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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1980, Az.: BVerwG 1 B 770.80

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausweisung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 770.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.02.1980 - AZ: VGH XI 1489/79

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage auf wirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

Die Ausführungen des Klägers darüber, die Widerspruchsbehörde habe seine Verurteilungen wegen Beförderungserschleichung und unerlaubten Glücksspiels zu Unrecht als schwerwiegend gekennzeichnet und deswegen das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtsfehlerhaft ausgeübt, machen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ersichtlich. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Widerspruchsbehörde die Ausweisung des Klägers "hauptsächlich und ausschlaggebend auf dessen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einer Trunkenheitsfahrt" gestützt. Danach handelt es sich bei der erwähnten Kennzeichnung der Verurteilungen wegen Beförderungserschleichung und unerlaubten Glücksspiels nicht um einen die Ermessensentscheidung tragenden Grund. Eine etwaige fehlerhafte Bewertung jener Verurteilungen kann daher die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung nicht in Frage stellen. Das versteht sich von selbst und entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 81.76 -). Die Frage, ob die Würdigung des Widerspruchsbescheides durch das Berufungsgericht zutreffend ist oder nicht, stellt sich als Einzelfallfrage dar, die auch nicht im Hinblick darauf der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht, daß diese Würdigung von der des Verwaltungsgerichts abweicht.

5

Mit seinen Ausführungen unter 1 a) der Beschwerdebegründung beanstandet der Kläger die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage legt er jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht dar. Die Beschwerde genügt insoweit nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen beurteilt sich die Frage, ob eine Ausweisung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Art. 6 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und dem Gewicht der einzelnen dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Sie ist deswegen regelmäßig und so auch im vorliegenden Falle einer grundsätzlichen Beurteilung nicht zugänglich.

6

Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift darüber, daß nach einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt die Ausweisung nicht in jedem Fall gerechtfertigt sei, werfen ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist keine zwingende Folge der Verurteilung, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese hat insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Demgemäß ist die Ausweisung auch nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht in jedem einschlägigen Fall rechtmäßig, und zwar auch dann nicht, wenn sie generalpräventiven Zwecken dienen soll. Das hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - [BayVBl. 1980, 248]; Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59] mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, diesen Fragenbereich erneut in einem Revisionsverfahren zu erörtern.

7

Die Rechtssache hat auch nicht wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung, ob die Wirkungen der Ausweisung des Klägers zu befristen sind. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß für die Ausübung des nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eingeräumten Ermessens, das außer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem durch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt wird, der Zweck der Ausweisung wesentlich ist und daß die Behörde regelmäßig zunächst von einer Befristung absehen darf, wenn bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend zu übersehen ist, ob der Ausweisungszweck schon durch zeitlich begrenztes Fernhalten des Ausländers aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes erreicht wird (Beschlüsse vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56], vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - [Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2], vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 B 272.77 - jeweils mit Nachweisen). Zu welchem Ergebnis die danach gebotene Ermessensabwägung führt, rechtfertigt als Einzelfallfrage nicht die Zulassung der Revision. Dem Kläger ist es im übrigen unbenommen, jederzeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bei der Beklagten zu beantragen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag wird auch eine Prüfung erfordern, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Behauptung des Klägers zukommt, sich inzwischen längere Zeit straffrei geführt zu haben. Für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist allein die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides maßgebend (BVerwGE 48, 299 [305]; Urteile vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76-, vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 -).

8

Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger seine Ausweisung als rechtswidrig beanstandet, befaßt sich ausschließlich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles und wirft keine Rechtsfragen auf, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne verleihen könnten.

9

Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei dadurch von dem Beschluß des Senats vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 181.78 - (auszugsweise veröffentlicht in Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 52) abgewichen, daß es im Gegensatz zum Verwaltungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Art. 6 Abs. 1 GG verneint habe. Mit der Abweichungsrüge muß jedoch gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Ihr kann allenfalls das Vorbringen entnommen werden, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Einzelfall nicht zutreffend angewendet. Damit wird jedoch nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt (Beschlüsse vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 49], vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 B 98.78 -). Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - (a.a.O.) abgewichen.

10

Schließlich greift die Verfahrensrüge nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht entsprochen hat. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf die unaufgeklärt gebliebenen Umstände ankommt (Beschlüsse vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 1 CB 63.78-, vom 15. Juni 1979 - BVerwG 1 B 97.77 -). Bereits daran fehlt es hier. Die Widerspruchsbehörde hat das Ausweisungsermessen nicht allein mit einer Wiederholungsgefahr, sondern unabhängig davon und selbständig mit generalpräventiven Zwecken begründet. Das Berufungsgericht hat die generalpräventiven Erwägungen der Widerspruchsbehörde als fehlerfrei gebilligt. Mithin beruht das Urteil nicht auf den Ausführungen zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, auf die sich allein der Beweisantrag des Klägers bezog. Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber befinden konnte, ob, wie es festgestellt hat, "die Gefahr weiterer Straftaten jedenfalls als nicht fernliegend" erscheint. Das Gericht entscheidet nach richterlichem Ermessen, ob es sich die erforderliche Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8] mit Nachweisen). Bei der vom Berufungsgericht in dem dargelegten Sinne beurteilten Frage, ob bei einem Ausländer, der wie der Kläger wiederholt gerichtlich bestraft worden ist, nach dem abgeurteilten Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine die Ausweisung rechtfertigende Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, kann davon grundsätzlich und so auch im vorliegenden Falle keine Rede sein (Beschluß vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 B 199.78 -).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer