Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 52/88
Rechtsmittel gegen Wehrbeschwerde; Gerichtliches Antragsverfahren; Dienstvergehen; Selbstreinigungsverfahren; Belastendes Ermittlungsergebnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 52/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 1 WBO
- § 12 Abs. 2 WBO
- § 13 Abs. 2 WBO
- § 17 WBO
- § 21 WBO
- § 25 WDO
- § 43 Abs. 1 WDO
- § 28 WDO
- § 88 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 86, 85 - 91
- NZWehrR 1989, 159-162
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist eine Beschwerde dahin beschieden worden, daß sich der Betroffene pflichtwidrig verhalten und ein Dienstvergehen begangen habe, dann kann er sich dagegen seinerseits beschweren und sich anschließend im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Wehr setzen.
- 2.
Die im Beschwerdebescheid enthaltene Aussage, der Betroffene habe sich pflichtwidrig verhalten und ein Dienstvergehen begangen, stellt als solche diesem gegenüber noch keine Verletzung seiner individuellen Rechte dar.
- 3.
Will der Betroffene das gesamte ihn belastende Ermittlungsergebnis des Beschwerdebescheides und die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung in Frage stellen, so muß er die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst nach der Wehrdisziplinarordnung beantragen.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 30. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Saide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wolbring, ferner
Oberst Höppner,
Major Baldus als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Kommandeur (Kdr) des Verteidigungskreiskommandos (VKK) ... in B....
Am 11. Dezember 1985 nahm er im Rahmen der vom Wehrbereichskommando (WBK) ... durchgeführten Planübung "Reforger 86" an einem Abendessen und anschließenden Herrenabend mit offizieller Beendigung um 22.00 Uhr im Offizierheim der S...-kaserne in M... teil. Schon vor 22.00 Uhr zog er sich mit drei anderen Stabsoffizieren zum gemeinsamen Kartenspiel in den Wintergarten des Offizierheims zurück und blieb dort trotz wiederholter Aufforderung durch die Ordonnanzen, nach Dienstschluß das Offizierheim zu verlassen. Um 23.30 Uhr kam es deswegen mit dem Schichtführer der Ordonnanzen, dem Obergefreiten T..., zu einer verbalen Auseinandersetzung, in der der Antragsteller diesem den Befehl gab: "Herr Obergefreiter, solange sich hier im Offizierheim Offiziere aufhalten, haben Sie Dienst!" und dessen Weisung zum Verlassen des Offizierheims nicht befolgte. Daraufhin schaltete sich der - vom Befehlshaber (Befh) im Wehrbereich (WB) ... mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beauftragte - Betreuungsoffizier, Hauptmann ... M..., mit der Erklärung ein, er werde die Angelegenheit regeln; er befahl dem Obergefreiten sodann mehrfach, den Raum sofort zu verlassen, und nahm ihn vorläufig fest, als dieser zu bedenken gab, daß er der verantwortliche Schichtführer sei.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 beschwerte sich der Obergefreite sowohl über den Antragsteller als auch über Hauptmann M.... Die gegen den Antragsteller gerichtete Beschwerde wies der Kdr des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... durch Bescheid vom 28. Januar 1986 zurück und ging in der Begründung von folgender Sachverhaltsfeststellung und disziplinarer Würdigung aus:
"Für die Teilnehmer der Planübung REFORGER des Wehrbereichskommandos ... fand am 11. Dezember 1985 um 19.00 Uhr im Offizierheim der S...-Kaserne M... ein gemeinsames Abendessen mit Herrenabend statt. Dieser Herrenabend war als Dienst angesetzt. Auch das Verbleiben der Teilnehmer über das offizielle Ende dieses Herrenabends hinaus gab willkommenen Anlaß, auf geselliger Grundlage Gespräche zu führen, und diente dienstlichen Zwecken.
Somit handelte Oberstleutnant P... im Rahmen seiner Befugnisse, als er Ihnen sinngemäß erklärte, daß er das Offizierheim mit seinen Begleitern nach eigenem Ermessen verlassen würde, und daß Sie bis dahin Dienst hätten.
Der von Ihnen als Beschwerde empfundene 'scharfe Ton' wurde von OTL P... erst bei Ihrem zweiten Gespräch - etwa gegen 23.00 Uhr - angewendet, als Sie Ihre Aufforderung wiederholten.
Auch hier handelte OTL P... korrekt, wenn er Sie als Ihr Vorgesetzter zurechtwies. ...
Nach alledem ist Ihre Beschwerde unbegründet."
Die hiergegen vom Obergefreiten der Reserve T... erhobene weitere Beschwerde wurde vom Befh WB VI durch Bescheid vom 27. März 1986, der nach Ablauf der Anfechtungsfrist unanfechtbar geworden ist, mit folgender Begründung zurückgewiesen:
"Der Herrenabend war zwar nur bis 22.00 Uhr angemeldet, das bedeutet jedoch nicht, daß sämtliche Teilnehmer bis um 22.00 Uhr das Offiziersheim zu verlassen hatten. Es ist allgemein üblich, daß in den Offiziersheimen der Bundeswehr auch nach dem offiziellen Ende von Veranstaltungen Gelegenheit für ein geselliges Beisammensein der Teilnehmer besteht. Dieses Beisammensein dient der Festigung der dienstlichen Gemeinschaft und der Kameradschaftspflege innerhalb der Bundeswehr und damit einem dienstlichen Zweck. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Offiziere über das offizielle Ende der Veranstaltung hinaus in den Räumen des Offiziersheimes Karten spielen wollten. OTL P... war gemäß § 4 Abs. 3 Vorgesetztenverordnung auf Grund seines Dienstgrades ihr Vorgesetzter. Als solcher hat er Ihnen gegenüber erklärt, wie Sie selber vorgetragen haben, daß er die Verantwortung für die Schließung des Offiziersheimes übernehmen werde. Sie wären damit aus der Verantwortung als Schichtführer für die Schließung des Offiziersheimes entbunden gewesen. Sie hätten diesen Sachverhalt lediglich dem Heimfeldwebel melden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß OTL P... Ihren Ton als ungebührlich ansah, nachdem Sie ausdrücklich auf Ihr Recht auf Dienstschluß bestanden."
Nach Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, an den sich der Obergefreite der Reserve T... gewandt hatte, forderte der Befh des Territorialkommandos Süd (TerrKdo Süd) den Befh WB ... zur Stellungnahme auf; im Rahmen weiterer Sachaufklärung wurde u.a. der Antragsteller am 28. April 1986 vom Rechtsberater des WBK ... angehört, und seine Erklärung wurde in einem von ihm unterzeichneten Vermerk festgehalten. Durch Verfügung vom 29. September 1986 hob der Befh TerrKdo Süd "im Wege der Dienstaufsicht" den Beschwerdebescheid auf und wies den Befh WB ... an, den Obergefreiten der Reserve T... unter Beachtung der vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) in einem der Verfügung beigefügten Erlaß vom 14. August 1986 vertretenen Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
Daraufhin gab der Befh WB VI der weiteren Beschwerde des Obergefreiten der Reserve T... gegen den Antragsteller durch Bescheid vom 17. November 1986 mit folgenden Tenor statt:
"1.
Die weitere Beschwerde ist begründet.2.
Ich stelle fest, OTL P... hat sich pflichtwidrig verhalten:- weil er Ihnen den Befehl erteilte: 'Herr Obergefreiter, solange sich hier im Offizierheim Offiziere aufhalten, haben Sie Dienst!'
- weil er Ihrer Weisung, das Offizierheim zu verlassen, nicht Folge leistete."
In seiner Begründung stellte er - zusammenfassend - fest, daß sich der Antragsteller "pflichtwidrig verhalten hat, in dem er einen Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken erteilte (Verstoß gegen § 10 Abs. 4 SG) und nicht den Weisungen des zuständigen Schichtführers, das Offizierheim zu verlassen, Folge geleistet hat (Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 12, 17 Abs. 2 Satz 1 SG). OTL P... hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Gegen ihn wurde deswegen keine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WDO)". Im "Verteiler" waren vorgesehen:
"Befehlshaber TKS, Wehrbeauftragter, Kommandeur i. Verteidigungsbezirk ..., OTL P..., Entwurf."
Am 25. November 1986 erhielt der Antragsteller als Betroffener eine Ausfertigung des dem Obergefreiten der Reserve T... erteilten Beschwerdebescheides vom 17. November 1986. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 3. Dezember 1986, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Beschwerde mit dem Antrag ein, ihn von der ungerechtfertigten Beschuldigung eines Dienstvergehens zu reinigen und die entsprechende Erklärung in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie die Beschuldigung bekanntzumachen; erforderlichenfalls werde er die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst nach § 88 WDO beantragen. Zur Begründung trug er vor, er fühle sich durch die - nach seiner Auffassung ungerechtfertigte - Beschuldigung unrichtig behandelt. Denn er habe ebenso wie seine kartenspielenden Kameraden die Regelung über den auf 22.00 Uhr festgesetzten Dienstschluß im Offizierheim der S...-Kaserne nicht gekannt und sei nach den in der Bundeswehr üblichen Gepflogenheiten (Öffnung des Heimes bei Bedarf bis 24.00 Uhr; Soldaten als Ordonnanzen im Schichtdienst mit Anspruch auf Freizeitausgleich bei eventuellen Überstunden) von der Vorstellung ausgegangen, als Gast des WBK ... auch nach Ende eines dienstlich befohlenen Herrenabends im Offizierheim verweilen zu dürfen. Deshalb sei er durch die Aufforderung zum Verlassen des Offizierheims überrascht worden und habe sich auch im Interesse seiner Kameraden zur Abgabe der Erklärung gegenüber dem Obergefreiten T... veranlaßt gesehen. Da weder er selbst förmlich angehört noch ein anderes Mitglied der Kartenspielrunde als Zeuge vernommen worden sei, sei die ihn belastende Feststellung des Befh WB ..., er, der Antragsteller, habe ein Dienstvergehen begangen, mangels Sachverhaltsaufklärung rechtsfehlerhaft.
Durch Bescheid vom 19. März 1987 hob der Befh TerrKdo Süd den Beschwerdebescheid vom 17. November 1986 im Wege der Dienstaufsicht auf und wies den Befh WB VI an, über die weitere Beschwerde des Obergefreiten der Reserve T... erneut zu entscheiden, da der Beschwerdebescheid Feststellungen über eine disziplinare Erledigung enthalte, zu der nur der nächste Disziplinarvorgesetzte des Betroffenen zuständig sei.
Daraufhin erließ der Befh WB VI den neu gefaßten Beschwerdebescheid vom 9. April 1987, der mit Ausnahme der Mitteilung, daß gegen den Antragsteller keine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WBO), mit dem Bescheid vom 17. November 1986 übereinstimmte und dem Antragsteller am 16. April 1987 zuging.
Mit Schreiben vom 21. April 1987, das am folgenden Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, legte der Antragsteller erneut Beschwerde unter Wiederholung seines früheren Vorbringens ein und ergänzte diese Ausführungen mit einem weiteren Schreiben vom 23. April 1987.
Am 15. Mai 1987 setzte der Befh TerrKdo Süd das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus, mit dem der Obergefreite der Reserve T... die Beschwerdebescheide des Befh WB VI vom 17. November 1986 und 9. April 1987 angefochten und die disziplinare Maßregelung des Antragstellers begehrt hatte. Diesen Antrag wies die Truppendienstkammer mit Beschluß vom 26. August 1987 - S 7 - BLa 3/87 - zurück.
Daraufhin wies der Befh TerrKdo Süd durch Bescheid vom 11. November 1987, der dem Antragsteller am 23. November 1987 ausgehändigt wurde, dessen Beschwerde vom 21. April 1987 zurück und erklärte die Beschwerde vom 3. Dezember 1986 für gegenstandslos. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Das Beschwerdeverfahren sei nicht zu beanstanden, da der Antragsteller als Betroffener am 28. April 1986 durch den Rechtsberater des WBK ..., Regierungsdirektor Dr. S... angehört worden sei und - unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht - Gelegenheit erhalten habe, sich zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei, zu äußern. Auch die rechtliche Würdigung der Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem Obergefreiten T... am späten Abend des 11. Dezember 1985 als Dienstvergehen sei nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller habe sich nicht "brüsk und eigenmächtig" über die Hinweise des Obergefreiten T..., der als Schichtführer erklärt habe, daß das Offizierheim nach Beendigung des Herrenabends zu verlassen sei, hinwegsetzen dürfen. Um im Zweifelsfalle eine Klärung oder Änderung der für den Schichtführer der Ordonnanzen bestehenden Befehlslage herbeizuführen, habe er, der Antragsteller, sich unschwer bei dem als Betreuungsoffizier eingesetzten Hauptmann M... oder bei dem - fernmündlich erreichbaren - Offizier vom Dienst Gewißheit verschaffen können. Dies habe er jedoch schuldhaft verkannt und pflichtwidrig in die vom Kasernenkommandanten gegebenen Befehle eingegriffen, indem er dem Obergefreiten T... einen nicht dienstlichen Zwecken dienenden Befehl erteilt und ihn in einen Befehlskonflikt gestürzt habe, den er als langjähriger Stabsoffizier und Disziplinarvorgesetzter bei ruhiger Überlegung habe vermeiden können. Die vom Befh WB ... getroffene Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 WBO eine disziplinare Würdigung des Sachverhalts voraussetze. Dafür sei hier zwar an sich der Kdr VBK ... als nächster Disziplinarvorgesetzter zuständig gewesen, der das Verhalten des Antragstellers mit Bescheid vom 28. Januar 1986 - unter Verkennung der Sach- und Rechtslage - allerdings dahingehend gewürdigt habe, daß keine Pflichtwidrigkeit gegeben sei. Dadurch sei aber der Befh WB ... nicht der Verpflichtung enthoben worden, seinerseits das Verhalten des Antragstellers dienstrechtlich zu würdigen; er sei hierzu als der über die Beschwerde entscheidende Disziplinarvorgesetzte gemäß § 13 WBO vielmehr gesetzlich verpflichtet gewesen, und zwar habe ihm im Rahmen einer eingehenden dienstrechtlichen Prüfung und Würdigung des Verhaltens des Betroffenen auch die Beurteilung der Frage oblegen, ob der Verdacht eines Dienstvergehens gegeben sei oder nicht. Diese Feststellung und die Maßnahmen des über die Beschwerde entscheidenden Disziplinarvorgesetzten seien unabhängig von der disziplinaren Würdigung und Entscheidung durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu treffen, falls dieser, wie hier der Kdr VBK ..., ausnahmsweise nicht mit dem über die Beschwerde entscheidenden Vorgesetzten (Befh WB ...) identisch sei. In einem solchen Fall seien divergierende Entscheidungen nicht auszuschließen. Der Antragsteller habe im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf Anhörung durch den Befh WB ... gehabt; dieser habe hiermit den Rechtsberater betrauen können, und zwar sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für eine damit einhergehende disziplinarrechtliche Prüfung als Einleitungsbehörde. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, daß er nicht in einem "eigenen rechtsmittelfähigen Bescheid" über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen unterrichtet worden sei; weil der von der Beschwerdeentscheidung Betroffene nicht Verfahrensbeteiligter sei, werde ihm nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO die Entscheidung lediglich mitgeteilt. Auch der "Verteiler" für den Beschwerdebescheid begegne keinen Bedenken; denn eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebots sei nicht erkennbar geworden. Schließlich sei auch die Entscheidung des Befh WB ..., der im Rahmen seiner dienstrechtlichen Prüfung für die Einleitung eines disziplinargerichtlichen "Selbstreinigungsverfahrens" nach § 88 WDO keinen Anlaß gesehen habe, nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 1987, das am selben Tag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, weitere Beschwerde ein mit dem Antrag, ihn von der Beschuldigung "zu reinigen", seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen begangen zu haben. Diese Beschwerde wurde vom Inspekteur des Heeres (InspH) mit Beschwerdebescheid vom 27. Januar 1988, dem Antragsteller zugegangen am 1. Februar 1988, zurückgewiesen. Der Bescheid legte die vom Befh WB ... getroffenen tatsächlichen Feststellungen als zutreffend zugrunde und teilte dessen rechtliche Würdigung; im übrigen legte er im wesentlichen dar, daß die Aufhebungsverfügung des Befh TerrKdo Süd vom 19. März 1987 eine Abhilfemaßnahme darstelle. Da der Befh TerrKdo Süd erkannt habe, daß der Beschwerdebescheid des Befh WB ... vom 17. November 1986 rechtsfehlerhaft gewesen sei, habe er diesen Fehler im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens korrigieren können.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 1988, das am selben Tage beim Kdr VBK ... als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspH mit seiner Stellungnahme vom 14. März 1988 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor:
Die belastenden Entscheidungen beruhten auf Verfahrensfehlern. Ein Vorgesetzter habe ihm gegenüber ein Dienstvergehen festgestellt, ohne die für diese disziplinare Entscheidung nach § 28 WDO vorgeschriebenen Ermittlungen geführt zu haben; dieser Mangel sei auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden. Höhere Vorgesetzte hätten in ein schon unanfechtbar gewordenes Wehrbeschwerdeverfahren nachträglich eingegriffen; da sie im Beschwerdeverfahren disziplinare Entscheidungen zu seinen, des Antragstellers, Lasten getroffen und ihn eines Dienstvergehens beschuldigt hätten, sei er in rechtswidriger Weise seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kdr VBK ..., "entzogen" worden. Des weiteren sei versäumt worden, die Entscheidung über die Beschwerde des Obergefreiten der Reserve T... nach § 12 Abs. 2 WBO bis zur unanfechtbaren disziplinaren Würdigung seines, des Antragstellers, Verhaltens durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten in einem gesonderten Verfahren auszusetzen; nur so wären seine Rechte als Betroffener im Beschwerdeverfahren des Obergefreiten der Reserve T... gewahrt worden.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Entscheidung des Befh WB ... über sein, des Antragstellers, Verhalten rechtswidrig ist,
- 2.
darüber zu befinden, daß in dem von ihm angestrebten Wehrbeschwerdeverfahren alle zuständigen höheren Vorgesetzten die Rechtsauffassung des Befh WB ... geteilt haben, ohne den prozessualen Verfahrensmangel zu berücksichtigen oder zu heilen.
Der InspH bittet
um Zurückweisung des Antrages.
Seiner Auffassung nach hat der Befh WB ... im Bescheid vom 17. November 1986 sowie in dessen Neufassung vom 9. April 1987 zu Recht die Feststellung getroffen, daß der Antragsteller sich gegenüber dem Obergefreiten der Reserve T... pflichtwidrig verhalten habe. Mit dem Begehren nach Freistellung von dem Vorwurf, ein Dienstvergehen begangen zu haben, habe der Antragsteller gerade die Frage, ob er ein Dienstvergehen begangen habe oder nicht, zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Die dahingehende Feststellung des Befh WB ... sei jedoch nicht als Ermittlungsergebnis und Grundlage einer sich eventuell anschließenden disziplinaren Ahndung zu sehen. Denn der Kdr VBK ... als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers habe, wenngleich in Verkennung der Sach- und Rechtslage, durch den gegenüber dem Obergefreiten der Reserve T... ergangenen Beschwerdebescheid vom 28. Januar 1986 zu erkennen gegeben, daß er von einer disziplinaren Maßregelung des Antragstellers absehe. Angesichts dieser bindenden Entscheidung sei für den Befh WB ... auch kein Grund gegeben gewesen, das Beschwerdeverfahren des Obergefreiten der Reserve T... gemäß § 12 Abs. 2 WBO auszusetzen. Soweit der Antragsteller eingewandt habe, hier sei ein Eingriff in ein abgeschlossenes Wehrbeschwerdeverfahren erfolgt, verkenne er, daß im Wege der Dienstaufsicht auch ein bereits unanfechtbarer Beschwerdebescheid aufgehoben werden könne.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten, u.a. des Truppendienstgerichts Süd - S 7 - BLa 3/87 - und der Verfahrensakte des InspH - 131/87 -, Bezug genommen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller greift die von dem Befh WB ... in den Beschwerdebescheiden vom 17. November 1986 und 9. April 1987 getroffene Feststellung an, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Zur Verwirklichung dieses Zieles hat er jedoch - nach anfänglicher Erwägung - nicht den Weg des Selbstreinigungsverfahrens gemäß § 88 WDO beschritten, wonach der Soldat die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen kann. Er wendet sich vielmehr gegen den in dem Beschwerdeverfahren des Obergefreiten der Reserve T... ergangenen Bescheid des Befh WB ... vom 9. April 1987 und gegen die seine Beschwerde und seine weitere Beschwerde zurückweisenden Bescheide des Befh TerrKdo Süd vom 11. November 1987 und des InspH vom 27. Januar 1988 und begehrt insoweit eine Entscheidung des Wehrdienstsenats nach der Wehrbeschwerdeordnung mit der Behauptung, er sei durch die vom Befh WB ... getroffene Feststellung, durch pflichtwidriges Verhalten ein Dienstvergehen begangen zu haben, in seinen Rechten gemäß §§ 17, 21 WBO verletzt worden. Unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens begehrt er nach Aufhebung des Beschwerdebescheides des Befh WB ... vom 17. November 1986 durch den Befh TerrKdo Süd bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages
- 1.
festzustellen, daß die in dem Beschwerdebescheid des Befh WB ... vom 5. April 1987 enthaltene Feststellung, er habe durch pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Obergefreiten T... ein Dienstvergehen begangen, nicht gerechtfertigt ist,
- 2.
die Beschwerdebescheide des Befh TerrKdo Süd vom 11. November 1987 und des InspH vom 27. Januar 1988 wegen Nichtberücksichtigung eines dem Befh im WB ... vorwerfbaren Verfahrensfehlers aufzuheben.
2.
Der Antrag zu 1. ist zulässig, weil der Antragsteller in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise vorgetragen hat, in seinem durch § 17 Abs. 1 WBO geschützten Rechtskreis verletzt worden zu sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung ist nicht schon dann zulässig, wenn der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein (vgl. § 1 WBO). Nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO kann der Soldat die Entscheidung des Wehrdienstgerichts nur gegen eine Maßnahme oder Unterlassung beantragen, die eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind.
Zwar ist eine Rechtsverletzung eines von einem Beschwerdeverfahren Betroffenen nicht schon dann gegeben, wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Der betroffene Soldat muß es vielmehr hinnehmen, wenn in dem Beschwerdebescheid sein Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer als unrichtig oder auch als (objektiv) rechtswidrig angesehen wird. Dies ist im Wesen des Beschwerdeverfahrens, so wie es in der Wehrbeschwerdeordnung gesetzlich geregelt worden ist, begründet. Für den Betroffenen ist es insoweit gleich, ob seine Maßnahmen von einem höheren Vorgesetzten im Beschwerdeverfahren oder im Wege der Dienstaufsicht aufgehoben werden. Denn jeder Vorgesetzte ist berechtigt, Maßnahmen ihm unterstellter Vorgesetzter zu ändern oder aufzuheben, wenn er diese für rechtswidrig oder eine andere Maßnahme für zweckmäßiger hält. Dies folgt ohne weiteres aus der zur verfassungsmäßigen Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben gebotenen hierarchischen Struktur der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]. In Ausübung höherer Befehlsgewalt getroffene Maßnahmen können deshalb als solche subjektive Rechte desjenigen, der die aufgehobene oder beanstandete Anordnung getroffen hat, regelmäßig nicht verletzen (BVerwGE 46, 239).
Durch eine Maßnahme zugunsten eines Soldaten kann eine Rechtsverletzung eines anderen Soldaten nur dann eintreten, wenn und insoweit diese Maßnahme gleichzeitig eine Entscheidung über Rechte und Pflichten des letzteren darstellt oder dessen Rechtsstellung sonst beeinträchtigt (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Juni 1976 - 1 WB 29/75). Rechte und Pflichten in diesem Sinne sind nur solche, deren Verletzung oder Auferlegung zum individuellen Rechtskreis des Betroffenen gehören (BVerwG Beschluß vom 25. April 1978 - 1 WB 151/77).
Solche Rechtsverletzungen treten "bei Gelegenheit" eines einen Dritten (den Beschwerdeführer) betreffenden Verfahrens und dessen Entscheidung ein. Nicht diese Entscheidung selbst, sondern nur die unmittelbar in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifende Einzelaussage kann als selbständige Maßnahme Gegenstand eines von diesem angestrengten gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung so substantiiert behauptet, daß das Wehrdienstgericht in den Stand gesetzt wird, seinerseits zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung denkbar ist.
Im vorliegenden Fall beanstandet der Antragsteller die in dem Bescheid des Befh WB ... enthaltene Feststellung, er habe sich pflichtwidrig verhalten und ein Dienstvergehen begangen. Da ein Dienstvergehen nach der Legaldefinition des § 23 Abs. 1 SG die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Soldaten ist, kann bei objektiver Würdigung die Feststellung des Befh WB ..., der Antragsteller habe sich pflichtwidrig verhalten, nur so verstanden werden, daß der Befh WB ... von einem vorwerfbaren, weil schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten des Antragstellers ausgegangen ist.
Auch dann, wenn die Feststellung, der Betroffene habe ein Dienstvergehen begangen, in dem einem Dritten gegenüber ergangenen Beschwerdebescheid getroffen wird und damit wohl einer unmittelbar dem Betroffenen nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegenüber ergangenen Entscheidung nicht gleichsteht, enthält sie eine förmliche Verlautbarung der Auffassung eines Vorgesetzten zum dienstlichen Verhalten des Betroffenen, die dieser nicht in jedem Fall hinnehmen muß. Auch wenn er die Möglichkeit hat, ein Verfahren nach § 88 WDO anzustrengen, kann ihm die Möglichkeit, gegen bestimmte Aussagen des Beschwerdebescheids vorzugehen, nicht schlechthin verwehrt sein.
Der Senat verkennt nicht, daß dem über eine Beschwerde entscheidenden Vorgesetzten durch § 13 Abs. 2 WBO die Pflicht auferlegt wird, dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer etwa veranlaßten disziplinarrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Betroffenen mitzuteilen. Ist eine solche Mitteilung vom Gesetz vorgeschrieben, so kann sie als solche nicht in jedem Fall eine Rechtsverletzung des Betroffenen etwa unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Intimsphäre darstellen. Dies hat aber nicht zur Folge, daß andererseits dem Betroffenen gegen die Feststellung, er habe ein Dienstvergehen begangen, von vornherein jeglicher Rechtsschutz zu versagen wäre - dies auch dann, wenn die Feststellung von einem nicht nach § 25 WDO zuständigen Vorgesetzten getroffen worden ist.
Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist hier nicht gegenüber einem Anfechtungsantrag subsidiär, weil der vom Befh WB ... erlassene Bescheid gegenüber dem Obergefreiten der Reserve T... ergangen ist und vom Antragsteller nur hinsichtlich der ihn belastenden Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens angegriffen werden kann und soll. Dieses Rechtsschutzziel macht der Antragsteller daher zulässigerweise mit einem Feststellungsantrag in den oben dargelegten Grenzen sachdienlicher Auslegung geltend.
Daß der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 43 Abs. 1 WDO), liegt auf der Hand.
Auch der Antrag zu 2. ist zulässig, da der Antragsteller als Adressat der angefochtenen Bescheide, durch die seine Beschwerde und seine weitere Beschwerde zurückgewiesen worden sind, beschwert ist.
3.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a)
Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
Der Antragsteller stützt sein Feststellungsbegehren im wesentlichen darauf, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf, durch pflichtwidriges Handeln ein Dienstvergehen begangen zu haben, ohne die gebotene Sachverhaltsaufklärung erhoben worden sei und weitere Verfahrensmängel vorlägen; er sei in rechtswidriger Weise seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kdr VBK ..., "entzogen" worden, und es sei versäumt worden, die Entscheidung über die Beschwerde des Obergefreiten der Reserve T... nach § 12 Abs. 2 WBO bis zur unanfechtbaren disziplinaren Würdigung seines, des Antragstellers, Verhaltens durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auszusetzen.
Mit diesem Sachvortrag greift der Antragsteller den Inhalt des Beschwerdebescheides selbst an. Diese Möglichkeit ist hier jedoch nicht gegeben, wie bei Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages dargelegt worden ist. Denn der Antragsteller kann sich nur dagegen wenden, daß der Beschwerdebescheid über seinen Regelungsbereich hinaus Aussagen enthält, die ihn in seinen subjektiven Rechten in rechtswidriger Weise verletzen. Dies kann weder durch die Ermittlung und Feststellung eines Sachverhalts noch durch die weitere verfahrensmäßige Behandlung der Beschwerdeverfahren des Obergefreiten der Reserve T... geschehen sein.
Soweit der Antragsteller das gesamte ihn belastende Ermittlungsergebnis in Frage stellen will, muß er das hierfür in der Wehrdisziplinarordnung festgelegte Verfahren in Betracht ziehen und gemäß § 88 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Dieses Verfahren ist von der Einleitungsbehörde unabhängig von dem durchgeführten Beschwerdeverfahren zu betreiben. Leitet die Einleitungsbehörde ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, dann wird der Sachverhalt vom Truppendienstgericht festgestellt und gewürdigt. Stellt die Einleitungsbehörde fest, es sei ein Dienstvergehen begangen worden, sieht sie aber von der Einleitung eines Verfahrens ab, dann kann der Antragsteller die Entscheidung des Truppendienstgerichts nach § 88 Abs. 2 WDO beantragen. Dieses prüft die Sachverhaltsfeststellung der Einleitungsbehörde und deren rechtliche Würdigung voll nach. Die Möglichkeit, die Sachverhaltsfeststellung eines einem Dritten gegenüber ergangenen Beschwerdebescheides und die Ordnungsmäßigkeit dieses Verfahrens der gerichtlichen Nachprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung zu unterziehen, braucht dem Betroffenen nicht eingeräumt werden.
Auch soweit dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, daß er die in dem vom Befh WB ... erlassenen Bescheid vom 9. April 1987 enthaltene Feststellung, er habe durch pflichtwidriges Verhalten ein Dienstvergehen begangen, angreift, hat sein Feststellungsbegehren in der Sache keinen Erfolg. Denn der Befh WB ... hat damit weder in das Persönlichkeitsrecht noch in sonstiger Weise in die geschützte Rechtssphäre des Antragstellers in rechtswidriger Weise eingegriffen und auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Ergibt sich nämlich im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens, daß ein Dienstvergehen vorliegt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO "nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren", und gegebenenfalls ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. Stehen der Beschwerdeinstanz die Befugnisse des Disziplinarvorgesetzten nach den §§ 28 ff. WDO nicht zu - das ist hier der Fall, obwohl die Beschwerdeinstanz zugleich Einleitungsbehörde ist -, dann ist ihr gleichwohl nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen ihrer Mitteilungspflicht das Verhalten des Betroffenen dienstrechtlich zu würdigen und sich hierzu zu äußern. Darin liegt noch kein Verstoß gegen ein Individualrecht des Betroffenen. Eine solche Rechtsverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdebescheides die rechtliche Würdigung schlechterdings nicht rechtfertigen können, von daher gesehen die Feststellung, der Betroffene habe ein Dienstvergehen begangen, willkürlich erscheint und deshalb von diesem auch als Erklärung in einem nicht ihm gegenüber ergangenen Bescheid nicht hingenommen werden muß. Eine lediglich unzutreffende rechtliche Würdigung stellt demgegenüber keine Rechtsverletzung dar. Will der Betroffene sich hiergegen zur Wehr setzen, dann steht ihm auch hierfür der durch § 88 WDO eröffnete Weg mit seinen Rechtsschutzmöglichkeiten offen.
Wenn man von den - im übrigen auch vom Antragsteller unbestrittenen - tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdebescheides ausgeht, nämlich daß der Antragsteller dem Obergefreiten T... den Befehl erteilt hat: "Herr Obergefreiter, solange sich hier im Offizierheim Offiziere aufhalten, haben Sie Dienst!" und sich geweigert hat, der vom Obergefreiten T... erteilten Weisung, das Offizierheim zu verlassen, Folge zu leisten, daß er jedoch trotz zumutbarer Möglichkeit, sich über die Befehlslage zu informieren, dies nicht getan hat, dann ist die vom Befh WB ... getroffene Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens als dienstrechtliche Würdigung jedenfalls nicht willkürlich. Darauf, ob sie in jeder Hinsicht rechtlich unangreifbar ist, kommt es nicht an. Damit steht für den Senat fest, daß in der im Beschwerdebescheid des Befh WB ... vom 9. April 1987 enthaltenen Aussage, der Antragsteller habe sich pflichtwidrig verhalten und ein Dienstvergehen begangen, diesem gegenüber noch keine Verletzung seiner individuellen Rechte zu sehen ist. Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.
b)
Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat hierzu substantiiert nichts anderes vorgetragen, als daß die Entscheidungen des Befh TerrKdo Süd und des InspH die Rechtsauffassung des Befh WB ... geteilt hätten, ohne dessen Verfahrensfehler zu berücksichtigen oder zu heilen. Da die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung oder Wehrbeschwerdeordnung gegebenen Verfahrensgarantien nicht zu ihren in § 17 WBO genannten Rechten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört, konnte der Antragsteller die Rüge eines angeblichen Verfahrensfehlers des Befh WB ... nicht zur Begründung eines selbständig gegen die Beschwerdeentscheidungen erhobenen Anfechtungsantrages geltend machen.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Höppner
Baldus