Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1982, Az.: BVerwG 1 B 44.82

Anforderungen an den Vetrauensschutz bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 44.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.10.1981 - AZ: 11 A 675/80
OVG Berlin - 09.02.1982 - AZ: 8 B 189.81

Fundstelle

  • NVwZ 1982, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die durch den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fiktionswirkung des § 21 III 1 rechtfertigt kein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers dahin, daß sein Antrag positiv beschieden wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn die Ausländerbehörde nach Ablauf des Erlaubnisantrags die Ausreisepflicht des Ausländers vorerst nicht zwangsweise durchsetzt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

3

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen "der erlaubnisfreie Aufenthalt gern. § 21 Abs. 3 Satz 1 (und Satz 3) AuslG einen Vertrauensschutz begründen kann". Soweit diese Frage im vorliegenden Falle erheblich sein, kann, bedarf sie keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG ermöglicht dem um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländer einen vorübergehenden Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes bis zur Entscheidung über seinen Erlaubnisantrag. Die allein durch den Antrag ausgelöste Fiktionnwirkung stellt zwar den Ausländer vorläufig so, als ob ihm die Aufenthaltserlaubnis schon erteilt worden wäre (Urteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191). Sie rechtfertigt aber, wie sich angesichts ihrer Zweckbestimmung von selbst versteht, kein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers dahin, daß sein Antrag auch positiv beschieden wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, daß in den hier erörterten Fällen über den Antrag noch nicht (abschließend) entschieden ist und folglich der Ausländer auch mit einer negativen Entscheidung rechnen muß. Nichts anderes hat grundsätzlich dann zu gelten, wenn die Ausländerbehörde nach Ablehnung des Erlaubnisantrages die Ausreisepflicht des Ausländers (§ 12 Abs. 1 AuslG) vorerst nicht zwangsweise durchsetzt, weil dieser beispielsweise gegen die Ablehnung einen Rechtsbehelf ergriffen hat. Die Ausländerbehörde setzt dadurch keinen Vertrauenstatbestand dahin, daß sie dem Ausländer doch noch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen werde (Beschluß vom 9, März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9 [S. 17]). Entsprechendes gilt, wenn wie hier der Ablehnungsbescheid gerichtlich aufgehoben und die Behörde verpflichtet wird, über den Erlaubnisantrag neu zu entscheiden, so daß es zunächst bei dem vorläufigen Aufenthaltsrecht des § 21 Abs. 3 AuslG verbleibt. Auch unter diesen Umständen, ergibt sich nach dem Ausgeführten allein aus dem vorläufigen, wegen der Fiktionswirkung als rechtmäßig anzusehenden Aufenthalt nicht, daß die Behörde aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müßte.

4

Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig erachtet, wie es sich im vorstehenden Zusammenhang verhält, "wenn zwar ein positives Bescheidungsurteil vorliegt, die Ausländerbehörde jedoch keinen Bescheid erläßt", kommt eine Revisionszulassung schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nämlich der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des von der Klägerin erstrittenen Bescheidungsurteils den Erlaubnisantrag erneut ablehnend beschieden. Desgleichen wäre in einem Revisionsverfahren nicht die in der Beschwerdebegründung außerdem angesprochene Frage erheblich, ob Zeiten eines nach § 21 Abs. 3 AuslG aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts "bei den Fristen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung" heranzuziehen sind.

5

Wenn demnach ein Aufenthalt auf Grund der Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG auch kein schutzwürdiges Vertrauen in der von der Klägerin bezeichneten Art auslöst, so ist doch nicht auszuschließen, daß während eines solchen Aufenthalts die persönlichen Verhältnisse des Ausländers eine Entwicklung nehmen, nach der ihnen im Rahmen der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorzunehmenden Interessenabwägung erhebliches Gewicht beizumessen ist. Ob dies tatsächlich zutrifft und wie die persönlichen Verhältnisse des Ausländers im Rahmen der Ermessensabwägung zu gewichten sind, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und ist deswegen regelmäßig keine Frage, die einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Klägerin und eine etwa dadurch bedingte Eingewöhnung in hiesige Lebensverhältnisse rechtlich nicht gebieten, der Klägerin einen längeren oder dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Belange ihrer Kinder.

6

2.

Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104). Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt(Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130). Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung vertreten hat, das bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffnete Ermessen sei durch vorrangiges Verfassungsrecht begrenzt (BVerwGE 59, 104 [108]). Die Beschwerde legt aber nicht dar, daß das Berufungsgericht insoweit einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten hätte. Dafür enthält auch das Berufungsurteil keinen Anhalt. Wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit den in BVerwGE 59, 104 (108)[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75] genannten Grundsätzen befaßt hat, so ersichtlich deswegen nicht, weil es gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten in diesem Zusammenhang keine Bedenken hatte, die einer Erörterung bedurft hätten. Das weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang, den einzelnen Abwägungsgesichtspunkten sei nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen worden, rügt lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall und ist deswegen für die Frage einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unerheblich (Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 49 [S. 31]).

7

3.

Die Beschwerde legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO).

8

Das Verbringen, das Oberverwaltungsgericht sei von einen unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und deshalb zu fehlerhaften rechtlichen Bewertungen gekommen, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, denn die Klägerin führt insoweit keine Tatsachen an, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft festgestellt hätte. Im übrigen trifft es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu, daß das Berufungsgericht den Aufenthalt der Klägerin bis zur (erneuten) Ablehnung ihres Erlaubnisantrages nicht als rechtmäßig gewertet haben könnte. Im Berufungsurteil ist ausdrücklich dargelegt, daß wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides der Aufenthalt der Klägerin gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorläufig als erlaubt galt. Ferner ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Behauptung der Klägerin unrichtig, die Ausländerbehörde habe auf das von der Klägerin erstrittene Bescheidungsurteil keinen neuen Bescheid erlassen.

9

Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht hätte Ermittlungen über die Aufenthaltszeiten des Ehemannes der Klägerin und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse anstellen müssen. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf die unaufgeklärt gebliebenen Umstände ankommt(Beschluß vom 3. Juli 1980 - BVerwG 1 B 770.80 - mit Nachweisen). Bereits daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die Klägerin nur dann eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, wenn ihr der Familiennachzug gestattet werden muß. Diese Voraussetzung aber hat ez verneint, weil dem Ehemann der Klägerin der Aufenthalt versagt und die Abschiebung angedroht worden sei. Es hatte deswegen von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß zu den von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Ermittlungen. Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht wäre, wenn es weitere Ermittlungen angestellt hätte, außerdem zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufgehalten habe, geht darüber hinaus deswegen ins Leere, weil das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, den Aufenthalt der Klägerin ausdrücklich als vorläufig erlaubt beurteilt hat.

10

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach