Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1987, Az.: BVerwG 1 WB 176/86
Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde eines Soldaten bzgl. der Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdienstordnung (WDO) gegebenen Verfahrensgarantien; Verfahrensrechtliche Ausgestaltung von Einstellung und Fortsetzung eines wehrdienstrechtlichen Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 176/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Kuczewski,
Oberstleutnant Flämig als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit Oktober 1983 als Dezernatsleiter in der Abteilung III Angehöriger des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt).
Mit Verfügung vom 31. August 1984 leitete der Amtschef (ACh) des MAD-Amtes - damalige Bezeichnung: Amt für Sicherheit der Bundeswehr - gegen den Antragsteiler ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn ein. In einer "Vfg. für RB" vom 21. März 1986 Dat der ACh MAD-Amt den Wehrdisziplinaranwalt (WDA) "um Fertigung und Vorlage der förmlichen Einstellungsverfügung", da er beabsichtige, das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 WDO einzustellen. Diese Absicht teilte er dem Antragsteller mündlich mit.
Noch vor Fertigung und Zustellung einer Einstellungsverfügung wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) nach mündlichem und schriftlichem Vortrag des ACh MAD-Amt diesen unter dem 15. Mai 1986 schriftlich an, "das disziplinargerichtliche Verfahren gegen OTL Vosselmann fortzusetzen", da er zu dem Ergebnis gekommen sei, daß bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine Einstellung nicht angebracht sei. Der WDA bei den Truppendienstgerichten Nord, Mitte, Süd für den Bereich des MAD-Amtes erstellte daraufhin unter dem 21. Mai 1986 die Anschuldigungsschrift.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1986 Beschwerte sich der Antragsteller gegen den StvGenInsp wegen dessen Befehls vom 15. Mai 1986 an den ACh MAD-Amt. Noch Zurückweisung der Beschwerde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - mit Bescheid vom 16. Juli 1986 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Der Senat wies diesen Antrag mit Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86 - als unzulässig zurück.
Mit demselben Schreiben vom 18. Mai 1986 beschwerte sich der Antragsteller auch gegen den WDA, weil dieser entgegen der Weisung des ACh MAD-Amt als Einleitungsbehörde die Einstellungsverfügung in dem disziplinargerichtlichen Verfahren nicht ausgefertigt und dadurch den formellen Abschluß des Verfahrens verhindert habe. Er beantragte "die Weisung an den Wehrdisziplinaranwalt des MAD-Amtes, sein pflichtwidriges Verhalten einzustellen und die Einstellungsverfügung gem. Weisung der Einleitungsbehörde vom 1.4.86 auszufertigen und mir auszuhändigen".
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Bescheid vom 31. Juli 1986 als unstatthaft zurück, weil über das Vorbringen nicht im Rahmen eines förmlichen Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) entschieden werden könne. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 1986 weitere Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - mit Bescheid vom 19. September 1986, zugestellt am 24. September 1986, zurückwies.
Unter dem 6. Oktober 1986 richtete der Vertreter des Antragstellers folgendes Schreiben an den BMVg:
"Gegen den uns am 24.09.1986 zugestellten Beschwerdebescheid vom 19.09.1986 beantrage ich hierdurch für unseren Mandanten, Herrn Oberstleutnant V., die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenat). Mit dem Antrag wird geltend gemacht, daß der Wehrdisziplinaranwalt durch die Nichtbefolgung der Weisung des Amtschefs des MAD-Amtes rechtswidrig gehandelt hat.
Entgegen der im Beschwerdebescheid des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 31.07.1986 und der im dortigen Beschwerdebescheid vom 19.09.1986 vertretenen Auffassung, ist die Beschwerde zulässig. Sie war daher sachlich zu bescheiden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.08.1986 Bezug genommen."
Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1986 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 12. August 1986 im wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, daß Maßnahmen, die ein laufendes Disziplinarverfahren beträfen, ausschließlich mit den in der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden könnten. Die abschließende Regelung der Rechtsbehelfe im Disziplinarverfahren durch die WDO beziehe sich nur auf die in der WDO vorgesehenen Maßnahmen des Disziplinarverfahrens. Eine Verdrängung des allgemeinen Beschwerderechts durch die in der WDO vorgesehenen Rechtsbehelfe komme nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Beschwerde ein rechtswidriges Verhalten sei, das in der WDO nicht vorgesehen sei. Zur Abwehr des gerügten Verhaltens des WDA sehe die WDO keinen geeigneten Rechtsbehelf vor. Es müsse deshalb hier der Rechtsbehelf der Beschwerde offenstehen. Die Beschwerde sei auch begründet. Der WDA hätte die Weisung des Leiters der Einstellungsbehörde befolgen und die Einstellungsverfügung auch dann noch fertigen müssen, als der StvGenInsp bereits den Befehl zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gegeben habe. Er hätte jedenfalls nicht entgegen der Weisung des Leiters der Einstellungsbehörde handeln und die Anschuldigungsschrift erstellen dürfen, da der Befehl des StvGenInsp rechtswidrig gewesen wäre.
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung für augenscheinlich unzulässig und trägt vor, der Antragsteller habe zwar die wehrdienstgerichtliche Entscheidung fristgerecht beantragt; dieser Antrag sei jedoch nicht ausreichend begründet. Eine bloße Bezugnahme auf einen Vorgang aus dem Vorverfahren genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Darüber hinaus sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die hier gerügten Verhaltensweisen eines WDA in einem disziplinargerichtlichen Verfahren nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden könnten. Es sei nicht statthaft, sich im Geltungsbereich der WDO, die für den vorliegenden Fall einen Rechtsbehelf nicht vorsehe, einen Rechtsbehelf über die WBO zu verschaffen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 85-05-12 756/86 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Es kann hier offenbleiben, ob der Antrag hinreichend begründet worden ist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO), das heißt, ob sich aus dem Antragsschreiben eine Antwort auf die Frage ergibt, warum der Antragsteller das angefochtene Verhalten des WDA als verfehlt und damit rechtswidrig ansieht (vgl. BVerwGE 43, 308, [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 129/85). Die Unzulässigkeit des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ergibt sich nämlich schon daraus, daß die Beschwerde des Antragstellers keine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nämlich nicht die Wahrung der den Soldaten durch die WDO gegebenen Verfahrensgarantien (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86 - m.w.N.). Zu den Verfahrensgarantien gehört auch das Recht des Betroffenen auf gesetzmäßiges handeln des WDA.
Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der WDO in einem disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten oder durchgesetzt werden können oder nicht. Die Regelung der WDO stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der WBOüber die von der WDO selbst gegebenen Ausnahmen hinaus (vgl. § 38 WDO) schon vom System her nicht duldet (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Antragsteller ist dadurch, daß er im disziplinargerichtlichen Verfahren Mängel des Verfahrens geltend machen kann, ausreichend geschützt.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Setz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Seide
Wolbring
Kuczewski
Flämig