Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1977, Az.: BVerwG VII B 15/76
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die Auslegung einer nichtrevisiblen Vorschrift bei offensichtlich willkürlicher Auslegung; Zur Frage einer besonderen Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzipes bei der Gebührenbemessung i.R.d. Kosten der Regenwasserbeseitigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 15/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 16196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 17.04.1973 -IV 187/69
- VGH Mannheim - 13.10.1975 - I 578/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Dok Ber A 1978, 14
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1975 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 172 264 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Entwässerungsgebühren, die die Beklagte gemäß ihrer Kanalisationssatzung vom 6. Dezember 1966 verlangt. Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe sichüber die ihm durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hinweggesetzt, indem es bei seiner Prüfung nicht vom bestehenden Ortsrecht, sondern von einer ihm richtig erscheinenden, vom Ortsrecht jedoch nicht mehr gedeckten Rechtsvorstellung ausgegangen sei. Dieses Vorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Auslegung einer nichtrevisiblen Vorschrift nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn eine Auslegung offensichtlich willkürlich wäre (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - [JZ 1973, 26] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - [KStZ 1977, 10]). Davon kann hier keine Rede sein, selbst wenn man mit der Klägerin einzelne Überlegungen des Berufungsurteils oder gar das gesamte von ihm gewonnene Ergebnis nicht fürüberzeugend halten wollte. Die von der Beschwerde hauptsächlich angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, gemäß ihrer Kanalisationssatzung erhebe die Beklagte nach dem Frischwassermaßstab nur Entwässerungsgebühren für die Beseitigung des Schmutzwassers, während sie für die Beseitigung des Niederschlagswassers keine Gebühren erhebe, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. So hat der Senat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - (a.a.O.) bereits ausgesprochen, daß es nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn für die Benutzung einer im Mischsystem betriebenen Entwässerungsanlage, für die als Bemessungsgrundlage die nach dem Frischwassermaßstab berechnete Abwassermenge dient, lediglich für die Ableitung von Schmutzwasser, nicht hingegen für die Beseitigung des Regenwassers Gebühren erhoben werden. Die sonstigen im Berufungsurteil behandelten und von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob und in welchen Fällen der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip bei der Gebührenbemessung eine besondere Berücksichtigung der Kosten der Regenwasserbeseitigung verlangen, sind durch die Rechtsprechung des Senats, mit der das Berufungsurteil übereinstimmt, ebenfalls hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [KStZ 1973, 92]; Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - [DÖV 1975, 856 [BVerwG 18.04.1975 - VII C 41/73]]). Auch die in § 20 Abs. 2 der Kanalisationssatzung vorgesehene Differenzierung der Gebühren verstößt eindeutig nicht gegen den Gleichheitssatz, was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen des Bundesrechts wirft auch nicht das Vorbringen der Beschwerde auf, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Prüfung der für die Gebührenbemessung für das Jahr 1968 maßgebenden Verhältnisse gegen die Denkgesetze verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze Fehler in der materiellen Rechtsanwendung (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG II B 58.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 117]; Beschluß des Senats vom 24. November 1976 - BVerwG VII B 173.76 -). Im vorliegenden Fall betreffen die von der Klägerin als denkgesetzwidrig angesehenen Ausführungen des Berufungsurteils die Anwendung des einschlägigen Orts- und Landesrechts, das sich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren entzieht. Im übrigen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nur dann vor, wenn eine vom Gericht gezogene Schlußfolgerung denkgesetzlich ausgeschlossen, also schlechterdings unmöglich ist. Schlüsse, die möglicherweise nicht zwingend oder nicht überzeugend sind oder gar unwahrscheinlich sind, ergeben noch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze (vgl. Beschluß des Senats vom 24. November 1976 - BVerwG VII B 173.76 -). Die von der Beschwerde beanstandeten Darlegungen des Berufungsurteils zu dem landesgesetzlich geregelten Kostendeckungsgrundsatz und zur Nichtberücksichtigung der anteiligen Kosten der Regenwasserbeseitigung bei der Gebührenbemessung sind nicht denkgesetzlich ausgeschlossen.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß "bezeichnet", wie dies § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt. Dazu hätte die Beschwerde die nach ihrer Meinung aufklärungsbedürftigen Tatsachen im einzelnen angeben und dartun müssen, daß das Berufungsurteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 172 264 DM festgesetzt.[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 GKG.