Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1977, Az.: BVerwG IV C 35.74

Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Festsetzung eines Grundstücksteils als öffentliche Grünfläche; Verteilungsmaßstab für neuerschlossene Gebiete

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 35.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 17.04.1970 - I A 93/67
OVG Niedersachsen - 06.09.1973 - AZ: I OVG A 99/70
OVG Lüneburg 06.09.1973 - I OVG A 99/70
nachfolgend
BVerwG - 25.02.1977 - AZ: BVerwG 4 C 35/74

Fundstellen

  • BRS 37, 302 - 304
  • BauR 1977, 265
  • BayVBl 1978, 250
  • DVBl 1978, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1977, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1977, 122
  • KommStZ 1977, 129
  • MDR 1977, 873 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 461 - 463
  • ZMR 1978, 145

Amtlicher Leitsatz

Der Beitragspflicht unterliegen beplante Grundstücke nur, soweit für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; Grundstücksteile, die als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, sind weder bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands noch bei der Heranziehung berücksichtigungsfähig.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. September 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte verlangt von der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für den Ausbau des N.weges in G. Der N.weg verläuft etwa parallel zur H.straße und ist von dieser etwa 40 m entfernt. Die Grundstücke zwischen dem N.weg und der H.straße sind bebaut. Von den Grundstücken an der gegenüberliegenden - ostwärtigen - Seite des N.weges sind nur die beiden südlichsten mit Wohnhäusern bebaut; die übrigen Grundstücke werden als Gartenland genutzt. Bei den Flurstücken der Klägerin 33/1 und 33/2 (1.070 qm) endet der N.weg als Sackgasse. Auch diese Flurstücke werden als Gartenland genutzt; an ihrer Südgrenze stehen zwei Garagen. Für die Grundstücke am N.weg besteht ein Bebauungsplan, der die Grundstücke an der ostwärtigen Seite des N.weges als reines Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise festsetzt. Demgegenüber ist das Grundstück der Klägerin zum größten Teil als Grünfläche festgesetzt; nur am südlichen Grundstücksrand lassen die Baugrenzen die Errichtung von zwei Garagen mit einer Grundfläche von rd. 60 qm zu.

2

Der N.weg wurde vor 1900 als Holzabfuhrweg angelegt; er gehörte bis 1941 den K.-Werken. Nachdem um 1927 die Grundstücke an seiner westlichen Seite bebaut worden waren, übernahmen es die Anlieger, den Weg mit Schlacke aufzuschütten und später auch zu unterhalten. Die beklagte Gemeinde baute den N.weg 1964 aus: Die vorhandene Schlackendecke wurde geebnet, teilweise entfernt und im übrigen der Unterbau verstärkt sowie eine Schotter- und Asphaltverschleißdecke aufgebracht. Den Aufwand in Höhe von 14.252,54 DM legte die Beklagte nach Abzug von 10 v.H. auf die Anlieger je zur Hälfte nach der Frontbreite und der Grundstücksfläche um. Sie zog die Klägerin mit Bescheid vom 27. Dezember 1966 für ihre Flurstücke 33/2 und 33/1 nach einer Breite von 23,75 m und einer Größe von 1.070 qm zu einem Beitrag von zuletzt 1.130,47 DM heran.

3

Widerspruch und Anfechtungsklage der Klägerin blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Verwaltungsgerichtsurteils den Beitragsbescheid aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beitragssatzung der Beklagten sei gültig. Die Ausbauarbeiten der Jahre 1963/1964 hätten der erstmaligen Herstellung des N.weges gedient. Die Aufwendungen von 14.252,54 DM seien der Beklagten entstanden und nicht anderweitig gedeckt. Das Grundstück der Klägerin sei nach § 133 Abs. 1 BBauG beitragspflichtig, weil es bebaubar sei. Obschon es nur teilweise bebaubar sei, genüge es für die Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, daß die Baugrenze des Bebauungsplans die Errichtung von zwei Garagen zulasse. Die eingeschränkte Bebaubarkeit könne allerdings Anlaß zu einer Billigkeitsmaßnahme nach § 135 Abs. 5 BBauG geben. Da die Beklagte insoweit Erwägungen bisher nicht erkennbar angestellt habe und über den Umfang eines Billigkeitserlasses noch entscheiden müsse, sei der Beitragsbescheid aufzuheben.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Die Klägerin hält die Revision mangels förmlichen Revisionsantrages für unzulässig, aber auch für unbegründet.

6

Der Oberbundesanwalt teilt als Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums Bedenken dagegen mit, daß das gesamte Grundstück der Klägerin ungeachtet seiner teilweisen Festsetzung als Grünfläche zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

8

II.

Die Revision ist zulässig. Zwar hat die Beklagte den nach § 139 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Antrag nicht ausdrücklich gestellt. Es steht aber außer Zweifel, daß sie ihre Heranziehungsbescheide vollen Umfangs verteidigen und mit der Revision erreichen will, daß das Berufungsurteil aufgehoben wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, und daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird. Dieses der Revisionsbegründung deutlich zu entnehmende Ziel wird auch nicht durch die in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Hilfserörterungen in Frage gestellt. Ist das Ziel der Revision klar ersichtlich, so ist das Fehlen eines förmlichen Revisionsantrages in der Revisions- oder Revisionsbegründungsschrift unschädlich (st.Rechtspr., vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats in BVerwGE 1, 222).

9

In der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht; die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans darf das insgesamt 1.070 qm große Grundstück der Klägerin nur in seinem südlichen Teil innerhalb einer durch Baugrenzen bestimmten Fläche von etwa 60 qm mit Garagen bebaut werden; dieser Teil des Grundstücks ist durch braune Farbgebung nach der Legende des Bebauungsplanes für eine "Bebauung, privat" festgesetzt. Dagegen ist der übrige Grundstücksteil im Bebauungsplan mit grüner Farbe - ohne Kreuze - markiert; nach der Legende wird eine (öffentliche) Grünfläche durch grüne Farbe festgesetzt, während mit derselben grünen Farbe, jedoch in der Kombination mit Kreuzen ein (geplantes) Friedhofsgelände festgesetzt wird. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Bebauungsplan in seinen hier interessierenden Festsetzungen deswegen dahin auszulegen, daß eine Teilfläche des Grundstücks der Klägerin in einer Größe von etwa 1.010 qm als (öffentliche) Grünfläche - nicht als geplantes Friedhofsgelände - festgesetzt und dadurch einer Bebauung entzogen ist.

11

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß das gesamte Grundstück der Klägerin der Beitragspflicht unterliege, weil es - wenn auch nur mit Garagen in einem kleineren Teilbereich - bebaubar sei. Die eingeschränkte Bebauungsfähigkeit nötige die Beklagte jedoch zu einer Billigkeitsentscheidung. Da die Beklagte bislang das ihr insoweit zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe, müßten die angefochtenen Heranziehungsbescheide aufgehoben werden.

12

Diese Folgerungsweise beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des § 133 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG -. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Beitragspflicht "Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen". Was im vorliegenden Fall zunächst der Klärung bedarf, ist der Begriff "Grundstücke, für die eine bauliche ... Nutzung festgesetzt ist": Ebenso wie im allgemeinen Baurecht ist auch im Erschließungsbeitragsrecht in der Regel von dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts auszugehen (Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [BVerwG 16.04.1971 - IV C 82/69] und Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 45). Allerdings hält der Senat, wie er in den genannten Urteilen ausgeführt hat, "nicht eine starre Bindung an den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, sondern in besonderen Fällen Ausnahmen durchaus für möglich". Im vorliegenden Fall geht es nicht, wie in den soeben angeführten Entscheidungen, um die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit, sondern um die Frage, ob von einem Buchgrundstück nur der geringe Teil, für den eine Bebauung festgesetzt ist, der Beitragspflicht unterliegt, während der andere Teil des Grundstücks, der infolge seiner Festsetzung als (öffentliche) Grünfläche einer Bebauung entzogen ist, nicht unter § 133 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BBauG fällt. Das ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Den Erschließungsbeitrag als einen öffentlichen "Beitrag" kennzeichnet, daß er als Ausgleich für einen Vorteil erhoben wird. Dieser Vorteil besteht in der Erschließung eines Grundstücks, genauer: in dem, was die Erschließung gerade für die bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt. Der Erschließungsvorteil kann deswegen nur so weit reichen, wie überhaupt eine bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit zulässig ist; soweit ein Bebauungsplan die bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit für ein Grundstück oder für einen Grundstücksteil ausschließt, ist in diesem Sinne ein Erschließungsvorteil nicht gegeben. Das nötigt dazu, den § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG dahin zu verstehen, daß beplante Grundstücke der Beitragspflicht nur unterliegen, soweit für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

13

Diese Auffassung ist bereits - wenn auch bisher ohne nähere Begründung - in der Rechtsprechung des Senats vorgezeichnet, soweit der Senat dort bezüglich der Bemessung von Erschließungsbeiträgen auf die "vom Bebauungsplan erfaßte bebaubare Fläche" eines Grundstücks abgestellt (Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 15 S. 7 [S. 9]) und zum Grundstücksbegriff im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG auf das "Buchgrundstück, ohne daß ein Teil von ihm von einer baulichen oder gewerblichen Nutzung ausgeschlossen ist", verwiesen hat (Beschluß vom 17. Dezember 1976 - BVerwG IV B 142.76 -).

14

Geht man hiervon aus, so durfte nur der Grundstücksteil, der für eine "Bebauung, privat", nicht aber auch der Teil, der als (öffentliche) Grünfläche festgesetzt ist, der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und der Heranziehung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Die - insoweit nicht teilbare - bisherige Heranziehung der Klägerin ist daher rechtswidrig und deswegen aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat sieht davon ab, gemäß § 113 Abs. 2 VwGO den Beitrag von sich aus in anderer Höhe festzusetzen (§ 113 Abs. 2 VwGO), weil dies neue tatsächliche Feststellungen und Berechnungen voraussetzen würde. Da das Berufungsurteil - wenn auch aus anderen Gründen - die bisherige Heranziehung aufgehoben hat, war die Revision folglich zurückzuweisen.

15

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Beklagte die Klägerin erneut zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen gedenkt, auf folgendes hin: Es erscheint zweifelhaft, ob die Erschließungsbeitragssatzung den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG genügt, wonach für neuerschlossene Gebiete mit nach Art und Maß unterschiedlicher Nutzung ein Maßstab zu wählen ist, der dieser Verschiedenheit Rechnung trägt; nur dann, wenn solche Gebiete in einer Gemeinde weder vorhanden noch zu erwarten sind, bedarf es nicht eines derart differenzierten Beitragsmaßstabes in der Satzung (Urteil des Senats vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 und besonders Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 -, z.Z. noch nicht veröffentl.).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.130,47 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter