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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1976, Az.: BVerwG IV C 22.74

Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 22.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 09.11.1971 - 2 K 266/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1973 - AZ: III A 1273/71
nachfolgend
BVerwG - 24.09.1976 - AZ: BVerwG 4 C 22/74

Fundstellen

  • BRS 37, 210 - 213
  • BauR 1977, 126
  • DVBl 1978, 416 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1977, 678 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1977, 28
  • Städtetag 1977, 105
  • ZMR 1977, 314

Amtlicher Leitsatz

Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 nur dann, wenn er auch für vorhandene oder zu erwartende neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (im Anschluß an das Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - [Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des von ihm im Jahre 1954 mit einem Wohnhaus bebauten 1.446 qm großen Grundstücks W. 11 in der ehemaligen Gemeinde V.. Die 310 m lange W.straße ist die am weitesten nördlich gelegene der insgesamt vier von Westen nach Osten verlaufenden Querstraßen, die in der in den Jahren nach 1950 entstandenen "B.-Siedlung" die beiden von Süden nach Norden zur Hauptstraße führenden Straßenzüge B.-Straße und H.-I.-Straße miteinander verbinden.

2

Der Ausbau der W.straße ist in den Jahren 1954-1968 durchgeführt worden. 1968 ist die Fahrbahn der Straße nach entsprechender Vorregulierung in 5 m Breite asphaltiert und mit beiderseitigen 0,50 m breiten Rinnenpflastern versehen worden. Die innerhalb des Rinnenpflasters liegenden Regenwassereinläufe sind auf Fahrbahnhöhe gesetzt und es sind beiderseitige Bürgersteige nebst Bordsteinen angelegt worden. Damit war die Straße in ihrer vollen Breite ausgebaut. Mit Ratsbeschluß vom 30. November 1970 wurde die endgültige Herstellung der Straße festgestellt und ihre Widmung für den öffentlichen Verkehr ausgesprochen.

3

Mit Heranziehungsbescheid vom 12. Januar 1971 zog der Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung nur der Kosten des im Jahre 1968 durchgeführten Ausbaues der W.straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.621,49 DM heran. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1971 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Heranziehungs- und des Widerspruchsbescheids erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Die Heranziehung sei rechtswidrig. Die W.straße sei bei Baubeginn der Siedlungshäuser im Jahre 1950 zunächst provisorisch angelegt und im Jahre 1956, nachdem alle Häuser errichtet worden seien, mit einer ortsüblichen wassergebundenen Fahrbahn fertiggestellt worden. Die Anlegung von Bürgersteigen habe die Gemeinde abgelehnt, weil damals im ganzen Dorf keine Bürgersteige vorhanden gewesen seien. Jedenfalls sei die W.straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - eine dem innerörtlichen Verkehr und Anbau dienende Straße gewesen. Mit einer Zahlung von 375 DM durch jeden Siedler, die auch er bezahlt habe, seien die Straßenbaukosten der W.straße endgültig abgegolten. Unabhängig hiervon sei die Heranziehung aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Verteilungsmaßstab des § 5 der Erschließungsbeitragssatzung 1967 ungültig sei. Er berücksichtige nämlich entgegen der Vorschrift des § 131 BBauG nicht die Unterschiede in der Art der baulichen Nutzung.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

5

Die W.straße sei keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG; sie habe vielmehr mit dem 30. Juni 1961 die Eigenschaft einer noch in der Anlegung begriffenen (neuen) Straße erlangt. Der Ausbau der W.straße sei mit den im Jahre 1968 durchgeführten Ausbaumaßnahmen abgeschlossen worden. Die Endabrechnung der Straßenbaufirma datiere vom 30. Dezember 1968. Abzustellen sei auf die Erschließungsbeitragssatzung 1967, die im Jahre 1968 gegolten habe. Die für die Entstehung der Beitragsforderung maßgebende Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen in § 7 der Erschließungsbeitragssatzung entsprächen - bis auf die in Abs. 1 Ziff. 3 getroffene Regelung, die auf die "etwa vorgesehene Beleuchtung" abstelle und damit zu unbestimmt sei - den Anforderungen, die an eine rechtsgültige Regelung der Herstellungsmerkmale zu stellen seien. Die Ungültigkeit der Regelung des Herstellungsmerkmals der Straßenbeleuchtung habe lediglich zur Folge, daß für die genannte Einrichtung eine Beitragsforderung nicht hätte entstehen können. Diese Ungültigkeit wirke sich hier nicht aus, weil die Kosten der Straßenbeleuchtung nicht in den umlegungsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen worden seien. Entstanden sei die Beitragsforderung für das Grundstück des Klägers erst mit der Widmung der W.straße, die der Rat der Gemeinde am 30. November 1970 beschlossen habe und die am 22. Dezember 1970 bekannt gemacht worden sei.

6

Der Heranziehung des Klägers stehe auch eine Teilungültigkeit der Regelung der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in § 5 der Erschließungsbeitragssatzung 1967 nicht entgegen:

7

Die Vorschrift regele die Anwendung zweier verschiedener Verteilungsmaßstäbe wie folgt:

"(1)
Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke

zu 50 % nach Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge)

und

zu 50 % nach der Grundstücksfläche,

verteilt.

(2)
In Gebieten (einzelne Erschließungsanlagen, bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage, zusammengefaßte Erschließungsanlagen) mit zulässiger unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung ist der Verteilungsmaßstab nach Art und Maß der Benutzung mit zugrundezulegen."

8

Die in Abs. 2 enthaltene Regelung des qualifizierten Verteilungsmaßstabs nach Art und Maß der Nutzung sei unzureichend. Die Vorschrift regele nämlich nicht, wie im einzelnen die unterschiedliche Art und das unterschiedliche Maß der Nutzung zu berücksichtigen seien. Sie entspreche daher nicht dem Erfordernis des § 132 Nr. 2 BBauG, wonach die Art der Verteilung des Erschließungsaufwands in der Satzung zu regeln sei.

9

Dieser Mangel sei jedoch im vorliegenden Falle unschädlich. Der Beklagte habe nämlich die Verteilung des Erschließungsaufwandes der W.straße nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Satzung vorgenommen, gegen deren Gültigkeit keine Bedenken beständen. Er habe diesen Verteilungsmaßstab auch zu Recht angewandt, da der qualifizierte Verteilungsmaßstab, der Art und Maß der Nutzung zu berücksichtigen habe, gemäß § 131 Abs. 3 BBauG nur in solchen Gebieten zwingend anzuwenden sei, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden seien. Die W.straße sei jedoch lange vor diesem Zeitpunkt als Baustraße vorhanden gewesen; auch das Gebiet, in dem sie liege, sei im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG vor dem 30. Juni 1961 erschlossen worden. Im Gebiet der B.-Siedlung sei keine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung vorhanden Es seien durchgängig eineinhalbgeschossige Häuser errichtet worden. Es komme nicht darauf an, ob es in V. auch neu erschlossene Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG gebe. Entscheidend sei, daß die W.straße nicht in einem solchen Gebiet liege und die hier vom Beklagten zutreffend angewandte Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Erschließungsbeitrags Satzung 1967 von der Nichtigkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Satzung nicht berührt werde. Die Heranziehung des Klägers finde daher in der Satzung 1967 ihre wirksame Rechtsgrundlage.

10

Dagegen komme die Erschließungsbeitragssatzung vom 30. August 1973 als Rechtsgrundlage nicht in Betracht: Diese Satzung habe sich zwar in ihrem § 12 rückwirkende Kraft auf den 1. Januar 1967 beigelegt und gleichzeitig die Erschließungsbeitragssatzung 1967 außer Kraft gesetzt. Das sei jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Anfechtungsklagen gegen Abgabenbescheide sei nämlich der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der 8. März 1971 als Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 1971.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

12

II.

Die Revision des Klägers muß Erfolg haben. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Um eine das Verfahren abschließende Entscheidung treffen zu können, bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Da nach § 24 des Sauerland/Paderborn-Gesetzes vom 5. November 1974 (GVBl. NW S. 1224) die Gemeinde Verne in die Stadt Salzkotten eingegliedert worden ist, liegt ein Fall des gesetzlichen Parteiwechsels vor. Die Klage gegen den Heranziehungsbescheid richtet sich nunmehr gegen den Stadtdirektor der Stadt Salzkotten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - [BVerwGE 44, 148]).

14

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Heranziehung des Klägers nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - eine Herstellung der Straße nach Inkrafttreten dieses Gesetzes voraussetzt. In Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts hat es, das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO), entschieden, daß die W.straße weder vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden ist noch eine "vorhandene Straße" im Sinne der Rechtsprechung zum früheren Anliegerbeitragsrecht war (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 28 S. 99 [102]] unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]). Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beitragspflicht erst mit der der Straßenherstellung nachfolgenden Widmung dieser Straße für den öffentlichen Verkehr entstanden ist (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 7 [10] mit weiteren Nachweisen]); was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Gültigkeit der Widmung ausgeführt hat, beruht ebenfalls auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts und unterliegt deswegen nicht der Überprüfung durch den Senat.

15

Das angefochtene Urteil verstößt jedoch möglicherweise gegen Bundesrecht, soweit es die Erschließungsbeitragssatzung 1967 als - gültige - Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheids angesehen hat. Denn auf die Erschließungsbeitragssatzung 1967 konnte der Heranziehungsbescheid rechtmäßigerweise nur dann gestützt werden, wenn nicht deren Regelung des Verteilungsmaßstabs nichtig war: Soweit nach § 5 Abs. 2 der Satzung 1967 "in Gebieten ... mit zulässiger unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung ... der Verteilungsmaßstab nach Art und Maß der Benutzung mit zugrunde zulegen" ist, fehlt es in Wahrheit an einem die Unterschiede nach Art und Maß der Nutzung berücksichtigenden Maßstab; das verkennt auch das Berufungsgericht nicht, das im übrigen in irrevisibler Auslegung der Ortssatzung entschieden hat, daß § 5 Abs. 2 auch nicht mit Hilfe des § 2 Abs. 2 der Satzung 1967 in einer dem Gesetz genügenden Weise ausgelegt werden kann. Dieser Verstoß des § 5 Abs. 2 der Satzung 1967 gegen § 131 Abs. 3 BBauG hätte die Gültigkeit der gesamten Verteilungsregelung nur dann unberührt gelassen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in der Gemeinde neu zu erschließende unbeplante Gebiete mit nach Art und Maß unterschiedlicher Nutzung weder vorhanden noch ihr Entstehen zu erwarten gewesen wäre (Urteil des Senats vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - [Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 6 [9]]). Eine derartige Feststellung enthält das Berufungsurteil jedoch nicht, wie noch näher dargelegt werden wird.

16

Der etwa gegebene Verstoß des § 5 Abs. 2 der Satzung 1967 gegen § 132 Nr. 2 in Verbindung mit § 131 Abs. 3 BBauG würde bewirken daß die gesamte in § 5 a.a.O. enthaltene Verteilungsregelung - wenn auch nicht die gesamte Satzung - nichtig war. Der Senat hat in seinem soeben näher zitierten Urteil vom 28. November 1975 dazu folgendes ausgeführt:

"Wie der Senat mehrmals, zuletzt im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören. Dieser für den Satzungsgeber verbindlichen bundesgesetzlichen Regelung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die in der Beitragssatzung für verschiedenartige Erschließungsfälle enthaltenen unterschiedlichen Verteilungsmaßstäbe voneinander "teilbar" seien, daß der Satzungsgeber bei Kenntnis der Ungültigkeit einer Teilregelung die anderen an sich gesetzmäßigen Teilregelungen aufrechterhalten wolle und daß er die unvollständige Verteilungsregelung demnächst durch eine weitere nunmehr gültige Teilregelung ergänzen werde. Denn alle diese Argumente räumen nicht aus, daß die für den Satzungsgeber verbindlichen bundesrechtlichen Vorschriften die begriffliche "Teilbarkeit" der Verteilungsregelung rechtlich nicht honorieren, daß der "Wille" des Satzungsgebers, eine teilweise gesetzmäßige Verteilungsregelung aufrechtzuerhalten, sich gegenüber der dies nicht gestattenden bundesrechtlichen Regelung nicht durchsetzen kann und daß die Erwartung einer künftigen gültigen Regelung nicht die derzeitige fehlerhafte Regelung gültig machen kann."

17

Daran hält der Senat entgegen den vom Beklagten gegen die bisherige Rechtsprechung des Senats erhobenen Einwänden fest.

18

Inzwischen ist allerdings die neue Satzung 1973 rückwirkend ab 1. Januar 1967 an die Stelle der Satzung 1967 getreten. Von einer Aufhebung des Berufungsurteils hätte der Senat deshalb absehen können, wenn sich das Berufungsurteil im Hinblick hierauf aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erwiesen hätte (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre der Fall, wenn die inzwischen erlassene Beitragssatzung 1973 gültig sein sollte, insbesondere eine rechtsfehlerfreie Verteilungsregelung enthalten sollte und mit ihrer Rückwirkung den Beitragsbescheid heilen würde, der dann nicht mehr wegen des Fehlens einer gültigen Verteilungsregelung in der maßgebenden Beitrags Satzung rechtswidrig wäre. Die Gültigkeit der Beitragssatzung 1973 steht jedoch derzeit ebenfalls nicht zweifelsfrei fest. Ihrer Rückwirkung auf den 1. Januar 1967 begegnen zwar keine Bedenken. Auch verfahrensrechtlich ist es aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn auf eine erst während des Berufungsverfahrens erlassene rückwirkende Satzung abgestellt wird; das hat der Senat in seinen Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - [a.a.O. S. 12/13] näher begründet. Ebenso wie § 5 der Satzung 1967 kann aber auch § 5 der Satzung 1973 an einem Verstoß gegen §§ 131 Abs. 3 und 132 Nr. 2 BBauG leiden. § 5 der Satzung 1973 berücksichtigt zwar in seinem Absatz 3 Unterschiede der Art der baulichen Nutzung dadurch, daß er die nach Absatz 2 ermittelten Geschoßflächen bei Grundstücken, die ausschließlich gewerblichen und industriellen Zwecken dienen, mit 1,5 vervielfacht. Das genügt insoweit - noch - den gesetzlichen Anforderungen; eine sämtliche Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238) - BauNVO - erfassende und berücksichtigende Differenzierung ist ebensowenig geboten wie eine Differenzierung zwischen den gewerblichen und den industriell genutzten Grundstücken (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - [Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7 S. 16 [18]]). Unzulänglich ist jedoch wiederum die Berücksichtigung der Unterschiede nach dem Maß der baulichen Nutzung für Grundstücke in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten. § 5 Abs. 2 letzter Satz der Satzung 1973 lautet wie folgt:

"In den Fällen, in denen kein Bebauungsplan besteht, ergeben sich die zulässigen Geschoßflächen aus dem zulässigen Maß der Bebauung (§ 24 Abs. 2 BauNVO)."

19

Der Senat entnimmt dieser Vorschrift, daß bei der Ermittlung der der Heranziehung (auch) zugrunde zu legenden Geschoßfläche über § 24 Abs. 2 BauNVO auf § 17 BauNVO zurückgegriffen werden soll, so daß die "zulässige Geschoßfläche" je nach der Gebietsart zu bestimmen ist, der der betreffende unbeplante Bereich entspricht. Das wird dem § 131 Abs. 3 BBauG nicht hinreichend gerecht. Bei der Anwendung des § 34 BBauG sind zwar - unabhängig von der Gültigkeit des § 24 Abs. 2 BauNVO - die in der Baunutzungsverordnung aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen, weil diese Verordnung eine sachverständige Konkretisierung der Planungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes enthält, die ihrerseits bei der Anwendung des § 34 BBauG zu beachten sind (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [35 f.]). Damit kommt auch dem § 17 BauNVO, der das zulässige Maß der baulichen Nutzung je nach der Gebietsart festlegt, bei der Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG und damit bei der Beurteilung; welches Maß der baulichen Nutzung nach der bereits vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, die Bedeutung eines zulässigen Hilfsmittels zu. Dieses Hilfsmittel versagt jedoch dann, wenn das betreffende unbeplante Gebiet in diffuser Weise, beispielsweise von Elementen eines (reinen) Wohngebiets bis zu solchen eines Industriegebiets, geprägt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - [Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111]). Lassen sich dann die von einer Straße erschlossenen Grundstücke wegen ihrer diffusen Prägung nicht ein und demselben Gebietscharakter im Sinne des § 17 BauNVO zuordnen, so kann auch nicht mit Hilfe dieser Vorschrift das Maß der baulichen Nutzung und damit die zulässige Geschoßflächenzahl festgestellt werden.

20

Der Senat hat zwar erwogen, ob § 5 Abs. 2 letzter Satz der Satzung 1973 dahin ausgelegt werden könnte, daß bei einer "Bandbreite" der prägenden Elemente vom Wohngebiet bis zum Gewerbe- oder Industriegebiet auf das jeweils höchstzulässige Maß, also etwa auf das in Industriegebieten zulässige Maß der baulichen Nutzung abzustellen sei. Für eine solche Auslegung gibt aber der Wortlaut des § 5 Abs. 2 der Satzung nichts her; außerdem würde diese Auslegung in einem nahezu unvertretbaren Ausmaß zu Lasten der Wohnbebauung gehen, die sich in einem derart unterschiedlich geprägten unbeplanten Gebiet befindet. § 5 Abs. 2 letzter Satz der Satzung 1973 erfüllt deswegen nicht die Anforderungen, die § 131 Abs. 3 BBauG aufstellt.

21

Standgehalten hätte § 5 Abs. 2 einer rechtlichen Prüfung dann, wenn er - beispielsweise - bei den bebauten Grundstücken hinsichtlich des Maßes der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (und damit auch auf die tatsächlich vorhandene Geschoßfläche) und bei den unbebauten Grundstücken auf das abgestellt hätte, was nach § 34 BBauG bei Berücksichtigung des in der "Nachbarschaft" oder der "Umgebung" vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - a.a.O.). In gleicher Weise würde es unbedenklich sein, allgemein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Grundstück schon bebaut oder noch unbebaut ist, auf das "in der näheren Umgebung" überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Geschoßflächenzahl abzustellen. Schließlich bestünden im Interesse einer einfachen oder praktikablen Lösung auch keine Bedenken, wenn eine Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten auf das "Durchschnittsmaß" der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abheben würde.

22

Der Verstoß des § 5 Abs. 2 der Satzung 1973 wäre - insofern nicht anders als der vergleichbare Fehler der Satzung 1967 - allerdings unschädlich, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in der Gemeinde neu zu erschließende unbeplante Gebiete mit nach Art und Maß unterschiedlicher Nutzung weder vorhanden noch ihr Entstehen zu erwarten gewesen sein sollten. Was der Senat hierzu in seinem Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - (a.a.O.) ausgeführt hat, sei wie folgt erläutert: Neu zu erschließende unbeplante Gebiete sind "vorhanden", wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt Gebiete mit nach Art und Maß unterschiedlicher Bebauung gibt, die zwar schon im Zusammenhang bebaut sind, in denen aber die Erschließungsanlagen noch nicht endgültig hergestellt sind. Sofern in solchen Fällen - etwa gemäß § 125 Abs. 2 BBauG - die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beabsichtigt ist, muß die Satzung einen dem § 131 Abs. 3 BBauG gerecht werdenden Maßstab enthalten. Das Entstehen neu zu erschließender, unbeplanter Gebiete ist zu "erwarten", wenn die Gemeinde beabsichtigt, ohne Bebauungsplan ein neues Baugebiet einschließlich seiner Erschließungsanlagen - entgegen der Zielsetzung des Bundesbaugesetzes - entstehen zu lassen. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Absicht, so wird allerdings in der Regel davon ausgegangen werden können, daß die Gemeinden neue Baugebiete nur auf der Grundlage von Bebauungsplänen schaffen und erschließen werden.

23

Daß es am 1. Januar 1967 in diesem Sinne in der früheren Gemeinde V. neu zu erschließende unbeplante Gebiete mit nach Art und Maß unterschiedlicher Nutzung weder gab noch ihr Entstehen zu erwarten war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; das angefochtene Urteil gibt lediglich im Tatbestand (Urteilsabdruck S. 11) als Vortrag des Beklagten wieder, daß es in der Gemeinde "neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzung" gebe. Das läßt nicht erkennen, ob damit auch unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzung gemeint waren. In den Entscheidungsgründen läßt das Berufungsgericht ausdrücklich die Frage offen, ob es in V. derartige Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart gibt (BU S. 25). Der Beklagte hat in der Revisionsinstanz in Abrede gestellt, daß es in V. derartige unbeplante Gebiete gebe oder daß ihr Entstehen zu erwarten sei. Da die Gültigkeit des § 5 Abs. 2 der Satzung 1973 und damit die Gültigkeit des Verteilungsmaßstabs überhaupt von der Beantwortung dieser Frage abhängt, wird das Berufungsgericht dies ermitteln müssen. Die Sache war deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.621,49 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter