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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1986, Az.: BVerwG 8 C 68.85

Erschließungsbeitragspflicht; Verjährungsfrist nach Landesrecht; Wirksame Erschließungsbeitragssatzung; Vorteilsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 68.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.03.1983 - AZ: 13 A 243/81
OVG Berlin - 12.06.1985 - AZ: 2 B 129/83

Fundstellen

  • BauR 1987, 78
  • NVwZ 1987, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Entstehen einer (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht und in der weiteren Folge der Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist setzt u.a. eine gültige Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BBauG genügenden Verteilungsregelung voraus.

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzung dafür, daß eine Erschließungsbeitragspflicht entsteht und die landesrechtlich bestimmte Verjährungsfrist beginnt, sind u. a. eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung mit einer Vorteilsregelung, die § 131 Abs. 2 und 3 genügt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid vom 9. Dezember 1977 zog das beklagte Land die Kläger als Miteigentümer der Grundstücke Semmelländerweg 9 und 11/13 zu Erschließungsbeiträgen für den Semmelländerweg im Abschnitt zwischen Heerstraße und Meßterweg in Höhe von insgesamt 64.045,05 DM heran. Der Bescheid wurde an beide Eheleute adressiert und in einer Ausfertigung mit Postzustellungsurkunde in der Weise zugestellt, daß der Postbedienstete die Ausfertigung der Klägerin am 13. Dezember 1977 übergab. Auf den von beiden Klägern mit Schreiben vom 2. Januar 1978 eingelegten Widerspruch reduzierte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1981 unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen die geforderten Erschließungsbeiträge auf insgesamt 50.021,44 DM.

2

Mit der dagegen erhobenen Klage haben sich die Kläger in erster Linie auf Verjährung der Beitragsforderungen berufen und imübrigen deren Höhe beanstandet.

3

Durch Urteil vom 11. März 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 12. Juni 1985 das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Die Klage sei begründet, weil der angefochtene Heranziehungsbescheid wegen Verjährung der Erschließungsbeitragsforderungen rechtswidrig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erschließungsbeitragsforderungen für den hier abgerechneten Straßenabschnitt mit der letzten Widmungsverfügung vom November 1974 oder - wie der Beklagte geltend mache - erst mit der Abnahme der dazugehörenden landschaftsgärtnerischen Arbeiten im Februar 1975 entstanden seien und ob dementsprechend die dreijährige Verjährungsfrist des § 21 des Gesetzesüber Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) am 31. Dezember 1977 oder am 31. Dezember 1978 abgelaufen sei. Denn durch den Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1977 habe die Verjährungsfrist mangels wirksamer Zustellung an die Kläger in keinem Fall gewahrt werden können, so daß selbst eine im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1981 liegende erneute Heranziehung der Kläger die verjährte Forderung nicht habe wieder aufleben lassen können.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung begehrt.

5

Die Kläger treten der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), stellt sich aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Revision zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die von einem Tatsachengericht ausgesprochene Zulassung der Revision grundsätzlich gebunden (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG VII C 20.67 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 60 S. 3 f.). Das erfordert der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit und Rechtsmittelsicherheit. Eine allgemeine Nachprüfung der Zulassungsvoraussetzung durch das Revisionsgericht würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit und zu einem dem Rechtsmittelkläger nicht zumutbaren Kostenrisiko führen. Der Wegfall der Bindungswirkung kann mit Rücksicht auf diese Grundsätze nur ausnahmsweise dann eintreten, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. u.a. Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG I C 55.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 59 S. 2 f. und vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - Buchholz 310§ 132 VwGO Nr. 104 S. 49 <50>). Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann hier schon mit Blick auf die Vorschrift des Art. I Ziff. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) keine Rede sein. Denn nach dieser Vorschrift kann die Revision an das Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

8

Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Erschließungsbeitragsforderungen des Beklagten gegen die Kläger seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des§ 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) sei am 31. Dezember 1977 oder am 31. Dezember 1978 abgelaufen. Mangels wirksamer Zustellung habe der Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1977 den Ablauf der Verjährungsfrist nicht hindern können, so daß selbst eine im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1981 liegende erneute Heranziehung der Kläger die verjährte Forderung nicht habe wieder aufleben lassen können.

9

Die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 <25>). Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist (vgl. etwa Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 76.74 - Urteilsabdruck S. 10). Das Berufungsgericht hat erkannt, eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht für den hier in Rede stehenden Abschnitt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) des Semmelländerwegs zwischen Heerstraße und Meßterweg sei entweder mit der letzten Widmungsverfügung vom November 1974 oder mit der Abnahme der landschaftsgärtnerischen Arbeiten im Februar 1975 entstanden. Das ist unzutreffend. Da das Entstehen einer sachlichen Erschließungsbeitragspflicht u.a. das Vorliegen einer Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer den Anforderungen des§ 131 Abs. 2 und 3 BBauG genügenden Verteilungsregelung voraussetzt (vgl. statt vieler Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 <29>), muß das Berufungsgericht angenommen haben, die in der fraglichen Zeit maßgebliche Verteilungsregelung in§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Erschließungsbeitragsgesetzes des Landes Berlin in der Fassung vom 14. Januar 1971 (GVBl. S. 337, 731) - EBG - sei wirksam. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - (DVBl. 1986, 774) entschieden hat, ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EBG, der vorsieht, daß jeweils eine Hälfte des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach den zulässigen Geschoßflächen, die andere Hälfte hingegen nach den Grundstücksbreiten an den Erschließungsanlagen (sogenannte Frontlängen) auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden sollen, deshalb insgesamt rechtsunwirksam, weil er erschlossene Hinterliegergrundstücke nicht erfaßt. Das hat zur Folge, daß eine Erschließungsbeitragspflicht in den Jahren 1974/75 nicht hat entstehen und deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Verjährung in den Jahren 1977/78 nicht hat eintreten können.

10

Das Berufungsurteil ist gleichwohl im Ergebnis richtig. Der Landesgesetzgeber in Berlin hat bisher keine wirksame Verteilungsregelung erlassen, so daß bis heute eine Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten gegen die Kläger nicht hat entstehen können. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht den angefochtenen Heranziehungsbescheid vom 9. Dezember 1977 zu Recht aufgehoben, und zwar unabhängig davon, ob er beiden Klägern oder etwa nur der Klägerin nach Maßgabe des§ 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) wirksam zugestellt worden ist oder nicht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 50.021,44 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus