Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1984, Az.: BVerwG 1 B 48.84
Asylbewerber; Aufenthaltsgestattung; Bescheinigung; Fremdenpass; Bedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 48.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 12.10.1983 - AZ: 11 A 441/83
- OVG Berlin - 07.02.1984 - AZ: 8 B 92/83
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 4 AsylVfG
- § 27 Abs. 2 AsylVfG
- § 4 Abs. 1 AuslG
- § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG
- § 4 Abs. 2 AuslG
- § 20 Abs. 1 AsylVfG
- § 27 Abs. 1 AsylVfG
Fundstellen
- BWVPr 1985, 62
- InfAuslR 1985, 122-123
- NVwZ 1984, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1984, 519
Amtlicher Leitsatz
Es besteht grundsätzlich kein Anlaß, Asylbewerbern, deren Aufenthalt gemäß § 20 Abs. 1 AsylVfG gestattet ist, einen Fremdenpaß auszustellen.
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Asylbewerber, der im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4) .
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes für Asylbewerber der Besitz von Fremdenpässen im Betracht kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit es auf diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren ankommen kann, läßt sie sich aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres beantworten. Einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf es folglich nicht.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG müssen sich Ausländer, die in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, durch einen Paß ausweisen. Asylbewerbern, die wie der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestattet (§ 20 Abs. 1 AsylVfG). Sie erhalten über diese Gestattung eine Bescheinigung (§ 20 Abs. 4 AsylVfG). Für die Dauer des Asylverfahrens genügt der Asylbewerber seiner Ausweispflicht mit dieser Bescheinigung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG), die allerdings nicht zum Grenzübertritt berechtigt (§ 27 Abs. 2 AsylVfG). Danach braucht sich ein Asylbewerber, dem die Gestattung seines Aufenthalts bescheinigt worden ist, im Bundesgebiet nicht durch einen Paß auszuweisen (Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 1 C 44.82 -). Unterliegt er demgemäß entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Paßpflicht, so benötigt er auch dann, wenn er nicht Inhaber eines gültigen Nationalpasses ist, während der Dauer seines Asyl Verfahrens keinen Fremdenpaß. Da für seinen Aufenthalt der Besitz eines Passes oder Paßersatzes nicht erforderlich ist, verwirklicht er darüber hinaus durch seinen Aufenthalt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht den Straftatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG.
Nach § 4 Abs. 1 AuslG kann ein Fremdenpaß Ausländern ausgestellt werden, die sich nicht durch einen Paß oder Paßersatz ausweisen können. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 20 Abs. 4 AsylVfG stellt zwar weder einen Paß noch einen Paßersatz dar (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Verbindung mit § 4 DVAuslG). Gleichwohl ist mangels eines entsprechenden Bedürfnisses grundsätzlich kein Anlaß für die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Asylbewerber gegeben, der eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung besitzt. Die Regelung des § 27 AsylVfG bezweckt gerade, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers nicht länger davon abhängen zu lassen, daß er einen gültigen Nationalpaß besitzt oder einen Fremdenpaß erhält (vgl. BT-Dr. 9/875 und 9/1630 jeweils S. 24 zu § 24). Demgemäß besteht in diesen Bällen grundsätzlich auch kein Grund für eine Verlängerung eines vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes ausgestellten Fremdenpasses. Ein vor diesem Zeitpunkt ausgestellter Fremdenpaß kann u.U. sogar gemäß § 4 Abs. 2 AuslG wegen Wegfalls des für die Ausstellung maßgebend gewesenen Grundes entzogen werden. Mit Rücksicht auf § 27 Abs. 2 AsylVfG kann die Ausstellung eines Fremdenpasses für den eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung besitzenden Asylbewerber allerdings dann in Betracht können, wenn ihm eine Auslandsreise ermöglicht werden soll, für die er einen solchen Paß benötigt. Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Falle nicht am. Der den. Kläger erteilte Fremdenpaß war nicht für Auslandsreisen bestimmt. Der Kläger begehrt einen solchen Paß auch nicht.
Mit ihren Hinweis auf die Vorschriften über den Reiseausweis nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) nacht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht ersichtlich. Das gilt bereits deswegen, weil der Reiseausweis nach Art. 28 das Übereinkommens nicht mit einen Fremdenpaß identisch ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 8 a DVAuslG). Der vorliegende Rechtsstreit wird allein um den Fremdenpaß geführt, den der Beklagte dem Kläger befristet ausgestellt hat. Dafür sind die erwähnten Regelungen über den Reiseausweis weder unmittelbar noch mittelbar von rechtserheblicher Bedeutung.
2.
Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichne, wenn Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Mit der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß u.a. dargelegt werden, welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen und welches mutmaßliche Ergebnis die Ermittlungen gehabt hätten. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in der Beanstandung, daß das Berufungsgericht den - ihm bekannten - Sachverhalt tatsächlich und rechtlich hält. Unter diesen Umständen ist mit dem Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zwar das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen. Der Kläger legt jedoch keine Tatsachen dar, aus denen sich schließen läßt, daß das Berufungsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Aus der Beschwerdeschrift und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Vorinstanz der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch den Kläger nicht gefolgt ist. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach