gemeinde ab. Nur wenn in der Gemeinde Abrechnungsgebiete vorhanden bzw. zu erwarten sind, in denen Grundstücke mit Festsetzungen als Industriegebiete und deshalb mit der Baumassenzahl als Nutzungsmaßstab (§§ 9, 17 Abs. 1, 21 BauNVO) mit Grundstücken anderer Nutzungsart zusammentreffen, muß der allgemein anzuwendende Verteilungsmaßstab (Vollgeschoßzahl-Maßstab) auch für solche Fälle passend und anwendbar und deshalb eine dies ermöglichende Umrechnung vorgesehen sein. Dies ist jedoch - insbesondere in kleineren und mittleren Gemeinden - nicht die Regel. Deswegen bedarf es stets besonderer Feststellungen, welche die Erforderlichkeit einer Umrechnungsformel Baumassenzahl-Geschoßzahl begründen, um eine Verteilungsregelung wegen Fehlens eines solchen Umrechnungsmaßstabes zu beanstanden.
Die von der Beklagten gewählte Umrechnungsformel - mag sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sein oder nicht - ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (wegen der hierzu in Rechtsprechung und Schrifttum aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten vgl. insbesondere Urteil des Berufungsgerichts vom 1. Dezember 1977 - III A 797/76 -, nach dessen Auffassung eine Umrechnungsformel vorbezeichneten Inhalts ungültig ist; dagegen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. November 1978 - Nr. 212 VI 76 -; vgl. ferner: Bauernfeind, Städte- und Gemeinderat 1977, 265; Grimm/Hohndorf, Städte- und Gemeinderat 1978, 126; Schüttauf, KSTZ 1978, 101 und Neuhausen, KSTZ 1978, 114).
Die vom Berufungsgericht (a.a.O.) geäußerten Bedenken beruhen im wesentlichen auf einem Vergleich der zulässigen Baumassen bei Industriegrundstücken und bei Wohngrundstücken; unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 und 3 BauNVO wird beispielsweise errechnet, daß trotz unterschiedlicher Baumassen (Wohngrundstück 4.200 cbm und Industriegrundstück 9.000 cbm) für beide Grundstücke der gleiche Beitrag erhoben wird. Diese und ähnliche vom Berufungsgericht (a.a.O.) aufgestellten Berechnungen rechtfertigen indes nicht, einer Umrechnungsformel des gegebenen Inhalts im Hinblick auf § 131 Abs. 3 BBauG und Art. 3 GG die rechtliche Geltung zu versagen. Im Rahmen der gesamten Verteilungsproblematik ist die Aufgabe, Industriegrundstücke und anders genutzte Grundstücke auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen, nicht von zentraler Bedeutung. In erster Linie geht es vielmehr darum, überhaupt einen Verteilungsmaßstab zu finden, der in möglichst vielen Fällen zu vorteilsgerechten Ergebnissen führt, aber dennoch praktikabel ist. Ist der Vollgeschoßzahl-Maßstab - wie dargelegt - trotz seiner Mängel wegen seiner weitaus größeren Praktikabilität und der Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens als dem § 131 Abs. 3 BBauG genügend hinzunehmen (vgl. oben zu a) und b), dürfen ebenfalls nur entsprechend geringe Anforderungen an die vorteilsgerechte Eingliederung von Industriegrundstücken in dieses Verteilungssystem durch eine Umrechnungsformel Baumassenzahl-Vollgeschoßzahl gestellt werden. Die unterschiedlich größeren oder kleineren Erschließungsvorteile, die - bezogen auf die abzurechnende Anlage - das Industriegrundstück z.B. gegenüber dem Wohngrundstück haben mag, lassen sich durch einen Vergleich der jeweils zulässigen Baumassen allenfalls nur so grob erfassen, daß daraus Konsequenzen für die Gültigkeit der hier in Rede stehenden Umrechnungsformel nicht herzuleiten sind. Wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird durch die Umrechnung von Baumassenzahl in Geschoßzahl im Rahmen einer Verteilungsregelung etwas im Grunde Unvergleichbares vergleichbar gemacht. Die Höhe von Industriehallen bestimmt sich im allgemeinen nach der Art und dem Raumbedarf der aufzustellenden Maschinen und industriellen Einrichtungen. Ferner sind die erschließungsspezifischen Vorteile der unterschiedlichen Erschließungsanlagen, wie sie in § 127 Abs. 2 BBauG aufgeführt sind, für Industriegrundstücke andersartig als z.B. für Wohngrundstücke, zumal wenn erstere - wie nicht selten - (auch) durch Eisenbahnlinien und Wasserstraßen erschlossen werden oder z.B. eine hochgradige Automatisierung im Industriebereich die sonst durch die Arbeitnehmer etwa ausgelösten Verkehrsbedürfnisse des betreffenden Grundstücks einschränkt.
Aus den vorgenannten Gründen wäre es auch verfehlt, die Bestimmung des Umrechnungsfaktors (hier: 2,8) engeren rechtlichen Grenzen zu unterwerfen. Die Entscheidung hierüber muß einem weiten Ermessen des Ortsgesetzgebers unterliegen. Von Bedeutung sind auch in diesem Zusammenhang die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der vorhandenen und noch zu erwartenden Abrechnungsgebiete. Nur wenn der Umrechnungsfaktor aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich ist, ist er zu beanstanden. Das ist aber vorliegend nicht der Fall, denn es ergeben sich hinreichende sachliche Gründe für die hier getroffene Regelung: So kennt auch die BauNVO (§ 17 Abs. 3) die fiktive Umrechnung der Baumassenzahl in eine Vollgeschoßzahl; die Verordnung geht von einer Geschoßhöhe von 3,50 m aus, während die vorliegende Satzung - zu Lasten der Industriegrundstücke - einen Umrechnungsfaktor von 2,8 zugrunde legt. Dieser Faktor dürfte bei Berücksichtigung der vorgesehenen Aufrundung auf volle Zahlen in der Praxis dazu führen, daß Industriegrundstücke mindestens als zweigeschossig und - bei Festsetzung der höchstzulässigen Baumassenzahl 9,0 (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO) - höchstens als vier-/fünfgeschossig behandelt werden. Diese Abgrenzung ist hinreichend differenziert und für die fiktive Bestimmung eines Umrechnungsfaktors zur Eingliederung dieser Grundstücke in das auf Vollgeschosse bezogene allgemeine Verteilungssystem geeignet. Da ferner die Flächen von Industriegrundstücken meist größer sind als die Flächen von Grundstücken anderer Nutzungsart - insbesondere von Wohngrundstücken -, ist bei dem hier vorgesehenen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßzahl-Maßstab von der Grundstücksfläche her eine stärkere Belastung der Industriegrundstücke zu erwarten.
e)
Hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. § 6 Abs. C EBS 1978) ist gegen die vorgesehenen Zuschläge für "überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke" ebenfalls nichts zu erinnern. Daß in unbeplanten Gebieten auf die tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abgestellt werden darf, ist vom Senat bereits entschieden worden (Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - BVerwGE 38, 147). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, auch in qualifiziert beplanten Gebieten tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke mit dem Zuschlag zu versehen (vgl. dazu auch die auf die tatsächliche Nutzung in beplanten Gebieten abhebenden Hinweise im Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 [19/20]). Diese Lösung berücksichtigt den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit durchaus. Die andere Lösung, gewerblich nutzbare Grundstücke in allgemeinen Wohngebieten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und in Mischgebieten (vgl. § 6 Abs. 2 insbesondere Nr. 2 bis 4 BauNVO) sowie unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 BauNVO sogar in reinen Wohngebieten ohne Rücksicht auf deren wirkliche Nutzung entweder in jedem oder in keinem Fall mit einem Zuschlag zu versehen, wäre demgegenüber weniger gerecht. Dadurch würde ferner die Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Differenzierung nach der Art der Nutzung (vgl. § 131 Abs. 3 BBauG) mindestens gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 m. weit. Hinw.), erheblich an Bedeutung verlieren. Denn da in dem einen Fall nur wenige Grundstücke von einem Zuschlag frei blieben, würde dieser die Verteilung des Erschließungsaufwandes allgemein nur wenig beeinflussen; in dem anderen Fall wäre die Bedeutung des Zuschlags ebenfalls nur gering, weil nur die wenigen in ausgewiesenen Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebieten liegenden Grundstücke mit ihm belastet würden. Demgegenüber kommt das Abstellen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG entgegen, weil gewerblich genutzte Grundstücke auf diese Weise auch dann stärker belastet werden, wenn sie nicht in Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebieten liegen. Damit ist zwar für die Verteilung des Erschließungsaufwandes - freilich nur was den Zuschlag für gewerbliche Nutzung betrifft - von Bedeutung, ob der Eigentümer, dessen Grundstück nicht in einem ausgewiesenen Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebiet liegt, die gewerbliche Nutzung in dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausübt. Das ist aber - auch was die ortsrechtliche Bestimmung dieses Zeitpunkts anbelangt - bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf die vom Oberverwaltungsgericht für die Zeit nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache in den einzelnen Verfahren festgesetzten Beträge und für das Verfahren seit der Verbindung auf 16.308,75 DM festgesetzt.
Isendahl
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues