Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 191.90
Verwarnung eines Berufssoldaten auf Grund dessen haltlosen Vorwurfs eines kameradschaftlichen Vertrauensbruchs; Gewährung rechtlichen Gehörs als Voraussetzung für die Erteilung erzieherischer Maßnahmen; Anforderungen an den Untätigkeitsantrag im Fall der Nichtbehandlung sukzessiv vorgebrachter Beschwerden; Rechtsverletzung eines Soldaten im Fall einer zugunsten eines anderen Soldaten ergehenden Beschwerdeentscheidung; Zulässigkeit eines disziplinargerichtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 191.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 39 Nr. 1 WStG
- § 12 Satz 2 SG
- § 17 Abs. 2 Satz 1 SG
- § 88 WDO
- ZDv 14/3 B 160
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst i.G. Back, Oberstleutnant Hardebusch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und im Luftwaffenamt (LwA), Abteilung Führungssysteme Luftwaffe, eingesetzt.
1.
Mit Schreiben vom 6. September 1989 forderte der Antragsteller den ebenfalls der Abteilung Führungssysteme Luftwaffe angehörenden Oberstleutnant (OTL) K. zu einer schriftlichen Stellungnahme zu einem angeblichen "kameradschaftlichen Vertrauensbruch" bis zum 12. September 1989, 16 Uhr, auf. Der Antragsteller warf OTL K. im Ergebnis als Vertrauensbruch vor, seinen - des Antragstellers - Sohn, der sich in Unfrieden aus seiner Familie gelöst habe, darüber beraten zu haben, wie er Offizier der Bundeswehr werden könne. OTL K. legte das Schreiben am 14. September 1989 dem Chef des Stabes (ChdSt) LwA als seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten auf dem Dienstweg vor und erklärte, auf die Aufforderung nicht zu antworten. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit einem weiteren Schreiben vom 19. September 1989 an OTL K. in dem er u.a. ausführte:
"... Anstatt, daß Du endlich die Gelegenheit wahrgenommen hättest, Dein Verhalten zu erklären und gegebenenfalls um kameradschaftliche Entschuldigung zu bitten, muß ich mich zweimal in Deinem Schutzinteresse in peinlicher Weise mit Deinem engsten Mitarbeiter auseinandersetzen, der mir Deine lächerliche Drohung gedanklich vermittelte, Du fühltest Dich über mich beschwert, weil ich mich nach Prüfung des Sachverhaltes über Dich beschwert fühlen könnte. Das zeugt von gedanklicher Pervertierung von Rechts- und Ehrgefühl und ziemt bestenfalls einem niveaulosen Angstbeißer. Zur Unkameradschaftlichkeit gesellen sich charakterlicher Defekt und Feigheit!
...
Deshalb entziehe ich Dir hiermit das 'kameradschaftliche Du', und werde meinen Umgang mit Ihnen, Herr K., auf das absolute Minimum dienstlicher Notwendigkeit reduzieren, ohne jedes Jota an Vertrauen! Der Herr bewahre mich davor, mit Ihnen gemeinsam in einen Krieg ziehen zu müssen oder gemeinsam in Gefangenschaft zu enden, da mir Bilder 'solcher Kameraden' aus den Berichten der Vätergeneration abschreckend bekannt sind! Auf wen man sich auch als Kamerad nicht verlassen kann, dessen Gruß, sollte es denn einen geben, werde ich auch fürderhin nicht erwidern, weil er verlogen sein wird, wie in Ihrem Fall seit Monaten, Herr K."
OTL K. beschwerte sich am 20. September 1989 gegen den Antragsteller wegen der "unberechtigten Vorwürfe/Anschuldigungen im kameradschaftlichen/privaten Bereich". Der ChdSt LwA gab der Beschwerde mit Bescheid vom 15. Februar 1990 statt. In dem Bescheid ist zur Begründung ausgeführt:
"Nach Prüfung steht zu meiner Überzeugung fest, daß die von Oberstleutnant R. in seinem Schreiben vom 19. September 1989 Ihnen gegenüber zum Ausdruck gebrachten Bezichtigungen sämtlich haltlos und geeignet sind, Sie in Ihrer Ehre tief zu verletzen.
Ich werde Oberstleutnant R. ernstlich und nachdrücklich verwarnen."
Am 21. Februar 1990 rügte der ChdSt LwA mündlich gegenüber dem Antragsteller dessen Verhaltensweise, insbesondere die gegen OTL K. erhobenen Vorwürfe: Dessen Handlungsweise sei korrumpiert, zeuge von gedanklicher Pervertierung, dessen Verhalten sei das eines niveaulosen Angstbeißers. Der ChdSt LwA ermahnte den Antragsteller und wies ihn darauf hin, im Wiederholungsfall disziplinar belangt zu werden. Über dieses Gespräch fertigte der ChdSt LwA am 15. März 1990 einen "Aktenvermerk", nachdem der Antragsteller sich mit Schreiben vom 22. Februar 1990 "gegen den Erziehungsvortrag und die Disziplinarschelte" Beschwerde vorbehalten hatte.
2.
Einen Antrag des Antragstellers vom 14. März 1990, den Beschwerdebescheid vom 15. Februar 1990 und die Erzieherische Maßnahme vom 21. Februar 1990 aufzuheben, wies der ChdSt LwA mit Bescheid vom 23. März 1990 zurück; der Beschwerdebescheid und die Erzieherische Maßnahme seien rechtmäßig.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 1990 beim Amtschef (ACh) LwA Beschwerde ein.
Der ACh LwA entschied über die Beschwerde mit nachfolgendem, unter dem 19. Juni 1990 erlassenen, dem Antragsteller ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 9. Juli 1990 ausgehändigten Bescheid:
"Auf Ihre Beschwerde ergeht folgende
Entscheidung:
Ich gebe ihr statt.
Nach meinen Ermittlungen wurde Ihnen vor Erteilung der Erzieherischen Maßnahme am 21. Februar 1990 kein rechtliches Gehör gewährt. Insofern hebe ich diese Erzieherische Maßnahme auf.
Auch soweit Sie vortragen, Ihnen sei als Betroffener im Beschwerdeverfahren des Oberstleutnants K. kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist Ihrem Vorbringen zu entsprechen.
Dies führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, daß der dem Oberstleutnant K. zugestellte Beschwerdebescheid vom 15. Februar 1990 aufzuheben ist.
Im übrigen sind weder der Beschwerdevorgang noch die Erzieherische Maßnahme in Ihre Personalunterlagen aufgenommen worden."
Mit Bescheid vom 19. Juli 1990, dem Antragsteller am 23. Juli 1990 ausgehändigt, "ergänzte und berichtigte" der ACh LwA diesen Bescheid wie folgt:
"Nach Überprüfung des o.a. Bescheids habe ich festgestellt, daß Ihrer Beschwerde versehentlich in vollem Umfang stattgegeben wurde, obwohl in der Begründung des Bescheides Ihrem Anliegen, den Oberstleutnant K. zugestellten Beschwerdebescheid vom 15. Februar 1990 aufzuheben, nicht entsprochen wurde.
Daher war Ihre o.a. Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet zurückzuweisen und Ihnen mit anliegender Rechtsbehelfsbelehrung insofern die Möglichkeit zur weiteren Beschwerde zu eröffnen."
Der Antragsteller legte nunmehr, nachdem er bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1990 die Aufhebung auch des Beschwerdebescheides des ChdSt LwA vom 15. Februar 1990 beantragt hatte, mit Schreiben vom 25. Juli 1990, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 26. Juli 1990, gegen den Bescheid des ACh LwA vom 19. Juni/19. Juli 1990 weitere Beschwerde ein, die der ACh LwA am 8. August 1990 dem Inspekteur der Lufwaffe (InspL) vorlegte.
3.
Am 9. Juli 1990 gab der ChdSt LwA dem Antragsteller schriftlich den Befehl, sich zur Vernehmung durch den Rechtsberater (RB) LwA am 11. Juli 1990 zu melden. Nachdem dem Antragsteller mündlich am 11. Juli 1990 und schriftlich am 12. Juli 1990 vom RB LwA eröffnet worden war, daß gegen ihn der Verdacht eines Dienstvergehens wegen Äußerungen im Schreiben vom 19. September 1989 an OTL K. bestehe, beschwerte sich der Antragsteller mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 1990 gegen den ChdSt LwA wegen des Befehls vom 9. Juli 1990, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Wiederaufnahme des mit der inzwischen aufgehobenen Erzieherischen Maßnahme abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigten. Gleichzeitig beantragte er, gegen sich ein disziplinargerichtliches Verfahren gemäß § 88 WDO einzuleiten, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen.
Der ACh LwA wies die Beschwerde gegen den ChdSt LwA mit Bescheid vom 2. August 1990 mangels Vorliegens einer Beschwer als unzulässig zurück. Die Sachaufklärung diene lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme, sie sei selbst noch keine mit einer Beschwerde anfechtbare Maßnahme.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 1990, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 15. August 1990, weitere Beschwerde ein. Die ihm am 21. Februar 1990 vom ChdSt LwA mitgeteilte Entscheidung, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, sei rechtskräftig und nicht revidierbar. Er bestreite, daß keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte vorläge und er sei darüber hinaus der Auffassung, daß durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Tatbestand des § 39 Nr. 1 WStG erfüllt sei.
Der Antragsteller rügte in dem Schreiben weiter, daß er durch den RB LwA hätte vernommen werden sollen. Der ChdSt LwA hätte die Ermittlungen entweder selbst führen oder einen Offizier damit beauftragen müssen.
Schließlich erhob er hinsichtlich der von ihm beantragten Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens den Einwand der Befangenheit des ACh LwA als Einleitungsbehörde und beantragte die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über die Zuständigkeit für die Entscheidung über seinen Antrag auf Einleitung des Reinigungsverfahrens.
Der ACh LwA legte die weitere Beschwerde vom 14. August 1990 unter dem 24. August 1990 dem InspL vor. In dem Vorlageschreiben erklärte er weiter, sich als Einleitungsbehörde nicht für befangen zu halten und die Ermittlungen in Kürze aufzunehmen sowie zu gegebener Zeit über die Beschwerde wegen der Beauftragung des RB LwA mit der Durchführung der Ermittlungen zu entscheiden.
4.
Soweit der ACh LwA das Vorbringen des Antragstellers in dessen weiterer Beschwerde vom 14. August 1990 gegen die Beauftragung des RB LwA mit der Durchführung der Vernehmung am 11. Juli 1990 als Erstbeschwerde wertete, wies er diese mit Bescheid vom 31. August 1990 als unzulässig, weil verspätet, zurück.
Gegen diesen ihm nach seinem Vorbringen am 4. September 1990 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 1990, das am 12. September 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, weitere Beschwerde ein. Über seine weitere Beschwerde vom 14. August 1990 sei von einem unzuständigen Vorgesetzten entschieden worden, das Vorbringen gegen die Vernehmung durch den RB LwA sei nur ein Glied in der Argumentationskette gegen die beanstandete rechtswidrige Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gewesen.
Der ChdSt LwA legte die weitere Beschwerde vom 11. September 1990 dem InspL, dort eingegangen am 20. September 1990, vor.
5.
Den Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens wies der ACh LwA mit Bescheid vom 31. August 1990 zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Antragsteller habe mit seinen Äußerungen in seinem Schreiben vom 19. September 1989 an OTL K. seine Pflichten aus §§ 12 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen, das jedoch nicht so schwer wiege, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten wäre. Eine einfache Disziplinarmaßnahme komme schon wegen Fristablaufs (§ 9 Abs. 2 WDO) nicht mehr in Betracht.
Mit Schreiben vom 17. September 1990 legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung u.a. unter Hinweis auf den in seiner weiteren Beschwerde vom 14. August 1990 erhobenen Einwand der Befangenheit des ACh LwA und auf den Antrag auf Entscheidung des BMVg über die zuständige Einleitungsbehörde "Einspruch" ein. Dieser Einspruch sollte nur und erst dann als Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gewertet und "dann rechtswirksam" werden, wenn der BMVg entschieden habe, daß der ACh LwA als Einleitungsbehörde zuständig sei. Der ChdSt LwA legte den Rechtsbehelf unter dem 27. September 1990 dem Truppendienstgericht Mitte vor.
Das Truppendienstgericht Mitte wies mit Beschluß vom 27. November 1990, Az.: M 7 - GL 10/90, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Ein an eine Bedingung geknüpfter Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht statthaft; der Mangel sei auch nicht mehr zu beseitigen, da die Antragsfrist des § 88 Abs. 2 WDO bereits abgelaufen sei.
6.
Der InspL hatte die Verfahren über die weiteren Beschwerden des Antragstellers vom 25. Juli, 14. August und 11. September 1990 mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Selbstreinigungsverfahrens ausgesetzt. Hiervon hat der Antragsteller am 6. November 1990 Kenntnis erhalten.
Mit Schreiben vom 7. November 1990 an das Truppendienstgericht Mitte - 7. Kammer - stellte der Antragsteller "Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts" und bat, wenn die Aussetzungsentscheidung des InspL vom 30. Oktober 1990 als eine Entscheidung des InspL gemäß § 22 i.V.m. 21 WBO zu werten wäre, um Weiterleitung seines Antrags an das zuständige Verwaltungsgericht.
Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 9. November 1990 dem Senat vor, der ihn am 13. November 1990 dem InspL übersandte. Der InspL legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1990 dem Senat vor.
Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Antragsverfahren nach § 88 WDO und Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in den Beschwerdeverfahren im wesentlichen vor:
Mit seinen Schreiben im September 1989 an OTL K. habe er das Ziel verfolgt, zunächst das freundschaftliche Verhältnis zu erhalten (Schreiben vom 6. September 1989), dann aber, die über das kameradschaftliche Verhältnis hinausgehenden freundschaftlichen Beziehungen zu lösen und den dienstlichen Umgang auf die in § 12 SG aufgezeigten Pflichten zu reduzieren (Schreiben vom 19. September 1989). Er betrachte diese Angelegenheit als reine Privatsache. Dies sei von allen Vorgesetzten, die sich auf Grund der - daher unzulässigen - Meldung und Beschwerde des OTL K. mit der Sache befaßt hätten, verkannt worden. Der OTL K. am 15. Februar 1990 erteilte Beschwerdebescheid sei insoweit unwahr, als in der Begründung einerseits von "Prüfung" und andererseits von "Bezichtigung" ausgegangen werde, ohne daß er dazu gehört worden sei. Das Gebot der Vertraulichkeit sei durch die Mitteilung der Art der Maßregelung verletzt worden. Nach der Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme durch den ACh LwA sei der Beschwerdebescheid erst recht falsch. Die Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme sei "de fakto bis heute nicht erfolgt", da sich der Aktenvermerk des ChdSt LwA vom 15. März 1990 über die am 21. Februar 1990 verhängte Erzieherische Maßnahme noch in den Akten befinde. Die Abänderung des Beschwerdebescheides vom 19. Juni 1990, mit dem seinem Begehren auf Aufhebung des Beschwerdebescheides an OTL K. stattgegeben worden sei, durch den Bescheid vom 19. Juli 1990 sei rechtswidrig.
Der nach Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme vom ChdSt LwA am 9. Juli 1990 erteilte Befehl zur Meldung zu einer Vernehmung durch den RB LwA sei aus zwei Gründen rechtswidrig: Eine disziplinare Entscheidung, nämlich zugunsten einer Erzieherischen Maßnahme von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen, sei bereits getroffen worden und es hätte nicht der zivile RB LwA mit den Ermittlungen beauftragt werden dürfen. Die "zweite weitere Beschwerde" vom 11. September 1990 habe er eingelegt, nachdem der ACh LwA am 31. August 1990 unzulässig und rechtswidrig über seine weitere Beschwerde vom 14. August 1990 entschieden habe. Die Entscheidung des ACh LwA vom 31. August 1990 über seinen - des Antragsstellers - Antrag nach § 88 WDO sei "Null und nichtig", da der BMVg nicht zuvor über den Antrag in der weiteren Beschwerde vom 14. August 1990 entschieden habe, wegen der Besorgnis der Befangenheit des ACh LwA die zuständige Einleitungsbehörde zu bestimmen. Diese Entscheidung auf der nächsthöheren Ebene sei auch bisher nicht getroffen worden. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts habe er nicht zu verantworten; dieser "prozedurale Kurzschluß" gehe zu Lasten seiner Vorgesetzten, da er die Vorlage seiner Erklärung vom 17. September 1990 an das Truppendienstgericht nicht gewollt, sondern eine militärische Entscheidung seiner Vorgesetzten erwartet habe. Die gerichtliche Entscheidung bestätige keineswegs die "rechtswidrige und de jure nicht existierende" Entscheidung des ACh LwA vom 31. August 1990.
Der Antragsteller beantragt:
hinsichtlich der weiteren Beschwerde vom 25. Juli 1990:
Die "Aufhebung, Rückforderung und Vernichtung" des Beschwerdebescheides ChdSt LwA vom 15. Februar 1990, der Aktennotiz ChdSt LwA vom 15. März 1990 und der Abänderung des Beschwerdebescheides des ACh LwA vom 19. Juli 1990.
hinsichtlich der weiteren Beschwerde vom 14. August/11. September 1990:
"- die nicht ausgeführte Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme vom 21.2.90 als rechtswidrig zu verurteilen und ihre Aufhebung nebst Vernichtung aller ihr eigenen Akten anzuordnen
- die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den ChdSt LwA ohne das Vorliegen erheblich neuer Tatsachen und Beweismittel als rechtswidrig zu verurteilen
- den Befehl des ChdSt LwA zur Vernehmung durch den Rechtsberater als rechtswidrig zu verurteilen
- die Unterdrückung und unzuständige Zurückweisung meiner Weiteren Beschwerde vom 14.8.90 als rechtswidrig zu verurteilen, sowie
- die Unterlassung der Entscheidung über meine 'Zweite Weitere Beschwerde' vom 11.9.90 durch den InspL während dreier Monate als rechtswidrig zu verurteilen."
"Infolge vorliegender Vorgänge zu meinen weiteren Beschwerden ... vom 25.7./14.8./11.9.90 ...
die Entscheidung ACh LwA vom 31.8.90 im Antragsverfahren nach § 88 Abs. 2 WDO, von mir beantragt am 25.7.90, wegen Rechtswidrigkeit für null und nichtig zu erklären und ihre Aufhebung anzuordnen und
gleichzeitig die Unterlassung der Entscheidungsherbeiführung des BMVg durch den InspL, über die zuständige Einleitungsbehörde in diesem erwiesenen Fall der Befangenheit des ACh LwA als rechtswidrig zu verurteilen!"
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag insgesamt für nicht begründet und trägt vor, mit der Aufhebung der dem Antragsteller am 21. Februar 1990 erteilten Erzieherischen Maßnahme seien die ihn unmittelbar berührenden Auswirkungen der unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen disziplinaren Würdigung ausgeräumt worden. Weder der Beschwerdevorgang noch die Erzieherische Maßnahme seien in die Personalakten des Antragstellers aufgenommen worden; sie seien lediglich notwendiger Bestandteil der im Beschwerdeverfahren entstandenen Sachakten.
Daß der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers erneut in die Sachaufklärung wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingetreten sei, berühre die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht. Da sich der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO gegen den ihm vom ChdSt LwA erteilten Befehl, sich beim RB LwA einzufinden, beschwert habe, sei die verspätete Beschwerde vom 14. August 1990 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Soweit der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerde vom 14. August 1990 im Zusammenhang mit der Entscheidung über seinen Selbstreinigungsantrag nach § 88 Abs. 1 WDO die Befangenheit des ACh LwA als Einleitungsbehörde gerügt habe, habe dieser in seiner Vorlage vom 24. August 1990 erklärt, sich nicht für befangen zu halten. Das Truppendienstgericht habe in seinem Beschluß vom 27. November 1990 bestandskräftig über die Entscheidung des ACh LwA entschieden. Da Gegenstand dieses Verfahrens auch die Befangenheit gewesen sei, liege für eine nochmalige Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse vor.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des LwA 117/89, 31/90, 43/90, 93/90, 94/90, die Beschwerdeakten des InspLw 53/90, 59/90 und 60/90 sowie die Verfahrensakte des Truppendienstgerichts Mitte - M 7 - GL 10/90 sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Bei dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 7. November 1990 handelt es sich um einen Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO, für den der Senat gemäß §§ 22, 21 WBO jedenfalls von dem Zeitpunkt an für die Entscheidung zuständig geworden ist, in dem der Antrag beim InspL eingegangen ist, nachdem der InspL über die weiteren Beschwerden des Antragstellers vom 25. Juli, 15. August und 11. September 1990 nicht innerhalb eines Monats entschieden hat. Die förmliche Aussetzung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden durch den InspL bis zum Abschluß des vom Antragsteller beantragten Selbstreinigungsverfahrens nach § 88 WDO steht der Zulässigkeit des "Untätigkeitsantrags" nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO nicht entgegen. Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache und nicht nur zu den Umständen der Untätigkeit enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90 - m.w.N.). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen, genügt es beim Untätigkeitsantrag, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] [f.]>). Das ist hier mit dem Schreiben des Antragstellers vom 6. Februar 1991 geschehen.
2.
Der Antragsteller greift zunächst den Bescheid über die Beschwerde des OTL K. und die ihm erteilte Erzieherische Maßnahme an.
Sein hierauf gerichtetes Begehren auf "Aufhebung, Rückforderung und Vernichtung" des ergangenen Beschwerdebescheides des ChdSt LwA vom 15. Februar 1990, des Aktenvermerks des ChdSt LwA vom 15. März 1990 "Betr.: Beschwerdeangelegenheit OberstL K. - OberstL R." und des Bescheides des ACh LwA vom 19. Juli 1990 ist unzulässig.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein (vgl. § 1 WBO). Nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO kann der Soldat die Entscheidung der Wehrdienstgerichte nur gegen eine Maßnahme oder Unterlassung beantragen, die eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind.
Eine Rechtsverletzung eines von einem Beschwerdeverfahren Betroffenen ist nicht schon dann gegeben, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Der betroffene Soldat muß es vielmehr hinnehmen, wenn in dem Beschwerdebescheid sein Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer als unrichtig oder auch als (objektiv) rechtswidrig angesehen wird. Dies liegt im Wesen des Beschwerdeverfahrens, so wie es in der Wehrbeschwerdeordnung gesetzlich geregelt worden ist, begründet (Beschluß vom 30. November 1978 - BVerwG 1 WB 52.88 - <BVerwGE 86, 85 [87]>).
Durch eine Beschwerdeentscheidung zugunsten eines Soldaten kann eine Rechtsverletzung eines anderen Soldaten nur dann eintreten, wenn und insoweit diese Maßnahme gleichzeitig eine über ihren Regelungsbereich hinausgehende Entscheidung über Rechte und Pflichten des Letzteren darstellt oder dessen Rechtsstellung sonst beeinträchtigt (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 29.75 -). Rechte und Pflichten in diesem Sinne sind nur solche, deren Verletzung oder Auferlegung zum individuellen Rechtskreis des Betroffenen gehören (Beschluß vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 153.77 -).
Solche Rechtsverletzungen treten "bei Gelegenheit" eines einen Dritten (den Beschwerdeführer) betreffenden Verfahrens und dessen Entscheidung ein. Nur die unmittelbar in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifende Einzelaussage kann als selbständige Maßnahme Gegenstand eines von diesem angestrengten gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein, nicht jedoch die Entscheidung selbst, unabhängig davon, ob der Inhalt des Beschwerdebescheides richtig oder falsch ist (vgl. BVerwGE a.a.O.).
Das Begehren wäre indes auch unzulässig, wenn es dahin zu verstehen wäre, der Antragsteller begehre lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in dem Bescheid des ChdSt LwA vom 15. Februar 1990 enthaltenen Aussage, mit den Bezichtigungen im Schreiben vom 19. September 1990 gegenüber OTL K., die haltlos und geeignet seien, diesen in dessen Ehre tief zu verletzen, die Pflicht zur Kameradschaft verletzt zu haben. Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags würde schon daran scheitern, daß ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hier nicht gegeben wäre. Der Antragsteller muß sich insoweit die Entscheidung des ACh LwA vom 31. August 1990 über seinen Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens entgegenhalten lassen, mit der bereits darüber entschieden worden ist, daß er durch die von ihm in seinem Schreiben an OTL Krause gemachten Äußerungen seine Pflicht, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG) schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen habe. Diese Entscheidung ist mit dem Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 27. November 1989 bestandskräftig geworden, ohne daß es darauf ankäme, ob die Entscheidung des ACh LwA einer sachlichen Nachprüfung unterlegen hat.
Der Antrag ist auch unzulässig, soweit er sich gegen die Abänderung des Beschwerdebescheides ACh LwA vom 19. Juni 1990 richtet, der Antragsteller die Aufhebung der Abänderung begehrt und sein Begehren mit Verfahrensverstößen begründet.
Das Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Beschwerdeverfahrens selbst kann nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags nach § 17 WBO gemacht werden. Die pflichtgemäße Prüfung des Beschwerdesachverhalts und die darauf basierende ebenfalls pflichtgemäß vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung und Entscheidung gehören zum Gegenstand und Stoff des Beschwerdeverfahrens selbst und sind - auch schon im Vorverfahren - nicht vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt, in dem sich der ACh LwA und der Antragsteller außerhalb des Beschwerdeverfahrens begegnen (Beschluß vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75] [162]>). Selbst wenn das Ergebnis der Prüfung nicht den Erwartungen des Antragstellers entspricht, stellt der Inhalt des Beschwerdebescheides keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO dar (Beschluß vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 36.87). Die Zurückweisung einer Beschwerde und weiteren Beschwerde gibt dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, in der ursprünglichen Beschwerdeangelegenheit selbst weitere Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Daß der Bescheid des ACh LwA einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers enthalte, der über den eigentlichen Zweck des Beschwerdeverfahrens hinausgeht, der insbesondere nach der Art und Abfassung des Bescheides das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berühre, hat der Antragsteller nicht behauptet.
Schließlich ist auch das Begehren des Antragstellers auf "Aufhebung, Rückforderung und Vernichtung" des Aktenvermerks des ChdSt LwA vom 15. März 1990 unzulässig, da es ebenfalls nicht eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO des ChdSt LwA gegenüber dem Antragsteller zum Gegenstand hat. In diesem Vermerk gibt der ChdSt LwA lediglich den Inhalt seiner am 21. Februar 1990 dem Antragsteller gegenüber mündlich abgegebenen Erklärungen wieder. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk, daß der ChdSt LwA den Antragsteller am 21. Februar 1990 mündlich belehrt, gerügt und verwarnt, mithin eine "Erzieherische Maßnahme" entsprechend dem Erlaß "Erzieherische Maßnahmen" (ZDv 14/3 B 160) getroffen hat; eine selbständige Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu.
Die Aufhebung der mündlich erteilten Erzieherischen Maßnahme vom 21. Februar 1990 durch Beschwerdebescheid des ACh LwA vom 19. Juni 1990 hat nicht auch zur Folge, daß die in diesem Zusammenhang entstandenen aktenmäßigen Vorgänge aus den Sach-(hier: Beschwerde-)Akten entfernt und vernichtet werden müßten. Die Rechte des Antragstellers sind im übrigen ausreichend dadurch gewahrt, daß aus den Sachakten, in denen sich der Aktenvermerk befindet, auch die später erfolgte Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme ersichtlich ist.
3.
Weiterhin begehrt der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens bei sachgemäßer Auslegung seines Antrags die Feststellungen, daß sowohl die "Wiederaufnahme der Ermittlungen" gegen ihn durch den ChdSt LwA mit dem Befehl vom 9. Juli 1990 zur Vernehmung als auch die Beauftragung des RB LwA mit der Durchführung der Vernehmung rechtswidrig seien, sowie, daß der ACh LwA über die in diesem Zusammenhang stehende weitere Beschwerde vom 14. August 1990 zu Unrecht entschieden und der InspL über die weitere Beschwerde vom 11. September 1990 innerhalb von drei Monaten rechtswidrig nicht entschieden habe.
Auch diese Begehren sind unzulässig.
Soweit sich der Antrag gegen die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch den ChdSt LwA am 9. Juli 1990 und gegen die Beauftragung des RB LwA mit der Vernehmung richtet, ist er unzulässig, weil er nicht truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1, 3 WBO zum Gegenstand hat.
Ob der ChdSt LwA "den Fall ... erneut verfolgen" (§ 32 Abs. 2 WDO) und dem RB LwA die "Aufklärung des Sachverhalts ... übertragen" (§ 28 Abs. 2 WDO) durfte, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien (Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - <BVerwGE 63, 152 [154]>, vom 28. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 129.77 - und vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 82.90 -). Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren bzw. disziplinargerichtlichen Verfahrenn bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten werden können oder nicht. Die Regelung der Wehrdisziplinarordnung stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die von der Wehrdisziplinarordnung selbst gegebenen Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86-, vom 25. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 176.86-, vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 106.89 - und vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 82.90 -). An ihr ist aus den genannten Gründen festzuhalten. Der Soldat ist dadurch, daß er die Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme auch mit dem Hinweis auf etwaige Mängel des Ermittlungsverfahrens begründen kann, ausreichend geschützt.
Soweit sich der Antrag gegen die Behandlung der weiteren Beschwerden des Antragstellers vom 14. August und 11. September 1990 durch den ACh LwA und den InspL richtet, folgt die Unzulässigkeit zunächst schon aus den bereits dargelegten Gründen zur Unzulässigkeit des Begehrens auf Aufhebung des Abänderungsbescheides des ACh LwA vom 19. Juli 1990. Gegen Verzögerungen der Entscheidung über eine Beschwerde oder weitere Beschwerde ist der Soldat im übrigen durch die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung ausreichend geschützt. Wird die Entscheidung über die weitere Beschwerde über den Zeitraum eines Monats hinaus verzögert, so hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 WBO). Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 2. Februar 1988 - BVerwG 1 WB 28.87 - m.w.N.).
4.
Schließlich begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides des ACh LwA vom 31. August 1990 im Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO und die Feststellung, der InspL habe es rechtswidrig unterlassen, die Entscheidung des BMVg über die zuständige Einleitungsbehörde herbeizuführen.
Diese Anträge sind schon deshalb unzulässig, weil es sich insoweit um eine unzulässige Antragserweiterung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> und vom 13. März 1990 - BVerwG 1 WB 29.89 -) wird der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung durch die Antragsschrift oder das Vorverfahren (Beschwerdeverfahren) bestimmt, im vorliegenden Fall also durch die weiteren Beschwerden vom 25. Juli, 14. August und 11. September 1990. In den erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 1991 gestellten Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung des ACh LwA vom 31. August 1990 im Verfahren nach § 88 WDO und der Feststellung, der InspL habe es rechtswidrig unterlassen, die Entscheidung des BMVg über die zuständige Einleitungsbehörde herbeizuführen, ist daher eine nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Antragserweiterung zu sehen (vgl. Beschluß vom 22. März 1988 - BVerwG 1 WB 118.86 -). Im übrigen erwiese sich dieser Antrag auch deshalb als unzulässig, weil es sich bei dem vom Antragsteller verfolgten Begehren nicht um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Maßnahme bzw. Unterlassung handelt. Wie bereits dargelegt, gehört zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten der Vorgesetzten ihnen gegenüber nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien. Der Antragsteller hätte vielmehr in dem ihm auf Grund der Entscheidung des AChLwA vom 31. August 1990 nach § 88 Abs. 2 WDO eröffneten Verfahren vor dem Truppendienstgericht auch die seiner Ansicht nach nicht gegebene Zuständigkeit der Einleitungsbehörde geltend machen können und müssen.
5.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
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