Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1988, Az.: BVerwG 1 B 106.88
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses; Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Asylbewerber; Zumutbarkeit für einen Asylbewerber, sich um einen Heimatpass zu kümmern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 106.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.05.1988 - AZ: 11 OVG A 223/87
Rechtsgrundlagen
- § 166 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 4 Abs. 1 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1988, 317-319
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO).
2.
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 4 Abs. 1 AuslG daraus erwachsen kann, daß "die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten anerkannter Asylberechtigter allein an dem Paßerfordernis des § 3 Abs. 1 AuslG scheitert". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie kann aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantwortet werden. Dabei hat der Senat mit Rücksicht auf das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zugleich die in der Beschwerdebegründung nicht angesprochene Frage auf ihre Klärungsbedürftigkeit zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Asylbewerber den Besitz eines gültigen Passes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AuslG) oder Paßersatzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslG i.V. mit § 4 DVAuslG) voraussetzt oder ob auch insoweit der Ausweispflicht mit einer Bescheinigung über die Asylbewerbern zustehende Aufenthaltsgestattung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG) genügt werden kann (vgl. Brunn, in: GK-AsylVfG § 19 Rdnr. 63, 64). Wird, wie die Beschwerde annimmt, ein gültiger Paß oder Paßersatz vorausgesetzt, so gilt für die Entscheidung über die Erteilung eines Fremdenpasses, den die Klägerin erstrebt, im einzelnen folgendes:
Nach § 4 Abs. 1 AuslG kann Ausländern, die sich nicht durch einen Paß oder Paßersatz ausweisen können, ein Fremdenpaß ausgestellt werden. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß § 4 Abs. 1 AuslG die Erteilung des Fremdenpasses in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellt (BVerwGE 42, 143 <144 f.>[BVerwG 03.05.1973 - I C 59/70]; Beschluß vom 19. Januar 1983 - BVerwG 1 B 11.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 43; Beschluß vom 30. April 1984 - BVerwG 1 B 48.84 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 1). Das behördliche Ermessen ist grundsätzlich weit. Die Erteilung eines Fremdenpasses als Voraussetzung für den Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 3 AuslG) kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die Behörden dürfen bei der Ermessensausübung berücksichtigen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im deutschen Interesse liegt. Dazu gehören alle Belange des Staates, der Allgemeinheit und des einzelnen einschließlich humanitärer Überlegungen, die nach allgemeiner Auffassung als berechtigt anzuerkennen sind, soweit höhere Belange nicht entgegenstehen. Da die Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere dann Belastungen für den Staat mit sich bringen kann, wenn mit ihr ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates verbunden ist, muß auch auf den Nachdruck, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit geltend macht, sowie auf die zu diesem Staat bestehenden Beziehungen Bedacht genommen werden. Danach kann die Entscheidung über die Ausstellung des Fremdenpasses eine Abwägung der Interessen des Ausländers mit den staatlichen Interessen erforderlich machen. Dabei hat die Behörde auch die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten, die insoweit ihr Ermessen nach § 4 Abs. 1 AuslG begrenzen (Beschluß vom 19. Januar 1983 - BVerwG 1 B 11.83 - a.a.O.).
Grundsätzlich besteht, wie der beschließende Senat ebenfalls entschieden hat, kein Anlaß, Personen, die - wie die Klägerin - ihre Anerkennung als Asylberechtigte betreiben, einen Fremdenpaß auszustellen (Beschluß vom 30. April 1984 - BVerwG 1 B 48.84 - a.a.O.; vom 23. August 1985 - BVerwG 1 B 163.84 - Buchholz 402.25 § 25 AsylVfG Nr. 2). Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG sowie auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Asylanerkennung der Klägerin ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie sich einen Nationalpaß durch ihren Heimatstaat ausstellen läßt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erlischt eine Asylanerkennung unter anderem dann, wenn der Ausländer sich durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Vorschrift ist auf Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder unmittelbar noch analog anwendbar (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 - Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, daß allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden kann, auch wenn in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen ist, inwieweit sich die Tatsache der Paßerneuerung während des Asylverfahrens auf die zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt (BVerwG a.a.O.).
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt zwar auch den Asylbewerber bis zur Klärung seiner Asylberechtigung. Zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens und zur Sicherung des Asylanspruchs darf dem Asylbewerber von Verfassungs wegen in der Regel der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Klärung des geltend gemachten Asylrechts nicht verwehrt werden (BVerwGE 62, 206 <211 f.>[BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]). Diesem Erfordernis trägt § 20 AsylVfG Rechnung, der Asylbewerbern einen Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Abs. 1 Satz 1) und darüber hinaus die Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vorsieht (Abs. 4 Satz 1), mit der der Asylbewerber zugleich seiner Ausweispflicht genügt (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Demgegenüber gewährleistet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dem Asylbewerber nicht einen Anspruch auf einen Fremdenpaß nach § 4 Abs. 1 AuslG.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist es einem Asylbewerber auch nicht generell unzumutbar, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimat- und vermeintlichen Verfolgerstaates zu bemühen. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihr Asylbegehren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf eine unmittelbare politische Verfolgung ihres Heimatstaates, sondern auf politisch motivierte Zugriffe muslimischer Nachbarn stützt, erscheint es nicht unzumutbar, von der Klägerin zu verlangen, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses ihres Heimatstaates zu bemühen. Denn bei einer asylrelevanten Verfolgung durch Dritte muß es nicht an der Schutzwilligkeit des Staates gegenüber dem Verfolgungsopfer fehlen. Vielmehr genügt für die Annahme einer mittelbar staatlichen Verfolgung, daß der Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen Dritter prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheitsund Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; 74, 160 <162 f.>; Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). Ist ein Staat lediglich faktisch außerstande, einen Teil seiner Staatsangehörigen gegen Zugriffe Dritter zu schützen, dann ist damit noch nicht gesagt, daß er bei der Paßerteilung diesen Personen Schwierigkeiten bereiten wird oder es ihnen unzumutbar wäre, sich um eine derartige Paßerteilung zu bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper