Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1976, Az.: BVerwG IV B 142.76

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV B 142.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.05.1976 - AZ: 19 VI 74

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.146 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen.

2

Die Beschwerde bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich, "von welchem Grundstücksbegriff bei der Auslegung des § 131 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - auszugehen ist". Sie meint, bei einem übergroßen Buchgrundstück könne eine Unterteilung in mehrere wirtschaftliche Grundstückseinheiten geboten sein, so daß gegebenenfalls bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht das gesamte Buchgrundstück zu berücksichtigen sei.

3

Ein zukünftiges Revisionsverfahren würde keinen Anlaß zur Klärung dieser Frage bieten: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß im Erschließungsbeitragsrecht der Grundstücksbegriff "in aller Regel" dem bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts entspricht (Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [BVerwG 16.04.1971 - IV C 82/69] und vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 45). Selbst eine einheitliche Nutzung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers rechtfertigt es nicht ohne weiteres, der Berechnung des Erschließungsbeitrags eine Grundstückseinheit von mehreren Grundstücken zugrunde zu legen. Nur ausnahmsweise kann auf den Begriff der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" - im Sinne einer Zusammenfassung mehrerer selbständiger Buchgrundstücke - zurückgegriffen werden.

4

Ob demgegenüber ein Umkehrschluß des Inhalts, ein Buchgrundstück müsse unter Umständen in mehrere wirtschaftliche Grundstückseinheiten aufgespalten werden, überhaupt gerechtfertigt sein kann, erscheint immerhin zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Umkehrschluß verbietet sich jedenfalls ohne weiteres dann, wenn das Buchgrundstück - ohne daß ein Teil von ihm von einer baulichen oder gewerblichen Nutzung ausgeschlossen ist - insgesamt einer einheitlichen baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden kann. Das liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht in einem zukünftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, konnte das (seinerzeit noch ungeteilte) Buchgrundstück im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BBauG) gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 283 in seiner vollen Ausdehnung mit Wohnhäusern bebaut werden. Damit kommt jedenfalls im vorliegenden Fall eine Aufspaltung des Buchgrundstückes in mehrere selbständige "wirtschaftliche Einheiten" nicht in Betracht.

5

Auch soweit die Beschwerde zusätzlich die Frage als klärungsbedürftig ansieht, ob bei übergroßen Grundstücken nicht - zumindest - eine "Tiefenbegrenzung" geboten sei, bleibt ihr der Erfolg versagt; denn der Senat hat in Weiterführung seiner mit Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - BVerwGE 38, 147 (150) [BVerwG 03.06.1971 - IV C 28/70] begründeten Rechtsprechung im Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG IV C 65 und 66.74 - entschieden, daß es keinen Bedenken begegnet, wenn in beplanten Gebieten die gesamte Fläche eines (Buch-)Grundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtigt wird (dies freilich nur, soweit für das gesamte Grundstück auch eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist). In beplanten Gebieten ist die zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks nämlich wegen der dort geltenden Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen grundsätzlich abhängig von der Grundstücksgröße, während bei Grundstücken in nichtbeplanten Gebieten die gleiche Abhängigkeit nicht besteht. Deshalb ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verteilungsmaßstab in beplanten Gebieten grundsätzlich auf die volle Grundstücksgröße bezieht. Eine über die bisherige Rechtsprechung hinausreichende weitere Klärung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Ob vor Bekanntwerden des Urteils des Senats die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs uneinheitlich war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

6

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO und [...] zurückzuweisen

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.146 DM festgesetzt.

[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 2 GKG F. 1975 zurückzuweisen.

Oppenheimer
Clauß
Dr. Schlichter