Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 36/87

Beschuldigung der Verletzung von Dienstpflichten; Rechtsmittel gegen innerdienstliche Vorgänge; Anordnung einer erzieherischen Maßnahme gegen einen Soldaten; Anstellung von Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung eines Dienstvergehens; Meldung eines vermuteten Dienstvergehens an den Disziplinarvorgesetzten; Antrag eines Soldaten auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen die eigene Person; Rechtmittel eines Soldaten gegen die Beschuldigung mit der Begehung eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 36/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Poetzsch, Major Peitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vor seiner Verwendung im Luftflottenkommando war er bis zum 31. März 1986 Angehöriger des Luftwaffenamtes (LwA) Abteilung A 3.

2

Am 4. Juni 1985 richtete der Abteilungsleiter (AbtLtr) A 3/LwA an den Chef des Stabes (ChdSt) LwA eine "Meldung vermuteter Dienstvergehen" des Antragstellers.

3

Mit Schreiben vom 29. Juni 1985, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 1. Juli 1985, beschwerte sich der Antragsteller über den AbtLtr A 3/LwA wegen der Meldung vom 4. Juni 1985. Der AbtLtr A 3 habe ihn, den Antragsteller, vermutlich durch falsche Sachdarstellung und/oder unter Weglassen wesentlicher Tatsachen beschuldigt, Dienstpflichten verletzt zu haben. Er glaube, daß der AbtLtr A 3 ihm damit Fehler anlasten wolle, für die ein anderer verantwortlich sei, um diesen zu schützen. Außerdem glaube er, daß die Meldung erfolgt sei, weil er sich am 28. Mai 1985 über den AbtLtr A 3 beschwert habe. Von der Meldung habe er am 19. Juni 1985 erfahren, als der ChdSt LwA ihm eröffnet habe, daß er die Meldung nicht weiter verfolgen werde und das Verfahren eingestellt habe. Da er die Meldung nicht kenne, beantrage er Akteneinsicht.

4

Nachdem dem Antragsteller am 19. August 1985 eine Ablichtung der Meldung des AbtLtr A 3/LwA vom 4. Juni 1985 ausgehändigt worden war, setzte er sich in einer ausführlichen weiteren Begründung vom 11. Dezember 1985 mit den in der Meldung enthaltenen Vorwürfen im einzelnen auseinander. Er bat abschließend, "alle erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen" und "mir als Verfahrensbeteiligtem vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, mich zu allen Sach- und Rechtsfragen zu äußern und mich zum Ergebnis der Aufklärung des Sachverhalts zu hören".

5

Der Amtschef (ACh) LwA wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. April 1986, dem Antragsteller ausgehändigt am 30. April 1986, als unzulässig zurück. Der ChdSt habe dem Antragsteller auf Grund der Meldung des AbtLtr A 3 am 19. Juni 1985 eine mündliche Belehrung als erzieherische Maßnahme erteilt und sich daher für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers als befangen erklärt. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Meldung eines Vorgesetzten an den Disziplinarvorgesetzten ein nicht nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbarer innerdienstlicher Vorgang sei, der, auch wenn er Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe, nicht unmittelbar dessen Rechte beeinträchtige, sondern allenfalls Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten auszulösen geeignet sei. Es sei dem Antragsteller unbenommen gewesen, sich gegen die erzieherische Maßnahme zur Wehr zu setzen, zumal er anläßlich der Belehrung von dem Inhalt der Meldung Kenntnis erhalten habe.

6

Mit Schreiben vom 12. Mai 1986 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Da es unterlassen worden sei, Ermittlungen vorzunehmen, die für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes erforderlich gewesen seien, gehe der Beschwerdebescheid von einem unaufgeklärten Sachverhalt aus und enthalte falsche Darstellungen. Er habe am 19. Juni 1985 den Inhalt der Meldung nicht erfahren. Es sei ihm auch keine mündliche Belehrung als erzieherische Maßnahme, gegen die er mit Sicherheit Rechtsmittel eingelegt hätte, erteilt worden, sondern der ChdSt habe ihm lediglich eröffnet, daß eine Meldung vorliege und er das Verfahren eingestellt habe. Ihm sei weder eröffnet worden, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt würden, noch sei er zur Sache gehört worden.

7

Der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 11. Februar 1987 als unbegründet zurück. Gegen diesen ihm am 17. Februar 1987 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 1987, beim InspL eingegangen am 20. Februar 1987, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspL hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. März 1987 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor: In seiner weiteren Beschwerde habe er die Behauptung des ACh LwA widerlegt, der ChdSt LwA hätte gegen ihn "auf Grund der Falschmeldung des Oberst i.G. Abshoff am 19. Juni 1985 eine erzieherische Maßnahme in Form einer mündlichen Belehrung erteilt". Ferner habe er gerügt, daß der ACh LwA es pflichtwidrig unterlassen habe, die Ermittlungen zu treffen, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes erforderlich und die als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung erheblich gewesen wären. Die falsche Behauptung des ACh LwA werde durch bloße Wiederholung nicht richtig. Gemäß Art. 103 GG habe er Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz sei auch von den Verwaltungsbehörden zu beachten. Der InspL habe ihm - wie vorher schon der ACh LwA und der ChdSt LwA - dieses Recht verweigert. Bei seiner Anhörung durch den Rechtsberater des InspL am 23. September 1986 seien die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen gewesen, so daß er sich bei dieser Gelegenheit zum endgültigen Ergebnis der Aufklärung nicht habe äußern können. Vielmehr habe er nach dieser Anhörung weitere Beweisanträge gestellt; ob und in welcher Weise der InspL diesen nachgegangen sei und seine Argumente gewürdigt habe, sei nicht bekannt. Der Beschwerdebescheid selbst gebe dafür nur mittelbar insofern einen Anhalt, als die Übernahme der falschen Behauptungen des ACh LwA den Schluß zuließe, der InspL habe pflichtwidrig die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen nicht getroffen.

9

Der ChdSt LwA habe es pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt gemäß § 28 WDO aufzuklären und es bei "einer ersten Einschätzung der Meldung des Oberst i.G. A..." belassen. Welche Maßnahmen der ChdSt LwA auch immer behauptet getroffen zu haben, es seien keine erzieherischen Maßnahmen im Sinne der geltenden Vorschriften gewesen.

10

Er beantragt

die Aufhebung der Entscheidung des InspL vom 11. Februar 1987.

11

Der InspL beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, die erneut vom Antragsteller vertretene Auffassung, der ChdSt LwA habe ihn, den Antragsteller, am 19. Juni 1985 nicht auf Grund der Meldung des Abtltr A 3/LwA mündlich belehrt, treffe nicht zu. Der ChdSt LwA habe bekundet, daß er auf Grund jener Meldung dem Antragsteller gegenüber am 19. Juni 1985 eindeutig eine erzieherische Maßnahme in Form einer mündlichen Belehrung ausgesprochen habe; dies habe der ChdSt LwA auf der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 29. Juni 1985 auch handschriftlich festgehalten. Der Antragsteller hätte somit die ihm durch den ChdSt LwA erteilte erzieherische Maßnahme der Belehrung statt die Meldung des AbtLtr A 3/LwA mit der Beschwerde angreifen müssen, habe dies jedoch zu seinem Nachteil - gleichgültig aus welchen Gründen - unterlassen. Wäre der Antragsteller dagegen durch den ChdSt LwA nicht belehrt worden, so hätte er dennoch nicht die Meldung des AbtLtr A 3/LwA vom 4. Juni 1985 mit der Beschwerde angreifen können. Diese Meldung sei ein innerdienstlicher Vorgang, durch den nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingriffen worden sei.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspL - Fü L/RB 26/86 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

15

1.

Ursprünglicher Gegenstand der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde vom 29. Juni 1985 war die "Meldung vermuteter Dienstvergehen", die der AbtLtr A 3/LwA am 4. Juni 1985 an den ChdSt LwA als nächstem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers richtete.

16

Soweit sich der Antrag bei sachgemäßer Auslegung des Gesamtvorbringens des Antragstellers gegen diese Meldung richtet, ist er unzulässig, weil er nicht eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zum Gegenstand hat.

17

Die Meldung des AbtLtr A 3/LwA könnte gerichtlich nur nachgeprüft werden, wenn durch sie bereits die Rechtsstellung des Antragstellers unmittelbar berührt würde. Das ist nicht der Fall. Mit der "Meldung vermuteter Dienstvergehen" an den ChdSt LwA wendet sich der AbtLtr des Antragstellers als dessen Vorgesetzter in Ausübung der ihm obliegenden Dienstaufsichtspflicht an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, der als hierfür zuständiger Vorgesetzter den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen aufzuklären (§ 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 WDO) und bei Vorliegen eines Dienstvergehens zu bestimmen und zu prüfen hat, ob er einschreiten (§ 7 Abs. 2 WDO), es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder eine Disziplinarmaßnahme verhängen will (§ 29 Abs. 1 WDO). Eine solche Meldung bewirkt damit nur die Verpflichtung der zuständigen Stelle zum Tätigwerden, enthält selbst aber keine gegenüber dem betroffenen Soldaten wirksame Entscheidung. Dieser rein innerdienstliche Vorgang der Dienstaufsicht kann nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden, denn nur in die Rechtssphäre des Antragstellers hineinwirkende Maßnahmen sind gerichtlich nachprüfbar (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 343). Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er das Verhalten seiner Vorgesetzten im Zusammenhang mit ihm vorgeworfener Dienstvergehen in dem Verfahren rügen und zur Prüfung stellen kann, mit dem er sich gegen die auf Grund der durch die Meldung ausgelösten Ermittlungen an ihn gerichtete Maßnahme - erzieherische Maßnahme oder Disziplinarmaßnahme - selbst wendet. Wird keine erzieherische Maßnahme erteilt - wie es im vorliegenden Fall der Antragsteller behauptet - oder keine förmliche Disziplinarmaßnahme verhängt, sieht sich der Soldat aber weiter im Verdacht eines Dienstvergehens, kann er, um sich von diesem Verdacht zu reinigen, die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen (§ 88 WDO). Ziel dieses besonderen in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahrens ist es, die Einleitungsbehörde zu einer eindeutigen Entscheidung zu veranlassen, ob aus ihrer Sicht gegen den Soldaten der von diesem vermutete Verdacht eines Dienstvergehens erhoben wird, und ob er gegebenenfalls zu Recht besteht und ein Dienstvergehen angenommen wird (BVerwG NZWehrr 1971, 64 = RiA 1970, 211; Dau, WDO § 88 Anm. 1). Dem Antragsteller bleibt es somit unbenommen, im Selbstreinigungsverfahren nach § 88 WDO die Aufklärung des Sachverhalts, zu der die Einleitungsbehörde verpflichtet ist, von sich aus zu betreiben. In diesem Verfahren wäre dann auch zu prüfen, ob bereits der ChdSt LwA auf Grund der Meldung nach seinen Ermittlungen ein Dienstvergehen, das heißt eine schuldhafte Pflichtverletzung, tatsächlich festgestellt, dies dem Antragsteller mitgeteilt und darauf für den Antragsteller entsprechend erkennbar mit einer erzieherischen Maßnahme reagiert hat.

18

2.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich dem Wortlaut nach gegen die Entscheidung des InspL vom 11. Februar 1987 richtet, der Antragsteller deren Aufhebung begehrt und sein Begehren mit Aufklärungsmängeln und Verfahrensverstößen durch den ACh LwA und den InspL begründet.

19

Das Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Beschwerdeverfahrens selbst kann nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags nach § 17 WBO gemacht werden. Die pflichtgemäße Prüfung des Beschwerdesachverhalts und die darauf basierende ebenfalls pflichtgemäß vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung gehören zum Gegenstand und Stoff des Beschwerdeverfahrens selbst und sind - auch schon im Vorverfahren - nicht vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt, in dem sich der InspL und der Antragsteller außerhalb des Beschwerdeverfahrens begegnen (BVerwGE 53, 160, 162) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]. Selbst wenn das Ergebnis der Prüfung nicht den Erwartungen des Antragstellers entspricht, stellt der Inhalt des Beschwerdebescheides keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO dar (BVerwG Beschluß vom 8. April 1987 - 1 WB 127/86). Die Zurückweisung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde gibt dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, in der ursprünglichen Beschwerdeangelegenheit selbst weitere Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Daß der Bescheid des InspL einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers enthalte, der über den eigentlichen Zweck des Beschwerdeverfahrens hinausgeht, der insbesondere nach der Art und Abfassung des Bescheides das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berühre, hat der Antragsteller nicht behauptet.

20

3.

Der Antrag ist nach alledem insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring