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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1981, Az.: BVerwG 8 C 5.81

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für Erschließungsbeiträge; Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts als Grundlage; Frage des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken; Bestimmung des Verteilungsmaßstabes von Erschließungsbeiträgen; Hinterliegergrundstücke; Erschließungsanlage; Angrenzendes Grundstück; Eigentum derselben Person; Erschlossene Grundstücke; Zufahrt zur Anlage; Einheitliche Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 5.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt (Weinstraße) - 23.04.1975 - AZ: 1 K 181/73
VG Neustadt (Weinstraße) - 23.04.1975 - AZ: 1 K 182/73
OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1977 - AZ: 6 A 53/75
OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1977 - AZ: 6 A 54/75

Fundstellen

  • BRS 43, 151 - 155
  • BayVBl 1981, 471
  • DVBl 1982, 83 (amtl. Leitsatz)
  • KStZ 1981, 192
  • MDR 1982, 522 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 1018 - 1022
  • VwRspr 1981, 1018-1022 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1981, 380
  • ZfBR 1981, 247

Amtlicher Leitsatz

Stehen Hinterliegergrundstücke und das sie von der Erschließungsanlage trennende an die Anlage angrenzende Grundstück im Eigentum derselben Person, gehören sie jedenfalls dann zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, wenn sie tatsächlich Zufahrt zu der Anlage besitzen und zusammen mit dem angrenzenden Grundstück einheitlich genutzt werden.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte zog den Kläger aus Anlaß der im Jahre 1971 erfolgten Herstellung der Straße "..." durch fünf Bescheide vom 5. Januar 1973 aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung der früher selbständigen Gemeinde H. vom 20. Juli 1962 in der Fassung vom 23. Dezember 1965 zu Erschließungsbeiträgen von insgesamt 34.346,53 DM heran.

2

Die Heranziehung betrifft einen zusammenhängenden Komplex mehrerer als Gewerbegebiet ausgewiesener Grundstücke, dessen Eigentümer der Kläger bis zum Jahre 1974 war und auf welchem er eine Betonfabrik betrieb. Der Komplex grenzte an die Straße "..." und an die B.. Zur Straße "..." bestand eine Zufahrt. Zur B. bestanden über das benachbarte, in fremdem Eigentum stehende Tankstellengrundstück zwei dinglich gesicherte Zufahrten. Ferner bestand eine weitere Zufahrt zur Straße "..." über das angrenzende Flurstück Nr. ..., das bis zum Jahre 1974 ebenfalls im Eigentum des Klägers stand.

3

Die Bescheide betreffen folgende Flurstücke:

  1. 1.

    Flurstück Nr. ... (876,27 DM)

    Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt an die B., zu der es keinen Zugang hatte. Eine Zuwegung bestand zur Straße "..."über die privaten Verkehrsflächen des Klägers Flurstücke Nr. ... und Nr. ....

  2. 2.

    Flurstück Nr. ... (2.050,46 DM)

    Das Flurstück wurde zu Gewerbe- und Wohnzwecken genutzt. Es grenzt an keine Erschließungsanlage. Eine Zuwegung bestand zur Straße "..." über die privaten Verkehrsflächen des Klägers Flurstücke Nr. ... und Nr. ....

  3. 3.

    Flurstück Nr. ... (13.673,87 DM)

    Das mit einem Fabrikationsgebäude bebaute Flurstück grenzt an keine Erschließungsanlage. Zuwegungen bestanden zur Straße "..." über die privaten Verkehrsflächen des Klägers Flurstücke Nr. ... und Nr. ... sowie zur B. über private Verkehrsflächen des Klägers und das benachbarte Tankstellengrundstück.

  4. 4.

    Flurstück Nr. ... (13.106,88 DM)

    Das mit einem Fabrikationsgebäude bebaute Flurstück grenzt an keine Erschließungsanlage. Zuwegungen bestanden zur Straße "..." über die privaten Verkehrsflächen des Klägers Flurstücke Nr. ... und Nr. ... und zur Straße "..." über das Flurstück des Klägers Nr. ....

  5. 5.

    Flurstück Nr. ...(4.639,05 DM)

    Das unbebaute Flurstück diente als Lagerplatz und grenzt an die Straße "..." an.

4

Der Kläger hat gegen die fünf Bescheide Anfechtungsklagen erhoben und geltend gemacht, für das Flurstück Nr. ... könne ein Erschließungsvorteil nicht anerkannt werden, weil dessen Anschluß an die B. durch die Herstellung der Straße "..." unterbrochen worden sei, die übrigen Flurstücke würden durch die Straße "..." nicht erschlossen, weil sie an diese nicht angrenzten. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.

5

Auf die hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers, deren Verfahren das Berufungsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat das Berufungsgericht die Bescheide hinsichtlich eines Beitragsanteils für die Kosten der Beleuchtung von insgesamt 1.096,17 DM aufgehoben.

6

Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Die mit den streitigen Beiträgen belegten Grundstücke würden durch die Straße "..." erschlossen. Eine Erschließung liege dann vor, wenn die tatsächliche und rechtlich gesicherte Möglichkeit bestehe, vom Grundstück eine Zuwegung zur Straße zu nehmen. Sowohl im Zeitpunkt der Herstellung der Straße als auch im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsbescheide habe die tatsächlich genutzte und gegen fremde Eingriffe abgesicherte Möglichkeit einer Zufahrt von den Grundstücken zu dieser Straße bestanden.

8

Gehe man von dem im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig maßgebenden grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff aus, so seien nicht nur das an die Straße "..." angrenzende Flurstück Nr. ..., sondern auch die übrigen Grundstücke als durch die Straße "..." erschlossen anzusehen, denn diese Grundstücke hätten über die dem Kläger gehörenden Flurstücke Nr. ... und Nr. ... eine mittelbare Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Straße gehabt. Diese Annahme werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Grundstücke auch von der B. bzw. von der Straße "..." erreichbar gewesen seien. Denn ein Grundstück, das Zuwegungsmöglichkeiten zu zwei Erschließungsanlagen besitze, werde durch beide Anlagen erschlossen. Das gelte zwar im allgemeinen dann nicht, wenn für ein durch eine Straße ausreichend erschlossenes Grundstück hinsichtlich einer zweiten Straße lediglich die Möglichkeit bestehe, diese über ein angrenzendes, demselben Eigentümer gehörendes Grundstück zu erreichen. Vorliegend sei jedoch von der Straße "..." über einen Teil des angrenzenden Flurstücks Nr. ... und über das angrenzende Flurstück Nr. ... tatsächlich eine Zufahrt zu den anderen Grundstücken geschaffen worden. Daraus folge, daß diese Grundstücke zu ihrer ordnungsgemäßen Benutzung einer weiteren Zufahrt bedurft hätten, was die Annahme eines auch durch die zweite Straße bedingten Erschließungsvorteils rechtfertige.

9

Falls entgegen dieser Würdigung eine mittelbare Erschließung für jedes einzelne Grundstück nicht als ausreichend anzusehen sei, gebiete es der Zweck des Erschließungsbeitragsrechts, sämtliche Flurstücke unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit als ein einziges Grundstück, nämlich als Fabrikgrundstück mit Wohnhaus des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters, anzusehen. Dieses Gesamtgrundstück werde als Eckgrundstück nicht nur von der B., sondern auch von der Straße "..." erschlossen. Abweichungen von dem bürgerlichrechtlichen Grundstücksbegriff zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs seien dann zulässig und geboten, wenn andernfalls der dem Erschließungsbeitragsrecht innewohnende Sinn verfehlt würde. Bei Zugrundelegung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs stünde in diesem Fall dem gegebenen Erschließungsvorteil hier ein nicht adäquater Beitrag gegenüber.

10

Daß durch die Herstellung der Straße "..." die Zufahrtsmöglichkeit von dem Flurstück Nr. ... zur B. weggefallen sei, sei unerheblich. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen knüpfe nicht an die erstmalige Erschließung eines Grundstücks, sondern an die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage an. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf § 8 a Abs. 4 FStrG berufen. Die Gemeinde habe nicht etwa als Baulastträger die B. geändert und dadurch eine bestehende Zufahrt unterbrochen. Sie habe vielmehr als Trägerin der Erschließungslast mit der Straße "..." eine Erschließungsanlage hergestellt.

11

Gegen die Rechtswirksamkeit des Verteilungsmaßstabs in § 5 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung bestünden entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken.

12

Die angefochtenen Bescheide müßten jedoch der Höhe nach insoweit geändert werden als Kosten für die Straßenbeleuchtung umgelegt worden seien. Die in § 7 der Erschließungsbeitragssatzung enthaltene Regelung, derzufolge Erschließungsanlagen unter anderem dann hergestellt seien, wenn sie "die etwa vorgesehene Beleuchtung" erhalten hätten, sei wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit welcher dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und seinen Klageantrag weiterverfolgt.

14

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

16

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

17

Das Berufungsgericht hat den Inhalt des § 131 Abs. 1 BBauG nicht verkannt. Nach dieser Vorschrift ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Das Berufungsgericht legt für die rechtliche Beurteilung in der von ihm gegebenen Hauptbegründung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [36] undvom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250 [252]) den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts zugrunde und gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß auch die an die Straße "..." nicht angrenzenden mit Beiträgen belegten Hinterliegergrundstücke des Klägers durch diese Straße erschlossen seien, weil sie zu dieser tatsächlich eine Zufahrt hätten. Diese Auffassung ist zutreffend.

18

Der Senat läßt die Frage offen, ob jedes der mit einem Beitrag belegten Flurstücke des Klägers ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn darstellt, wovon das Berufungsgericht ausgeht, oder ob diese Frage im Hinblick darauf anders zu beurteilen ist, daß unter einem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn nur ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen ist, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 12. März 1914 - Rep. V.368/13 - RGZ 84, 265 [270]), ein Grundstück also auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Er unterstellt insoweit zugunsten des Klägers daß der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es handele sich um fünf selbständige Grundstücke, zu folgen ist. Denn auch bei dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wären die unter dieser Voraussetzung anzunehmenden fünf Grundstücke durch die Straße "..." erschlossen.

19

Das Flurstück Nr. ... ist im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen und nach dieser Vorschrift in den Kreis der am Erschließungsaufwand zu beteiligenden Grundstücke einzubeziehen, weil es an die Straße "..." angrenzt und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, von dieser Erschließungsanlage eine Zufahrt zu dem Flurstück zu nehmen (vgl.Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV G 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 = KStZ 1978, 135 [136]), eine Möglichkeit, von der der Kläger überdies auch Gebrauch gemacht hat.

20

Die vier weiteren mit Beiträgen belegten Flurstücke des Klägers sind als Hinterliegergrundstücke gleichfalls als durch die Straße "..." erschlossen anzusehen.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Frage des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken für den Fall, daß das Hinterliegergrundstück und das an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstück verschiedenen Eigentümern gehören, in dem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenenUrteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O.) ausgeführt:

"Die hiernach gemäß § 131 Abs. 1 BBauG erforderliche Möglichkeit der Zufahrt bzw. des Zuganges ist in aller Regel für die Grundstücke gegeben, die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen, sofern nicht unüberwindbare technische Hindernisse (z.B. bei Felsengrundstücken) bestehen. Fraglich kann aber die Zugänglichkeit für 'Hinterliegergrundstücke' werden, die zwar zu der Erschließungsanlage hin orientiert, von ihr aber durch ein fremdes Grundstück - wie hier durch den städtischen Fünf-Meter-Streifen - getrennt sind. Das trennende Grundstück selbst wird in aller Regel durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen und gehört deshalb zum Kreise der am Erschließungsaufwand zu beteiligenden Grundstücke. Hat es einen solchen Zuschnitt, daß es baulich oder gewerblich nutzbar ist, so ist es typischerweise in einem solchen Maße an dem Erschließungsaufwand beteiligt und entlastet entsprechend die anderen Beitragspflichtigen dieser Anlage, daß diese nicht schutzwürdig die Einbeziehung weiterer ('Hinterlieger-')Grundstücke in den beitragspflichtigen Kreis erwarten können. In solchen Fällen werden Hinterliegergrundstücke nur dann zu diesem Kreis gehören, wenn sie tatsächlich eine Zufahrt bzw. (bei vorhandener anderweitiger Zufahrt) einen Zugang zu der Anlage besitzen."

22

Die Erwägungen dieses Urteils, an denen festzuhalten ist, gelten auch für den (vorliegenden) Fall, in welchem das angrenzende Grundstück und die Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person stehen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sämtliche Grundstücke einheitlich genutzt werden und jedes Grundstück eine Zuwegung zu der Erschließungsanlage besitzt. Unter diesen Voraussetzungen kommt der Frage, zu welcher Erschließungsanlage die einzelnen Hinterliegergrundstücke jeweils orientiert sind, keine Bedeutung zu. Danach sind auch die vier hinterliegenden Flurstücke Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch die Straße "..." erschlossen.

23

Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (zusammen mit dem Flurstück Nr. ...) im Rahmen der vom Kläger betriebenen ... Fabrikation einheitlich zu diesem Zweck genutzt (Fabrikationsgebäude, Lagerplatz, Wohngebäude für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter) und hatten sie über die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke Nr. ... und Nr. ... eine eingerichtete Zufahrt zu der Straße "...". Daß die hinterliegenden Flurstücke gleichzeitig Zufahrten zu anderen Erschließungsanlagen besaßen, steht der Annahme ihrer Erschließung durch die Straße "..." nicht entgegen.

24

Das angefochtene Urteil erweist sich auch im übrigen als unbedenklich. Das gilt vor allem für die mit dem Verteilungsmaßstab zusammenhängenden Fragen:

25

Das Berufungsgericht hat die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde H. vom 20. Juli 1962 i.d.F. vom 23. Dezember 1965 (im folgenden: Beitragssatzung) als rechtsgültig angesehen und dazu insbesondere bemerkt, daß der Verteilungsmaßstab (§§ 5 Abs. 5 und 2 Abs. 2) den an ihn zu stellenden Anforderungen genüge. Diese Würdigung hält der Nachprüfung anhand des - allein revisiblen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - Bundesrechts stand.

26

Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist den §§ 127 Abs. 1 und 131 BBauG zu entnehmen, daß die in den Erschließungsbeitragssatzungen enthaltenen Verteilungsmaßstäbe jeweils für sämtliche im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle Vorsorge treffen müssen (vgl.Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [4] undvom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 [242]). Daraus ergeben sich in der vorliegenden Sache keine Bedenken gegen die Beitragssatzung.

27

Der Verteilungsmaßstab in den §§ 5 und 2 der Beitragssatzung sieht nicht ausdrücklich oder doch nicht in ohne weiteres eindeutiger Weise vor, wie die Verteilung in solchen (Abrechnungs-)Gebieten erfolgen soll, für die ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist. Ob es einer Regelung dieser Frage deshalb nicht bedurfte, weil die Gemeinde H. mit der Erschließung solcher (unbeplanten) Gebiete nicht zu rechnen brauchte, mag dahinstehen. Darauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat den Verteilungsmaßstab der Beitragssatzung für rechtsgültig erklärt. Das konnte es nur tun, wenn es - insoweit irrevisibel - den Satzungsinhalt durch Auslegung ermittelt und das so gewonnene Auslegungsergebnis anhand des einschlägigen Bundesrechts beurteilt hat. Daraus folgt: Sollte es in der Gemeinde H. geboten gewesen sein, auch für die Erschließung unbeplanter Gebiete Vorsorge zu treffen, würde die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verteilungsmaßstab unbedenklich sei, voraussetzen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vorschriften über den Verteilungsmaßstab zu dem Ergebnis gekommen ist, dieser Maßstab lasse sich bei sachgerechter Auslegung auch auf derart unbeplante Gebiete anwenden. Das unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung einzig unter der Frage, ob die - demnach vorauszusetzende - entsprechende Auslegung der Beitragssatzung Bundesrecht verletzt, d.h. als Auslegung entweder den sich aus § 132 Nr. 2 i.V.m. § 131 BBauG ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verteilungsregelung nicht genügt oder aber gar für rechtsstaatswidrig zu halten ist (vgl. zur Verletzung des Rechtsstaatsprinzips denBeschluß vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35). Weder das eine noch das andere trifft zu. § 2 Abs. 2 (Satz 4) der Beitragssatzung kann im Wege der Auslegung auf (vollauf) unbeplante Abrechnungsgebiete erstreckt werden, ohne daß gegen eine solche - erweiternde - Auslegung bundesrechtlich etwas zu erinnern wäre.

28

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der in der Beitragssatzung enthaltene Verteilungsmaßstab ungeregelt läßt, wie gegebenenfalls Baumassenzahlen in die für die Verteilung maßgebenden Geschoßflächen umgerechnet werden sollen. Das brauchte nur geregelt zu werden, wenn mit der Notwendigkeit solcher Umrechnungen, d.h. mit der Erschließung entsprechender (Industrie-)Gebiete zu rechnen war. Der erkennende Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß das hier nicht der Fall war: Die im angefochtenen Urteil enthaltene Bestätigung der Gültigkeit des Verteilungsmaßstabes schließt, weil aus Rechtsgründen vorausgesetzt, die Feststellung der (Rechts-)Tatsache ein, daß es in Hohenecken einer Vorsorge für die Erschließung von Industriegebieten nicht bedurfte. Diesen Rückschluß der Entscheidung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, verböte sich nur dann, wenn entweder objektiv Anhaltspunkte bestünden, daß mit der Erschließung von Industriegebieten zu rechnen war (und das Berufungsgericht die damit zusammenhängenden Fragen übersehen hat) oder wenn der Kläger dem angefochtenen Urteil gerade in dieser Richtung substantiiert entgegengetreten wäre. Beides ist nicht der Fall.

29

Da sich das angefochtene Urteil nach alledem in seiner Hauptbegründung als tragfähig und mit dem Bundesrecht vereinbar erweist, ist eine Erörterung der Hilfsbegründung nicht veranlaßt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 33.250,36 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel