Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1983, Az.: BVerwG 8 C 86.81
Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des Erschlossenseins; Zusammentreffen mehrerer Erschließungsanlagen; Verhältnis von Erschließungsbeitragspflichtigkeit und Nichtberücksichtigung eines Grundstücks bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 86.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.01.1980 - AZ: R/N 171 III 77
- VGH Bayern - 23.10.1980 - AZ: 6 B 80 A. 409
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 68, 41 - 47
- BBauBl 1984, 440-441
- BRS 43, 157 - 161
- DVBL 1984, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 115-117
- KStZ 1983, 226-228
- NVwZ 1084, 173
- NVwZ 1984, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1984, 51-52
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - ggfs. (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird (im Anschluß an Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - DVBl. 83, 908).
Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S. der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, daß für die erstere eine Zufahrt möglich sein muß, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]).
Ein baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbares Grundstück ist i.S. des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn etwaige der Anlegung einer Zufahrt entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse beseitigt sind (im Anschluß an Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung Sch. das an der Einmündung des S. in die W.straße liegt. Von der W.straße aus erfolgen Zugang und Zufahrt zum Grundstück. Zwischen der Fahrbahn des S. und dem Grundstück der Kläger befindet sich eine zum Straßengrund gehörende, mit Gras bewachsene Böschung, die etwa einen Meter tief ist und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Höhenunterschied von ca. 1,50 Meter überwindet. Nachdem die Beklagte den S. bis 1974 ausgebaut hatte, veranlagte sie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 16. Oktober 1974 zu Erschließungsbeiträgen. Mit Bescheid vom 29. September 1976 zog sie die Kläger unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Eckgrundstückvergünstigung zu einem Erschließungsbeitrag von 15.954,03 DM heran.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Der Spittlweg erschließe ihr Grundstück nicht, weil dieses höher als die Straße liege. Die Straße sei zu tief angelegt worden. Die Beklagte müsse die Böschung so gestalten, daß sie kein Hindernis mehr für eine Zufahrtnahme darstelle. Zur Erschließung sei eine Zufahrt notwendig.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Die Kläger könnten den gesamten Straßengrund im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzen, sie - die Beklagte - müsse die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt dulden; sie sei auch bereit, die Böschung abzugraben, wenn die Kläger dies wünschten. Die Böschung sei kein unüberwindbares Hindernis.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 1980 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Grundstück der Kläger werde durch den S. zwar im Sinne des § 131 Abs. 1 PPauG erschlossen, eine Beitragspflicht sei aber noch nicht entstanden, weil das Grundstück nicht auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Dazu sei nämlich eine tatsächlich bestehende Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit erforderlich. Die Bereitschaft der Beklagten, die Kläger Zugang oder Zufahrt nehmen zu lassen, genüge nicht. Das Grundstück grenze zwar an eine Böschung, die Bestandteildes Straßengrundstücks sei, doch sei das Angrenzen an einen Straßenteil erforderlich, der die Erschließung vermittle, wie etwa das Angrenzen an die Fahrbahn oder den Gehsteig. Andernfalls bestünden zwar möglicherweise keine rechtlichen Hindernisse für einen Zugang, nicht ausgeräumt seien aber entgegenstehende tatsächliche Hindernisse. Der Eigentümer müsse von seinem Grundstück ungehindert zur Erschließungsanlage gelangen können. Es sei nicht seine Aufgabe, auf fremden Grundstücken bauliche Veränderungen vorzunehmen.
Durch Urteil vom 23. Oktober 1980 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde das Grundstück der Kläger vom S. nicht nur im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, sondern auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG. Zur Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" im Sinne der letztgenannten Vorschrift reiche, wenn die Möglichkeit der Zufahrts- bzw. Zugangsnahme rechtlich voll gesichert sei, daß eine Zufahrt bzw. ein Zugang auch tatsächlich geschaffen werden könne. Die gegenwärtig noch einer Zufahrt bzw. einem Zugang zum S. entgegenstehende Böschung könne ohne größere Schwierigkeiten beseitigt werden. Auf der Höhe des Hauses lasse sich problemlos ein Zugang schaffen und weiter westlich ebenfalls eine Zufahrt, wenn, diese auch wegen des Höhenunterschiedes zwischen Straße und Grundstück etwas weiter in dieses hineingezogen werden müßte. Selbst das könne jedoch vermieden werden, wenn die Zufahrt im spitzen Winkel zur Straße angelegt würde. Da Zugang und Zufahrt zum Grundstück der Kläger seit jeher von der W.straße aus genommen würden, genüge zudem die Möglichkeit lediglich eines Zugangs zum S.. Ob die Kläger einen solchen anlegen wollten oder nicht, sei für die Frage des Erschlossenseins des Grundstücks ohne Bedeutung. DasVerwaltungsgericht sehe irrigerweise ein tatsächliches Hindernis darin, daß die Böschung nicht ohne bauliche Maßnahmen überquert werden könne. Diese Auslegung führe dazu, daß ein Erschlossensein im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG immer nur und erst dann angenommen werden könne, wenn Zugang oder Zufahrt bereits tatsächlich ohne jedes zusätzliche Handeln des Beitragspflichtigen oder der Gemeinde genommen werden könnte. Eine solche Auslegung erscheine unzutreffend. Vielmehr genüge es, wenn kein rechtliches Hindernis der Zugangnahme entgegenstehe. So liege der Fall hier, denn das Grundstück der Kläger grenze an das Straßengrundstück und die Beklagte halte sich aufgrund des den Klägern zustehenden Gemeingebrauchs an der Straße für verpflichtet, das Anlegen von Zugang oder Zufahrt zu dulden. Sie habe sich darüber hinaus bereit erklärt, die Böschung entsprechend den Wünschen der Kläger abzugraben. Angesichts dessen bedürfe nicht der Untersuchung, ob die Kläger eventuell ein Sondernutzungsrecht benötigten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie eine Verletzung des § 133 Abs. 1 BBauG rügen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, das bereits durch die W.straße erschlossene (Eck-)Grundstück der Kläger sei nach § 133 Abs. 1 BBauG bei der gegenwärtigen Sachlage Gegenstand einer Erschließungsbeitragspflicht auch für den Spittlweg, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen einersolchen Beitragspflicht sind zumindest noch nicht erfüllt; daraus folgt, daß die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen werden muß (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß das (Eck-)Grundstück der Kläger durch den Spittlweg sowohl im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG als auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG (zweit-)erschlossen sei. Zwar stehe der Möglichkeit, von diesem Grundstück zum S. Zufahrt oder Zugang zu nehmen, derzeit in Gestalt der auf dem Straßengrund vorhandenen Böschung ein tatsächliches Hindernis entgegen. Das sei jedoch unschädlich, weil sich das Hindernis - dies insbesondere dann, wenn nur ein Zugang anzulegen sei - ohne weiteres beseitigen lasse. Diese Auffassung erweist sich als so nicht haltbar.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Grundstück nicht nach § 133 Abs. 1 BBauG Gegenstand der Beitragspflicht werden kann, wenn es nicht einmal nach § 131 Abs. 1 BBauG bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen war; ohne ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG kann sich die Frage der Erfüllung des § 133 Abs. 1 BBauG nicht stellen.
Ob es - entgegen der darin übereinstimmenden Ansichten sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - im vorliegenden Fall bereits an einem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG fehlt, ist offen. Das Vorliegen einer Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG hängt, soweit hier interessiert, davon ab, ob der Spittlweg als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenzen herangefahren werden kann und so den (anliegenden)Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 20.81 u.a. - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [62 f.]) ausgesprochen und in seinem Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (DVBl. 1983, 908) für das mit der "Erschließung" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG im Kern übereinstimmende Merkmal "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG bekräftigt. Geklärt ist ferner, daß es an einem Heranfahrenkönnen in diesem Sinne nicht deshalb fehlen muß, weil (gegenwärtig) das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses (noch) an der Zufahrt hindert. Darauf kommt es - für die Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG - nicht an, sofern das Hindernis für unter dem Blickwinkel gerade des Erschließungsbeitragsrechts ausräumbar zu halten ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 [38 f.]), und das heißt: wenn es mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum erreichten Erfolg, nämlich der Erschließung eines bestimmten Grundstücks bzw. bestimmter Grundstücke, vertretbar ist, beseitigt und dann eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden kann. Ob das hier der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Es kann jedoch auf sich beruhen; letztlich kommt es für den Ausgang des Verfahrens darauf nicht an. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als jedenfalls aus einem anderen Grunde rechtswidrig.
Gleichwohl besteht mit Rücksicht auf eingetretene Mißverständnisse Anlaß, zu der - im Vorangegangenen abgehandelten - Regelung in § 131 Abs. 1 BBauG ausdrücklich klarzustellen, daß entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung (schon) für § 131 Abs. 1 BBauG nicht ausreichte, wenn sich - etwa in Gestalt einer Treppe zum Grundstück der Kläger - lediglich der Aufwand für die Anlegung eines hinreichend verkehrssicheren Zugangs als vertretbar erweisen sollte. Die Möglichkeit (nur) eines Zugangs vermag das Merkmal des Erschlossenseins (schon) imSinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Erst- oder - wie hier - eine sogenannte Zweiterschließung handelt. Soweit älteren Entscheidungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts eine abweichende Ansicht zugrunde liegt (etwa den Urteilen vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [149] und vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 [11]), vermag sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das Bundesbaugesetz gibt im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG (und ebenso im Zusammenhang mit § 133 Abs. 1 BBauG) für eine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung nichts her. Bereits der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 58.72 - (Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 16 S. 19 [22]) entschieden, daß für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Erschließungsanlagen die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstuck nur erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist. Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22) ausdrücklich dahin bestätigt, daß bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage "andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden" müssen (a.a.O. S. 24). Das ist richtig, läßt jedoch zugleich die Möglichkeit ausscheiden, eine Differenzierung zwischen erster und zweiter Erschließung für sachgerecht zu halten. Denn bei einem Hinwegdenken jeweils der anderen Anlage [n] besteht zwischen erster und zweiter Erschließung schlechterdings kein Unterschied. Die Gleichbehandlung von Erst- und Zweiterschließung entspricht überdies der Interessenlage. Für die Zweiterschließung die Möglichkeit des Zugangs genügen zu lassen, könnte sich allenfalls aus der Einsicht rechtfertigen, daß in Fällen der Zweiterschließung - wegen des Vorhandenseins bereits einer anderweitigen Zufahrt - häufig ein weitergehender (Zufahrt-)Bedarf nicht besteht. Darauf kannes indes entscheidend nicht ankommen. Wenn - erstens - Grundstücke bei Hinzutreten einer weiteren Erschließungsanlage ungeachtet des häufig fehlenden (Zweiterschließungs-)Bedarfs überhaupt zu einem weiteren Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfen, und wenn sie - zweitens -, wie es gesicherte Rechtsprechung ist, weder kraft Verfassung noch kraft des Bundesbaugesetzes Anspruch auf eine "Befreiung" oder doch eine Ermäßigung haben - die Gewährung einer sogenannten Eckermäßigung steht im Ermessen der Gemeinden (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148], vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17] und vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 15 [16]) -, fehlt es an einem einleuchtenden Grund, die Minderung des Bedarfs für eine Rechtfertigung zu halten, den Beitrag grundsätzlich auch für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erheben zu dürfen. Dies für unangemessen zu halten, entspricht zugleich der Interessenlage, soweit die übrigen Anlieger betroffen sind. Für diese Anlieger ist es von Vorteil, wenn auch zweiterschlossene Grundstücke (aufwandsmindernd) an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb diese anderen Betroffenen "Anspruch" auf eine solche Aufwandsminderung haben sollten, wenn durch die Erschließungsanlage einem bereits ersterschlossenen Grundstück nur ein qualitativ wesentlich geminderter Vorteil zugewendet wird und dies - aus der Sicht der übrigen Anlieger gleichsam zufällig - allein deshalb unschädlich ist, weil das so benachteiligte Grundstück bereits eine Zufahrt zu einer anderen Straße besitzt.
Das alles braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht in weiteren Einzelheiten ausgeführt zu werden. Auch wenn eine Beitragspflicht der Kläger nicht schon deshalb ausscheiden sollte, weil ihr Grundstück nicht einmal bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 131 Abs. 1 BBauG) zu berücksichtigen ist, könnte es bei den angefochtenen Bescheiden nicht bleiben. Denn § 133 Abs. 1 BBauG ist unabhängigvon seinem Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG nicht erfüllt. Der S. bietet dem Grundstück der Kläger jedenfalls deshalb keine Erschließung im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG, weil der - wie hier unterstellt - möglichen Anlegung einer Zufahrt ein derzeit nicht ausgeräumtes tatsächliches Hindernis entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O. S. 39) ausgesprochen, daß zur Erfüllung des § 133 Abs. 1 BBauG ein der Zufahrt etwa "entgegenstehendes rechtliches Hindernis ... ausgeräumt sein" müsse; "die für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichende Möglichkeit, das rechtliche Hindernis in absehbarer Zeit auszuräumen, genügt hierfür nicht". Nichts anderes kann für ein Hindernis tatsächlicher Art gelten. Auch ein solches Hindernis blockiert das Entstehen der Beitragspflicht. Ohne seine Beseitigung ist der durch die Anbaustraße latent vermittelte Vorteil nicht derart aktualisiert, daß es gerechtfertigt wäre, den Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Das bestätigen die folgenden Überlegungen:
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (vgl. u.a. die Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 [303] und - BVerwG 8 C 20.81 - NVwZ 1982, 246 [247] sowie vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 35.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 47 S. 48 [50]) zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen vermittelte Erschließungsvorteil "letztlich auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen beruht". Dieser Vorteil wird baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbaren Grundstücken durch eine Anbaustraße erst dann wahrhaft verschafft, wenn von ihnen, was den Zustand der Erschließungsanlage betrifft, rechtlich wie tatsächlich ungehindert eine Zufahrt zu dieser Straße genommen werden kann. Das ist nicht erreicht, wenn die Benutzung noch durch entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche (beachtliche) Hindernisse ausgeschlossen wird. Gegen diese Folgerung läßt sich nicht einwenden, daß eine Anbaustraße auch dann, wenn derartige Zufahrthindernisse bestehen,jedoch ihre Beseitigung "bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen" verläßlich in Aussicht steht (vgl. § 123 Abs. 2 BBauG), die Erschließung im baurechtlichen Sinne der §§ 30 ff. BBauG sichern und deshalb die Bebaubarkeit vermitteln kann (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 21 [28]). Eine Anbaustraße löst nämlich eine Erschließungsbeitragspflicht nicht schon aus, sobald sie geeignet ist, das herzugeben, was zur baurechtlichen Sicherung der (verkehrsmäßigen) Erschließung und damit zur Verschaffung der Bebaubarkeit erforderlich ist. Dazu ist sie, wie § 123 Abs. 2 BBauG ergibt, bereits vor ihrer Herstellung geeignet, sofern nur ihr künftiges Vorhandensein verläßlich zu erwarten ist. Diese "Ermäßigung" der Anforderungen schlägt auf das Erschließungsbeitragsrecht nicht durch. Sie ist spezifisch baurechtlich ausgerichtet, nämlich daraus zu erklären, daß das baurechtliche Erschließungserfordernis seine volle Aktualität erst mit der Ausführung der baulichen Anlagen erreicht und es angesichts dessen vor Art. 14 Abs. 1 GG schwer zu rechtfertigen wäre, den Bauwilligen dennoch die Baugenehmigung solange vorzuenthalten, bis die Erschließungsanlage vollauf hergestellt ist. Diese Überlegung gibt für die Rechtfertigung einer "vorzeitigen" Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag nichts her. In dem Stadium, in dem die Erschließung lediglich baurechtlich gesichert, die Anlage aber noch nicht vorhanden ist, kommt - sofern eine Baugenehmigung erteilt wurde - erschließungsbeitragsrechtlich allein die Erhebung einer Vorausleistung in Betracht (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG). Die Erhebung des endgültigen Beitrags setzt hingegen den Abschluß der erstmaligen endgültigen Herstellung der Anlage voraus. Sie rechtfertigt sich erst, wenn die Anlage von den heranzuziehenden Grundstücken tatsächlich ungehindert benutzt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.954 DM festgesetzt.
Noack
RiBVerwG Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert, Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl