Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1989, Az.: BVerwG 1 B 142.89

Studenten aus Entwicklungsländern; Fehlerfreie Ermessensausübung; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung des Ausländers; Vertrauensschutz; Längerer Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 142.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 29.04.1985 - AZ: V/1 E 2015/83
VGH Hessen - 22.06.1989 - AZ: 7 UE 1095/85

Fundstellen

  • DVBl 1990, 495 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 11-14

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es entspricht grundsätzlich fehlerfreier Ermessensausübung, Studenten aus Entwicklungsländern nach Abschluß ihrer Ausbildung und einer etwaigen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das gilt auch, wenn der Heimatstaat eine der Ausbildung des Ausländers entsprechende Beschäftigung nicht ermöglichen sollte oder wenn der Ausländer eine überdurchschnittlich lange Zeit seiner Ausbildung nachgegangen ist.

  2. 2.

    Es begründet keinen Vertrauensschutz auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, wenn dem Ausländer nach Ablehnung seines Erlaubnisantrages aufgrund einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bis zum Abschluß des nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahrens ermöglicht wird, sich weiterhin im Bundesgebiet mehrere Jahre lang aufzuhalten und erwerbstätig zu sein.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

1.

Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

3

a)

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob entwicklungspolitische Gründe bei der Ermessensentscheidung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder der jeweiligen Heimatländer ausländischer Staatsangehöriger geltend zu machen sind", und weist auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hin (Urteilsabdruck S. 13), nach denen "es regelmäßig im Interesse der Entwicklungsländer liegt, daß deren Staatsangehörige, die im Bundesgebiet oder in anderen Industriestaaten im Rahmen der personellen Entwicklungshilfe eine Aus- oder Weiterbildung erfahren haben, wieder in ihr Heimatland zurückkehren, um dort die erworbenen Kenntnisse anzuwenden". Die damit aufgeworfene Problematik ist, soweit sie im vorliegenden Falle erheblich sein kann, durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ausreichend geklärt.

4

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die (weitere) Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist von dem Ermessen aufgrund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an dem erstrebten (weiteren) Aufenthalt Gebrauch zu machen (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 <259 f.>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77];  61, 105 <110>[BVerwG 16.10.1980 - 8 C 10/80]; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12 = DÖV 1979, 294 [BVerwG 10.11.1978 - BVerwG 1 B 246.77]). Zwar sind öffentliche Interessen solche der Bundesrepublik Deutschland. Das schließt aber nicht aus, in die Abwägung Belange des Heimatstaates des Ausländers einzubeziehen. Das deutsche öffentliche Interesse - z.B. an störungsfreien zwischenstaatlichen Beziehungen - kann es gebieten, die Interessen anderer Staaten, die durch die Entscheidung berührt werden können, angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Beschluß vom 29. September 1988 - BVerwG 1 B 106.88 - Buchholz 402.24 § 4 AuslG Nr. 4). Hinsichtlich der hier maßgebenden entwicklungspolitischen Interessen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß die Ausländerbehörde ihr Ermessen regelmäßig fehlerfrei ausübt, wenn sie aus Entwicklungsländern zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländern nach abgeschlossener Ausbildung und einer etwaigen praktischen Erprobungszeit keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt. Es gehört zu den Zielen der deutschen Entwicklungspolitik, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen. Eine hiervon abweichende Ausländerpolitik würde zum einen der von der Bundesrepublik Deutschland geleisteten personellen Entwicklungshilfe zuwiderlaufen und könnte zum anderen die Beziehungen zu den Entwicklungsländern stören. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprechen deswegen dafür, daß aus Entwicklungsländern stammende (potentielle) Fach- und Führungskräfte sich grundsätzlich nur vorübergehend im Inland aufhalten. Es erhöht das Gewicht dieser Interessen, wenn der Ausländer im Bundesgebiet seine Ausbildung erhalten hat. Dann tritt das Interesse hinzu, daß die mit der Ausbildung erbrachte Leistung entwicklungspolitisch wirksam wird. Es ist ebenfalls darauf gerichtet, daß der Ausländer in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland zurückkehrt und dort sein Wissen und Können einsetzt. Das gilt auch, wenn - was nicht selten geltend gemacht wird - der Heimatstaat eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung nicht ermöglichen sollte. Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, daß sich jedenfalls längerfristig eine solche Beschäftigungsmöglichkeit in einem Entwicklungsland finden läßt. Außerdem hat der Ausländer zumeist während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei einer Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes von Nutzen sein und es ihm ermöglichen können, einen Beitrag zur Entwicklung seines Heimatlandes oder eines anderen Entwicklungslandes zu leisten (vgl. zum Vorstehenden z.B. Beschluß vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11; Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 und 32; ferner Beschluß vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 28).

5

Im Rahmen der hier maßgebenden Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind übrigens die entwicklungspolitischen Erwägungen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ausdrücklich deswegen angestellt worden, um "den Interessen der Bundesrepublik Deutschland ... gerecht zu werden" (S. 6 des Bescheides).

6

b)

Der Kläger wirft außerdem die Frage auf, "ob und in welcher Weise sich die Dauer des Aufenthalts eines ausländischen Staatsangehörigen auf das Gewicht entwicklungspolitischer Erwägungen im Rahmen der Ermessensbetätigung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auswirkt".

7

Dieses Vorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf. Die insoweit maßgebenden Rechtsgrundsätze sind für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles hinreichend geklärt.

8

Es bedarf zunächst keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß entwicklungspolitische Interessen, wie sie hier von dem Beklagten geltend gemacht werden, im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen sind (Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - a.a.O.) und daß eine Ermessensentscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht deswegen zu verneinen ist, weil die Behörden nach Abschluß der Ausbildung und einer etwaigen praktischen Erprobungszeit die Fortsetzung des Aufenthalts regelmäßig versagen. Aus dem Umstand, daß in bestimmten Fallgruppen bei der Ermessensabwägung den gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Interessen in der Regel Vorrang gegenüber den in diesen Fällen typischerweise bestehenden Interessen an der Fortsetzung des Aufenthalts beigemessen werden darf und beigemessen wird, folgt nicht, daß eine Ermessensabwägung nicht vorgenommen zu werden braucht und nicht vorgenommen wird (vgl. z.B. für die Ausweisung Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113). Auch im vorliegenden Fall hat der Beklagte, wie der Widerspruchsbescheid ergibt, Ermessen angewendet und dabei die maßgebenden Interessen abgewogen.

9

Desgleichen führt die Frage, welche Bedeutung bei der Ermessensabwägung dem bisherigen Aufenthalt des Ausländers zukommt, nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, daß bei der Ermessensentscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis der bisherige Aufenthalt und seine Dauer zu berücksichtigen sind. Aus dem bisherigen Aufenthalt kann sich ergeben, daß bestimmte Bedenken gegen eine weitere Anwesenheit des Ausländers nicht oder nicht im gleichen Maße bestehen wie in Fällen einer erstmaligen Aufenthaltsnahme. Außerdem können die Lebensverhältnisse des Ausländers während seines Aufenthalts eine Entwicklung genommen haben, die das Gewicht seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung erhöht, was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dem Ausländer mit der Zulassung zum Aufenthalt Gelegenheit gegeben worden ist, im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie zu schaffen (vgl. z.B. BVerwGE 59, 104 <109 f.>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 3). Ein längerer Aufenthalt macht aber nicht ohne weiteres alle öffentlichen Belange gegenstandslos, die gegen seine Fortsetzung sprechen. Er hat ihnen gegenüber auch nicht stets ausschlaggebendes Gewicht. Der bloße Umstand, daß der Ausländer sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, verpflichtet allein nicht, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9 = NJW 1978, 2464; vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - a.a.O.; vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87).

10

Danach ergibt sich, daß Studenten aus Entwicklungsländern, denen der Aufenthalt lediglich befristet zur Durchführung ihrer Ausbildung und einer begrenzten praktischen Erprobungszeit gestattet worden ist, allein aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts und seiner Dauer nicht beanspruchen können, sich nach Erledigung dieses Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet auf Dauer weiter aufhalten zu dürfen. Das gilt auch, wenn der Ausländer seiner Ausbildung - wie es u.a. aus sprachlichen Gründen nicht selten der Fall ist - für eine überdurchschnittlich lange Zeit nachgegangen ist. Zwar wird sich der Ausländer nach langem Aufenthalt häufig in der Bundesrepublik Deutschland heimisch fühlen, weitgehend integriert sein, vielfältige Bindungen besitzen und sich seiner Heimat in gewissem Maße entfremdet haben. Die für ihn daraus folgenden Nachteile hat er indes im Interesse seiner Berufsausbildung in Kauf genommen. Sie sind ihm deswegen zumutbar, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände, etwa die Ehe mit einer Deutschen, eine abweichende Beurteilung gebieten. Daher kann entgegen der Beschwerdebegründung keine Rede davon sein, daß die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach längerem Aufenthalt regelmäßig dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (vgl. z.B. Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.).

11

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Beendigung des Aufenthalts in der Regel nicht entgegen. Dieser Grundsatz setzt u.a. voraus, daß ein Tatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen der Ausländer berechtigterweise erwarten kann, ihm werde über die Zeit seiner Ausbildung und praktischen Erprobung hinaus der Aufenthalt ermöglicht. Hat jedoch die Ausländerbehörde den Aufenthalt jeweils nur für den seiner Natur nach vorübergehenden Zweck der Ausbildung und Gewinnung praktischer Erfahrungen befristet erlaubt und dementsprechend keinen Zweifel gelassen, daß eine dauerhafte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht zugelassen werde, so hat sie auch in Fällen eines langfristigen Aufenthalts - hier etwa 8 Jahre seit der Einreise bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides - keine Grundlage für den vom Kläger beanspruchten Vertrauensschutz gesetzt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O.; Beschlüsse vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.; vom 19. August 1988 - BVerwG 1 B 6.88 - a.a.O.; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 -). Das gilt hier auch im Hinblick darauf, daß dem Kläger durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 21 Abs. 3 AuslG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO, vgl. BVerwGE 78, 192 <208>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]) Gelegenheit gegeben worden ist, sein Rechtsschutzverfahren vom Inland aus zu betreiben und sich während dieser Zeit hier weiterhin beruflich zu betätigen. Insoweit handelt es sich ebenfalls um einen nach seinem Zweck von vornherein begrenzten Aufenthalt, der kein Vertrauen rechtfertigt, daß dem Rechtsschutzgesuch entsprochen, der erstrebte Aufenthalt also letztlich erlaubt wird (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35 und vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - a.a.O.). Sollte sich der Kläger gleichwohl auf einen Daueraufenthalt eingerichtet haben, muß er trotz seines nunmehr insgesamt 15jährigen Aufenthalts etwaige Härten tragen, die ihm hieraus entstehen (BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 27. November 1984 - 2 BvR 1127, 1130/84 - NVwZ 1985, 259; vgl. auch Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26).

12

Soweit der Kläger rügt, die Dauer seines Aufenthalts sei nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden, beanstandet er die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall, zeigt aber nicht eine fallübergreifende Rechtsfrage auf, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Im übrigen haben die behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen nicht übersehen, daß sich der Kläger schon lange Zeit im Bundesgebiet aufhält. Sie haben diesem Umstand allerdings nicht das Gewicht beigemessen, das der Kläger für richtig hält, sondern in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts als vorrangig gegenüber seinem Interesse an dessen Fortsetzung gewertet.

13

2.

Der Kläger rügt außerdem, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

14

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch dann, wenn der Kläger die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in seiner Heimat nicht beruflich umsetzen könne, sei die Aufenthaltserlaubnis nicht rechtswidrig versagt worden; wie die Widerspruchsbehörde zutreffend dargelegt habe, falle es in die Risikosphäre des Klägers, wenn er eine Ausbildung gewählt habe, mit der er in seiner Heimat nicht in geeigneter Weise beruflich tätig werden könne. Der Kläger meint, damit sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 66, 268; Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - a.a.O.) abgewichen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen nicht ausgesprochen, daß die Behörde von dem Ermessen fehlerhaft Gebrauch mache, wenn sie sich gegenüber dem Einwand des Ausländers, in seiner Heimat keine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu erhalten, davon leiten läßt, dies falle in das Risiko des Ausländers und stehe deswegen der Beendigung seines Aufenthalts nicht entgegen. Ein rechtlicher Auffassungsunterschied im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt daher nicht vor. In Wahrheit rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles unzutreffend angewendet, namentlich zu Unrecht eine Ausnahme von der Regel, daß die dargelegten entwicklungspolitischen Gründe die Ablehnung eines weiteren Aufenthalts rechtfertigen, nicht für gegeben erachtet. Mit einem solchen Vorbringen allein kann eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden.

15

b)

Schließlich liegt keine Abweichung von dem Senatsbeschluß vom 29. Juni 1978 - BVerwG 1 B 163.78 - vor, nach dem bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Dauer des bisherigen Aufenthalts zu berücksichtigen ist, ohne daß allerdings aus einem langen Aufenthalt allein ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis herzuleiten wäre. Es ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine hiervon abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Widerspruchsbehörde habe bei ihrer Ermessensbetätigung die privaten Interessen des Klägers nicht verkannt; die Rückkehr in die Heimat bedeute zwar für den Kläger "schon in Ansehung der langen Aufenthaltsdauer" eine besondere Härte, sei ihm aber gleichwohl zumutbar (Urteilsabdruck S. 17). Diese Beurteilung hat sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme zu eigen gemacht (Urteilsabdruck S. 12). Danach hat das Berufungsgericht nicht, wie der Kläger meint, die entwicklungspolitischen Gründe "verabsolutiert", was mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat nicht vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 29. November 1988 - BVerwG 1 C 75.86 - a.a.O.). Es hat lediglich dem bisherigen Aufenthalt gegenüber den gegenläufigen Belangen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen und deswegen die - ebenfalls in diesem Sinne verstandene - Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde als rechtmäßig gebilligt. Damit ist es nicht von der erwähnten Aussage in dem Beschluß vom 29. Juni 1978 mit einem widersprechenden Rechtssatz abgewichen.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper