Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 106/89
Formulierungen beleidigenden Charakters im Rahmen der Anhörung eines Vertrauensmannes im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren; Gegenstand eines besonderen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Verstoß der im Rahmen einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stellen der Bundeswehr gegen Formbestimmungen, Fristbestimmungen oder Zuständigkeitsbestimmungen der WBO; Rechte der Soldaten und Pflichten der Vorgesetzten ihnen gegenüber i.S.d. § 17 WBO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 106/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 WBO
- § 21 WBO
- § 28 Abs. 6 WDO
- Art. 2 Abs. 1 GG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, ferner
Oberst Panitzki, Oberleutnant Flasch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) im Stab des Luftwaffenamtes (LwA) eingesetzt.
Oberst i.G. Abshoff verhängte als Vertreter des Chefs des Stabes (ChdSt) LwA gegen den Antragsteller am 12. August 1988 einen strengen Verweis. Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 15. August 1988 wurde vom Amtschef (ACh) LwA mit Bescheid vom 18. November 1988, und die weitere Beschwerde vom 6. Dezember 1988 durch Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte - M 7 BLc 14/88 - vom 7. März 1989 zurückgewiesen. Darüber hinaus legte der Antragsteller am 13. Oktober 1988 Beschwerde beim ChdStLwA ein. Im Verfahren über die weitere Disziplinarbeschwerde vor dem Truppendienstgericht Mitte erklärte der Antragsteller, daß es sich bei der Beschwerde vom 13. Oktober 1988 um eine selbständige Erstbeschwerde handele. Dementsprechend hatte sich das Truppendienstgericht Mitte in dem Beschluß vom 7. März 1989 mit der Beschwerde vom 13. Oktober 1988 nicht befaßt.
Die Beschwerde vom 13. Oktober 1988 richtete sich gegen Oberst i.G. A. Dieser hatte im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 6 WDO den Vertrauensmann der Offiziere, Oberstleutnant H., am 11. August 1988 angehört. Der Vermerk vom 11. August 1988 hat folgenden Wortlaut:
"Ich habe heute Oberstleutnant H., den Vertrauensmann der Offiziere des Stabes Luftwaffenamt, angehört, nachdem ich ihm mitgeteilt hatte, daß ich eine Disziplinarmaßnahme gegen Oberleutnant S. beabsichtige. Er erklärte, er halte S. für einen krankhaften Gerechtigkeitsfanatiker, bei dem er in der vergangenen Woche im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Fall Sorge gehabt habe, daß er sich etwas antue. Er sei bisher nie darauf gestoßen, daß S. wissentlich und willentlich die Unwahrheit gesagt habe."
Der AChLwA wies die Beschwerde vom 13. Oktober 1988 durch Bescheid vom 20. März 1989 zurück, der dem Antragsteller am 23. März 1989 ausgehändigt wurde. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers vom 2. April 1989 hat der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) durch Bescheid vom 26. Juni 1989, der dem Antragsteller am 11. Juli 1989 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1989, beim ChdStLwA am selben Tage eingegangen, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der InspL legte diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. August 1989 dem Senat vor.
Der Antragsteller trägt vor:
Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren durch Oberst i.G. A. gefertigte Niederschrift über die Anhörung des Vertrauensmannes beinhalte Formulierungen, die nicht nur beleidigenden Charakter hätten, sondern die der Vertrauensmann nach seiner schriftlichen Aussage vom 7. Oktober 1988 nicht gebraucht habe. Insbesondere durch die in dem Anhörungsvermerk festgehaltene, aber nicht zutreffende Aussage des Vertrauensmannes, er - der Antragsteller - sei ein krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker, fühle er sich beleidigt, beschwert und in seinen Rechten verletzt. Der Vermerk stelle einen Verstoß gegen §§ 7, 10, 12, 13 und 17 SG dar. Die gegenteilige Stellungnahme des Vertrauensmannes zu der Niederschrift werde in dem Bescheid des AChLwA vom 18. November 1988 nicht berücksichtigt. Die Beschwerde vom 13. Oktober 1988 sei durch das Truppendienstgericht vom Disziplinarverfahren abgetrennt und als unabhängige Einzelbeschwerde zur Bearbeitung an den AChLwA zurückverwiesen worden. Mit Bescheid vom 20. März 1989 habe der AChLwA die Beschwerde vom 13. Oktober 1988 zurückgewiesen, indem er u.a. als Begründung angegeben habe, daß diese Beschwerde nur im Rahmen der Disziplinarbeschwerde berücksichtigt werden könne. Auch in dem Bescheid des AChLwA vom 20. März 1989 werde die Niederschrift als korrekt bezeichnet. Daß bei einem der Betroffenen, Oberst i.G. A., oder dem Vertrauensmann, Oberstleutnant H., pflichtwidriges und damit rechtswidriges Handeln gegeben sei, ergebe sich durch die beleidigenden Äußerungen in der Niederschrift bzw. durch die gegenteilige Aussage des Vertrauensmannes, daß die Niederschrift diesbezüglich falsch sei. Da seine Beschwerde vom 13. Oktober 1988 offensichtlich nicht nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung behandelt und die "Auflage" des Truppendienstgerichts unbeachtet geblieben sei, sei die Nichtbearbeitung und Zurückweisung rechtswidrig erfolgt. Der Vertrauensmann habe nach Befragen anhand seiner Gesprächsnotizen vor Zeugen schriftlich erklärt, daß die ihm von Oberst i.G. A. unterstellten, mit Beschwerde beanstandeten Äußerungen von ihm nicht gemacht worden seien. Die Niederschrift sei deshalb "unwahr und rechtswidrig". Dadurch sei auch die Disziplinarmaßnahme fehlerhaft zustandegekommen und rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß
- 1.
"über meine Beschwerde vom 13. Oktober 1988 und vom 2. April 1989 nicht befunden wurde und die Zurückweisung rechtswidrig ist",
- 2.
"die von mir beanstandeten Aussagen in der Niederschrift zur Anhörung des Vertrauensmannes vom 11. August 1988 unwahr und rechtswidrig sind",
- 3.
"die gegen mich getroffene Maßnahme fehlerhaft zustandegekommen und deshalb rechtswidrig ist."
Der InspL beantragt
die Zurückweisung des Antrages.
Der Aufhebung der gegen den Antragsteller verhängten Disziplinarmaßnahme stehe die bestandskräftige Entscheidung des Truppendienstgerichts Mitte vom 7. März 1989 entgegen. Anhaltspunkte, die eine Aufhebung der Disziplinarmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gebieten würden, seien nicht erkennbar. Der Antragsteller verkenne, daß die Überprüfung von Einwendungen gegen den Inhalt des Anhörungsvermerks vom 11. August 1988 nicht seiner Disposition unterliege, sondern nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe erfolgen können, das die Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme zum Gegenstand gehabt habe. Soweit der Antragsteller glaube, durch einzelne Maßnahmen, die der Disziplinarvorgesetzte im sachlichen Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren getroffen habe, in seinen Rechten verletzt zu sein, könne und müsse er diese Rüge in der Disziplinarbeschwerde vorbringen. Es würde zu einer unangebrachten Erweiterung des Rechtsschutzes des Soldaten führen, wenn er Einzelakte aus dem Disziplinarverfahren herausgreifen und außerhalb des Disziplinarbeschwerdeverfahrens zum Gegenstand eines selbständigen Beschwerdeverfahrens machen könnte. Da ein Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Sachentscheidung nicht bestehe, habe die Beschwerde vom 13. Oktober 1988 keinen Erfolg haben können.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die vom AChLwA durchgeführt worden seien und das in den Disziplinarbeschwerdebescheid vom 18. November 1988 Eingang gefunden habe, habe - unabhängig von der Entscheidung über die Disziplinarbeschwerde - keine Veranlassung zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen bestanden.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspL, die Ermittlungsakte des AChLwA und die Verfahrensakte M 7 BLc 14/88 des Truppendienstgerichts Mitte waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Feststellungsantrag zu 1 sachdienlich dahin auszulegen ist, daß es dem Antragsteller um die Überprüfung seiner Beschwerden vom 13. Oktober 1988 und weiteren Beschwerde vom 2. April 1989 bzw. die Prüfung der Zurückweisung dieser Beschwerden durch die Bescheide vom 20. März 1989 und 26. Juni 1989 geht, enthält dieser Antrag im Verhältnis zu dem konkreter formulierten Feststellungsantrag 2 kein selbständiges Begehren, sondern wiederholt diesen lediglich. Soweit der Antragsteller dem Sinn nach eine verzögerliche Behandlung seiner Beschwerden vom 13. Oktober 1988 und 2. April 1989 rügt, kann eine solche Rüge nicht zum Gegenstand eines Antrags aus den §§ 17, 21 WBO gemacht werden (BDHE 7, 173, 175; BVerwG Beschluß vom 29. April 1986 - 1 WB 77/85). Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung eines etwaigen Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stellen der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG Beschluß vom 26. November 1986 - 1 WB 39/86, 1 WB 60/86).
2.
Der Feststellungsantrag zu 2 bedarf der Auslegung. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller mit dem Antrag im Ergebnis die Feststellung, daß die Worte "krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker" in dem Anhörungsvermerk vom 11. August 1988 rechtswidrig und aus dem Vermerk zu entfernen seien.
Dieses Begehren ist unzulässig.
Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien (BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77]; BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86). Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren bzw. disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten werden können oder nicht. Die Regelung der Wehrdisziplinarordnung stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die von der Wehrdisziplinarordnung selbst gegebenen Ausnahmen hinaus (vgl. § 38 WDO) schon vom System her nicht duldet (BVerwG Beschluß vom 1. September 1987 - 1 WB 150/86 - m.w.N.).
Der Antragsteller wendet sich mit den Beschwerden vom 13. Oktober 1988 und 2. April 1989 ausschließlich gegen die Verhaltensweise des Oberst i.G. A. im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen. Die Ermittlungen und die Anhörung des Vertrauensmannes der Offiziere gemäß § 28 Abs. 6 WDO sind Bestandteile der Ausübung der Disziplinargewalt. Der Anhörungsvermerk vom 11. August 1988 ist demgemäß Bestandteil eines einheitlichen in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten Verfahrens, gegen den der Soldat nur die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung hat. Das vom Antragsteller gerügte Verhalten des Oberst i.G. A. kann lediglich im Rahmen der vom Gesetz in § 38 WDO gegebenen Beschwerde bzw. der weiteren Beschwerde vor dem Truppendienstgericht beanstandet werden. Dem Antragsteller stand die Möglichkeit offen, in dem Disziplinarbeschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme den von ihm behaupteten Mangel in der Niederschrift über die Anhörung des Vertrauensmannes geltend zu machen. Daß er diese Möglichkeit nicht genutzt hat, indem er gegenüber dem Truppendienstgericht durch seine Bevollmächtigten erklären ließ, bei seiner Beschwerde vom 13. Oktober 1988 gehe es um eine selbständig zu behandelnde Erstbeschwerde und nicht um eine erläuternde weitere Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 15. August 1988, die sich gegen die angegriffene Disziplinarmaßnahme richtet, und die Truppendienstkammer dementsprechend die Beschwerde ohne Sachprüfung an den ACh-LwA abgab, hat er selbst zu vertreten. Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er das Verhalten seines Vorgesetzten, das sich auf eine von ihm angegriffene Maßnahme, hier die Verhängung des strengen Verweises, nach seiner Ansicht ausgewirkt hat, in dem Verfahren rügen kann, mit dem er sich gegen die Maßnahme selbst wenden kann (vgl. auch BVerwGE 43, 28 f.). Der Anhörungsvermerk kann schon aus diesem Grunde nicht zum Gegenstand eines besonderen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 25. März 1976 - 1 WB 105/75). Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Begehren, das darauf hinausläuft, einzelne Elemente eines einheitlichen Verfahrens oder einzelne Verhaltensweisen eines am Verfahren Beteiligten herauszunehmen, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antragsverfahrens nach § 17 WBO oder eines gesonderten Feststellungsantrages gemacht werden kann (BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86). Das Antragsverfahren nach § 17 WBO tritt hinter den Sonderregelungen des Disziplinarbeschwerdeverfahrens zurück (vgl. Dau, WDO 2. Aufl. § 38 RdNr. 37).
Etwas anderes konnte nur gelten, wenn Oberst i.G. A. bei Gelegenheit des Erstellens des Anhörungsvermerks über dessen Regelungszweck hinaus - durch den Gebrauch der Formulierung "krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker" - den Antragsteller in seiner Rechtssphäre, insbesondere seinem Persönlichkeitsrecht, verletzt haben könnte. Nur ein solcher unmittelbarer Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen kann als selbständige Maßnahme Gegenstand eines von diesem angestrengten gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein. Voraussetzung wäre, daß sich die Verhaltensweise des Oberst i.G. Abshoff dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht überhaupt als Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen kann (BVerwGE 46, 239; 53, 23, 25). Das ist nicht der Fall. Für das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung hat der Antragsteller nichts in einer der näheren Nachprüfung fähigen und bedürfenden Weise vorgetragen. Die entsprechende Darlegung ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Nicht ausreichend ist die Behauptung des Antragstellers, die ihn betreffenden Worte seien von Oberstleutnant H. nicht gebraucht worden, aus seiner Sicht beleidigend und beeinträchtigten ihn in seinen Rechten oder er fühle sich hierdurch beschwert. Der Antragsteller muß die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so substantiiert behaupten, daß das Wehrdienstgericht in den Stand gesetzt wird, seinerseits zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung denkbar ist (BVerwG Beschluß vom 30. November 1988 - 1 WB 52/88). Die Worte "krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker" geben nach der im vorliegenden Fall gegebenen Situation nichts für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers her, namentlich nicht für eine Beleidigung, ohne daß es darauf ankommt, ob Oberst i.G. A. sie als tatsächliche Äußerung des Vertrauensmannes lediglich wiedergab oder ob der Vertrauensmann sie bei der Anhörung nicht gebraucht hat. Diese Bezeichnung ist hier nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten des Antragstellers herbeizuführen. Denn sie kann nicht aus dem Gesamtzusammenhang des ganzen Inhalts des Anhörungsvermerks vom 11. August 1988 herausgelöst und isoliert betrachtet werden. Die Formulierung "krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker" steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen in dem Vermerk. Insoweit ergibt die Gesamtbetrachtung ein stark pointiertes Persönlichkeitsbild des Antragstellers, ohne daß dessen Individualsphäre schon berührt wäre. Die Worte "krankhafter Gerechtigkeitsfanatiker" waren dabei - mag der Antragsteller das auch nicht so empfinden - nach dem Gesamtzusammenhang als eine positive Charakterisierung zu verstehen, nämlich in dem Sinne, daß ihm eine unwahre Darstellung des den disziplinaren Ermittlungen zugrundeliegenden Sachverhalts nicht zuzutrauen sei; lieber würde der Antragsteller Nachteile hinnehmen. Oder mit anderen Worten: Die - wenig glückliche - Formulierung lief darauf hinaus, der Antragsteller sei so gerechtigkeitsliebend, daß er auch in Anbetracht der ihm drohenden disziplinaren Konsequenzen eher zugeben würde, die fragliche Brieftasche geöffnet zu haben, als zu seinem Vorteil zu lügen. Bei einer objektiven Gesamtwürdigung des Anhörungsvermerks ist daher nicht ersichtlich, daß Oberst i.G. A. damit die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere dessen persönliche Ehre, wie sie durch § 6 SG und Art. 2 GG geschützt sind, tangiert haben könnte.
3.
Der Feststellungsantrag zu 3 ist schon deshalb unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme Gegenstand eines truppendienstgerichtlichen Verfahrens war und Entscheidungen des Truppendienstgerichts insoweit endgültig sind und nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - angefochten werden können (§ 38 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO).
4.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Widmaier
Panitzki
Flasch