Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 181.78
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ausweisung eines Ausländers wegen strafrechtlicher Verurteilung; Erfordernis der Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Deutschland bei der Entscheidung über die Ausweisung; Verurteilung und nicht die der Verurteilung zugrundeliegende Tat als Voraussetzung der Ausweisung; "Wiederholung" des Strafverfahrens als Aufgabe der Ausländerbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 181.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.02.1978 - AZ: I 704/77
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Rechtsfrage macht das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kläger mißt der Rechtssache zunächst deswegen grundsätzliche Bedeutung bei, weil die lange Dauer seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er - wie der Kläger - wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Ausweisung ist jedoch bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes keine unbedingte Rechtsfolge. Die Ausländerbehörde hat vielmehr, wie durch die ständige Rechtsprechung des Senats geklärt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte. Die Behörde muß also prüfen, ob das die Verurteilung begründende Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles die Ausweisung geboten erscheinen läßt. Sie wird u.a. das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, den Unrechtsgehalt der Straftat und etwaige Vorstrafen in die Abwägung einbeziehen. Auch die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland sowie sein sonstiges Verhalten während dieser Zeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77 -).
Ob danach eine Ausweisung gerechtfertigt ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann regelmäßig nur nach den besonderen Umständen des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, der im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. So liegt es auch hier. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Schwierigkeiten, die für ihn im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat entstehen können, sind nicht unberücksichtigt geblieben. Die Frage aber, ob die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Schwere der Verfehlungen des Klägers und angesichts der vom Berufungsgericht auf Grund einer Würdigung der Persönlichkeit des Klägers außerdem bejahten erheblichen Wiederholungsgefahr im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit zurückgestellt werden durften, ist eine solche des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, ob von einer Ausweisung deswegen hätte abgesehen werden sollen, um dem Kläger weitere Gelegenheit zu geben, abermals im Inland die Wiederaufnahme der gegen ihn geführten Strafverfahren zu betreiben.
Der Rechtssache ist ferner nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil der Kläger die Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Verurteilungen bestreitet und behauptet, er habe sich in der Bundesrepublik Deutschland nichts zuschulden kommen lassen. Die in diesem Zusammenhang erheblichen Rechtsfragen sind ebenfalls durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 1 B 64.78 - und vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 84.78 -), und zwar wie folgt:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist die Verurteilung gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung, nicht aber die der Verurteilung zugrundeliegende Tat. Der Ausweisungstatbestand verlangt daher keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat. Insbesondere hat die Ausländerbehörde nicht zu ermitteln, ob die für die Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zutreffen und die Verurteilung folglich zu Recht ergangen ist. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wollte man die Ausländerbehörde jedoch für verpflichtet halten, eine solche Prüfung jedenfalls im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll nämlich die Ausländerbehörde bei ihren Ermessenserwägungen grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen dürfen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, das Strafverfahren gewissermaßen zu "wiederholen". Allenfalls in Ausnahmefällen könnte es bei pflichtgemäßer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ausübung des Ausweisungsermessens geboten sein zu prüfen, ob die tragenden Feststellungen des Strafurteils zutreffen. In der Rechtsprechung des Senats ist dementsprechend anerkannt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in aller Regel ohne weiteres ausgehen darf und lediglich zu prüfen hat, ob das abgeurteilte Vorhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine Ausweisung geboten erscheinen läßt (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - [BVerwGE 48, 299 [301 f.]]; Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG 1 B 14.76 -). Die Ausländerbehörde ist zwar rechtlich nicht etwa an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (vgl. auch Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 = NJW 1977, 2037 = DÖV 1978, 179]). Wenn sich aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aufklären kann, darf die Behörde die Feststellungen des Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde legen (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - [BVerwGE 35, 291 [294]]; Beschlüsse vom 12. Mai 1977 - BVerwG 1 B 72.77 - und vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 -).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Darüber hinausgehende Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer