Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1978, Az.: BVerwG 1 WB 169/77
Wehrbeschwerde; Beschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde; Verfahrensgarantien; Verhalten eines Wehrdisziplinaranwalts; Verdachts eines Dienstvergehens; Antragsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 169/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 63, 152 - 155
- DVBl 1981, 1116 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1979, 91
- NZWehrR 1979, 105
- ZBR 1981, 135
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine eindeutig als Wehrbeschwerde i.S. von § 1 Abs. 1 WBO bezeichnete Beschwerde darf nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt werden, weil sie als Wehrbeschwerde für unzulässig erachtet wird.
- 2.
Die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gehört nicht zu den in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten bzw. Pflichten.
- 3.
Das Verhalten eines Wehrdisziplinaranwalts gegenüber einem Soldaten, gegen den er wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ermittelt, kann zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - Gegenstand einer Wehrbeschwerde, aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein. Es kann allenfalls incidenter in einem Antragsverfahren, das gegen einen militärischen Vorgesetzten des Antragstellers gerichtet, ist, geprüft werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Klenke,
Major Cossmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller wurde mit Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. März 1976 zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel auf die Dauer eines Jahres verurteilt. Seine Berufung wurde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1976 - 2 WDB 16/76 - zurückgewiesen.
2.
Mit Schreiben vom 18. August 1976 an den Kommandierenden General des .... Korps beschwerte sich der Antragsteller über den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt (WDA) W. wegen der Führung der Vorermittlungen im disziplinargerichtlichen Verfahren und wegen dessen Verhaltens in der Hauptverhandlung wie folgt:
"...
Im einzelnen habe ich vorzubringen:
1.
Der Beamte W. hat, nachdem er - wie in der Hauptverhandlung zugegeben - den Prüfungsantrag der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 18. Oktober 74 mit dem stellvertretenden Fernmeldekommandeur inhaltlich abgesprochen hatte, nur noch die Seite des Anklägers vertreten und in seinen Ermittlungen nur noch sein eigenes Vorurteil untermauert.2.
Der Beamte W. hat versucht, mich vor der ersten Vernehmung einzuschüchtern, dabei gebrauchte er etwa folgende Worte: 'Wenn Sie versuchen sollten, mich mit dem Unterhaltungsraum des Korps-Rechtsberaters zu erpressen, so sind Sie bei mir an der falschen Adresse; denn ich war zum Zeitpunkt des Baues noch nicht hier tätig.'3.
Der Beamte W. hat bei sämtlichen Vernehmungen nicht zugelassen, daß der von mir gewünschte Wortlaut ins Protokoll aufgenommen wurde, sondern selbst zusammenfassend in die Maschine diktiert und dabei für mich ungünstige Formulierungen gewählt und für mich günstige Tatbestände zum Teil nicht erwähnt. Meinem Protest entgegnete er, daß ich nicht wissen könne, worauf es ihm ankäme. (Nach der Hauptverhandlung wußte ich es).4.
Als ich dem Beamten W. schilderte, was General G. bezüglich eines unvorschriftsmäßigen, aber 'akzeptablen' Beschaffungsweges zu mir gesagt hatte, entgegnete er mir sinngemäß, ich solle nicht auch noch Vorgesetzte mit in die Sache hineinziehen.5.
Nach meiner letzten Vernehmung hat mir der Beamte W. dringend geraten, meinen Verteidiger, Rechtsanwalt Engelhard zurückzuziehen, weil dies auf das Gericht einen besseren Eindruck machen würde. Diesen Hat hatte er mir bereits einmal zuvor gegeben, nämlich als sich Rechtsanwalt Engelhard mit ihm erstmals in Verbindung setzte.6.
Der Beamte W. hat mich bei der Vernehmung vom 26. 11.74 bewußt die Unwahrheit sagen lassen, indem er mir nicht eröffnet hat, daß SU B. seine Mittäterschaft zugegeben hat. Er ließ mich mit voller Absicht in eine präparierte 'Falle' tappen.7.
Meiner Bitte, nicht nur Fakten und Zahlen zu meinem Nachteil zu recherchieren, sondern auch mein Motiv zu verstehen, entgegnete der Beamte W. bei meiner letzten Vernehmung sinngemäß: 'Wenn Sie auch noch versuchen. Ihre Tat zu rechtfertigen, dann handelt es sich bei Ihnen um einen Überzeugungstäter, den die volle Härte des Gesetzes treffen muß und dem man keine Milde gewähren kann, Geben Sie besser alles zu und bereuen Sie. Das ist das Beste, was Sie aus Ihrer Situation machen können.'8.
Als ich den Beamten W. nach meiner letzten Vernehmung mit meinem Auto ins Ulmer Offizierscasino mitnahm, - noch im Glauben um ein faires Ermittlungsverfahren - bemerkte er: 'Wenn Sie einen Scirocco fahren, müssen Sie aber sehr viel Geld übrig haben.'9.
Eine Abschlußanhörung gemäß § 94 WDO ist nicht erfolgt. Bei meiner letzten Vernehmung vom 02.06.75 gewährte mir der Beamte W. nicht die von mir beantragte Akteneinsicht, da nach seinen Angaben die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. Bei der Vernehmung erweiterte der WDA lediglich die Anklageschrift. Meiner Bitte, die dabei aufgestellten unwahren Behauptungen durch die Befragung von Zeugen (z.B. Zeuge Ha.) auf den möglichen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, ist der Beamte W. bis heute noch nicht nachgekommen.(Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß Frau V. nach meiner letzten Vernehmung gehört wurde, woraus offensichtlich wird, daß es sich bei dieser Vernehmung (02.06.75) nicht um die gesetzlich vorgeschriebene Schlußanhörung gehandelt haben kann).
10.
In der Hauptverhandlung selbst schreckte der Beamte W. nicht einmal vor wissentlich falsch abgegebenen Tatsachenverdrehungen zurück: In meiner Vernehmung vom 02.06.75 z.B. erklärte ich ihm, wie es zu der Äußerung mit den beiden Lautsprecherboxen gekommen sein könnte. OTL Ha. wollte der Kompanie - gegen meinen Willen - Lautsprecherboxen aus ausgesonderten GRC 9 Lautsprecher zuweisen. In diesem Zusammenhang, so erläuterte ich ihm könnte ich den Aussnruch mit den beiden Boxen getan haben. Der Beamte W. gab mir zu verstehen, daß 'die Sache mit den Boxen im Grunde genommen belanglos sei', fragte mich aber nochmals zu Protokoll, ob ich denn nicht irgendwann doch so etwas gesagt haben könnte, worauf ich ihm zu verstehen gab, daß ich nicht abstreiten möchte, diese Äußerung ('So, jetzt fehlen uns nur noch zwei Boxen') so, oder so ähnlich getan zu haben, nur, daß ich mich gegen eine derartige Neuanschaffung stets gesträubt hatte. In der Verhandlung plädierte der Beamte W. daher wider besseres Wissen, ich hätte mit dem zu Protokoll gegebenen Ausspruch eine neue Straftat ankündigen wollen.11.
Schließlich halte ich es für eine Zumutung, in einer Haupt Verhandlung vor dem Truppendienstgericht von einem Wehrdisziplinaranwalt Ratschläge entgegennehmen zu müssen, die das Ansehen der Bundeswehr schädigen. So empfahl der Beamte Wezel, durch wiederholtes Nichtfunktionieren der Lautsprecheranlagen in der Öffentlichkeit und damit verbundener wiederholten Erwähnung in der Presse, Druck auf die Beschaffung von Mikros auszuüben.12.
In der Verhandlung erklärte der Beamte W. sinngemäß, (- was ich nachzuprüfen bitte - weil ich es nicht glaube) alle Kollegen beim Ulmer WDA seien mit ihm bezüglich Inhalt der Anklage und Methode des Vorgehens einer Meinung gewesen; einschließlich der durch ihn vorformulierten Abgabeschrift FmKdo .... Damit hat er versucht, Druck auf das Gericht zu Gunsten seiner Anklage auszuüben, was ihm offensichtlich gelang.Die Methoden und Äußerungen des Beamten W. konnte ich bisher deshalb nicht beanstanden, weil ich sonst noch weitere Benachteiligungen zu befürchten gehabt hätte. Meines Erachtens kam es dem Wehrdisziplinaranwalt nur darauf an, durch Aufstellung ungeprüfter Anschuldigungspunkte das Gesamtverfahren undurchsichtig zu machen, um damit die eigentliche Tat mit der vollen Härte des Gesetzes geahndet zu sehen."
Der Kommandierende General übersandte die Beschwerde unter dem 24. August 1976 als Dienstaufsichtsbeschwerde über den WDA dem Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA).
Der BWDA teilte dem Antragsteller unter dem 10. Dezember 1976 mit, er habe keinen Anlaß zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen, und führte zur Begründung unter anderem aus:
"Der Wehrdisziplinaranwalt hat sich weder im Ermittlungsverfahren noch während der Hauptverhandlung rechtswidrig verhalten. Er hat überzeugend den Vorwurf zurückgewiesen, voreingenommen ermittelt zu haben. Sein Vorgehen bei den Vernehmungen ist nicht zu beanstanden. Sie haben die Vernehmungsniederschriften selbst unterzeichnet. Nicht begründet ist auch der Vorwurf, daß der Wehrdisziplinaranwalt Sie eingeschüchtert hätte. Hinweise, daß bei einer klaren Sachlage ein Geständnis zu überlegen sei, sind sachgemäß. Der Wehrdisziplinaranwalt bestreitet entschieden, Ihnen geraten zu haben, Ihren Anwalt zurückzuziehen. Wohl habe er, nachdem Sie das Beiseitebringen des Mikrophons und Ihr Verhalten gegenüber dem Zeugen B. voll einräumten, zum Ausdruck gebracht, daß sich die Ausgaben für einen Verteidiger nicht lohnten, wenn Sie überführt seien. Darin liegt kein Rechtsverstoß des Wehrdisziplinaranwalts.
Es war zwar unzweckmäßig, daß der Wehrdisziplinaranwalt sich von Ihnen nach der Vernehmung in Ihrem privaten Kraftfahrzeug hat mitnehmen lassen. Daraus kann man aber nicht schließen, daß er gegen Sie voreingenommen gewesen sei.
Das Truppendienstgericht hat in seinem Urteil alle Gesichtspunkte, die sich zu Ihren Gunsten anführen lassen, erschöpfend gewürdigt. Es spricht gegen eine Voreingenommenheit des Wehrdisziplinaranwalts, daß er kein Berufung eingelegt hat."
b)
"Gegen den juristisch nicht definierbaren Dienstaufsichtsbeschwerdebescheid des BWDA" legte der Antragsteller unter dem 14./30. Dezember 1976 "weitere Beschwerde" ein, in der er neben Ausführungen zur Sache hervorhob, daß er auf seine Beschwerde, die er nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingereicht habe, keinen Beschwerdebescheid gemäß § 12 WBO erhalten habe.
c)
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - VR I 5 - wertete die weiteren Beschwerden des Antragstellers vom 2. November und vom 14./30. Dezember 1976 als Dienstaufsichtsbeschwerden und bestätigte in seinem ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Bescheid vom 16. März 1977 den Bescheid des BWDA vom 10. Dezember 1976.
Er führte unter anderem aus:
Gegen das beanstandete Verhalten des WDA sei nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig gewesen, der BWDA habe die Beschwerde des Antragstellers zu Recht als solche gewertet und sich in den Gründen seines Bescheids mit den Beschwerdepunkten über das rechtlich Erforderliche hinaus befaßt. Die erneute Überprüfung des beanstandeten Verhaltens des WDA habe ergeben, daß dieses nicht rechtswidrig gewesen sei, insbesondere auch, was den Vorwurf der einseitigen Ermittlung, der Verkürzung zustehender Rechte und der Druckausübung anlangt.
4.
Mit Schreiben vom 30. März 1977 begehrt der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er führt aus, er habe Oberregierungsrat W. nur deshalb angesprochen, weil dieser den WDA des .... Korps als eine Dienststelle der Bundeswehr im Sinne von § 1 WBO vertreten habe, durch die er sich unrichtig behandelt fühle; seine Beschwerde habe er von vornherein als eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angesehen. Der BMVg weise seine Vorwürfe wie schon der BWDA pauschal zurück, ohne auf seine Beweisanträge einzugehen. - Weitere Ausführungen betreffen vor allem die Nichtanhörung entlastender Zeugen, das Abtun von Aussagen zur Motivation als nicht sachdienlich, den Rat, seinen Verteidiger zurückzuziehen, die Nichtbekanntgabe des Ermittlungsergebnisses, das Protokollierungsverfahren und die Ausübung von Druck.
Der BMVg legte den Antrag unter dem 7. Juli 1977 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag richte sich nicht gegen eine Entscheidung auf eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, sondern gegen eine Entscheidung im Dienstaufsichtsverfahren; der Antragsteller behaupte selbst nicht, der gerügte WDA habe ihm durch ein objektiv nicht der Prozeßführung dienendes Verhalten einen selbständigen Beschwerdegrund nach der Wehrbeschwerdeordnung gegeben. Aber auch als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung sei das Rechtsmittel nicht statthaft, da der Antragsteller die Nichteinhaltung der Verfahrensgarantien der Wehrdisziplinarordnung beanstande; was in dieser abschließend geregelt sei, könne nicht nochmals zum Gegenstand eines Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden.
5.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist entgegen der Auffassung des Kommandierenden Generals des .... Korps, des BWDA und des BMVg nicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern eine Wehrbeschwerde nach § 1 Abs. 1 WBO.
Das konnte zwar noch nicht eindeutig aus der Beschwerde des Antragstellers vom 18. August 1976 entnommen werden, ergab sich aber schon aus seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 2. November 1976, die er ausdrücklich als "weitere Beschwerde gem WBO § 16 (2)" bezeichnete, und ging später sowohl aus der Begründung seiner weiteren Beschwerde vom 14./30. Dezember 1976 wie aus seinem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 30. März 1977 hervor.
Bereits durch die Untätigkeitsbeschwerde vom 2. November 1976 nicht erst durch die weitere Beschwerde vom 14./30. Dezember 1976, ging die Zuständigkeit für die weitere Behandlung und Entscheidung vom BWDA, der zunächst nach § 9 Abs. 1 WBO zuständig war, auf den BMVg als den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über (§ 16 Abs. 3 WBO, vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 16 RdNrn. 33 bis 36). Für einen Bescheid des BWDA in der Sache, d.h. für seinen Bescheid vom 10. Dezember 1976, bestand seitdem keine Rechtsgrundlage, nachdem der Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte; ob der Antragsteller durch das Ergebnis der dienstaufsichtsrechtlichen Prüfung überhaupt beschwert sein konnte (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69 -; Böttcher/Dau, a.a.O. Einf. RdNr. 99), spielt daher für das weitere Verfahren keine Rolle.
War der BMVg der Meinung, daß gegen das beanstandete Verhalten des WDA, weil es ausschließlich im Zusammenhang mit dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller stand, "keine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, sondern nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig" sei, so bestand angesichts der eindeutigen Erklärungen des Antragstellers, welche Art von Beschwerde er einlegen wollte, zwar gegebenenfalls Anlaß zu einer Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, nicht aber zu ihrer Behandlung als Dienstaufsichtsbeschwerde.
2.
Der Antrag ist unzulässig.
Zwar ist der WDA eine "Dienststelle der Bundeswehr" im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 WDO; Böttcher/Dau, a.a.O. § 1 RdNr. 40), so daß die auf unrichtige Behandlung durch den WDA gestützte Beschwerde des Antragstellers nicht von vornherein unstatthaft war. Aber nicht in allen Fällen, in denen eine Beschwerde statthaft ist, ist nach Erschöpfung des Beschwerdewegs auch ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zulässig. Hierfür stellt vielmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO das zusätzliche Erfordernis auf, daß die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Antragstellers oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind, wobei sich die Beschränkung auf die genannten Vorschriften auch auf die Verletzung von Rechten, nicht nur auf die Verletzung von Vorgesetztenpflichten bezieht (so richtig Böttcher/Dau, a.a.O. § 17 RdNr. 16). Es muß sich deshalb stets um die Verletzung von Rechten oder von Vorgesetztenpflichten handeln, die ihren Ursprung in dem besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BDH 7, 163 f).
Der Antragsteller hat hier kein danach in Betracht kommendes Recht benannt, ebensowenig eine entsprechende einem Vorgesetzten ihm gegenüber obliegende Pflicht. Ein solches Recht bzw. eine solche Pflicht ist auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 6, 9 bis 12 der Beschwerde des Antragstellers vom 18. August 1976 ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags schon daraus, daß die Einleitungsverfügung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit den zu ihr führenden Vorermittlungen als Prozeßhandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens ist und Einzelmaßnahmen dieses Verfahrens nur nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung angefochten werden könnten (BDH 4, 197 f; BVerwG Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69-, vom 28. Juli 1970 - 1 WB 3/70 - und vom 18. Juli 1977 - 1 WB 75/77; Böttcher/Dau, a.a.O. § 1 RdNr. 84); denn die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien gehört nicht zu den in § 17 WBO genannten Rechten bzw. Pflichten (BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1977 - 1 WB 129/77). Das gilt um so mehr für das Verhalten des WDA in der Hauptverhandlung.
Die Beschwerdepunkte 2, 4, 5, 7 und 8 beziehen sich auf Äußerungen des WDA, die nach dem Vortrag des Antragstellers während der Ermittlungen fielen. Auch solche Äußerungen standen gegebenenfalls durchweg im Zusammenhang mit dem Ermittlungsgegenstand, betrafen aber mehr oder weniger die Art und Weise der Führung der Ermittlungen und wurden vom Ermittlungszweck nicht unmittelbar getragen, wenn man den Sachvortrag zunächst als richtig unterstellt. Insoweit stand der Antragsteller dem WDA jedoch nicht im besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber und konnte nicht die Verletzung von in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Rechten oder Pflichten geltend machen; insbesondere kommt dafür hier § 10 SG nicht in Betracht, da dieser nur Pflichten von Vorgesetzten behandelt, der WDA aber nicht Vorgesetzter eines Soldaten ist, hinsichtlich dessen er ermittelt. Das Verhalten eines WDA gegenüber einem Soldaten, gegen den er wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ermittelt, kann also zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - Gegenstand einer Wehrbeschwerde, aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein (a.M. Meyer NZWehrr 1959, 41, 44).
Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von seiner früheren Rechtsprechung ab. Im Verfahren WB 6/57 (BDH 4, 175) wurde ein Antrag für zulässig erklärt hinsichtlich der Ermittlungstätigkeit des BMVg selbst, nicht eines WDA, beim Erlaß einer erzieherischen, nicht einer disziplinaren Maßnahme; Antragsgegenstand war dort also das Verhalten eines militärischen Vorgesetzten. Im Verfahren WD 12/59 (BDH Beschluß vom 19. Dezember 1959) wurde ein Antrag wiederum für zulässig erklärt, soweit gerügt wurde, der BMVg selbst habe gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG verstoßen, und zwar dadurch, daß er nicht antragsgemäß den WDA von seiner Tätigkeit im Ermittlungsverfahren wegen Befangenheit entbunden und für die Übersendung von Akten an den Antragsteller gesorgt habe. Nur in diesem Zusammenhang wurde es für zulässig erklärt, "ein objektiv nicht der Prozeßführung dienendes Verhalten" des WDA zu überprüfen, und nur unter solchen Voraussetzungen kann "es sich um eine dem beschuldigten Soldaten gegenüber begangene Fürsorgepflichtverletzung nach § 10 Abs. 3 SG handeln" (vgl. Böttcher/Bau, a.a.O. § 1 RdNr. 85). Da ein solcher Zusammenhang hier nicht vorliegt, kann offenbleiben, ob die dort vertretene Rechtsauffassung richtig ist.
Soweit einem WDA nicht nur unsachliche Bemerkungen während der Vorermittlungen und damit ein "objektiv nicht der Prozeßführung dienendes Verhalten", sondern die Erfüllung eines Straftatbestandes angelastet wird, hat der Betroffene die Möglichkeit der Strafanzeige.
3.
Der Antrag ist danach als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Klenke
Cossmann